Urteil
6 C 20/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Recht eines Schülers, ein religiöses Pflichtgebet zu verrichten, fällt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
• Glaubensfreiheit gewährt nicht ohne Weiteres ein Zutritts- oder Benutzungsrecht für bestimmte schulische Verkehrsflächen; ihr Schutz umfasst jedoch dort, wo sich der Schüler rechtmäßig aufhält, die Möglichkeit religiöser Betätigung.
• Die Glaubensfreiheit kann durch Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang, namentlich durch die Pflicht zum Schutz des Schulfriedens, eingeschränkt werden.
• Zur vorbeugenden Ausschließung religiöser Betätigungen aus der Schule bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; gegen konkrete Gefährdungen des Schulfriedens reicht hingegen die auf Ordnung beruhende Rechtsgrundlage der Schulverwaltung aus.
Entscheidungsgründe
Glaubensfreiheit von Schülern vs. Schutz des Schulfriedens • Das Recht eines Schülers, ein religiöses Pflichtgebet zu verrichten, fällt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. • Glaubensfreiheit gewährt nicht ohne Weiteres ein Zutritts- oder Benutzungsrecht für bestimmte schulische Verkehrsflächen; ihr Schutz umfasst jedoch dort, wo sich der Schüler rechtmäßig aufhält, die Möglichkeit religiöser Betätigung. • Die Glaubensfreiheit kann durch Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang, namentlich durch die Pflicht zum Schutz des Schulfriedens, eingeschränkt werden. • Zur vorbeugenden Ausschließung religiöser Betätigungen aus der Schule bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; gegen konkrete Gefährdungen des Schulfriedens reicht hingegen die auf Ordnung beruhende Rechtsgrundlage der Schulverwaltung aus. Der muslimische Kläger, damals Schüler am D.-Gymnasium in Berlin, verrichtete in einer Pause gemeinsam mit Mitschülern auf einem Flur ein rituelles islamisches Gebet von etwa zehn Minuten Dauer. Die Schulleiterin wies die beteiligten Schüler darauf hin, religiöse Bekundungen auf dem Schulgelände würden nicht geduldet, und informierte die Eltern. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass er berechtigt sei, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein rituelles Gebet in der Schule zu verrichten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die Ausübung des Gebets gefährde den Schulfrieden in einer religiös heterogenen Schülerschaft. Der Kläger führte Revision, das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Vereinbarkeit mit Art. 4 GG. • Der Antrag ist zulässig als Feststellungsklage; der Kläger war religionsmündig und hatte ein berechtigtes Feststellungsinteresse. • Die streitige Verrichtung des rituellen Pflichtgebets fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1,2 GG) und umfasst auch die Wahl des Ortes innerhalb der Schule, soweit der Schüler sich dort rechtmäßig aufhält. • Die Glaubensfreiheit begründet jedoch kein unbegrenztes Nutzungsrecht an schulischen Verkehrsflächen; ihre Ausübung kann verfassungsgemäß beschränkt werden durch Grundrechte Dritter und durch Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang. • Negative Religionsfreiheit der Mitschüler und elterliches Erziehungsrecht begründen hier keine ausreichende Schranke, weil eine Begegnung mit dem Betenden nicht unausweichlich ist; die Neutralitätspflicht des Staates rechtfertigt pauschale Verbote nicht ohne gesetzliche Grundlage. • Der Schulfrieden ist ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut mit hohem Gewicht; konkrete Gefährdungen desselben rechtfertigen Beschränkungen der Glaubensausübung. • Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage tragfähiger, irrevisibler Feststellungen eine bereits bestehende konkrete Gefährdung des Schulfriedens an der betreffenden Schule dargelegt, die durch Zulassung des Gebets weiter verstärkt würde. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt: die Beschränkung ist geeignet, erforderlich (Erziehermaßnahmen reichten nicht mehr aus; Einrichtung von Gebetsräumen war organisatorisch nicht zumutbar) und angemessen; die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit ist zwar nicht leicht, wird aber vom höhergewichteten Schulfriedensschutz überlagert. • Für vorbeugende, pauschale Verbote religiöser Betätigung in der Schule bedarf es hingegen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung des Gesetzgebers; hier war eine solche abstrakt wirkende gesetzliche Grundlage nicht gegeben, wohl aber genügte die schulrechtliche Ordnung zur Abwehr konkreter Gefahren. Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Klage ist abgewiesen. Zwar schützt Art. 4 GG die Verrichtung des rituellen Gebets grundsätzlich und umfasst auch die Möglichkeit, an der Schule zu beten, soweit sich der Schüler dort rechtmäßig aufhält. Diese Ausübung der Glaubensfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos: sie kann zum Schutz des Schulfriedens eingeschränkt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat verbindlich festgestellt, dass an der konkreten Schule bereits eine erhebliche religiös bedingte Konfliktlage besteht und die Zulassung der Gebetspraxis diese Lage weiter verschärfen würde. Angesichts dieser konkreten Gefährdung sind die Beschränkungen verhältnismäßig, erforderlich und angemessen; mildere, gleich wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Deshalb besteht kein Anspruch des Klägers, sein rituelles Mittagsgebet auf dem Schulflur zu verrichten; der Schulfrieden überwiegt hier das individuelle Ausübungsinteresse.