Urteil
M 18 K 19.2180
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Jugendhilfemaßnahme und somit auch eine Inobhutnahme ist konstant durch die Behörde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, wodurch sich für ein und dieselbe Maßnahme Zeitabschnitte ergeben können, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein können. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Selbstmeldern genügt der ernsthaft, freiwillig und nicht rechtsmissbräuchlich geäußerte Wille des Kindes oder Jugendlichen allein nicht bzw. nur für eine kurze Zeitspanne zu Beginn der Inobhutnahme; im Anschluss muss für eine weitere Aufrechthaltung der Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten umgehend eine Gefährdungseinschätzung erfolgen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Jugendhilfemaßnahme und somit auch eine Inobhutnahme ist konstant durch die Behörde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, wodurch sich für ein und dieselbe Maßnahme Zeitabschnitte ergeben können, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein können. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Selbstmeldern genügt der ernsthaft, freiwillig und nicht rechtsmissbräuchlich geäußerte Wille des Kindes oder Jugendlichen allein nicht bzw. nur für eine kurze Zeitspanne zu Beginn der Inobhutnahme; im Anschluss muss für eine weitere Aufrechthaltung der Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten umgehend eine Gefährdungseinschätzung erfolgen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme der Tochter C. der Kläger vom 11. Juli 2018 bis 20. August 2018 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 1/6, die Beklagte 5/6. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ihrer Tochter C. im Zeitraum 11. Juli 2018 bis 20. August 2018 begehren. Im Übrigen ist sie unbegründet. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der angegriffenen Maßnahmen abzustellen. Dementsprechend ist für die Prüfung § 42 SGB VIII in der Fassung vom 20. Juli 2017 (im Folgenden: a.F.) zu Grunde zu legen, die sich jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich von der aktuellen Fassung unterscheidet. A. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Sie ist zunächst statthaft. Die angefochtene Inobhutnahme hat sich erledigt. Mit Bescheid vom 27. September 2018 wurde als Leistung der Jugendhilfe für C. für die Zeit vom 20. August 2018 bis auf weiteres Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Unterbringung bei Cu. e.V. in B. gewährt. Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII endete die Inobhutnahme damit. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Inobhutnahme. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1), zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, und das Interesse an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutzwürdig anzusehen ist. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 119 m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 24). Für Inobhutnahmen wird das Rehabilitationsinteresse von der überwiegenden Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl. OVG NW, B.v. 3.5.2019 – 12 E 805/18 – juris Rn. 6: Inobhutnahme ging mit der Herausnahme der Kinder aus öffentlichen Einrichtungen (Kindergarten, Schule) einher; VG Würzburg, U.v. 3.1.22 – W 3 K 20.797 – juris Rn. 63: Inobhutnahme im Krankenhaus und damit für unbeteiligte Dritte hör- und sichtbar). Hier erfolgte die Inobhutnahme insbesondere aufgrund von Vorwürfen häuslicher Gewalt, deren Wahrheitsgehalt bis heute unklar ist und wurde sicherlich von weiteren unbeteiligten Dritten im sozialen Umfeld bemerkt. Ein schutzwürdiges Interesse der Kläger, sich von diesem Stigma zu lösen, kann diesen nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes entgegen. Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2018 wurde am 13. August 2018 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019 ging der Klägerseite am 5. April 2019 zu. Die Klage ging am Montag, den 6. Mai 2019, und damit fristgemäß bei Gericht ein. Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht daran, dass den Klägern zwischen 9. August 2018 und 20. August 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht entzogen worden war. Die Inobhutnahme tangiert nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, das Kind zu erziehen. Zudem gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, gegen eine Inobhutnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns gerade nicht erfolgt (BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 5 f.; BVerfG, B.v. 26. April 2022 – 1 BvR 674/22 – juris Rn. 12; VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 17.5909 – Rn. 42; VG Würzburg, Urteil vom 3. Januar 2022 – W 3 K 20.797 – juris Rn. 51a.A. VG Hannover, B.v. 26.5.2020 – 3 B 2032/20 – juris Rn. 33). B. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit sie den Zeitraum 11. Juli 2018 bis 20. August 2018 betrifft. Für den Zeitraum 6. Juli 2018 bis 10. Juli 2018 ist sie unbegründet. Die Aufteilung der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Jugendhilfemaßnahme in mehrere Zeiträume ist zulässig, da eine Jugendhilfemaßnahme und – wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird – somit auch eine Inobhutnahme konstant durch die Behörde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen ist, wodurch sich für ein und dieselbe Maßnahme Zeitabschnitte ergeben können, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein können. Das Jugendamt ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme ist danach zunächst der bloße subjektive Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Bitte um Inobhutnahme muss ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen und darf nicht (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich sein (OVG NW, B.v. 7.2.2022 – 12 A 1402/18 – juris Rn. 91 m.w.N.). An diesen eindeutig geäußerten Wunsch sind keine weiteren formellen und/oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Insbesondere darf die Inobhutnahme nicht von einer zusätzlichen Gefährdungseinschätzung entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII abhängig gemacht werden (BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 12 ZB 10.974 – juris Rn. 7, 10; B.v. 9.2.2010 – 12 ZB 08.3230 juris Rn. 9; OVG NW, a.a.O. Rn. 95 ff. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 19.9.2009 – 4 LA 706/07 – juris Rn. 7; vgl. Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 14; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 7a). Für die Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sorgt der gesetzlich zwingend vorgegebene weitere Verfahrensablauf, der die unverzügliche Einbeziehung der Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die weitere Aufklärung des Gefährdungsrisikos und den Übergabeanspruch der Personensorge- und Erziehungsberechtigten vorsieht (OVG NW, a.a.O., Rn. 99; vgl. Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 21.11.2022; § 42 Rn. 31). Der besonderen Bedeutung der Verfahrensregelungen des § 42 SGB VIII im Hinblick auf den Schutz des Elternrechts (vgl. Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 21.11.2022, § 42 Rn. 31) entspricht es, dass Fehler an dieser Stelle schon zur Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 20.9.2022 – 4 L 136721 – juris Rn. 37). Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII a.F. muss die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, geklärt und müssen Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufgezeigt werden. Wenn kein Widerspruch der Personensorgeberechtigten erfolgt, ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten, § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. Im Falles eines Widerspruchs der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Inobhutnahme hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (Nr. 2). Die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist danach nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zu Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind (OVG NW, B.v. 7.2.2022 – 12 A 1402/18 – juris Rn. 100 m.w.N.). Auch bei Selbstmeldern genügt somit der ernsthaft, freiwillig und nicht rechtsmissbräuchlich geäußerte Wille des Kindes oder Jugendlichen allein nicht bzw. nur für eine kurze Zeitspanne zu Beginn der Inobhutnahme. Im Anschluss muss auch bei Selbstmelderfällen für eine weitere Aufrechthaltung der Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten umgehend eine Gefährdungseinschätzung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Inobhutnahme wegen dringender Gefahr für das Wohl des Kindes) erfolgen. Denn eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII stellt sich als wesentlicher Eingriff in das grundrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht dar. Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 – 12 A 1402/18 – juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG München, B.v. 21.12.2020 – M 18 S 20.6711 – juris Rn. 29 m.w.N.). Die Inobhutnahme muss dementsprechend fortlaufend erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn ein gleich wirksames, den betroffenen Bürger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass unter mehreren gleich effektiven Mitteln dasjenige gewählt werden muss, welches den Bürger am wenigsten beeinträchtigt. Ebenso wie bei den „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 1666 Abs. 1 BGB ist damit auch hier die Pflicht zur Prüfung angesprochen, ob es ein im Vergleich zur Inobhutnahme milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. Zu fragen ist, ob die Kindeswohlgefährdung auch auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, gleich effektiv abgewendet werden kann (LPK-SGB VIII/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 27). Kommen Hilfen in Betracht, ist umgehend der Bedarf zu ermitteln und ein entsprechendes Hilfeplanverfahren einzuleiten. Der Inobhutnahme kommt insoweit zwar eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe zu (vgl. Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 40). Sie darf jedoch nicht dazu verwendet werden, ohne entsprechende Gefährdungsbeurteilung den Willen des Kindes oder Jugendlichen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Das Jugendamt hat diese Voraussetzungen für die Fortdauer der Inobhutnahme regelmäßig zu prüfen (Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 48a). Die Unterbringung muss fortlaufend weiter geeignet sein (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Außerdem muss der mit der Unterbringung außerhalb des Elternhauses verbundene Übergang der Pflicht zur Aufsicht und zur Sorge für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen auf das Jugendamt (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) geeignet sein und dazu v.a. ordnungsgemäß ausgeübt werden. Diese Prüfung ist zum Nachweis der Rechtsmäßigkeit der Inobhutnahme und auch im Hinblick auf mögliche anschließende Auseinandersetzungen über die Kostenerstattung oder eine Heranziehung der Eltern zu den Kosten zu dokumentieren (ebd. m.w.N.). I. Die Inobhutnahme war formell rechtmäßig. Eine Inobhutnahme kann auch mündlich erfolgen, § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X (VG München, B.v. 21.12.2020 – M 18 S 20.6711 – juris Rn. 22). Dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist und der Vollzug der Inobhutnahme mit schriftlichem Widerspruch der Eltern am 13. August 2018 hätte eingestellt werden müssen – womit die Klageseite die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme u.a. begründet –, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs und hätte im Rahmen eines Verfahrens analog § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 120) geltend gemacht werden können. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Inobhutnahme selbst ist durch ein Unterbleiben der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch nicht betroffen. II. Die Inobhutnahme war zwischen 11. und 20. August 2018 materiell rechtswidrig. Davor war sie rechtmäßig, da die Voraussetzungen der Inobhutnahme auf Bitten des Kindes i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlagen. 1. C. hat im Rahmen ihrer Therapiesitzung bei Frau F. ernsthaft und freiwillig die Bitte geäußert, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu müssen. Diesen Wunsch wiederholte sie auch gegenüber den herbeigerufenen Polizisten. Diese hatten laut Bericht vom 6. Juli 2018 zwar den Eindruck, die Aussagen der Kläger seien glaubhaft und C. wolle „hauptsächlich von zu Hause weg um keine Regeln zu haben, an welche sie sich halten muss“ und stellten fest, dass C. zuvor nicht in die Obhut der Kläger zurückgekehrt wäre, wenn ihre Behauptungen zu den massiven Straftaten des Klägers der Wahrheit entsprochen hätten. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin im Jugendamt nicht mehr erreichbar war, informierte die Polizei die Leitstelle des Jugendamtes. Durch diese wurde C. in Obhut genommen und von der Polizei in die von der Leitstelle organisierte Schutzstelle verbracht. Angesichts der massiven Vorwürfe C.s gegenüber dem Kläger und C.s klarem Wunsch nach Inobhutnahme musste und durfte das Jugendamt, vertreten durch die Mitarbeiterin der Leitstelle, C. in Obhut nehmen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass C. und ihre Situation dem Jugendamt schon längere Zeit bekannt waren und das Gericht schon die frühere Inobhutnahme vom 2. Oktober 2017 ab 11. Oktober 2017 bzw. ab 13. November 2017 als rechtswidrig angesehen hat. Es bleibt beim o.g. Grundsatz, dass das Jugendamt bei Selbstmeldern zunächst keine Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat. Es hat die in § 42 SGB VIII vorgesehenen Verfahrensschritte einzuhalten und je nachdem, welche Erkenntnisse und Zwischenergebnisse es gewinnt, weiter zu verfahren. Innerhalb dieses Verfahrens können und müssen auch die Besonderheiten der jeweiligen Situation Berücksichtigung finden, so z.B. hier C.s Vorgeschichte und die im Rahmen der ersten Inobhutnahme gewonnenen Erkenntnisse. 2. Für einen gewissen Zeitraum nach der Selbstmeldung durfte das Jugendamt auch weiterhin davon ausgehen, dass C. rechtmäßigerweise in Obhut zu behalten war. a) Gerade der vorliegende Fall der erneute Inobhutnahme auf Wunsch der Jugendlichen C. zeigt die Notwendigkeit des Prüfprogramms, das § 42 SGB VIII dem Jugendamt auferlegt: Ohne ein Eintreten des Jugendamts in eine Gefährdungsabschätzung zu gegebener Zeit nach der infolge einer Selbstmeldung erfolgten Inobhutnahme könnte ein Jugendlicher bei jeder Entscheidung der Eltern, die ihm nicht gefällt, um Inobhutnahme bitten und so im Ergebnis die Entscheidung über seinen Aufenthalt stets selbst treffen. Diese Entscheidung steht aber den Personensorgeberechtigten zu und darf durch das Jugendamt lediglich im Fall einer Gefahrensituation ersetzt werden. b) Vorliegend hat das Jugendamt diesen Anforderungen entsprechend am auf die am späten Freitagnachmittag stattgefundene Inobhutnahme folgenden Montag, den 9. Juli 2018, die unmittelbar zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zunächst ausgeschöpft. Es sprach zunächst mit dem Kläger zu 1) und C. sowie mit der Schutzstelle und der Psychotherapeutin F. Bei den Akten finden sich auch der polizeiliche Bericht sowie ein Vermerk über ein Gespräch mit Frau D., die mit der kurz vorher installierten ambulanten Erziehungshilfe betraut war. Dementsprechend hat das Jugendamt in der „abschließenden Überprüfung, Schutzkonzept“ festgehalten, C habe klar und deutlich geäußert, dass sie nicht in die Familie zurückkehren möchte, die Eltern seien nicht einverstanden, somit werde das Familiengericht angerufen. Die Familie und C. würden weiterhin durch Frau D. (AEH) unterstützt. Der Fokus liege auf der Erarbeitung einer Perspektive, der Erörterung von Sichtweisen jedes Einzelnen und auf der Deeskalation. c) Das Jugendamt hat auch gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII am 10. Juli 2018 das Familiengericht unverzüglich angerufen. 3. Allerdings hat es das Jugendamt im Folgenden fehlerhaft unterlassen, eine ausreichende Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und die Inobhutnahme durch eine geeignete Maßnahme zu beenden. Die Inobhutnahme stellt sich daher ab 11. Juli 2018 als rechtswidrig dar. Bei der umgehend durchzuführenden Gefährdungseinschätzung hatte das Jugendamt alle bisherigen Erkenntnisse und insbesondere auch die schon im Rahmen der ersten Inobhutnahme vom 2. Oktober 2017 bis 23. November 2017 gewonnenen Informationen, Empfehlungen und Diagnosen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hätte das Jugendamt bald nach der Inobhutnahme und Klärung der unmittelbaren Umstände zur Einschätzung gelangen müssen, dass eine Gefährdung von C. zwar vorliegt, diese aber kaum von den Klägern ausgeht, sondern primär in C.s Gesundheitszustand begründet liegt, sodass eine Herausnahme aus der Familie verbunden mit der Unterbringung in einer Schutzstelle möglicherweise wenig zielführend oder gar kontraproduktiv ist und ein Hilfeplanverfahren möglichst beschleunigt einzuleiten und zu verfolgen ist. Das Gericht zieht als Zeitpunkt, zu dem das Jugendamt mit dem nachweislichen Vorantreiben von Ermittlungen und Hilfeplaneinleitung in Verzug war, den 11. Juli 2018 heran. a) Zu diesem Zeitpunkt war das Jugendamt in Kenntnis der im Rahmen und im Nachgang der vorangegangenen Inobhutnahme vom 2. Oktober 2017 gewonnenen Informationen, so insbesondere des Entlassberichts der Klinik H. in M. vom 6. März 2018, der die Diagnosen Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, emotional instabile Züge, Vorhandensein psychosozialer Belastungsfaktoren, ernsthafte soziale Beeinträchtigung nannte und stationäre Jugendhilfe, z.B. stationäres Clearing, empfahl. Dass dies aufgrund des Wunsches von C. und den Klägern nach C.s Rückkehr nach Hause zunächst nicht durchgeführt werden konnte, ändert nichts daran, dass im hier relevanten Zeitpunkt nach einer erneuten Inobhutnahme aufgrund Selbstmeldung die Ermittlung des Bedarfs und die notwendigen Veranlassungen vom Jugendamt nun umso zielgerichteter und dringlicher in den Blick hätten genommen werden müssen. In internen Vermerken vom 31. März 2018 und 12. April 2018 hatte das Jugendamt selbst festgestellt, dass ein erneuter Konflikt sehr wahrscheinlich sei und es wieder zu hoch krisenhaften Konflikten kommen könne, zumal zu diesem Zeitpunkt keine therapeutische Unterstützung verfügbar war. Zwar wurde die ambulante Erziehungshilfe in die Wege geleitet und lief am 27. Juni 2017 an, dennoch wurde die fachärztlich empfohlenen Hilfe in Form einer stationären Jugendhilfe, insbesondere eines stationären Clearings, nicht in die Wege geleitet bzw. Schritte in diese Richtung getan. Ob eine passende Einrichtung existent und verfügbar war, bedarf hier keiner Prüfung, da das Jugendamt schon die Einleitung eines zeitnahen Hilfeplanverfahrens nach der Beendigung des Klinikaufenthalts am 6. März 2018 und dem eindeutigen Hilfewunsch der Kläger unterlassen hat. Lediglich kurze Telefonate mit den einzelnen Beteiligten und interne Beratungen können ein solches Hilfeverfahren nicht ersetzen. Zudem hat es das Jugendamt vollständig versäumt, das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII trotz eindeutiger Veranlassung durch fachärztliche Aussage zu überprüfen und den damit einhergehenden weiteren Anforderungen an das Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 3 SGB VIII gerecht zu werden. Dieses fehlerhafte Verhalten des Jugendamtes bis zur streitgegenständlichen Inobhutnahme muss sich das Jugendamt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Inobhutnahme zurechnen lassen. b) Nach dem 10. Juli 2018 hatte das Jugendamt darüber hinaus Kenntnis der näheren Umstände der Inobhutnahme. So führte der Kläger zu 1) am 9. Juli 2018 nachvollziehbar aus, warum es auf der Fahrt zur Therapiesitzung bei Frau F. zu einem Streit gekommen war und wies darauf hin, dass Frau D. (AEH) im Gespräch am 4. Juli 2018 C. Grenzen gesetzt habe, was C. sicher nicht gefallen habe. Außerdem äußerte der Kläger zu 1), dass er eine therapeutische Wohngruppe als einzige Möglichkeit sehe. Auch der Bericht der Polizei vom 6. Juli 2018 über die Umstände und den Ablauf der Inobhutnahme lagen dem Jugendamt vor. Bemerkenswert darin ist insbesondere, dass die Polizisten einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen der Eltern hatten und C. ihnen eher den Anschein erweckte, als wolle sie von zu Hause weg, um keine Regeln zu haben. Überdies äußerte sich die mit der ambulanten Hilfe zur Erziehung betraute Frau D. am 9. Juli 2018 überrascht über die Inobhutnahme, zumal ihr Gespräch mit dem Kläger zu 1) und C. am 4. Juli 2018 letztlich positiv verlaufen sei. Schließlich lagen bis 10. Juli 2018 auch weitere fachliche Einschätzungen zu C.s Behandlungsbedarf vor. Die Psychotherapeutin Frau F. empfahl – wenn auch nur wohl aufgrund des einmaligen Eindrucks am 6. Juli 2018 – ein Clearing im stationären Setting und sah keine Indikation für eine ambulante Therapie. Der Kinder- und Jugendpsychiater G. nahm am 10. Juli 2018 erneut Stellung zur dringenden und unumgänglichen Indikation der Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft aufgrund der bekannten Diagnosen. Dass diese Stellungnahme erst am 13. Juli 2018 per Fax vom Kläger zu 1) an das Jugendamt geschickt wurde, ändert nichts. Die Diagnosen und die Empfehlung des Herrn G. waren bekannt und hätten angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte über C.s Gesundheitszustand auch früher vom Jugendamt abgefragt werden können. Das Jugendamt selbst zweifelte wohl spätestens ab 10. Juli 2018 an C.s Glaubwürdigkeit. Im Rahmen der „Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte“ in Bezug auf C.s jüngere Schwester findet sich der Vermerk des Jugendamts: „es bleibt fraglich, inwieweit C.s Aussagen tatsächlich der Wahrheit entsprechen oder ob sie damit ein anderes Ziel verfolgt“. c) Konsequenzen aus dieser eigenen Einschätzung sowie aus den dargestellten Hinweisen auf den nun noch dringlicher gewordenen Hilfebedarf bei C. zog das Jugendamt nicht. Vielmehr erfolgten zunächst Ermittlungen im Hinblick auf eine Gefährdung der Schwester sowie Unklarheit, wie die ambulante Hilfe zur Erziehung fortzuführen sein könnte. C. wurde in der Schutzstelle belassen, obwohl die Geeignetheit der Unterbringung in einer Schutzstelle schon im Rahmen der vorangegangenen Inobhutnahme zweifelhaft war. Erst nachdem sich C.s Zustand weiter verschlechterte – die Schutzstelle sprach am 18. Juli 2018 davon, dass C. zunehmend „implodiere“ und bat um Verlegung – und C. sich erneut ritzte, erfolgte eine „Falleingabe ins Fachteam“ und dessen Empfehlung der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII. Ein vorangegangenes ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren fehlt oder ist zumindest nicht dokumentiert. Ob ein Platz in einer geeigneten anderen Einrichtung als der Schutzstelle K. verfügbar gewesen wäre, ob eine solche Einrichtung tatsächlich besser geeignet gewesen wäre und ob C.s Entwicklung dann anders verlaufen wäre, lässt sich nicht aufklären. Dies kann aber dahinstehen, da dem Jugendamt vorzuwerfen ist, keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf eine korrekte Hilfeplanung unternommen bzw. dokumentiert zu haben. Das Jugendamt kann dies nicht mit dem pauschalen Hinweis rechtfertigen, die Schutzstellen würden auch einen Clearingauftrag ausführen. Auch wenn dem theoretisch so sein sollte, ist im Hinblick auf die Ausführung dieses Clearingauftrages im vorliegenden Fall keine Dokumentation ersichtlich. Die Kommunikation zwischen dem Jugendamt und der Schutzstelle beschränkt sich auf Berichte über C.s Aussagen und Vorkommnisse in der Schutzstelle. Fachliche Aussagen über den Hilfebedarf und dessen Erfüllung finden sich erst in der Stellungnahme der Schutzstelle vom 18. Juli 2018 und zwar dahingehend, dass ein langfristiges Clearing erforderlich sei und um entsprechende Verlegung gebeten werde. Wie vorliegend die Clearing-Funktion der Inobhutnahme verfolgt wurde, erschließt sich demnach nicht. Auch dass C. die Unterbringung in der Schutzstelle möglicherweise wollte, ist kein Argument dafür, keine anderweitige Hilfeplanung in die Wege zu leiten. Es ist nicht ersichtlich, dass C. die verschiedenen Möglichkeiten der stationären Jugendhilfe kannte oder vom Jugendamt hierüber aufgeklärt wurde, geschweige denn im Rahmen des Verfahrens, das § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. vorsieht, informiert wurde. Im Übrigen war die Aufklärung des komplexen Gesundheitszustands von C. zu diesem Zeitpunkt schon zumindest so weit fortgeschritten, dass klar gewesen sein musste, dass C.s Wille sehr sprunghaft war und oft nicht unbedingt zu ihrem Wohl beitrug. Sicherlich war C.s Bereitschaft zur Mitwirkung am Gelingen der in Frage kommende Jugendhilfemaßnahmen erforderlich. Letztlich konnte C. aber auch für den Aufenthalt in der Wohngruppe Cu. in B. gewonnen werden, was zeigt, dass ihre Compliance durchaus hergestellt werden konnte. Nach alledem war der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.