Das angegriffene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Sohnes K. der Klägerin am 21. März 2016 durch die Beklagte, bestätigt durch Bescheid vom 23. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die am 15. Juli 1982 geborene Klägerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter ihres am 22. Dezember 2008 geborenen Sohnes K. K1. und ihres am 17. März 2012 geborenen Sohnes O. . Die unterschiedlichen Väter der Kinder haben jeweils keinen Kontakt zu diesen. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Inobhutnahme ihres älteren Sohnes K. am 21. März 2016. Bis zum 31. Mai 2016 befand sich die Klägerin im gehobenen Dienst (Regierungsinspektorin). Das Klageverfahren gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurde unstreitig beendet. Die Klägerin ist auf eigenen Antrag zum 30. Juni 2018 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 29. Dezember 2008 an Frau Dr. B. (B1. Krankenanstalten C. ) soll diese in einem Gespräch mit Mitarbeiterinnen des Jugendamtes am 23. Dezember 2008 angegeben haben, die Klägerin habe in einem Gespräch während der Schwangerschaft mit ihrem älteren Sohn K. Suizidgedanken geäußert. In dem entsprechenden Gesprächsvermerk ist eine solche Äußerung allerdings nicht festgehalten. Auch sonst wurde eine Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt. Bei K. handelt es sich nach den (ärztlichen) Feststellungen der Uniklinik L. (Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Prof. Dr. med. M. , Dr. Dipl.-Psych. N. C1. und Diplom-Psychologin D. ) vom 10. Dezember 2013 um ein weit überdurchschnittlich intelligentes Kind, das unter einem Asperger-Syndrom leidet. Der jüngere Bruder, O. , litt unter verschiedenen chronischen somatischen Erkrankungen. Vom vierten Lebensmonat an wurde K. zunächst von einer Tagesmutter betreut. Ab dem Jahr 2012 besuchte er einen städtischen Kindergarten, wo es zu Streitigkeiten der Klägerin mit dem Betreuungspersonal kam. K. wurde dann in der Kindertagesstätte "Im I. " betreut. Dort kam es ebenfalls zu Konflikten. Ein weiterer Wechsel fand nicht mehr statt, da sich die Klägerin um eine vorzeitige Aufnahme von K. in die Grundschule bemühte. Der jüngere Sohn O. war zunächst von der Klägerin und einer Tagesmutter betreut worden. Ab November 2013 besuchte er eine Kindertagespflegestelle, die er aber bereits im Dezember 2013 verließ, da es zu Konflikten zwischen der Klägerin und den Tagesmüttern gekommen war. Später, auch im Jahr 2016, besuchte O. eine andere Kindertagesstätte, wo die Klägerin durch grenzüberschreitendes Verhalten auffiel und sie O. auch zeitweise aus der Betreuung herausnahm. K. wurde im April 2013 vorzeitig in die Grundschule "Auf dem L1. " eingeschult. Dort kam es ebenfalls zu Auseinandersetzungen zwischen dem Lehrpersonal und der Klägerin. Im November 2013 wurde die Beschulung wieder abgebrochen. Seit Dezember 2013/Januar 2014 besuchte K. die Grundschule "In der W. ". Dort bekam er ab März 2014 eine Integrationshelferin. In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin, dem Lehrpersonal und Eltern anderer Kinder zu diversen, teils erheblichen Streitigkeiten, deren Ursachen und Hergang zwischen den Beteiligten streitig sind. Seit der Geburt von K. erfolgten verschiedentlich Gefährdungsmeldungen. Akute Kindeswohlgefährdungen wurden in diesem Zusammenhang allerdings letztlich nie festgestellt. Mit Ausnahme der Integrationshelferin kam es auch nicht zur Installation konkreter Hilfemaßnahmen, da die Klägerin und das Jugendamt der Beklagten keinen Weg zur kooperativen Zusammenarbeit fanden. Die Klägerin fühlte sich indessen gleichwohl in ihrer Situation (alleinerziehend, Hochbegabung und Asperger-Syndrom bei K. , chronische Erkrankungen bei O. sowie damit jeweils einhergehende Förderungs- bzw. Therapiemaßnahmen) bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit beansprucht und zugleich vom Jugendamt im Stich gelassen. Vom 22. Oktober bis zum 7. Dezember 2015 ging K. nicht mehr zur Schule. Nach erneutem Schulbesuch teilte die Schule in Schulmeldebögen mit, dass K. regelmäßig den Unterricht störe und Mitschüler beleidige oder schlage. Am 14. Januar 2016 kam in Folge einer E-Mail der Klägerin an die Kindertagesstätte, die ihr Sohn O. besuchte, der Verdacht auf, sie zeige Tendenzen, einen erweiterten Suizid mit ihren Kindern begehen zu wollen. Weiterhin wurde die Sorge geäußert, dass die Klägerin aufgrund ihrer akuten psychischen Belastung ihre Kinder vernachlässige und ihren elterlichen Pflichten nicht nachkommen könne. Bei einem umgehend durchgeführten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes in Begleitung der Diplompsychologin Frau N. vom sozialpsychiatrischen Dienst sowie einer Ärztin bestätigte sich dies jedoch nicht. In dem Gesprächsvermerk ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Kindesmutter in dem Gespräch glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe. Außerdem ist festgehalten, dass sich die Kinder in einem guten Pflegezustand gezeigt hätten und der Kindesmutter zugewandt gewesen seien. Ebenfalls im Januar 2016 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Schulleitung der Grundschule und der Klägerin hinsichtlich Jamies Teilnahme am Tennisunterricht. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die Rektorin Frau P. der Klägerin mit, es sei der Eindruck entstanden, dass K. durch den Fußweg dorthin zu erschöpft sei. Daher habe man die Regelung getroffen, K. anstelle des Tennisunterrichts am Sportunterricht der Klasse 3a teilnehmen zu lassen. Die Klägerin bestand in ihrer E-Mail vom 16. Januar 2016 dagegen darauf, dass K. weiter am Tennisunterricht seiner Klasse (4a) teilnehme. In der Folgezeit waren zwischen der Klägerin und der Beklagten erneut verschiedene in Betracht gezogene Unterstützungs- und Hilfsmöglichkeiten im Gespräch, etwa über den Sozialen Dienst ein "Clearing im Rahmen eines familientherapeutischen Settings" oder auch das autismusspezifische Konzept U. .U1. .B2. beim Evangelischen Jugendheim I1. . Die Maßnahmen kamen allerdings letztlich nicht zustande. Unter dem 7. März 2016 nahm die Beklagte eine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung auf. Die Klassenlehrerin, Frau S. , gab danach per E-Mail an, dass es in der letzten Woche in der Schule zu Vorfällen gekommen sei, in denen sich K. "voll daneben" benommen habe und einen Mitschüler wieder mit dem Tennisschläger geschlagen habe. K. habe unter Weinen und Zittern darum gebeten, seine Mutter nicht zu informieren, da er zu Hause geschlagen und eingesperrt würde. Beigefügt war ein Bericht vom 16. März 2016 des Sonderpädagogen an der Schule, Herrn D1. , der den Vorfall wie folgt konkretisiert darstellte: "K. fühlt sich in jeder Tennisstunde unwohl und verweigert regelmäßig große Teile des Tennisunterrichts. Ihm missfällt, dass alle Schüler schneller und besser im Sport sind als er. So fängt er unter anderem beim Warmlaufen mit dem Weinen an, sobald andere Schüler schneller laufen als er. Auch andere Spiele, unter anderem Parkourlaufen und Tennishockey verweigert er aus diesem Grund. Oft ist seine Frustration so groß, dass er seinen Tennisschläger unkontrolliert in die Schülermenge schleudert oder aus Wut mit diesem um sich schlägt. Dieses ereignete sich auch in der Tennisstunde am 2.3.2016: Ein Mitschüler K2. beschwerte sich darüber, dass er vom K. mit dem Tennisschläger auf den Oberschenkel geschlagen wurde. Herr D1. befragte K. dazu. Daraufhin fing K. mit dem Schreien an und schimpfte auf seine Mitschüler. Herr D1. bat K. auf der Bank Platz zu nehmen, um sich wieder zu beruhigen. K. wurde noch wütender, drehte sich einmal seinen Tennisschläger schwingend im Kreis und ließ diesen los, sodass dieser unkontrolliert in die Halle flog. Zum Glück wurde dabei niemand getroffen. Herr D1. wies K. dann auf der Bank darauf hin, dass mit seiner Mutter vereinbart wurde, ihr alle Situationen aus dem Tennisunterricht mitzuteilen. Daraufhin begann K. sofort mit dem Weinen, seine Stimme wurde sehr zittrig, er stotterte und holte mehrmals tief Luft. Diese Reaktion war in dieser Form bisher bei K. nicht zu beobachten. Zwar rastet und weint er öfters in der Schule, jedoch vermittelte er in diesem Moment eine in ihm "tiefsitzende" Angst. K. äußerte dann nach und nach in halben, nicht vollständigen Sätzen, dass er daheim Prügel bekommen würde. Herr D1. befragte K. , ob er denn öfters Angst habe. K. erzählte, dass seine Mama einen Tennisschläger hätte und er mit diesem gehauen wird, falls er beim Tennis etwas falsch macht. Die ganze Zeit über war K. emotional sehr ergriffen, zittrig und angstvoll. Er erzählte weiterhin, dass seine Mutter sein Fehlverhalten auf dieselbe Art bestraft. K. nannte ein Beispiel mit seinem Bruder: Wenn er seinem kleinen Bruder ein Bein stellt und ihm dadurch weh tut, stellt ihm seine Mutter auch ein Bein und fügt ihm den gleichen Schmerz an. Daher fürchtet er sich jetzt vor möglichen Konsequenzen mit dem Tennisschläger, da er sich im Tennisunterricht fehl verhalten hat. K. vermittelte während des Gesprächs eine tiefe Furcht vor körperlichen Konsequenzen zuhause. Er war emotional sehr ergriffen und stotterte, sodass Herr D1. K2. Worte sehr ernst nahm. Herr D1. hatte zu keiner Zeit das Gefühl, dass K. ihm etwas vorspielen würde, um möglichen Konsequenzen zu entgehen." In der Meldebewertung vom 7. März 2016 heißt es weiter, dass die Äußerungen überprüft werden müssten, da K. dies evtl. als "Mittel zum Zweck" geäußert habe und/oder er von der Kindesmutter instrumentalisiert worden sei, möglicherweise bestätige sich aber auch die Aussage. Von den auf dem Formular vorgegebenen vier Ankreuzmöglichkeiten "keine Kindeswohlgefährdung", "mittlere Kindeswohlgefährdung", "hohe Kindeswohlgefährdung" und "akute Kindeswohlgefährdung" hatte die Fachkraft die Kategorie "mittlere Kindeswohlgefährdung" ausgewählt. Abschließend heißt es unter dem Punkt "Sozialpädagogische Facheinschätzung", dass eine akute Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Es müssten allerdings weitere Informationen zum Sachverhalt eingeholt und die Äußerungen in einem Gespräch mit K. überprüft werden. Im Rahmen der Kollegialen Reflexion am 10. März 2016 wurde als Ergebnis ebenfalls festgehalten, dass eine akute Kindeswohlgefährdung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliege. Die Aussagen von K. müssten jedoch zeitnah überprüft werden. Am 17. März 2016 wurde das Gespräch in der Schule durchgeführt. In dem Vermerk zur Kollegialen Reflexion vom 21./23. März 2016 (über das Gespräch selbst enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen separaten Vermerk) wurde darüber von der Fachkraft Frau C2. , mitunterzeichnet von der Abteilungsleiterin Frau Q. -T. , folgendes festgehalten: "Aufgrund der der o.g. Meldungen hat die Uz mit ihrem Kollegen, Herrn T1. , gemäß dem § 8a SGB VIII und dem Standardverfahren der Stadt C. eine Überprüfung in der Schule durchgeführt. K. wünschte sich, dass seine Lehrerin Frau S. während des Gesprächs im Raum verbleibt. Die Uz fragte K. kindgerecht, ob er sich an die Situation im Tennisunterricht erinnert. K. fing zunächst an zu weinen und brauchte ca. zehn Minuten, um seine Angst zu überwinden, um über die Situation im Tennisunterricht zu sprechen. Es war eine mehrfache Ansprache nötig ihm mitzuteilen, dass es keine falschen und richtigen Antworten gibt. Daraufhin beruhigte sich K. und gab im weiteren Verlauf des Gesprächs an: "ich muss oft in mein Zimmer und Aufgaben erledigen, die Mama mir gibt […] Mama droht mir mit Prügel, wenn ich die Aufgaben in einer bestimmten Zeit nicht schaffe […] Da ich die Aufgaben immer in der Zeit schaffe, bekomme ich keine Prügel […] Manchmal kommt Mama später ins Zimmer und entschuldigt sich für ihr Verhalten. Die Uz fragt weiter: "wie oft dies schon passiert sei, dass Mama ihn ins Zimmer geschickt habe". Daraufhin erklärte K. "alle zwei Wochen zwei Mal". Es wurde K. kindgerecht erklärt, dass die Uz über die Situation mit der Kindesmutter sprechen muss. K. wurde sofort nervös und verschlossen. Die Uz versuchte herauszufinden, ob K. so große Angst vor der Kindesmutter hat, dass eine sofortige Inobhutnahme ausgesprochen werden muss. K. antwortete darauf, dass er möchte, dass die Situation sich verändert und die Uz mit der Kindesmutter spricht. Er weiß nicht, ob und wie groß der Ärger mit der KM sein wird. Es wurde in der Situation entschieden, zunächst mit der Kindesmutter ein Gespräch über die Gesamtsituation zu führen bzw. die Meldung mit ihr zu erörtern." Ausweislich des Vermerks zur Kollegialen Reflexion wurde der Klägerin in dem nachfolgenden Telefongespräch die Meldung über die Kindeswohlgefährdung erläutert und erklärt, dass sich diese in dem Gespräch mit K. nur teilweise bestätigt habe. Die Klägerin sei sehr aufgebracht gewesen und habe danach geäußert, dass K. nun mit den Konsequenzen seiner unzutreffenden Behauptungen leben müsse, sie jetzt zur Schule fahren und ihren Sohn der Unterzeichnerin übergeben werde. Mit der Klägerin wurde die Unterbringung des Kindes in der Diagnosegruppe "N1. " vereinbart. An der Schule trafen mit der Klägerin zwei Mitarbeiter des Jugendamtes ein. Während nach K. gesucht wurde, unterzeichnete die Klägerin den Antrag vom 17. März 2016 über die Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Der weitere Ablauf am 17. März 2016 wird in dem Vermerk zur Kollegialen Reflexion vom 21./23. März 2016 wie folgt geschildert: "Frau C3. erklärte K. in einem aggressiven Tonfall, dass er jetzt seine Konsequenzen zu tragen hat, das wir jetzt zu ihr nach Hause fahren und eine Tasche packen und das er dann ins Heim kommt. Wie es zukünftig weitergehen soll, weiß sie nicht, das würde sie in den nächsten Tagen klären. K. weinte und hatte Angst. K. sagte "Das will ich nicht! Du willst mich ja nicht mehr!". Frau C3. sagte daraufhin "Das wird jetzt so gemacht.". Als K. nicht mitgehen wollte nahm sie ihr Kind unter den Arm und setzte diesen in das Fahrzeug der Stadt C. . Aufgrund der Vorgeschichte von Frau C3. , der ohnehin in der sehr eskalierenden Situation, entschieden sich Herr T1. und die Uz, Frau C3. in der Situation möglichst wenig zu begrenzen, da die Situation mit Frau C3. gänzlich zu eskalieren drohte. Während der Autofahrt und der Situation zu Hause (Tasche packen) wurde dem Kind mehrfach von Seiten der KM mitgeteilt, dass es sich um eine außerhäusliche Unterbringung handelt, das K. jetzt die Konsequenzen zu tragen habe und er selbst die Zeit bekommen sollte darüber nachzudenken, was er möchte. K. weinte mehrfach. Als K. sich mit der Situation abfand und beruhigt hatte, erklärte Frau C3. von neuem K. die Sachlage. Frau C3. äußerte gegenüber der Uz: "Sehen Sie, typisch Asperger, jetzt nimmt er seine Konsequenzen nicht mehr ernst [da K. aufhörte zu weinen und sich mit anderen Dingen, wie z.B. Taschepacken, beschäftigte]." Während des Taschepackens änderte sich Frau C4. Meinung der von ihr eingeforderten Unterbringung dahingehend, dass Frau C3. der Unterbringung nur noch als "Bestrafung" ihres Sohnes zustimmt." Am Nachmittag wurde der Klägerin von einem Mitarbeiter der Einrichtung "N1. " mitgeteilt, dass die Gruppe sich von Montag bis Freitag auf einer Ferienfreizeit zum Ponyreiten befinden werde. Dem stimmte die Klägerin nicht zu, weil sie dies als unangemessene Belohnung für K. ansah. In der Folge wandte sich die Klägerin per E-Mail an die Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau C2. , und betonte nochmals, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass K. "in den Urlaub" fahre und kündigte an, ihn anderenfalls am Sonntag wieder abzuholen. Daraufhin sagte die Mitarbeiterin zu, sich bis Montag (21. März 2016) um eine anderweitige Unterbringung von K. zu bemühen und die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen. Mit Bescheid vom 18. März 2016 gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII in Form von Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII durch Unterbringung in dem Heim Diagnosegruppe "N1. ", Träger P1. . Nachdem die Klägerin ebenfalls am 18. März 2016 (Freitag) von einem Mitarbeiter der Einrichtung "N1. " abends erfahren hatte, dass am Montag mit allen Kindern zum Ort der Ferienfreizeit gefahren werde und sie ihr Kind "morgen" abholen könne, wandte sich die Klägerin erneut per E-Mail an die Beklagte, weil sie wissen wollte, wie K. ab Montag untergebracht werde, wenn die Einrichtung leer sei, weil alle außer ihrem Kind wegführen. Sie müsse dann offensichtlich ihren Sohn abholen. Mit weiterer E-Mail vom 19. März 2016 teilte die Klägerin dann dem Jugendamt u. a. mit, dass sie es "nun zumindest bis Dienstag" erstmal aussitze und ihn nicht hole. Sie sah dies nunmehr als "möglicherweise hilfreich" an, weil K. so "die Bedeutung dessen vielleicht eher bewusst" werde. Außerdem seien Ferien und sie habe verschiedene Termine, u. a. Montag beim Kinderarzt und Mittwoch stehe eine erste Sitzung bei einer Verhaltenstherapeutin an. In einer E-Mail (21.28 Uhr) bestätigte die Mitarbeiterin Frau C2. der Klägerin daraufhin nochmals, dass sie sich am Montag bei ihr melden und mit ihr besprechen werde, wie K. in den betreffenden vier Tagen betreut werde. Im Rahmen des kollegialen Fachaustausches, wohl am Montag (21. März 2016), wurde allerdings entschieden, dass K. nicht in einer anderen Wohngruppe untergebracht werde, da dies aus pädagogischer Sicht keine angemessene und kindgerechte Entscheidung sei und K. aufgrund der Gefährdungspunkte und persönlichen Äußerungen, nicht nach Hause zu wollen, nicht in den Haushalt der Klägerin zurückgeführt werden könne. Mit E-Mail vom 21. März 2016 (8.10 Uhr) fragte die Klägerin beim Jugendamt nach, wo sich ihr Sohn befinde, da sie ihn spätestens am Donnerstag gerne sehen und sprechen wolle. Im weiteren Verlauf des Morgens des 21. März 2016 wurde der Klägerin dann telefonisch mitgeteilt, dass der Verbleib von K. in der Wohngruppe aus pädagogischen Gründen als notwendig angesehen werde. Die Klägerin kündigte an, ihren Antrag bzw. ihr Einverständnis zur Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII zurückziehen zu wollen. Möglicherweise wurde bereits daraufhin mündlich gegenüber der Klägerin die Inobhutnahme des Kindes K. verfügt oder jedenfalls angekündigt. Nach einem handschriftlichen Vermerk der Klägerin hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau C2. , in dem Telefonat um 8.15 Uhr angegeben, sie habe ihre Meinung geändert und K. sei ab jetzt in Obhut genommen. Mit weiteren E-Mails (8.36 Uhr, 8.42 Uhr) erklärte die Klägerin, es gebe keinen Grund für eine Inobhutnahme und forderte unter Berufung auf ihr Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht umgehend ihr Kind K. heraus. Die Klägerin erschien daraufhin auch persönlich im Jugendamt. Dort wurde sie angehört und es wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, den Antrag nach § 34 SGB VIII aufrecht zu erhalten, um eine Inobhutnahme zu vermeiden. Nach dem darüber angefertigten Gesprächsvermerk der Beklagten war die Klägerin dazu nicht bereit, weil sie einen Verbleib ihres Sohnes in der Wohngruppe verbunden mit der Freizeitfahrt der Gruppe als Belohnung ansehen würde. Sie sei aber der Meinung, dass ihr Sohn aufgrund seiner Autismuserkrankung eine Bestrafung erhalten müsse, weil er in der Schule Unwahrheiten über sie erzählt habe. Nach der Mitteilung, dass K. in Obhut genommen und ein familiengerichtliches Verfahren zum Schutz des Kindes K. eingeleitet werde, wenn die Klägerin sich nicht mit dem weiteren Verbleib in der Gruppe einverstanden erkläre, sei die Gesprächssituation eskaliert, weil die Klägerin die anwesenden Personen aufs Übelste beschimpft, beleidigt und mit der Einschaltung der Presse sowie Strafanzeigen bedroht habe. Mit Bescheid vom 22. März 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistung der Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII für K. K1. C3. , bewilligt mit Bescheid vom 18. März 2016, am 21. März 2016 beendet werde. Ferner stellte die Beklagte am 22. März 2016 beim Amtsgericht - Familiengericht - C. einen "Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB für das Kind C3. , K. K1. *22.12.2008 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung". Der Klägerin wurden daraufhin ohne vorherige Anhörung mit Beschluss vom 23. März 2016 (59 F 115/16) das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. vorläufig entzogen. Mit schriftlichem Bescheid vom 23. März 2016 bestätigte die Beklagte die Inobhutnahme von K. und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab sie an, die Inobhutnahme werde bis zur Entscheidung des Familiengerichts C. über weitere Maßnahmen aufrechterhalten, weil die Klägerin dieser widersprochen habe. K. habe i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII darum gebeten, ihn in Obhut zu nehmen; denn er habe den pädagogischen Fachkräften in der Wohngruppe glaubhaft gesagt und mehrfach bestätigt, er möchte nicht nach Hause, da er Angst vor den Reaktionen der Klägerin habe. Deswegen und weil die Klägerin im Gespräch mit dem Jugendamt den Eindruck vermittelt habe, für die Belange und Bedarfe ihres siebenjährigen Kindes nicht erreichbar zu sein, hätten die beteiligten Fachkräfte das Wohl von K. massiv gefährdet gesehen. Die familiengerichtliche Entscheidung habe nicht rechtzeitig eingeholt werden können, da der schriftliche Antrag erst noch habe verfasst werden müssen. Die Einschaltung des Familiengerichts sei zum Wohl von K. unentbehrlich, weil die Einstellung der Klägerin zur Erziehung eines autistischen Kindes für nicht kindgerecht, sondern als schädlich für die Entwicklung gehalten werde. Am 20./24. März 2016 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Eilantrag mit dem Ziel, die Inobhutnahme außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 30. März 2016 (2 L 716/16) lehnte das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, weil es mit der Erledigung der Inobhutnahme durch den familiengerichtlichen Beschluss am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit Schreiben vom 23. März 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid über die Inobhutnahme ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 zurückwies. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme seien erfüllt. K. habe den pädagogischen Fachkräften in der Wohngruppe gesagt, er wolle nicht nach Hause, da er Angst vor den Reaktionen der Klägerin habe. Dies habe er mehrfach bestätigt. Das Jugendamt habe K. am 21. März 2016 in Obhut nehmen müssen, weil die Klägerin mit einem weiteren Aufenthalt ihres Sohnes in der Wohngruppe nicht einverstanden gewesen sei und die beteiligten Fachkräfte das Wohl von K. bei seiner Rückkehr in die Obhut der Klägerin als massiv gefährdet angesehen hätten. Zudem hätte K. eine Rückkehr nicht gewünscht und die Klägerin hätte im Gespräch mit dem Jugendamt den Eindruck vermittelt, für die tatsächlichen Bedarfe und Belange ihres siebenjährigen Kindes nicht erreichbar zu sein. Am 18. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse habe. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, weil Zeit gewesen wäre, eine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen. Im Übrigen bestehe Wiederholungsgefahr, da zwischenzeitlich eine ihrer Auffassung nach ebenfalls unrechtmäßige Inobhutnahme ihres zweiten Sohnes O. erfolgt sei. Die Klage sei auch begründet, da nichts dafür spreche, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes zum Zeitpunkt der Inobhutnahme vorgelegen habe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme ihres Sohnes K. K1. C3. am 21. März 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass das Kind K. ausdrücklich darum gebeten habe, in der Diagnosegruppe bleiben zu dürfen. Deshalb habe die Beklagte nach Rücksprache mit den Beteiligten entschieden, das Kind in Obhut zu nehmen. Man habe auch das Familiengericht umgehend informiert. Während des Klageverfahrens wurde der Klägerin zwischenzeitlich durch Beschlüsse des Familiengerichts, bestätigt durch das OLG Hamm, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für beide Söhne entzogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2018 abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Hinsichtlich der Inobhutnahme sei vor Klageerhebung Erledigung eingetreten, da mit Beschluss des Familiengerichts vom 23. März 2016 der Verbleib des Kindes auf familienrechtlicher Grundlage geregelt worden sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rehabilitationsinteresse, da die Inobhutnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) darstelle. Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil die Inobhutnahme auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII rechtmäßig gewesen sei. Vor der Inobhutnahme müsse das Jugendamt grundsätzlich eine familiengerichtliche Entscheidung erwirken und sich mit dem zuständigen Familiengericht ins Benehmen zu setzen, um zu erfahren, wann mit einer gerichtlichen Regelung gerechnet werden könne. Ein unverzügliches Einschreiten ohne vorherige Kontaktaufnahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil familiengerichtliche Entscheidungen sehr kurzfristig im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 1666 BGB ergehen könnten. Eine solche Ausnahme liege - neben dem Fall, dass das Kind selbst um Obhut nachsuche (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) - vor, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordere. Vorliegend habe K. nach Angaben der Beklagten erklärt, in der Wohngruppe bleiben zu wollen, was grundsätzlich ein Nachsuchen darstelle. Darüber hinaus habe eine dringende Gefahr für das Kindeswohl bestanden, weil ohne Inobhutnahme K. am 21. März 2016 auf Antrag der Klägerin unverzüglich an sie herauszugeben gewesen wäre. Die Klägerin hätte sich bei dem Gespräch mit dem Jugendamt aber hoch aggressiv gezeigt, den Eindruck vermittelt, ihre Selbstkontrolle verloren zu haben, und betont, K. müsse bestraft werden. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärten Vorwurfs, K. werde von seiner Mutter geschlagen, sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Klägerin gegenüber K. gewalttätig werden würde. Die Gefahr sei so dringend gewesen, dass keine familiengerichtliche Entscheidung habe eingeholt werden können. Angesichts der Gefahr, dass K. unmittelbar nach einer Rückkehr zur Klägerin Gewalttätigkeiten ausgesetzt sein würde, habe die Notwendigkeit bestanden, ihn sofort dem Zugriff seiner Mutter zu entziehen. Trotz der im vorliegenden Fall sehr schnellen Reaktion des Familiengerichts habe man nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen können, dass über einen bereits am 21. März 2016 per Fax gestellten Antrag so zeitnah entscheiden werden würde, dass eine aufgrund des aggressiven Verhaltens der Klägerin für das Kind gefährliche und von dem Kind zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewünschte Übergabe an die Klägerin hätte vermieden werden können. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. März 2018. die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - D2. vom 15. Dezember 2019- 23 F 23208/18 SO - ist der Klägerin die elterliche Sorge für O. zurückübertragen worden. Die Vormundschaft ist aufgehoben worden. Außerdem ist angeordnet worden, das Kind spätestens zum 21. Dezember 2019 an die Klägerin herauszugeben. Seit dem 20. Dezember 2019 lebt O. wieder im Haushalt der Klägerin. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts I2. vom 9. Januar 2020 - 13 UF 101/19 - ist auch das elterliche Sorgerecht für K. K1. auf die Klägerin zurückübertragen worden. Zuvor hatte sich der Vormund für eine Rückführung von K. in den mütterlichen Haushalt und die Rückübertragung der elterlichen Sorge ausgesprochen, da sich keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ergäben; das Jugendamt der Beklagten hatte sich daran angelehnt und sich für einen Aufenthalt von K. während der vollen Weihnachtsferien im Haushalt der Klägerin ausgesprochen; auch der Verfahrensbeistand hatte sich für eine Rückübertragung der elterlichen Sorge ausgesprochen. Danach lebt K. seit 21. Dezember 2019 ebenfalls wieder im Haushalt der Klägerin. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen. Es habe keine dringende Gefahr vorgelegen, weil K. freiwillig und nicht aus Kindeswohlgefährdungsgründen untergebracht gewesen sei. Daher gehe auch das hilfsweise Argument ins Leere, dass K. seine Herausgabe nicht gewünscht habe. Sie, die Klägerin, sei daher in den Tagen vom 17. bis 21. März 2016 jederzeit berechtigt gewesen, ihr Kind aus der Einrichtung "N1. " abzuholen. Es sei nicht ersichtlich, woraus am Montag (21. März 2016) plötzlich eine Kindeswohlgefährdung entstanden sein sollte. Das Kind habe sich nicht in ihrem Zugriffsbereich befunden und sie habe auch nicht vorgehabt, es am Montag abzuholen, zumal sich das Kind nicht mehr in C. , sondern bereits auf dem Ponyhof befunden habe. Sie habe ihr Einverständnis mit der Unterbringung auch nicht zurückgezogen, sondern vielmehr - wie abgesprochen - Montagmorgen bei Frau C2. angefragt, wie das Kind weiter untergebracht werde. Ihr seien aber über den Verbleib ihres Kindes, insbesondere die Ortsabwesenheit, falsche Tatsachen vorgespiegelt worden. Es sei grundrechtsverletzend und rechtsmissbräuchlich, ihr zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die unzutreffenden Aussagen zum Verbleib des Kindes klar geworden seien, mit einem Sorgerechtsentzug und einer Inobhutnahme zu drohen, um die Vorstellungen des Jugendamtes durchzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie, die Klägerin, ihre Zustimmung zur Unterbringung nach § 34 SGB VIII gerade nicht zurückgezogen, sondern sich lediglich geweigert, der Inobhutnahme zuzustimmen. Nur weil sie nicht duckmäuserisch sei, könne sie nicht zur hochaggressiven Frau mir verlorener Selbstkontrolle erklärt werden. Unerfindlich sei, weshalb sich in dieser Situation niemand für den vierjährigen Sohn O. interessiert habe. Wenn überhaupt eine Inobhutnahme in Betracht gekommen wäre, dann am 2. März 2016, dem Tag des Bekanntwerdens der angeblichen Prügel mit dem Tennisschläger. Daraufhin sei die Beklagte aber 15 Tage untätig geblieben. Ungeachtet dessen sei dieser Vorwurf aber auch entkräftet worden. Sie, die Klägerin, habe ferner niemals gesagt, K. solle bestraft werden. Es komme bei einem Kind mit Asperger-Syndrom vielmehr darauf an, es in bestimmten Situationen nicht zu belohnen. Aber selbst ein Bestrafen-Wollen mit angemessenen Methoden reiche für eine Inobhutnahme nicht aus. Die Inobhutnahme könne auch nicht auf die - ohnehin nur nachgeschobene - Anspruchsgrundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, sog. Selbstmelder, gestützt werden. Denn bei Widerspruch der Eltern und Nichtvorliegen einer Kindeswohlgefährdung sei das Kind dann herauszugeben. Im Übrigen sei nirgends dokumentiert, dass K. , der im Übrigen im Zeitpunkt der Inobhutnahme gar nicht mehr vor Ort in C. gewesen sei, um seine Inobhutnahme gebeten habe. K. habe vielmehr wenige Wochen später gesagt, er wisse nicht, weshalb er im Kinderheim sei und wolle nach Hause. Die Inobhutnahme sei ferner rechtswidrig, weil genügend Zeit gewesen wäre, um eine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen. Seit der nicht zutreffenden Verdächtigung, K. sei mit einem Tennisschläger verprügelt worden, seien 15 Tage vergangen, ohne dass überhaupt jemand die Vorwürfe geprüft habe. Auch nach dem Gespräch in der Schule sei ab dem 17. März 2016 erst einmal nichts passiert. Es wäre also genug Zeit gewesen, das Familiengericht einzuschalten. Am 21. März 2016 sei dagegen nichts vorgefallen, was zu einer Änderung der Gefahrenlage hätte führen und damit gerade zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung des Gerichts hätte notwendig werden lassen können. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes K. K1. C3. (geboren am 22. Dezember 2008) vom 21. März 2016 gemäß Bescheid vom 23. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2016 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft. Die angefochtene Inobhutnahme hat sich erledigt. Das Amtsgericht - Familiengericht - C. hat der Klägerin mit Beschluss vom 23. März 2016 (59 F 115/16) Teile des Sorgerechts (Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht) für K. vorläufig entzogen. Zugleich wurde die Ergänzungspflegschaft - unter Bestellung des Jugendamts der Beklagten zum Ergänzungspfleger - angeordnet. K. wurde in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Beklagte zunächst (weiter) in der Einrichtung "N1. " untergebracht. Es bedurfte damit keines Rückgriffs auf die Ermächtigungsnorm des § 42 SGB VIII mehr. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, m. w. N. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Klägerin zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 47; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris Rn. 42, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 5 A 2234/16 -, juris Rn. 14 f., m. w. N. Die Inobhutnahme von K. war mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht der Klägerin verbunden. Dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht kommt als Grundrecht eine Abwehrposition gegen staatliche, nicht durch das "Wächteramt" nach Satz 2 GG gedeckte Eingriffe zu. Es umfasst das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d. h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 ‑ 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 64, und vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/40 -, juris Rn. 32, Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4, m. w. N.; v. Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, 83. Lieferung April 2021, Rn. 551 ff.; Uhle, in: BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48, Rn. 51 ff. Mit der Inobhutnahme, infolge derer - wie auch hier - das Kind (vorübergehend) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und Gestaltungmöglichkeiten des Sorgeberechtigten entzogen wird, findet ein insbesondere auch schwerer Grundrechtseingriff statt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 51 f., vom 5. März 2019 - 12 E 805/18 -, juris Rn. 6, und vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 18. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin folgt hingegen nicht im Hinblick auf einen (beabsichtigten) Schadensersatzprozess, da ein solcher offensichtlich aussichtslos erscheint. Von einer "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, juris Rn. 50, und vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 12 A 82/18 -, juris Rn. 51 ff., m. w. N. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, a. a. O. Rn. 50, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2000- 2 C 5.99 -, juris Rn. 65, sowie Beschlüsse vom11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 20, und vom 23. März 1993 - 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16. Davon ist hier auszugehen, nachdem das Verwaltungsgericht als Gericht der ersten Instanz die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Für die von der Klägerin gegen die Kammer erhobenen Vorwürfe der Befangenheit bzw. Rechtsbeugung finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin schließlich eine Wiederholungsgefahr geltend macht, ist das offenkundig wenig erfolgversprechend. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr wird anerkannt, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8, m. w. N. An einer solchen konkreten Konstellation fehlt es hier. Beide Kinder sind heute wesentlich älter. Die Klägerin wohnt außerdem nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten. Anhaltpunkte dafür, dass es am neuen Wohnort zu (vergleichbaren) Konfliktlagen zwischen Klägerin und Behörden, insbesondere dem örtlichen Jugendamt, gekommen sein könnte, liegen nicht vor. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Inobhutnahme des Kindes K. am 21. März 2021, bestätigt durch den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2016 war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Es lagen weder die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme auf Bitten des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (dazu 1.) noch wegen dringender Gefahr für das Wohl des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (vgl. dazu 2.) vor. 1. Das Jugendamt ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme ist danach zunächst die bloße Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Die Bitte muss ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen und darf nicht (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 7; Kirchhoff, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, 2. Auflage, § 42 (Stand: 28.06.2021) Rn. 66; letztlich nichts anderes dürfte gemeint sein, soweit Kepert, in: Kunkel/Ke-pert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 42 Rn. 21, eine gewisse Vorprüfung verlangt, ob das Kind sich tatsächlich subjektiv für gefährdet hält bzw. ob der Bitte eine subjektive Gefährdungsannahme zu Grunde liegt. Es genügt, wenn die Bitte des Kindes oder Jugendlichen mündlich geäußert wird. Auch kann eine konkludente Bitte ausreichend sein. Die Bitte muss nicht in den Räumen des Jugendamtes geäußert werden, sondern kann überall gegenüber einem Mitarbeiter des Jugendamtes erfolgen. Vgl. Kirchhoff, a. a. O. Rn. 60 ff.; Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/18, § 42 Rn. 12 f. Das in einer solchen Bitte zum Ausdruck kommende subjektive Schutzbedürfnis bzw. der damit vermittelte subjektive Hilfebedarf löst die Pflicht der Behörde zum Handeln aus und begründet zugleich das Recht der Behörde zur Inobhutnahme. Bereits dieses subjektive Schutzbedürfnis des Kindes bzw. Jugendlichen reicht für die Inobhutnahme aus, da es ein Indiz für eine Konfliktlage ist. Die Bitte des Kindes oder Jugendlichen allein ist - u. a. angesichts der grundsätzlich bestehenden Hemmschwelle, Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen - schon ein Indiz für eine Not- und Konfliktlage. Einer Begründung der Bitte durch das Kind oder den Jugendlichen oder einer - über die Ernsthaftigkeit und Freiwilligkeit hinausgehenden - Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf es nicht, unabhängig davon, ob eine Begründung des Jugendlichen überzeugend ist. Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 8. August 2011 - 12 ZB 10.974 -, juris Rn. 7, 10, und vom 9. Februar 2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 7; Kirchhoff, a. a. O., § 42 Rn. 60, 64; OLG I2. , Urteil vom 20. November 1996 - 11 U 61/96 -, juris Rn. 45; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 42 Rn. 20 f.; Trenczek, in: Münder/Mey-sen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 42 Rn. 14; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn 7a, Rn. 8. Soweit teilweise eine weitergehende Prüfung verlangt wird, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung besteht, oder ob jedenfalls die Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Krisen- oder Gefährdungssituation tragfähig ist, weil eine Inobhutnahme ohne eine entsprechende Einschätzung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Personensorgerecht bedeuten würde, vgl. Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/18, § 42 Rn. 12, folgt der Senat dem nicht. Der Eingriff in das Elternrecht ist mit Blick auf die Interessen des Kindeswohls gerechtfertigt. Die Verhältnismäßigkeit ist durch den gesetzlich zwingend vorgegebenen weiteren Verfahrensablauf gewahrt, namentlich durch die unverzügliche Einbeziehung der Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die weitere Aufklärung des Gefährdungsrisikos und den Übergabeanspruch der Personensorge- und Erziehungsberechtigten. Denn nach erfolgter Inobhutnahme, hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. September 2012) die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder (Nr. 1) eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (Nr. 2). Die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist danach nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9; OLG I2. , Urteil vom 20. November 1996 - 11 U 61/96 -, a. a. O. Rn. 48; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 45. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits deswegen an einer die Inobhutnahme rechtfertigenden Bitte des Kindes K. , weil dieser sich zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten bzw. Mitarbeitern des Jugendamtes geäußert hatte. Die seitens der Beklagten angeführten Äußerungen, wonach K. den pädagogischen Fachkräften in der Wohngruppe "glaubhaft gesagt und mehrfach bestätigt" habe, er "möchte nicht nach Hause, da er Angst vor den Reaktionen der Klägerin habe", sind - auch nach den Angaben der Beklagten - allein gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung "N1. " gefallen. Diese haben dann die Aussagen von K. an die Beklagte weitergegeben. Mit K. selbst wurde in diesem Zusammenhang seitens des Jugendamtes kein Kontakt aufgenommen. Ohne dass es danach noch maßgeblich darauf ankommt, lässt sich die Ernsthaftigkeit der Bitte auch nicht mehr hinreichend nachvollziehen, weil es insoweit an jeglicher Dokumentation fehlt. Vgl. dazu auch Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 28. Juni 2021, § 42 Rn. 73, wonach die Bitte des Minderjährigen sorgfältig in einem Aktenvermerk dokumentiert werden sollte, da diese Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist. Von der Einrichtung "N1. " sind dazu - ungeachtet der Frage, inwieweit die Beklagte überhaupt (allein) darauf hätte zurückgreifen können - offensichtlich keine Aufzeichnungen angefertigt worden. Ein Vermerk o. ä. über ein (Telefon-)Gespräch, in dem die entsprechenden Ausführungen von der Einrichtung "N1. " an die Mitarbeiter der Jugendamtes weitergegeben worden sein könnten, lässt sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ebenso wenig ausmachen. Lediglich mittelbar ergeben sich, etwa aufgrund des Vermerks über den kollegialen Fachaustausch vom 21. März 2016 (K2. "persönliche Äußerung, nicht nach Hause zu wollen") oder aus den Bescheiden (K. "habe den pädagogischen Fachkräften in der Wohngruppe glaubhaft gesagt und mehrfach bestätigt, er möchte nicht nach Hause, da er Angst vor den Reaktionen der Klägerin habe"), Anhaltspunkte für entsprechende Angaben von K. . Aber auch diese Äußerungen lassen allenfalls begrenzt Rückschlüsse auf eine (ernsthafte) Bitte um Inobhutnahme zu. Es ist nicht erkennbar, in welchem Kontext (von sich aus, auf gezieltes Fragen etc.) K. dies geäußert haben soll. Außerdem befand sich K. bereits in einer Einrichtung und stand für ihn zudem die mehrtägige Fahrt der Gruppe auf einen Ponyhof an. Soweit K. sich bereits am Wochenende oder auch früher - er befand sich bereits seit Donnerstag in der Einrichtung "N1. " - entsprechend geäußert haben sollte, ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht bereits dann die Inobhutnahme vorgenommen und entsprechend den Vorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Klägerin darüber unverzüglich informiert hat. 2. Die Inobhutnahme ist auch auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht rechtmäßig. Nach dieser Regelung ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und (a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder (b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. a) Die in Nr. 2 vorausgesetzte dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen lag zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes K. nicht vor. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn ist - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadens-eintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hoch-wertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von Letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom, vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 11, vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, und vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 ‑ 12 B 448/19 -, juris Rn.17, vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 -, juris Rn. 17, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. Der Umstand, dass die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII das Vorliegen einer "dringenden" Gefahr voraussetzt, begründet für den anzuwendenden Gefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine "dringende Gefahr" besteht zwar nicht schon bei einer "bevorstehenden" oder "drohenden" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr". Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 ‑ 12 B 448/19 -, juris Rn. 19, und vom 7. November 2007- 12 A 635/06 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N. Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete Gefahr sein. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme von K. keine dringende Gefahr vor. Dabei legt der Senat der weiteren Prüfung zugrunde, dass die Inobhutnahme von K. in dem persönlichen Gespräch mit der Klägerin am Morgen des 21. März 2016 (etwa 10 Uhr) ausgesprochen worden ist. Denn in dem entsprechenden Gesprächsvermerk der Beklagten heißt es: "Frau C3. wurde mitgeteilt, dass vom Jugendamt das Kind in Obhut genommen wird und ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet wird zum Schutz des Kindes K. , wenn sie nicht mit dem weiteren Verbleib in der Gruppe einverstanden ist…". Möglicherweise ist auch bereits in dem vorangegangenen Telefongespräch (um etwa kurz nach 8 Uhr) eine Inobhutnahme erfolgt. Dies macht die Klägerin geltend und ist angesichts ihrer E-Mails von 8.36 Uhr (darin ist die Rede davon, "dass es keinerlei Grund für eine Inobhutnahme gibt" und sie sofort ihr Kind fordere) und 8.42 Uhr ("Ich widerspreche der Inobhutnahme und auch der Unterbringung nach § 34 SGB VIII!") nicht fernliegend, nachdem sie mit E-Mail von 8.10 Uhr noch lediglich um Auskunft darüber gebeten hatte, wo sich ihr Sohn befinde. Ein Vermerk oder sonstige Dokumentation der Beklagten über das Telefongespräch bzw. dessen Inhalt - tatsächlich stattgefunden hat dieses aber auch nach den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, wie sich aus dem Vermerk über das nachfolgende persönliche Gespräch mit der Klägerin ergibt - ist allerdings ebenfalls nicht vorhanden. Dies bedarf indessen keiner näheren Überprüfung, da der genaue Zeitpunkt der Inobhutnahme im Ergebnis rechtlich nicht von Belang ist Im Zeitpunkt der Inobhutnahme befand K. sich in der Einrichtung "N1. " bzw. hatte sich mit der dortigen Gruppe bereits auf die Freizeitfahrt begeben, so dass er dem kurzfristigen und unmittelbaren Einflussbereich der Klägerin ohnehin entzogen war. Aber auch soweit möglicherweise eine Abholung von K. durch die Klägerin bzw. dessen Übergabe an diese im Raum gestanden hat, lässt sich eine dringende Kindeswohlgefährdung nicht ausmachen. In dem Vermerk der Beklagten vom 21. März 2016 ist zwar festgehalten, die Klägerin sei nicht dazu bereit, ihren Antrag nach § 34 SGB VIII (auf stationäre Unterbringung) aufrecht zu erhalten, weil sie einen Verbleib ihres Sohnes in der Wohngruppe, verbunden mit der Freizeitfahrt der Gruppe als Belohnung ansehen würde und sie der Meinung sei, dass ihr Sohn aufgrund seiner Autismuserkrankung eine Bestrafung erhalten müsse, weil er in der Schule Unwahrheiten über sie erzählt habe. Außerdem wird in dem Vermerk ausgeführt, die Gesprächssituation sei eskaliert (übelste Beschimpfung der anwesenden Personen, Beleidigungen, Bedrohung mit Einschaltung der Presse sowie Strafanzeigen) nach der Mitteilung, dass K. in Obhut genommen und ein familiengerichtliches Verfahren zu seinem Schutz eingeleitet werde, wenn die Klägerin sich nicht mit dem weiteren Verbleib in der Gruppe einverstanden erkläre. Dieser Beschreibung lässt sich aber nichts Hinreichendes für eine akute Kindeswohlgefährdung entnehmen. Die beschriebenen, zweifellos heftigen Reaktionen und Aggressionen der Klägerin richteten sich indessen in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, gegen die Mitarbeiter des Jugendamtes, mit deren Verfahrensweise die Klägerin nicht einverstanden war. Entsprechendes Verhalten war der Beklagten von der Klägerin auch bereits aus verschiedensten Situationen in der Vergangenheit bekannt, in denen sie zum Teil heftige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit diversen Entscheidungsträgern in Kindertagespflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen und Behörden (mit) herbeigeführt und maßgeblich verschärft hatte, dies allerdings vielfach gerade aus dem Grund, dass sie anderer Auffassung darüber war, was für ihre Kinder "am besten" sei. Akute Kindeswohlgefährdungen, insbesondere Gewalttätigkeiten der Klägerin ihren Kindern gegenüber waren trotz verschiedener Gefährdungsmeldungen in der Vergangenheit gleichwohl von der Beklagten nie festgestellt worden. Vielmehr wurde etwa noch im Januar 2016 im Rahmen einer Kollegialen Reflexion nach einer Gefährdungsmeldung zwar ein Hilfebedarf, aber keine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt und weiter ausgeführt, die Kinder zeigten sich in einem guten Pflegezustand und der Mutter zugewandt. Anhaltspunkte dafür, dass Aggressionen im Streit mit Dritten von der Klägerin (regelmäßig) an ihre Kinder, insbesondere auch an K. , weitergegeben wurden, lassen sich darin nicht ausmachen. In der hier die Inobhutnahme auslösenden Situation fühlte sich die Klägerin zudem offensichtlich massiv unter Druck gesetzt, weil die Mitarbeiter der Beklagten ihr ausschließlich die Wahlmöglichkeit zwischen einem Verbleib von K. in der Diagnosegruppe "N1. " (einschließlich der von dort durchgeführten Freizeitfahrt) mit Zustimmung der Klägerin oder einer Inobhutnahme gelassen hatten. Hinzu kam, dass der Klägerin am Wochenende seitens der Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau C2. , per E-Mail mehrfach bestätigt worden war, dass man sich um eine anderweitige Unterbringung von K. bemühe bzw. signalisiert hatte, diesem Wunsch der Klägerin, die zu der Zeit auch noch das Sorgerecht innehatte, nachzukommen. Darauf, dass die Klägerin bei dieser Ausgangslage ihre gegenüber den Behördenmitarbeitern gezeigten Aggressionen in kindeswohlgefährdender Weise an K. weitergeben würde, konnte daher nicht hinreichend sicher geschlossen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Gespräch offenbar sehr vehement weiter vertreten hat, dass ein Verbleib ihres Sohnes in der Wohngruppe, verbunden mit der Freizeitfahrt eine - mit Blick auf seine Autismuserkrankung - nicht angezeigte Belohnung darstelle, weil er in der Schule Unwahrheiten über sie erzählt habe. Denn über die Versagung der Freizeitfahrt hinaus war nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass die Klägerin eine "Bestrafung" von K. anstrebte und ihm damit bei einer Rückführung in den Haushalt akut kindeswohlgefährdende Sanktionen durch die Klägerin drohen würden. Dasselbe gilt, soweit in dem Vermerk weiter festgehalten ist, die Klägerin sei der Meinung gewesen, ihr Sohn müsse aufgrund seiner Autismuserkrankung eine "Bestrafung" erhalten. Daher kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich - unter Verwendung gerade dieses Begriffes - von einer "Bestrafung" gesprochen hat, oder vielmehr, was sie betont, vom "Unterbleiben einer Belohnung" (durch die Freizeitfahrt) die Rede gewesen war. Eine abweichende Einschätzung konnte die Beklagte auch nicht darauf stützen, dass einige Wochen zuvor, Anfang März 2016, der Verdacht aufgekommen war, die Klägerin würde K. mit einem Tennisschläger verprügeln und schlagen. Denn die für sich gesehen nachvollziehbare Schilderung des Sonderpädagogen der Grundschule, Herrn D1. , vom 16. März 2016 über einen Vorfall vom 2. März 2016, bei dem K. geäußert habe, dass er daheim Prügel bekommen würde und mit einem Tennisschläger seiner Mutter "gehauen" werde, falls er beim Tennis etwas falsch mache, hatte sich - bereits vor der Inobhutnahme - letztlich so nicht bestätigt. Schon im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung nahmen die Mitarbeiter der Beklagten lediglich eine "mittlere Kindeswohlgefährdung" an, da K. die Äußerungen ggf. als "Mittel zum Zweck" geäußert habe; es bedürfe insoweit einer Überprüfung. In der dann einige Wochen später, am 17. März 2016, von Mitarbeitern des Jugendamtes in der Schule durchgeführten Befragung von K. hat dieser ebenfalls nur angegeben, er müsse oft ("alle zwei Wochen zwei Mal") in sein Zimmer und Aufgaben erledigen, die Mama ihm gebe. Da er die Aufgaben aber immer in der Zeit schaffe, bekomme er auch keine Prügel. Manchmal komme Mama später ins Zimmer und entschuldige sich für ihr Verhalten. Daraufhin ist auch die Beklagte ausweislich der Angaben in der später durchgeführten Kollegialen Reflexion vom 21. März 2016 zu der Einschätzung gelangt, dass sich die Vorwürfe so nicht bestätigt hätten ("nur teilweise"). In der Gefährdungseinschätzung vom 17./21. März 2016 ist zwar von einer Kindeswohlgefährdung die Rede, nicht aber von einer akuten Gefahrenlage. Auch soweit sich die Situation am Donnerstag (17. März 2016) zunächst verschärft hatte, nachdem die Klägerin von dem Vorfall in der Schule sowie den Ergebnissen der Befragung von K. unterrichtet worden war, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dringende Gefährdungslage am Montag, den 21. März 2016, als die Inobhutnahme erfolgte, ausmachen. Die Klägerin war zwar am Donnerstag äußerst aufgebracht, ging - den insoweit nachvollziehbaren Schilderungen der Beklagten im Vermerk zur Kollegialen Reflexion vom 21./22. März 2016 folgend - sehr ruppig mit K. um ("als K. nicht mitgehen wollte, nahm sie ihn unter den Arm") und drohte ihm in einer Weise mit seiner Unterbringung "im Heim", die ohne Weiteres dazu geeignet erscheint, dass K. dadurch zutiefst verunsichert wurde. Gleichwohl war über das Wochenende eine deutliche Beruhigung der Situation eingetreten. Die Klägerin machte sich ausweislich ihrer E-Mails schon am Folgetag der Inobhutnahme wieder Gedanken über die Unterbringung von K. , damit dieser, wenn er nicht an der Ferienfreizeit teilnehme würde, nicht alleine in der Einrichtung zurückbleiben müsse. Auch sonst kommt in den E-Mails der Klägerin zum Ausdruck, dass es ihr darauf ankam, K. noch einige Tage "unterzubringen", damit er über sein Verhalten "nachdenken" könne, und ebenso um für sich und den Bruder O. vereinbarte ärztliche und therapeutische Termine in der Woche (Osterferien) ohne Betreuungsprobleme hinsichtlich K. wahrnehmen zu können. Für darüber hinausgehende, insbesondere für von der Beklagten wohl befürchtete (körperliche) "Bestrafungsmaßnahmen" ergaben sich indessen keine Anhaltspunkte. Daran ändert sich auch nichts, soweit die Klägerin am Montag erneut aggressiv und aufgewühlt war, da - wie oben dargestellt - sich dies auf die Mitarbeiter der Beklagten bezog. Die von ihr in Bezug auf K. angestrebten "Maßnahmen" drehten sich nach wie vor um dessen Unterbringung "zum Nachdenken" sowie in diesem Zusammenhang die Untersagung der Teilnahme an einer Ferienfreizeit. Dass die Klägerin nunmehr - entgegen den in der Vergangenheit zu Tage getretenen Mustern - ihre gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten gezeigten Aggressionen und Drohungen in kindeswohlgefährdender Weise an K. auslassen, ihn insbesondere auch schlagen würde, konnte daher nicht angenommen werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch in psychischer Hinsicht unangemessene Erziehungsmethoden, wie die Drohung mit einer Heimunterbringung, hohe bzw. überfordernde Leistungserwartungen u. a. im Zusammenhang mit K2. Hochbegabung, das fortgesetzte höchst konfliktträchtige Verhalten der Klägerin im Kontakt mit Institutionen, Behörden, Lehrern, Sozialarbeitern, Erziehern oder auch mit Eltern anderer Kinder (mittelbar mit seinen Folgewirkungen) auf Dauer erhebliche negative Auswirkungen für das Kindeswohl bedeuten. Dies mag auch auf Zweifel an der Erziehungsfähigkeit hinweisen und einen jugendhilferechtlichen Bedarf begründen, ist indessen nicht gleichzusetzen mit einer zugespitzten Situation im Sinne einer die "Akutmaßnahme" der Inobhutnahme rechtfertigenden dringenden Gefährdungslage. Darüber hinaus wahrte die Inobhutnahme nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als ein Teilelement des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Inobhutnahme zur Beseitigung der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn ein gleich wirksames, den betroffenen Bürger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Vgl. dazu Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 42 Rn. 27. Als milderes Mittel hätte sich hier indessen die Unterbringung von K. in einer anderen stationären Jugendhilfeeinrichtung angeboten. Damit war die Klägerin, wie sich aus den von ihr am Wochenende vor der Inobhutnahme übersandten E-Mails ergibt, durchaus einverstanden. Ebenfalls noch am Wochenende war der Klägerin dementsprechend seitens der Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau C2. , per E-Mail mehrfach bestätigt worden, dass man sich - entsprechend dem Wunsch der Klägerin - um eine anderweitige Unterbringung von K. bemühe. Soweit die Beklagte am Montag dann einen weiteren Verbleib von K. gerade in der Wohngruppe der Einrichtung "N1. " als pädagogisch sinnvoll ansah, ändert dies nichts daran, dass der Wechsel in eine andere Wohngruppe oder Einrichtung als milderes Mittel gegenüber der Inobhutnahme in Betracht gekommen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin dies aus ihrer Sicht möglicherweise als "Bestrafungsmaßnahme" eingeordnet hätte, führt ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. All dies gilt insbesondere, weil es nur darum gehen konnte, den kurzen Zeitraum bis zur unverzüglichen Herbeiführung der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit einer Sofortmaßnahme zu überbrücken. b) Die Inobhutnahme erweist sich ferner als rechtswidrig, weil eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte eingeholt werden können. Der Umstand, dass eine Inobhutnahme nur dann gestattet ist, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, verdeutlicht zum einen den nur vorübergehenden Charakter dieser Maßnahme und zum anderen deren Nachrangigkeit gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen. Der Schutz des Kindes darf ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Demgemäß ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern ob eine familiengerichtliche Entscheidung, und sei es eine einstweilige Anordnung, noch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Vgl. auch Kepert, a. a. O., § 42, Rn. 34, 37. Da Familiengerichte über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügen und zudem die Möglichkeit einer Eilentscheidung haben, deren Erlass sie gemäß § 157 Abs. 3 FamFG in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen haben, kommt eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 ‑ OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 58. Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich jedenfalls versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7. Soweit die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen durch das Familiengericht eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung voraussetzt, die in der Regel auch eine nicht sofort zu leistende Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG), der Eltern (§ 160 Abs. 1 FamFG) und des Jugendamtes (§ 162 Abs. 1 FamFG) erfordert, dies betonend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 4. März 2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4, folgt daraus nichts grundsätzlich Abweichendes. Denn das Familiengericht kann die einstweilige Anordnung, insbesondere bei einem dringenden Bedürfnis nach sofortigem Einschreiten bei einer Gefahrenlage für das Kind auch ohne Durchführung des Erörterungstermins und - etwa bei Gefahr im Verzug (vgl. §§ 159 Abs. 3 Satz 2, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - insbesondere auch ohne vorherige Anhörung erlassen. Vgl. im Einzelnen dazu Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 157 Rn. 32; Berneiser, in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, § 157 FamFG Rn. 1651 f. Ob allerdings nur dann auch von dem Versuch, vor einer etwaigen eigenen Maßnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, abgesehen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte, vgl. so Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 28. Juni 2021, § 42 SGB VIII, Rn. .108; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, oder ob möglicherweise auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, davon abgewichen werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Beklagte hat weder versucht, vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, noch ist ersichtlich, dass eine solche nicht noch rechtzeitig, zur Abwendung der (hier unterstellten) Kindeswohlgefährdung, hätte getroffen werden können. Der Beklagten war bereits aufgrund der E-Mails der Klägerin vom Wochenende, spätestens aber aufgrund des Telefongesprächs mit der Klägerin am frühen Montagmorgen bekannt, dass diese mit einer weiteren Unterbringung von K. im Falle von dessen Teilnahme an der Freizeitfahrt nicht einverstanden sein und ihn dann abholen oder herausverlangen würde. In dem persönlichen Gespräch am Montag (ca. 10 Uhr) trat dann die Eskalation (aggressives Auftreten der Klägerin im Jugendamt usw.) ein, die aus Beklagtensicht für die Annahme einer akuten Kindeswohlgefährdung und die Inobhutnahme (wohl) mit verantwortlich war. All dies fand zu den üblichen Geschäftszeiten des Familiengerichts statt. K. war bereits in der Einrichtung "N1. " untergebracht und schon deswegen dem unmittelbaren Einflussbereich der Klägerin entzogen. Zudem war die Gruppe einschließlich K. offensichtlich schon zur Ferienfreizeit auf dem Ponyhof abgereist. Dass die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesene Klägerin K. kurzfristig hätte abholen können oder eine Rückführung durch das Jugendamt zeitnah hätte organisiert werden können, ist nicht ersichtlich. Es hätte demnach während der üblichen Dienstzeiten mehrere Stunden Gelegenheit bestanden, Kontakt zum Familiengericht aufzunehmen und eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Die Beklagte hat gleichwohl nicht einmal versucht, das Familiengericht zu kontaktieren oder eine Entscheidung zu erwirken. Dass grundsätzlich die Möglichkeit einer zeitnahen familiengerichtlichen Entscheidung bestanden hätte, zeigt auch der weitere Verfahrensablauf. Über den von der Beklagten am 22. März 2016 gestellten "Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge ... im Rahmen einer einstweiligen Anordnung" entschied das Familiengericht bereits unmittelbar am Folgetag, dem 23. März 2016 (59 F 115/16) ohne Anhörung und entzog der Klägerin vorläufig das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, das Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.