Urteil
M 26a K 21.2901
VG München, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 2021 und der Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Juni 2021 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Mai 2021, an den das Verwaltungsgericht München gebunden ist (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG in entsprechender Anwendung). Für die Entscheidung ist nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 16. Februar 2023 der Einzelrichter zuständig. 2. Gegenstand der Klage ist eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Rückerstattung der von Mai 2017 bis September 2018 geleisteten Rundfunkbeiträge in Höhe von 297,50 EUR. Diese ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für 17 Monate entrichteten Rundfunkbeiträge hat. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern. Vorliegend wurde zwar auf Rechnung des Klägers die Zahlung von Rundfunkbeiträgen für 17 Monate in Höhe von 297,50 EUR bewirkt, jedoch wurden diese nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, da der Kläger als sog. „Fürzahler“ mit seinen Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für seine damalige Ehefrau, Frau A…, erfüllt hat. 2.1. Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt oder – als sogenannter Fürzahler – auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, ist die Regelung in § 267 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 01.08.2022 – 2 S 3368/21 – juris, Rn. 31 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten – hier des Klägers – nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners – hier seiner damaligen Ehefrau – zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich kommt es dabei aber nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2018 – XIII ZR 39/17 – juris Rn. 26; Urteil vom 27.09.2017 – IV ZR 39/16 – juris Rn. 17; Urteil vom 13.03.2014 – IX ZR 147/11 – juris Rn. 16; Urteil vom 08.04.2003 – VI ZR 423/01 – juris Rn. 14). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinlehre kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur insoweit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat (BGH, Urteil vom 13.03.2014, aaO juris Rn. 17; vgl. auch Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, § 267 Rn. 8 mwN). Fehlt subjektiv der Fremdtilgungswille kommt eine Drittleistung also nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung als Zahlung eines Dritten auf fremde Schuld verstehen musste und der Zahlende diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hat. 2.2. Danach kommt es für die Auslegung der Tilgungsbestimmung auch im Rundfunkbeitragsrecht nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers und damit der Rundfunkanstalt an, wenn der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Leistende – wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat – nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 01.08.2022 – 2 S 3368/21 – juris, Rn. 33). Der Kläger hat bei der insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers – hier des Beklagten – mit seinen Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für seine damalige Ehefrau erfüllt. Das vom Kläger erteilte SEPA-Lastschriftmandat vom … April 2014 wurde für das Beitragskonto unter der Nummer B… … … ausgestellt, unter der lediglich die damalige Ehefrau des Klägers, nicht jedoch der Kläger, als Rundfunkteilnehmerin und damit Beitragspflichtige beim Beklagten angemeldet war. Nach dem Auszug der damaligen Ehefrau des Klägers aus der Wohnung …weg ... in A… … und deren Einzug in eine neue Wohnung in B… zum … Februar 2016 wurde vom Beklagten für die Beitragsnummer B… … … die neue Wohnung von Frau A… erfasst und die Abbuchungen von dem im SEPA-Lastschriftmandat vom … April 2014 angegebenen Bankkonto des Klägers weiterhin zu Gunsten des Rundfunkbeitragskontos von Frau A… unter der Beitragsnummer B… … … vorgenommen. Durch die Erteilung dieses Lastschriftmandats hat der Kläger den Rechtschein gesetzt, Rundfunkbeiträge auf das Beitragskonto mit der Nummer B… … … leisten zu wollen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte der Beklagte auch weiterhin davon ausgehen, dass die Zahlungen per Lastschriftverfahren, die vom Bankkonto des Klägers mit der Nr. … eingezogen wurden, auf die Beitragsschuld von Frau A… erfolgten, zumal in diesem Lastschriftmandat als Kontoinhaberin Frau A… angegeben worden war. Dass der Kläger womöglich von Anfang an der Auffassung gewesen ist, die Beiträge für sein eigenes Beitragskonto zu zahlen, ändert daran nichts, da der Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2017 bis September 2018 einen entsprechenden Willen dem Beklagten gegenüber nicht geäußert hat und dem durch die Erteilung des Lastschriftmandats gesetzten Rechtsschein nicht entgegengetreten ist. Erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2018, in dem auf ein nach dem 28. September 2018 geführtes Telefonat Bezug genommen wurde, das ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten am 10. Oktober 2018 geführt wurde, hat der Kläger dem Beklagten gegenüber dargelegt, dass die von seinem Konto (Nr. …) seit vielen vorgenommenen Abbuchungen für die Beitragsnummer B… … … erfolgt sind, seine Exfrau jedoch zum … Februar 2016 aus seinem Haus ausgezogen sei, so dass die ab dem 1. Februar 2016 entrichteten Beiträge rechtswidrig von seinem Konto abgebucht worden seien. Da bis zum Einzug seiner Lebensgefährtin am … Mai 2017 der Kläger beitragspflichtig gewesen wäre, würde zumindest für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 bis September 2018 die Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Beiträge geltend gemacht werden. Da nach dem Ausgeführten die Tatbestandsvoraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV nicht erfüllt sind, für deren Vorliegen zudem der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 RBStV), geht auch der beantragte Verzinsungsantrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ins Leere, so dass die Klage abzuweisen war. 3. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).