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Urteil

M 12 K 21.3118

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der weitere Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers kann auch dann die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, wenn zwar von ihm selbst keine Gefahr mehr ausgeht, aber im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verstößen abgehalten werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der weitere Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers kann auch dann die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, wenn zwar von ihm selbst keine Gefahr mehr ausgeht, aber im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verstößen abgehalten werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2021 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Mai 2021 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch die Beklagte getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a und 4 AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört. Vom Kläger geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts München I vom 6. Juli 2020 zu Grunde liegenden Straftaten (Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung), weswegen der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde, sind schwerwiegend. Der Schutz der Bevölkerung vor sexuellen Übergriffen, zumal in Form der Vergewaltigung, sowie vor Körperverletzungsdelikten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Zwar bestreitet der Kläger die abgeurteilten Taten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände jedoch keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt (z.B. im Rahmen der Feststellung der Wiederholungsgefahr) besteht zwar keine strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Die Ausländerbehörden und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte können in dieser Beziehung jedoch ohne Weiteres in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und dürfen die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn strafgerichtliche Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen (BayVGH, B.v. 10.6.2020 – 10 CS 20.840 – juris). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Soweit die Klägerbevollmächtigte zu 2) geltend macht, dass angesichts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Ehefrau des Klägers tragende Gründe des Urteils weggefallen wären, greift sie lediglich einen Teilaspekt der umfassenden, fast 20-seitigen Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau des Klägers bzgl. des Vorwurfs der Vergewaltigung und vorsätzlichen Körperverletzung im Strafurteil heraus, der zudem in ausländerrechtlicher Hinsicht, nämlich der Beurteilung der ausländerrechtlichen Situation der Ehefrau des Klägers in Bezug auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 AufenthG, im Strafurteil zutreffend dargestellt ist. Hieraus ergibt sich weder eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen noch bessere Erkenntnismöglichkeiten des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Täterschaft des Klägers. Dass der Ehefrau des Klägers gut vier Monate nach der Rechtskraft des Strafurteils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ändert an der Feststellung des Strafgerichts, dass die Strafanzeige für ihren Aufenthalt eher schädlich war und dieser durch die Anzeige erschwert und unsicher wurde, nichts. Selbst wenn die Ehefrau ihre aufenthaltsrechtliche Situation anders beurteilt hätte oder von einem eigenständigen Aufenthaltsrecht in Deutschland ausgegangen wäre, bedeutet dies nicht, dass ihre Aussage im Umkehrschluss trotz der umfangreichen Würdigung sämtlicher Umstände des Falles durch das Strafgericht nunmehr als unglaubhaft einzustufen wäre; dies umso mehr, als bereits das Strafgericht gegen die Hypothese eines Falschbelastungsmotivs mit der Rückkehr der Ehefrau nach einigen Wochen Trennung einen weiteren Aspekt darlegt (S. 69 des Strafurteils letzter Absatz). Auch die weiteren Ausführungen der Klägerseite führen nicht dazu, dass die strafgerichtlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig zu beurteilen wären oder das Verwaltungsgerichte nunmehr über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen würde. Es besteht daher keine Veranlassung, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den strafgerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Sexual- und Körperverletzungsdelikte, ausgeht. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, legt eine hohe Rückfallgefahr nahe. Zwar unterstellt es das Gericht als wahr, dass der Kläger während seiner ersten beiden Ehen weder aggressiv noch sexuell übergriffig war. Dennoch ist er gegenüber seiner letzten Ehefrau mit einem schwerwiegenden Sexualdelikt unter mehrfacher Gewaltanwendung massiv straffällig geworden. Dies belegt eine erhebliche kriminelle Energie und die mittlerweile bestehende Bereitschaft des Klägers, die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gegenüber Frauen auch gewaltsam durchzusetzen. Beim Kläger ist daher eine sozialtherapeutische Maßnahme für Sexualstraftäter indiziert. Eine solche hat der Kläger aufgrund seiner Unschuldsbehauptung jedoch noch nicht einmal begonnen. Eine Aufarbeitung der in der Tat zutage getretenen deliktursächlichen Defizite hat somit in keiner Weise stattgefunden. Ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Tat und der Aneignung entsprechender Rückfallvermeidungsstrategien besteht eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute Sexualstraftaten. Dementsprechend konnte mit Beschluss des Landgerichts … vom … November 2022 auch der Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Abgesehen davon bestehen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BTDrs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangenen Sexual- und Körperverletzungsdelikte mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Straftaten, vor allem auch wenn sie gegenüber dem Ehepartner begangen werden, mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24). Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, nachdem der Kläger vom Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt wurde. Zudem besteht auch ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1a Buchst. c AufenthG aufgrund der Einsatzstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit 1996 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durchzuführende Gesamtabwägung ergibt unter Berücksichtigung der §§ 54, 55 AufenthG und unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist, weil das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände kann festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Vorliegend überwiegt das besonders schwere Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere sprechen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gegen die Ausweisung des Klägers. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Insofern beanspruchen die oben zu Art. 8 EMRK genannten Kriterien auch Geltung für die Beantwortung der Frage, ob der vorliegende Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Obwohl sich der Kläger seit 1996 und damit seit 27 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält, erscheint eine Verweisung auf ein Leben in seinem Heimatland nicht unzumutbar. Trotz seiner langjährigen Sozialisation im Bundesgebiet ist es dem Kläger angesichts der von ihm begangenen schwerwiegenden Sexualstraftat und der von ihm mangels Therapie und Aufarbeitung seiner Delinquenz auch weiterhin ausgehenden hohen Wiederholungsgefahr zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln. Der Kläger ist in Tunesien geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 26. Lebensjahr gelebt. Den Kläger erwarten daher im Fall einer Rückkehr weder unüberbrückbare sprachliche noch kulturelle Hürden. Letzteres zeigt sich bereits daran, dass ihm nach Aktenlage seine letzte Ehefrau in Tunesien vermittelt wurde und er diese auch in Tunesien geheiratet hat. Sollten tatsächlich mittlerweile sprachliche Defizite bestehen, kann der Kläger diese mit zumutbarer Anstrengung überwinden und sich in Tunesien integrieren, zumal in Tunesien die Eltern des Klägers leben, so dass er dort auch einen ersten Anlaufpunkt hat. Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Integration im Bundesgebiet in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus als gelungen anzusehen ist; der Kläger war während seines Aufenthalts überwiegend sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hätte auch nach Haftentlassung eine berufliche Perspektive. Der Kläger hat jedoch in Tunesien das Abitur abgelegt, eine Ausbildung in der Gastronomie gemacht und als Restaurant- bzw. Betriebsleiter in hochklassigen Hotels gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt in Tunesien nicht schlechter zu beurteilen als in Deutschland; es wird dem Kläger auch in Tunesien möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die gelungene berufliche Integration vermag das spezial- und generalpräventive besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse daher nicht zu überwiegen. Auch die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet vermögen dies nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft führt der Kläger im Bundesgebiet nicht mehr. Zwar lebt die Tochter des Klägers im Bundesgebiet. Diese ist jedoch mittlerweile volljährig und damit nicht mehr auf die Unterstützung des Klägers angewiesen, wie auch der Kläger umgekehrt nicht auf deren Unterstützung angewiesen ist. Den Kontakt zu seiner Tochter wie auch zu seinen in Deutschland lebenden Ex-Frauen kann der Kläger auch von Tunesien aus über Fernkommunikationsmittel oder Besuche dort aufrechterhalten. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger begangenen Taten und der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr, fällt nach alledem die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. b) Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf zuletzt vier Jahre unter der Bedingung der Straffreiheit, anderenfalls auf acht Jahre nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers berücksichtigt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit sowie der hohen Wiederholungsgefahr ist auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts und der persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet eine Frist von vier Jahren unter der Bedingung der Straffreiheit, anderenfalls von acht Jahren, nicht zu beanstanden. Ggf. bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. c) Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG. In diesem Fall bedarf es keiner Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist für den Fall, dass er vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft entlassen wird, entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).