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Urteil

M 17 K 22.3470

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit in § 15 BBhV ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Beschränkung der Implantatversorgung erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die durch § 15 Abs. 1 BBhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantatbezogener Behandlungspositionen ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Implantatbehandlung ist nicht bereits deswegen aufgrund des Fehlens einer zumutbaren Alternativbehandlung medizinisch notwendig, falls eine „Verbundbrücke“ trotz etwaiger Nachteile (hier: Ungünstigkeit aufgrund von Statik und Biomechanik und niedrigere Stabilität als das streitgegenständliche Implantat, sowie der Umstand, dass bei der Brücke gesunde Zahnsubstanz "geopfert" werden muss) eine zumutbare Alternativbehandlung darstellt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit in § 15 BBhV ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Beschränkung der Implantatversorgung erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die durch § 15 Abs. 1 BBhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantatbezogener Behandlungspositionen ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Implantatbehandlung ist nicht bereits deswegen aufgrund des Fehlens einer zumutbaren Alternativbehandlung medizinisch notwendig, falls eine „Verbundbrücke“ trotz etwaiger Nachteile (hier: Ungünstigkeit aufgrund von Statik und Biomechanik und niedrigere Stabilität als das streitgegenständliche Implantat, sowie der Umstand, dass bei der Brücke gesunde Zahnsubstanz "geopfert" werden muss) eine zumutbare Alternativbehandlung darstellt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom ... in Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2022 sowie der Bescheid vom 22. April 2022 bzw. 21. Juni 2022 in Form des Widerspruchsbescheids 28. Juni 2022 sind – soweit sie angegriffen wurden – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Versorgungempfänger im Dienste der Beklagten mit dem geltenden Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 9). Für die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung entstehen Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Zahnarztes. Maßgebliche Zeitpunkte sind hier demnach Zeitraum vom ... bis zum ... und der ... Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestimmt sich daher in beiden Fällen nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I 343) geändert worden ist. Beihilfefähig sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dem Grunde nach notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen wird durch § 15 Abs. 1 BBhV konkretisiert und beschränkt. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig, wenn eine der fünf dort genannten Indikationen vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Liegt keiner der genannten Fälle vor, sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig, wobei bereits vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, zu berücksichtigen sind. 1. Der Kläger hat aufgrund der zahnärztlichen Leistungen vom ... keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 53,33 €. Bei der insoweit streitgegenständlichen Behandlung am ... lag unstreitig keine Indikation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV vor. Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen richtet sich deshalb nach § 15 Abs. 2 BBhV. Ausweislich des „Zahnschemas“ in der vorgelegten Behördenakte (Bl. 21 BA Teil 1) wurden dem Kläger im Oberkiefer bereits Beihilfeleistungen zu Implantaten in den Regionen 17 und 27 gewährt. Weitere beantragte Beihilfeleistungen zu Implantaten in den Regionen 14, 16, 18, 24 und 26 lehnte die Beklagte ab. Die mit Rechnung vom ... geltend gemachten (nicht erstatteten) zahnärztlichen Leistungen vom ... beziehen sich auf die Entfernung und Wiedereinsetzung eines Aufbauelements eines Implantats in der Regio 16. Zu dessen Einsetzung wurden bereits in der Vergangenheit keine Beihilfeleistungen gewährt, da bereits Beihilfeleistungen für zwei Implantate im Oberkiefer (Regionen 17 und 27) gewährt wurden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV). Die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Erneuerung eines ursprünglich nicht beihilfefähigen Implantats kommt indes nicht in Betracht. Die Beklagte hat daher in rechtlich zulässiger Weise keine weiteren Beihilfeleistungen zum Austausch des Aufbaus des eingesetzten Implantats gewährt. Einer anteiligen Gewährung von Beihilfe entsprechend dem Verhältnis der Implantate über und unter der Höchstgrenze bedarf es nicht, denn anhand der Behördenakte kann vorliegend eindeutig festgestellt werden, zu welchen Implantaten bereits Beihilfeleistungen gewährt wurden (vgl. Mildenberger Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2018, § 15 BBhV Gemeinsame Anm. 9 zu den Absätzen 1 und 2). Darüber hinaus gehende für eine Beihilfefähigkeit sprechende Gesichtspunkte sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Auch die Ablehnung der Gewährung weiter Beihilfeleistungen in Höhe von 765, 09 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger beantragt die Gewährung von weiterer Beihilfe zu implantatbezogenen Aufwendungen und Leistungen in Regio 14 in Höhe von von 765, 09 € (=70% von 1.092,98 €) aufgrund zahnärztlicher Rechnung vom 6. April 2022. Bei den sich aus der Rechnung des … … vom ... ergebenden streitgegenständlichen Behandlungen lag unstreitig keine Indikation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV vor. Die Beihilfefähigkeit der implantatbezogenen streitgegenständlichen Aufwendungen richtet sich deshalb nach § 15 Abs. 2 BBhV. Dem Kläger wurde bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Oberkiefer (Regio 17 und 27) gewährt. Daher scheidet nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV eine weitere Beihilfegewährung für implantologische Leistungen in Regio 14 aus. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit in § 15 BBhV ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Beschränkung der Implantatversorgung erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2018, § 15 Anm. 3 zu Absatz 1). Diese Erwägung rechtfertigt es, in bestimmten vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen, die geltend gemachten Beihilfeleistungen zu begrenzen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Implantatbehandlungen entgegenzuwirken (vgl. auch VG Aachen, U. v. 14.11.2013 – 7 K 1729/11 – juris; vgl. VG Oldenburg, U. v. 2.4.2014 – 6 A 6199/13 – juris). Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH BW, U.v. 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – juris). Neben der Entlastung der öffentlichen Kassen dient die Beschränkung der Beihilfefähigkeit in § 15 BBhV auch dem im Beihilferecht vorherrschenden allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe (§ 1 Satz 2 BBhV), wonach die Beihilfe gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig ist und trägt dem Charakter der Beihilfe als ergänzende Hilfeleistung Rechnung. Die durch § 15 Abs. 1 BBhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantatbezogener Behandlungspositionen ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Dem Dienstherrn wird durch Art. 33 Abs. 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, 232 = juris Rn. 27 ff.). Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassung wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Eine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die nicht durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung gedeckt sind, wird durch die Fürsorgepflicht nicht gefordert (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2013 – 5 B 44.12 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Implantat beruht auch nicht auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation, die unter Berücksichtigung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Fürsorgepflicht zu einer ausnahmsweisen Gewährung von Beihilfe führen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre (VGH BW, U.v. 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – juris). Diese hohen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Ausweislich der vorgelegten zahnärztlichen Stellungnahme des ... vom ... besteht die Möglichkeit der Behandlung mit einer sogenannten „Verbundbrücke“. Diese ist zwar laut der ärztlichen Stellungnahme aufgrund von Statik und Biomechanik als „ungünstig“ sowie als nicht „so stabil“ einzustufen und der Arzt muss dabei gesunde Zahnsubstanz „opfern“. Zudem wirken aufgrund einer ausgeprägten Kaumuskulatur große Kräfte auf die Brücke. Dennoch reicht dies nicht aus, um einen derartigen Einzelfall zu begründen. Die „Verbundbrücke“ ist ausweislich der Angaben trotz etwaiger Nachteile eine zumutbare Alternativbehandlung. Das Gericht verkennt nicht die mit der notwendigen Abschleifung eines Zahns und der kürzeren Lebensdauer der Brücke einhergehenden Belastungen, jedoch stellen diese keinen weitgehenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, der mit erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden ist. Der klägerische Einwand, die streitgegenständliche Implantatbehandlung sei unter anderem aufgrund des Fehlens einer zumutbaren Alternativbehandlung medizinisch notwendig, geht daher fehl. Die Klage war somit abzuweisen. III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.