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Urteil

M 23 K 17.4441

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Petent hat ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Innerhalb des durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde angestoßenen aufsichtlichen Verfahrens kommt einem Beschwerdeführer verfahrensrechtlich keine eigene Rechtsposition zu. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Petent hat ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Innerhalb des durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde angestoßenen aufsichtlichen Verfahrens kommt einem Beschwerdeführer verfahrensrechtlich keine eigene Rechtsposition zu. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Sachen entscheiden; die Klägerin ist ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich der klageseits zur Entscheidung gestellten Anträge zum Verfahren und zur Zuständigkeit wird auf den in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss Bezug genommen. Das Gericht verbindet die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung (§ 93 S. 1 VwGO). Die Klagen sind jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Einerseits sind die ausdrücklich als Untätigkeits- (bzw. Versagungsgegen-) klagen bezeichneten Klageanträge schon unstatthaft, da es sich bei den begehrten Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden um keine Entscheidungen im Sinne eines Verwaltungsaktes handelt (vgl. Ramsauer/Wysk, VwVfG, § 79 Rn. 14). Selbst wenn derartige Entscheidungen bzw. hierauf gerichtetes Handeln demnach mittels allgemeiner Leistungsklage durchsetzbar und die Untätigkeitsklagen dahingehend auszulegen wären, wäre für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (anders möglicherweise zum Zeitpunkt der Klageerhebung) der von Klageseite beanspruchte Rechtschutzzweck, nämlich der von dort angenommenen Notwendigkeit des Abschlusses von Dienstaufsichtsbeschwerden als angenommenes Vorverfahren (§ 66 Abs. 2 und 3 DRiG) für das klägerseits nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 DRiG angestrengte dienstgerichtliche Verfahren, zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, nachdem dieses Verfahren ausweislich der Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, durch die dortige Entscheidung vom 1. März 2022 bereits abgeschlossen ist. Dessen ungeachtet wurden die zum Gegenstand der Verfahren gemachten Dienstaufsichtsbeschwerden aber auch von Seiten der Beklagten beschieden, sodass die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind und daher auch deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht, auch wenn die Klägerin sich mit Entscheidungsträger, Inhalt und Form nicht zufriedengeben mag. Grundsätzlich haben Eingabensteller von Petitionen und Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerden lediglich einen klagbaren Anspruch auf förmliche Befassung, sowie auf angemessene (nicht notwendig formelle) Bescheidung, nicht jedoch auf Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem dem objektiven Recht entsprechenden Ergebnis (Ramsauer/Wysk, a.a.O.). Eine oberste Dienstbehörde ist auch nicht verpflichtet, eine bei ihr erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde in vollem Umfang selbst zu prüfen und in der Sache zu bescheiden. Sie kann die Prüfung und Sachbescheidung auch einer nachgeordneten, zuständigen Stelle übertragen (VG Schwerin, U.v. 15.11.2004 – 1 A 568/04 – juris). Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 88. EL August 2019, Art. 17 Rn. 48). Danach hat der Petent ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten (BVerfG, B.v. 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 – BVerfGE 2, 225; BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – NJW 1977, 594; BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 9.4.1980 – 3 S 408/80 – juris; VG Halle, U.v.11.3.2004, 1 A 259/03 – juris). Im Rahmen aufsichtlicher Verfahren kann verfassungsrechtlich insbesondere weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 29. September 2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14). Der Beschwerde kommt im Wesentlichen eine Anstoßfunktion zu und dient nicht unmittelbar der Durchsetzung und Wahrung individueller Rechte des Beschwerdeführers. Folglich kommt einem Beschwerdeführer auch verfahrensrechtlich keine eigene Rechtsposition innerhalb des aufsichtlichen Verfahrens zu. Die Beklagte hat dem Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG, Art. 115 BV hinreichend Rechnung getragen. Die Dienstaufsichtsbeschwerden wurden – wie dies in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und im Übrigen in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten belegt ist – sämtlich überprüft und beschieden: Das Verfahren zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2015 (M 23 K 17.4441) wurde spätestens am 14. Mai 2018 abgeschlossen. Die Beschwerde vom 20. August und 13. Oktober 2017 (M 23 K 18.3313) wurde beklagtenseits geprüft und spätestens am 14. August 2018 erledigt. Die im Verfahren M 23 K 19.480 erhobenen insgesamt sieben Dienstaufsichtsbeschwerden zwischen 14. März und 30. Dezember 2018 zeitigten Reaktion und Benachrichtigung der Beklagten vom 15. Mai, 14. August, und vom 10. September 2018 und vom 25. Januar 2019. Damit ist den verfassungsrechtlichen Ansprüchen aus Art. 17 GG (und Art. 115 Abs. 1 BV) Genüge getan; ein weiterer Anspruch auf bestimmte Form und Begründungstiefe bzw. Vorgabe bestimmten Tätigwerdens steht der Klägerin nicht zu. Unerheblich bleibt es schließlich, dass wegen teilweise später(er) Bescheidung Teile der Leistungsklagen bei Klagerhebung ursprünglich begründet gewesen sein mögen (vgl. hierzu exemplarisch VG Halle, U.v. 11.03.2004 -1 A 259/03 – juris). Diese Ansprüche bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr. Die Klagen waren daher unter der jeweiligen Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem jeweiligen Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.