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Urteil

1 K 218/24.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2025:0313.1K218.24.MZ.00
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Leitsätze
Ob ein Schreiben inhaltlich im Sinne von Art. 17 GG als Bitte oder als Beschwerde einzuordnen ist, ist für ihr Verständnis als Petition unerheblich. (Rn.38) Art. 17 GG vermittelt dem Petenten grundsätzlich einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die angerufene Stelle im Hinblick auf das konkrete Anliegen überhaupt zuständig ist. (Rn.46) Die Entscheidung, welche Stelle für ein Petitum zuständig ist, liegt nicht in der Hand des jeweiligen Petenten, auch wenn er aufgrund der durch ihn angegangenen Stelle naturgemäß zum Ausdruck bringen kann, welche Stelle er selbst für zuständig erachtet. (Rn.48) Die Bewertung einer Eingabe als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde korrespondierend mit der Entscheidung, selbst keine weiteren Maßnahmen zu treffen, stellt eine – nach Art. 17 GG verfassungsrechtlich auch nur erforderliche – Prüfung der angegangenen Stelle dar. (Rn.51) Es bleibt offen, ob bezüglich der Entscheidung, in Ausübung des Ermessens die eigene Zuständigkeit abzulehnen und die Eingabe ohne weitere inhaltliche (eigene) Prüfung an eine untergeordnete Behörde, hier: den Generalstaatsanwalt, mit der Bitte um Prüfung und Bescheidung weiterzuleiten, sich der gerichtliche Prüfumfang überhaupt (wie sonst bei Ermessensentscheidungen, vgl. § 114 VwGO) auf Ermessensfehler erstreckt oder ob – weil beim Petitionsanspruch aus Art. 17 GG keine inhaltliche Kontrolle der Petitionsentscheidung stattfindet und weil die Befugnisse aus § 147 GVG ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht (auch) im subjektiven Interesse bestehen  – hier auch keine Ermessensfehlerkontrolle erfolgt. (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob ein Schreiben inhaltlich im Sinne von Art. 17 GG als Bitte oder als Beschwerde einzuordnen ist, ist für ihr Verständnis als Petition unerheblich. (Rn.38) Art. 17 GG vermittelt dem Petenten grundsätzlich einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die angerufene Stelle im Hinblick auf das konkrete Anliegen überhaupt zuständig ist. (Rn.46) Die Entscheidung, welche Stelle für ein Petitum zuständig ist, liegt nicht in der Hand des jeweiligen Petenten, auch wenn er aufgrund der durch ihn angegangenen Stelle naturgemäß zum Ausdruck bringen kann, welche Stelle er selbst für zuständig erachtet. (Rn.48) Die Bewertung einer Eingabe als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde korrespondierend mit der Entscheidung, selbst keine weiteren Maßnahmen zu treffen, stellt eine – nach Art. 17 GG verfassungsrechtlich auch nur erforderliche – Prüfung der angegangenen Stelle dar. (Rn.51) Es bleibt offen, ob bezüglich der Entscheidung, in Ausübung des Ermessens die eigene Zuständigkeit abzulehnen und die Eingabe ohne weitere inhaltliche (eigene) Prüfung an eine untergeordnete Behörde, hier: den Generalstaatsanwalt, mit der Bitte um Prüfung und Bescheidung weiterzuleiten, sich der gerichtliche Prüfumfang überhaupt (wie sonst bei Ermessensentscheidungen, vgl. § 114 VwGO) auf Ermessensfehler erstreckt oder ob – weil beim Petitionsanspruch aus Art. 17 GG keine inhaltliche Kontrolle der Petitionsentscheidung stattfindet und weil die Befugnisse aus § 147 GVG ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht (auch) im subjektiven Interesse bestehen – hier auch keine Ermessensfehlerkontrolle erfolgt. (Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage (I.) hat in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.Zwargilt,dasseseinerallgemeinenLeistungsklageaufBeantwortung einer Petition am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat. Denn auch, wenn er mit dem Umfang oder dem Inhalt der Antwort nicht zufrieden ist, wurde sein Anspruch aus Art. 17 GG offensichtlich erfüllt (vgl. VG München Urteil vom 14. Dezember 2023 – M 30 K 21.935 –, BeckRS 2023, 49727 Rn. 32, beck-online). Anders verhält es jedoch, wenn – wie hier – zwischen den Beteiligten gerade in Streit steht, ob eine eingereichte Petition überhaupt beschieden wurde. Insoweit war für die Kläger vorliegend jedenfalls nicht von vorneherein offenkundig, dass ihrem Anspruch bereits Genüge getan wurde. Mit der gleichen Begründung sind die Kläger auch klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Anspruch der Kläger aus dem Petitionsgrundrecht gemäß Art. 17 GG bereits in vollem Umfang erfüllt wurde. Bei dem klägerischen Schreiben vom 15. April 2024 handelte es sich – auch wenn es nicht ausdrücklich als solche überschrieben oder sonst bezeichnet war – um eine Petition im Sinne von Art. 17 GG. Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Vorliegend wurde die klägerische Petition – ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob es sich bei dieser um eine Bitte oder um eine Beschwerde handelte (1.) – von dem Beklagten entgegengenommen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise behandelt (2.), so dass der klägerische Anspruch aus dem Petitionsgrundrecht vollständig erfüllt und damit erloschen ist. 1. Zunächst kann offenbleiben, ob das klägerische Schreiben inhaltlich im Sinne von Art. 17 GG als Bitte oder als Beschwerde einzuordnen war. Insoweit werden durch Art. 17 GG keine trennscharfen Prüfungsanforderungen vorgegeben. Allgemein sind unter Bitten Forderungen und Vorschläge zu verstehen, die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind, während es sich bei Beschwerden um Beanstandungen handelt, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen dieser Stellen wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 16.16 –, juris, Rn. 6). Bitten sind auf ein künftiges, Beschwerden gegen ein vergangenes oder andauerndes Verhalten gerichtet. Beiden ist gemeinsam, und das ist das Entscheidende, dass sie das Begehren eines künftigen Tuns oder Unterlassens enthalten (vgl. Brocker in: BeckOK GG, 60. Ed. 28. Dezember 2024, GG Art. 17 Rn. 6, beck-online). Hiervon ausgehend enthielt das Schreiben der Kläger vom 15. April 2024, welches einerseits darauf gerichtet war, das Ermittlungsverfahren zunächst vorläufig auszusetzen und andererseits, die eingesetzten Staatsanwälte wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen „unabhängige“ Staatsanwälte zu ersetzen, sowohl Elemente einer Bitte als auch einer Beschwerde: Denn die Begründung – jedenfalls des zweiten Antrags – enthielt insbesondere Ausführungen dazu, weshalb die Kläger mit den vergangenen bzw. andauernden Ermittlungen der eingesetzten Staatsanwälte unzufrieden sind (Element der Beschwerde) und gleichzeitig den darauf gerichteten Antrag, diese künftig durch „unabhängige“ Staatsanwälte zu ersetzen (Element sowohl der Bitte als auch der Beschwerde). Damit können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe ihre – vermeintlich lediglich als Bitte zu verstehende – Petition zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Dass es sich ausschließlich um eine Bitte gehandelt hätte, ließ sich ihrem Schreiben bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht entnehmen. Ungeachtet dessen bedurfte es einer trennscharfen (oder in jeder Hinsicht überzeugenden) Einordnung durch den Beklagten aber auch nicht, da er jedenfalls beide seitens der Kläger geäußerte Anliegen als zu prüfende Gegenstände erkannt und beschieden hat. Daher ist im Ergebnis auch die vom Beklagten vorgenommene Einordnung als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, selbst wenn sie unzutreffend gewesen sein sollte (was hier offenbleiben kann), nicht entscheidend. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden – die Beschwerden im genannten Sinne darstellen – unterfallen nach allgemeiner Meinung dem Petitionsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris). Nach Art. 17 GG unterliegen sowohl die Bitten als auch die Beschwerden dem gleichen Prüfungsmaßstab und der gleichen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass das Gesetz diesbezüglich eine Differenzierung vornehmen würde. Hierbei sieht das Petitionsgrundrecht insbesondere auch keine rechtliche Verpflichtung des Petitionsadressaten vor, die Beantwortung der Eingabe besonders zu begründen oder sich gar im Antwortschreiben mit jedem Einwand des Petenten explizit auseinanderzusetzen. Eine Begründungspflicht würde eine Überspannung des Grundrechts aus Art. 17 GG bedeuten; es genügt, wenn die angegangene Stelle darlegt, wie sie die Petition zu behandeln gedenkt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10. März 2022 – 1 K 435/21.MZ – m.w.N.). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der klägerische Einwand, der Beklagte habe ausweislich seines Schreibens vom 16. April 2024 lediglich den im Schreiben vom 15. April 2024 enthaltenen „Antrag auf Auswechslung der zuständigen Staatsanwälte“ an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet, nicht. Vielmehr hat der Beklagte die klägerische „Eingabe“ mit Schreiben vom 16. April 2024 vollständig an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur Prüfung und weiteren Veranlassung übersandt. Weder enthielt das an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtete Abgabeschreiben, mit welchem die „Eingabe“ (insgesamt) mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung weitergeleitet wurde, eine Beschränkung oder sonstige Maßgaben betreffend den Prüfungsumfang, noch waren solche in der an die Kläger gerichteten (Zwischen-) Mitteilung vom 16. April 2024 enthalten. In dieser hieß es wörtlich: „Ihr Schreiben und [Hervorhebung durch die Kammer] den darin enthaltenen Antrag“ habe man an die insoweit zuständige Generalstaatsanwaltschaft übersandt. Zudem hat der Generalstaatsanwalt in seinem Schreiben vom 17. April 2024 auch erkennbar beide Anträge inhaltlich beschieden. 2. Anders als die Kläger meinen, wurde die Petition von dem Beklagten entgegengenommen und – jedenfalls mit Blick auf seine Zuständigkeit – auch geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung lässt, soweit der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang bei der Petition überhaupt reicht, keine zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen. Das in Art. 17 GG normierte Petitionsgrundrecht gewährleistet, dass der Petitionsadressat eine Petition entgegennimmt, sich im Falle seiner Zuständigkeit mit der vom Petenten vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung sowie die Art der Erledigung ergeben. Die angerufene Stelle ist gehalten, Inhalt und Zielrichtung der Petition zu ermitteln und sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei, d.h. unter Beachtung der Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG, mit dem Anliegen zu befassen. Der Petitionsadressat muss sich darüber klar werden, ob und ggf. welche weiteren Schritte er in Bezug auf das Anliegen unternehmen möchte und die Petition nach Abschluss der Prüfung auf nachvollziehbare Weise erledigen. Darüber hinaus lassen sich aus Art. 17 GG keine inhaltlichen Vorgaben herleiten, an denen sich die Behandlung von Petitionen zu orientieren hat. Vielmehr sind die angerufenen Stellen berechtigt – aber nicht verpflichtet –, autonom nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob und inwieweit sie eine Petition näher untersuchen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O., Rn. 9). Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Petenten oder ähnliche Tätigkeiten des Petitionsadressaten sowie ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht Art. 17 GG jedenfalls nicht (vgl. VG München, Urteil vom 22. November 2018 – M 30 K 18.303 –, juris, Rn. 39 f., m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris). Der Petent kann zwar die Mitteilung verlangen, auf welche Weise seine Petition erledigt worden ist; einen Anspruch darauf zu erfahren, aus welchen Gründen eine bestimmte Art der Erledigung gewählt wurde oder weshalb man davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen, hat er indes nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O., Rn. 12). Hintergrund all dessen ist, dass es nicht Sinn des Petitionsgrundrechts ist, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, welches hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung den Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. Brocker in: BeckOK GG, a.a.O., Rn. 23 ff., beck-online). Dementsprechend erstreckt sich auch die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle allein darauf, ob sich der Petitionsadressat mit der Eingabe befasst und dem Petenten eine Antwort gegeben hat, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergeben; während Art und Umfang der sachlichen Prüfung nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. VG München, Urteil vom 22. November 2018, a.a.O. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 –, juris). Der grundrechtliche Anspruch des Petenten ist auf die Erfüllung der Prüfungs- und Erledigungspflicht gerichtet. Er erfasst die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz nur insoweit, als sie justiziabel ist. Mehr als die Feststellung des Inhalts und der Zielrichtung der Petition und einen nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Umgang mit ihr kann er damit nicht verlangen. Ungeachtet aller Bemühungen um den Erfolg der Petition wird der durch das Petitionsgrundrecht gewährleistete Prüfungsanspruch des Petenten mithin sogar dann erfüllt, wenn die angerufene Stelle es nach Abschluss der Prüfung des Anliegens schlicht ablehnt, etwas zu tun (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O., Rn. 11). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, steht den Klägern kein Anspruch auf Behandlung bzw. Bescheidung ihrer Petition gegen das Justizministerium oder den Minister (mehr) zu. Vorliegend richtete sich das klägerische Schreiben vom 15. April 2024 ausweislich seines Briefkopfes und der Anrede ausdrücklich an das beklagte Justizministerium sowie persönlich an den Justizminister, wodurch die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Behandlung ihrer Petition gerade durch die angegangenen Stellen begehren. Wie dargelegt vermittelt Art. 17 GG dem Petenten hierbei grundsätzlich zunächst auch einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die angerufene Stelle im Hinblick auf das konkrete Anliegen überhaupt zuständig ist. Denn nur dann, wenn die Petition auch entgegen- und zur Kenntnis genommen wurde, kann die angerufene Stelle ihre Zuständigkeit überhaupt überprüfen (vgl. Brocker in: BeckOK GG, a.a.O., Rn. 23 ff.). Entsprechend wurde die Petition seitens des Beklagten zunächst entgegengenommen. Auch soweit er diese dann – nachdem er zu dem Ergebnis gelangt ist für die Behandlung nicht (ausschließlich) zuständig zu sein – an die jedenfalls auch zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur „Prüfung und weiteren Veranlassung“ übersandt hat, ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Für den hierarchisch gestuften Behördenaufbau ist anerkannt, dass die seitens des Petenten angegangene höhere Stelle (etwa die Aufsichtsbehörde) aus Art. 17 GG nicht verpflichtet ist, die Petition selbst zu bescheiden, sondern diese im Rahmen ihres (seitens des Gerichts nicht zu überprüfenden) Ermessens auch an eine (zuständige) nachgeordnete Stelle abgeben kann (vgl. z.B. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 19; Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 17 Rn. 100; VG München, Urteil vom 19. April 2023 – M 23 K 17.4441 – juris Rn. 44 m.w.N.). Demnach stand den Klägern gerade kein rechtlicher Anspruch darauf zu, dass ihr Anliegen inhaltlich ausschließlich durch eine der von ihnen angegangenen Stellen zu prüfen gewesen wäre; vielmehr durfte das beklagte Justizministerium die Eingabe der Kläger an die ebenfalls zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiterleiten. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Entscheidung, welche Stelle für ein Petitum zuständig ist, nicht in der Hand des jeweiligen Petenten liegt, auch wenn er aufgrund der durch ihn angegangenen Stelle naturgemäß zum Ausdruck bringen kann, welche Stelle er selbst für zuständig erachtet; letztlich ist es aber allein Sache der angegangenen Stelle, ihre Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit in nachvollziehbarer sowie diskriminierungsfreier Weise zu prüfen. Hierbei wird in den Fällen, in denen die angerufene Stelle unzuständig ist, eine durch Art. 17 GG vermittelte Nebenpflicht ausgelöst, wonach der unzuständige Petitionsadressat gehalten ist, die Petition an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder doch zumindest dem Petenten die Eingabe unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit zurückzugeben, damit die effektive Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes gewährleistet wird (vgl. Brocker in: BeckOK GG, a.a.O., Rn. 23 ff.). Hiervon ausgehend ist das beklagte Justizministerium zumindest nachvollziehbar und ohne, dass dies nach Art. 17 GG rechtlich zu beanstanden ist, zu der Einschätzung gelangt, dass es nicht ausschließlich für die Behandlung der klägerischen Eingabe zuständig war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Rahmen ihres Antrags auf Ersetzung der sachbearbeitenden Staatsanwälte gegen „unabhängige“ Staatsanwälte haben sich die Kläger ausdrücklich auf die Regelung des § 147 Nr. 2 GVG gestützt. Danach steht der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes das Recht der Aufsicht und Leitung zu. Daneben normiert § 147 Nr. 3 GVG die Dienstaufsicht des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. Allein vom Wortlaut her stehen die Zuständigkeiten für die Ausübung des Aufsichts- und Leitungsrechts den jeweiligen Dienstaufsichtsberechtigten – hier also konkret dem beklagten Justizministerium nach § 147 Nr. 2 GVG (nicht zwingend dem Minister persönlich) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach § 147 Nr. 3 GVG – damit zwar grundsätzlich gleichrangig zu; es gilt aber zu berücksichtigen, dass das Weisungsrecht des Justizministers bzw. -ministeriums mittlerweile verstärkt verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist: Denn um den Anschein unlauterer politischer Einflussnahme zu vermeiden, sollte von diesem Recht jedenfalls nur in Fällen einer evident rechts- oder sachwidrigen Behandlung Gebrauch gemacht werden (vgl. Gunnar Duttge/Ehsan Kangarani in: HK-GS, 5. Aufl. 2022, GVG § 147 Rn. 2, beck-online). Wie dargelegt besitzen höhere Behörden – wie hier das beklagte Ministerium – im Rahmen ihrer Befugnisse und des konkret vorgebrachten Anliegens grundsätzlich ohnehin Ermessen, wieweit sie selbst tätig werden oder eine Sache an nachgeordnete Stellen abgeben. So kann beispielsweise ein Ministerium ein Petitum – verbunden mit einem entsprechenden Zwischenbescheid an den Petenten – einer nachgeordneten oder in ihrem Geschäftsbereich liegenden Behörde weiterleiten und diese mit der Erledigung im Sinne der Vorstellungen der übergeordneten Instanz beauftragen (vgl. Gerner, Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG – Eine Analyse der Tragweite des Petitionsrechtes unter Berücksichtigung des zunehmenden Einflusses moderner Kommunikationsmittel, NZS 2012, 847, beck-online). Unter Berücksichtigung dessen durfte der Beklagte mithin auf Grundlage der klägerischen Eingabe und unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis gelangen, sich selbst für unzuständig zu erklären und die Angelegenheit zwecks inhaltlicher Prüfung und Bescheidung an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiterzuleiten. Hierbei verfängt insbesondere der klägerische Einwand, seitens des Beklagten sei überhaupt keine Prüfung erfolgt und dieser habe lediglich mit einer Eingangsbestätigung auf ihre Eingabe reagiert, nicht. Denn insoweit beinhaltete bereits die den Klägern mitgeteilte Abgabeentscheidung an die Generalstaatsanwaltschaft bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont konkludent auch die vorgelagerte Entscheidung des beklagten Ministeriums, dass es sich selbst nicht für (ausschließlich) zuständig erachtet, nämlich von seinem Recht, hier aus § 147 Nr. 2 GVG, keinen Gebrauch macht. Die Bewertung der Eingabe als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde korrespondierend mit der Entscheidung, selbst keine weiteren Maßnahmen zu treffen, stellt damit die erfolgte – und nach Art. 17 GG verfassungsrechtlich auch nur erforderliche – Prüfung der angegangenen Stelle dar. In diesem Zusammenhang können sich die Kläger damit auch nicht mit Erfolg auf den erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwand, der Beklagte habe sich eines versuchten Prozessbetrugs schuldig gemacht, berufen. Diesbezüglich hat der Klägerbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 15. März 2025 ausgeführt, das Vorbringen des beklagten Justizministeriums sei irreführend, da es mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 (Bl. 131 f. der Gerichtsakte) ausgeführt habe, der Anspruch aus dem Petitionsgrundrecht sei dadurch erfüllt worden, dass die Eingabe geprüft worden sei, während sich dem Protokoll des Rechtsausschusses Rheinland-Pfalz vom 23. April 2024 (vgl. Anlage zum Protokoll, Bl. 141 ff. der Gerichtsakte) aber entnehmen lasse, dass eine sachliche Prüfung durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt hätte stattfinden sollen und entsprechend der zeitlichen Abläufe auch nicht habe stattfinden können. Insoweit habe der – zwischenzeitlich verstorbene – Justizminister folgendes verlautbart: „Im konkreten Fall habe das genannte Schreiben darauf abgezielt, Staatsanwälte auszuwechseln. […] Deswegen sei das vorliegende Schreiben eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese würden von unten nach oben beschieden. Unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle gegenüber der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft sei die Generalstaatsanwaltschaft, welche den Sachverhalt als Dienstaufsicht zuerst zu überprüfen habe.“ Anders als die Kläger meinen, steht die Aussage des damaligen Justizministers nicht im Widerspruch zu der – konkludent erfolgten – Zuständigkeitsprüfung des Beklagten im Vorfeld der Abgabe des Petitums an die Generalstaatsanwaltschaft. Vielmehr beinhaltete – wie bereits dargelegt – gerade die Einordnung der Eingabe als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde die vorausgegangene Prüfung und konkludente Entscheidung des beklagten Ministeriums, seine eigene Zuständigkeit abzulehnen. Im Anschluss hieran ist die inhaltliche Prüfung der Eingabe sodann durch die beauftragte und sachlich nach § 147 Nr. 3 GVG ebenfalls zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erfolgt. Etwas anderes lässt sich auch den Ausführungen des damaligen Justizministers nicht entnehmen. Das beklagte Justizministerium war auch berechtigt, in Ausübung seines Ermessens seine eigene Zuständigkeit abzulehnen und die Eingabe ohne weitere inhaltliche (eigene) Prüfung an den Generalstaatsanwalt mit der Bitte um Prüfung und Bescheidung weiterzuleiten. Dabei lässt das Gericht offen, ob sich der diesbezügliche gerichtliche Prüfumfang vorliegend überhaupt (wie sonst bei Ermessensentscheidungen, vgl. § 114 VwGO) auf Ermessensfehler erstreckt oder ob – weil beim Petitionsanspruch aus Art. 17 GG wie dargelegt keine inhaltliche Kontrolle der Petitionsentscheidung stattfindet und weil die Befugnisse aus § 147 GVG ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht (auch) im subjektiven Interesse der Kläger bestehen (vgl. hierzu: Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Vorbemerkungen, Rn. 8 ff., juris) –, hier auch keine Ermessensfehlerkontrolle erfolgt. Selbst wenn man zugunsten der Kläger in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit des Petitionsadressaten von einer gerichtlichen Ermessenfehlerkontrolle ausgehen würde, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil es sich dann als ermessensfehlerfrei darstellt, dass das mit der Petition angegangene Ministerium diese zur Prüfung und Bescheidung an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben hat. Insbesondere hatten die Kläger im Rahmen ihrer Eingabe weder begründete Anhaltspunkte für die Annahme geltend gemacht, dass ein im Rahmen von § 147 Nr. 3 GVG nur möglicher Austausch der bisher zuständigen Staatsanwälte gegen andere aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (unter Ausschluss derjenigen aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken) aus rechtlichen Gründen ausschied und daher wegen der umfassenderen Reichweite der ministeriellen Befugnisse nach § 147 Nr. 2 GVG ausschließlich ein Vorgehen nach § 147 Nr. 2 GVG ermessensfehlerfrei gewesen wäre, noch musste sich dem Beklagten derartiges zum maßgeblichen Zeitpunkt des 15. April 2024 aufdrängen. Gerade mit Blick auf den dargestellten besonderen Ausnahmecharakter des ministerialen Weisungsrechts hätte es zumindest seitens der Kläger einer besonders begründeten Darlegung in der Petitionsschrift bedurft, weshalb aus ihrer Sicht ein Austausch jenseits der Grenzen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erforderlich gewesen wäre. Demgegenüber musste der Beklagte das klägerische Schreiben im Zeitpunkt seines Erhalts jedenfalls nicht so verstehen, dass dieses ausschließlich auf eine Auswechselung der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft bzw. eine Beauftragung von Staatsanwälten aus dem sog. Südbezirk gerichtet war, zumal die Kläger im Schreiben auch ausdrücklich ausgeführt haben, dass das Substitutionsrecht auch dem Justizministerium und dem Justizminister zustehe. Hierdurch haben sie selbst zum Ausdruck gebracht (zumindest für das Ministerium den Anschein erweckt), dass sie sich der in § 147 GVG normierten Parallel-Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft andererseits bewusst waren. Dem Beklagten musste sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erhalts der Eingabe auch mit Blick auf die besondere Bedeutung der Ahrtalflut und ihrer weitreichenden Auswirkungen auch sonst nicht aufdrängen, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe zwingend selbst abschließend zu bescheiden. Diese Frage mag politisch zu bewerten sein, ist aber jedenfalls von dem (wie dargestellt) beschränkten gerichtlichen Kontrollumfang bei Petitionen nicht umfasst. Auch soweit die Kläger erstmals im Rahmen ihrer Klagebegründung mit Schreiben vom 31. Juli 2024 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte) darauf verwiesen haben, es sei ihnen gerade darum gegangen, die Staatsanwälte durch „landesweit best geeignete“ Staatsanwälte zu ersetzen, was (vermeintlich) lediglich durch eine „bezirksübergreifende“ und daher dem Ministerium vorbehaltene Auswechselung zu erreichen gewesen sei, so war dieses Vorbringen jedenfalls noch nicht Teil ihres Schreibens vom 15. April 2024 und konnte seitens des Beklagten im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung damit auch keine Berücksichtigung finden. In der Eingabe vom 15. April 2024 finden sich keinerlei Ausführungen dazu, welche Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwälte nach Ansicht der Kläger die Ermittlungen hätten übernehmen sollen. Vielmehr durfte der Beklagte die klägerseits gewählte Formulierung „gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen“ als „gewöhnlichen“ Befangenheitsantrag verstehen, der auch im Rahmen des § 147 Nr. 2 GVG (nicht nur nach § 147 Nr. 3 GVG) geprüft und ggf. hätte erfüllt werden können. Hierbei enthält zwar weder die Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage für die Ausschließung oder Ablehnung von Staatsanwälten, noch lassen sich den §§ 141 bis 151 GVG diesbezügliche Rechtssätze entnehmen, so dass die Prozessbeteiligten grundsätzlich auch kein Recht auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangen erscheinenden Staatsanwalts haben. Dennoch besteht auf der Grundlage des § 145 GVG Einigkeit darüber, dass sowohl das Gericht als auch die Prozessbeteiligten bei dem Vorgesetzten eines Beamten der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken können, dass dieser durch einen anderen ersetzt wird. Die Befugnis, mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen einen anderen als den zunächst zuständigen Staatsanwalt zu betrauen, ist dem Behördenleiter im Interesse einer sachgemäßen und geordneten Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, d.h. im Interesse der Allgemeinheit, eingeräumt (vgl. zum Ganzen: Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Vorbemerkungen, Rn. 8 ff., juris). Damit stand dem Generalstaatsanwalt eine Ersetzungsbefugnis zu, von der er – bei Annahme begründeter Anhaltspunkte – auch hätte Gebrauch machen können. Diese hätte es erlaubt, auch Staatsanwälte außerhalb der Staatsanwaltschaft Koblenz mit den weiteren Ermittlungen zu beauftragen, falls hierfür Anlass gesehen worden wäre. Auch eine Aussetzung des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Absage der für den 18. April 2024 eingeleiteten Pressekonferenz wäre von den Befugnissen des Generalstaatsanwalts umfasst gewesen. Ebenso wenig verfängt der seitens des Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, es seien absichtlich gerade das Justizministerium sowie der Justizminister angegangen worden, da es maßgeblich darum gegangen sei, die für den 18. April 2024 anberaumte Pressekonferenz zu verhindern. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb diese Zielsetzung nicht gerade auch – und sogar naheliegender, da es sich um eine durch die Staatsanwaltschaft einberufene Pressekonferenz handelte – durch eine Befassung des Generalstaatsanwaltes möglich gewesen wäre. Darüber hinaus können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte hätte die Petition auch mit Blick auf die Vorbefassung des Generalstaatsanwalts ... nicht an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergegeben dürfen. Insoweit kann dahinstehen, ob – wie die Kläger vortragen – der Generalstaatsanwalt ... im Jahr 2021 – noch in seiner vormaligen Stellung als Leitender Oberstaatsanwalt – selbst die Ermittlungen gegen den ehemaligen Landrat ... u.a. eingeleitet hat. Dieser Umstand – sprich, dass es überhaupt zu der Einleitung von Ermittlungen gekommen ist – würde den Klägern nämlich ausschließlich zugutekommen und wäre auch im Übrigen nicht geeignet, die Abgabe der Petition an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur weiteren Prüfung und Bescheidung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Ungeachtet dessen begründet allein die Tatsache, dass Herr ... in der Vergangenheit (vor dem 1. Januar 2023) bereits als Leitender Oberstaatsanwalt mit dem Verfahren befasst war, nicht die Annahme, dass er hierdurch daran gehindert gewesen sein könnte, die klägerische Eingabe vom 15. April 2024 objektiv und mit der gebotenen Neutralität zu beurteilen oder es ihm nicht grundsätzlich möglich gewesen wäre, die sachbearbeitenden Staatsanwälte zu ersetzen. Insoweit ist auch maßgeblich, dass er bereits seit dem 1. Januar 2023 mit seiner Position als Generalstaatsanwalt betraut ist, während sich die durch die Kläger in der Petitionsschrift gerügten Verhaltensweisen der eingesetzten Staatsanwälte allesamt auf einen Zeitraum stützen, der dem nachgelagert ist und zu dem er unstreitig nicht mehr als Leitender Oberstaatsanwalt tätig war. Weshalb der Generalstaatsanwalt vor diesem Hintergrund aus Sicht des Justizministeriums bei dessen Prüfung am 15. April 2024 oder am Folgetag daran gehindert gewesen wäre, objektiv über die weitergeleitete Eingabe und den darin enthaltenen Antrag auf Auswechselung der sachbearbeitenden Staatsanwälte zu entscheiden, erschließt sich nicht, begründet jedenfalls keinen im Rahmen von Art. 17 GG relevanten Ermessensfehler. Ebenso bleibt die Intention des klägerseits geleisteten Hinweises darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft Koblenz sowie die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in demselben Gebäude befinden, offen, da (allein) dieser Umstand einer neutralen Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich nicht im Weg steht. Letztlich können die Kläger auch mit ihrem Vorbringen, der Generalstaatsanwalt ... sei selbst von einer vorrangigen Zuständigkeit des beklagten Justizministeriums ausgegangen, kein Gehör finden. Als Begründung für diese Annahme stützen sich die Kläger auf die im Schreiben vom 17. April 2024 gewählte Formulierung des Generalstaatsanwalts, der darin den Eingang des klägerischen Schreibens vom 15. April 2024 bestätigt hat, welches sich „vorrangig“ an das beklagte Justizministerium gerichtet habe und zur Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an ihn übersandt worden sei. Anders als die Kläger meinen, wurde damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Eingabe vorrangig – was unstreitig ist – an das Justizministerium adressiert war und nunmehr zuständigkeitshalber an die nachgeordnete Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Dass er selbst von einer vorrangigen oder gar ausschließlichen Zuständigkeit des beklagten Justizministeriums ausgegangen wäre, lässt sich dem Schreiben jedenfalls nicht entnehmen, zumal der Generalstaatsanwalt die inhaltliche Prüfung der Eingabe, mit der er seitens des Ministeriums beauftragt worden war, sodann auch vorgenommen hat, was zumindest dafür spricht, dass er ebenfalls von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Davon abgesehen, ist es – zumal angesichts des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs – rechtlich irrelevant, ob er persönlich der (inneren) Auffassung gewesen ist, dass die Eingabe durch das Ministerium hätte beschieden werden sollen. Dies zudem auch deshalb, weil er ohnehin nach Durchführung seiner Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass in der Sache kein Anlass bestand, die ermittelnden Staatsanwälte auszuwechseln oder das Ermittlungsverfahren auszusetzen (was inhaltlich im Rahmen von Art. 17 GG nicht verwaltungsgerichtlich überprüft wird), so dass die Anschlussfrage, ob der Umfang seiner eigenen Befugnisse nach § 147 Nr. 3 GVG ausgereicht hätte, um die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, keine Rolle spielte. Angemerkt wird, dass bei gegenteiligem Prüfergebnis und im Falle einer Einschätzung des Inhalts, dass Staatsanwälte außerhalb seines eigenen Bezirks besser oder gar allein geeignet gewesen wären, das Ermittlungsverfahren fortzuführen, eine Rückgabe der Petition an das Ministerium zur abschließenden Bescheidung im Rahmen von § 147 Nr. 2 GVG möglich gewesen wäre. Insoweit war auch der seitens des Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag, „zum Beweis für die Tatsache, dass der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 17. April 2024 ebenso wie das Justizministerium Rheinland-Pfalz nicht die Frage prüfte, ob von dem Ersetzungsrecht des Ministers gemäß § 147 Nr. 2 GVG Gebrauch zu machen ist, keine diesbezügliche sachliche Prüfung vornahm, den Antrag der Kläger vom 15. April 2024, vom Ersetzungsrecht des Ministers Gebrauch zu machen, nicht beschied und auch keine Kompetenz sah von dem Ersetzungsrecht des Ministers Gebrauch zu machen“, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Generalstaatsanwalts ..., abzulehnen. Der Beweisantrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Beweisantrag kann u.a. abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist. Soweit sich der Beweisantrag auf den Beweis der Tatsache richtet, der Generalstaatsanwalt habe nicht die Frage geprüft, ob von dem Ersetzungsrecht des Ministers Gebrauch zu machen gewesen wäre und er selbst habe keine sachliche Prüfung der Eingabe vorgenommen, so bedarf die Aufklärung dieser Tatsache keines weiteren Beweises. Wie bereits dargelegt, hat der Generalstaatsanwalt dadurch, dass er in seinem Schreiben vom 17. April 2024 formuliert hat, die Eingabe sei ihm „zuständigkeitshalber“ übersandt worden, seine eigene Zuständigkeit – zumindest infolge des ihm durch das Ministerium erteilten Auftrags – bereits eindeutig nach außen zum Ausdruck gebracht. In der Folge hat er die Eingabe im Rahmen seiner Zuständigkeit auch inhaltlich geprüft und beschieden, und damit den Petitionsanspruch der Kläger aus Art. 17 GG erfüllt. Auch dass das beklagte Justizministerium über seine Zuständigkeit für die Behandlung der Eingabe konkludent in Gestalt der Abgabeentscheidung entschieden hat, wurde bereits dargelegt, so dass auch dieser Umstand, der zudem keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage betrifft, keines weiteren Beweises bedurfte bzw. zugänglich ist. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Mit der vorliegenden Klage beanstanden die Kläger die Behandlung ihrer Petition durch das beklagte Ministerium der Justiz bzw. den Minister. Sie sind die Eltern der am ... im Zusammenhang mit der Ahrtalflut verstorbenen .... Mit Schreiben vom 15. April 2024 wandten sich die Kläger an den Beklagten und beantragten, „das Ermittlungsverfahren [gegen den ehemaligen Landrat ... u.a.] zunächst vorläufig auszusetzen“ sowie „die sachbearbeitenden Staatsanwälte [den Leitenden Oberstaatsanwalt] ... und [die Oberstaatsanwältin] ... […] wegen Besorgnis der Befangenheit gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen“. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Koblenz würden seit August 2021 äußerst schleppend verlaufen und seien bislang ohne Ergebnis geblieben. Bereits im September 2023 sei die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens gerügt worden, wobei nicht ersichtlich sei, dass hierauf adäquat reagiert worden sei. Über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens würden die Hinterbliebenen der Flutkatastrophe meist nur per Zufall über die Presse Kenntnisse erlangen: Zunächst sei hierbei das Gerücht kursiert, die Staatsanwaltschaft plane im Sommer 2023 eine Abschlussentscheidung in dem Ermittlungsverfahren zu treffen; später habe sich dann das Gerücht verfestigt, es solle – über zwei Jahre nach der Flutkatastrophe – noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden sein. Diesbezüglich sei bereits nicht ansatzweise ersichtlich, wie dies mit den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in Einklang stehen könne, da ein Sachverständiger danach nur zugezogen werden solle, wenn sein Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich sei. Demgegenüber stelle sich vorliegend die Frage, was in zwei Jahren Ermittlungen passiert sei, um nunmehr die vollständige Aufklärung des Sachverhalts durch ein Sachverständigengutachten als unentbehrlich erscheinen zu lassen. Bereits bei der Beauftragung des Gutachtens im Sommer 2023 hätten die Voraussetzungen hierfür damit eindeutig nicht vorgelegen. Dies gelte insbesondere im Fall der am 15. Juli 2021 verstorbenen Tochter der Kläger. Hier sei filmisch dokumentiert, dass die einsatzbereite Feuerwehr bereits um 20:17 Uhr vor ihrer Haustür gestanden habe und diese hätte gerettet werden können. Mangels richtiger Information der Feuerwehr durch die Beschuldigten sei sie aber am 15. Juli 2021 nach 00:28 Uhr verstorben. Einer weiteren Begutachtung bedürfe es insoweit nicht. Dies gelte ebenso hinsichtlich anderer Fragen, etwa wie viele Einsatzkräfte in der Flutnacht zur Verfügung gestanden haben, da auch diesbezüglich bereits offenkundige Nachweise erbracht seien. Überdies sei der Sachverständigenauftrag auch nicht neutral formuliert gewesen, sondern habe unzulässige Wertungen enthalten: Er sei im Hinblick auf eine von der Staatsanwaltschaft vorgegebene Außergewöhnlichkeit des Schadensereignisses völlig unzutreffend gestellt worden, wozu sich der Sachverständige ... im Untersuchungsausschuss vor dem Landtag in Rheinland-Pfalz eindeutig geäußert und dies kritisiert habe. Vor diesem Hintergrund sei der Gutachter auch bereits mit mehreren Schriftsätzen von den Klägern wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine daraufhin konsequente Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Auch die mit Schrittsatz vom 15. Januar 2024 beantragte Akteneinsicht sei bis heute unbeantwortet geblieben. Insgesamt bestehe der dringende Verdacht, dass Entwicklungen und wichtige Fakten vor den Hinterbliebenen verborgen würden. Dazu passe, dass der Kreis Ahrweiler vor der Flutkatastrophe selbst mit zahlreichen Bildern im Internet vor den historischen Fluterfahrungen gewarnt habe, die entsprechende Internetseite zwischenzeitlich jedoch offline genommen worden sei. Schließlich hätten sie (die Kläger) auch von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, am Donnerstag, den 18. April 2024, eine Pressekonferenz abzuhalten und dort womöglich eine Entscheidung zu verkünden, aus der Presse erfahren, ohne dass ihnen zuvor vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Nach alldem seien die vorgenannten Umstände jedenfalls konkret geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der eingesetzten Staatsanwälte zu begründen, sodass nach § 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – die Ersetzung der Staatsanwälte zu beantragen sei. Hierbei folge aus § 147 Nr. 2 GVG, dass das Substitutionsrecht auch dem Justizministerium und dem Justizminister zustehe. Es werde darum gebeten, die nun einzusetzenden Staatsanwälte anzuweisen, umfassende Akteneinsicht zu gewähren und die Hinterbliebenen ordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen. Auf den klägerischen Schriftsatz vom 15. April 2024 antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2024 und teilte den Klägern mit, sie wendeten sich gegen die Sachbehandlung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Koblenz. Ihr Schreiben und der darin enthaltene Antrag auf Auswechslung der zuständigen Staatsanwälte werde als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefasst und sei an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung übersandt worden. Über das Ergebnis der Prüfung würden sie gesondert unterrichtet. Mit weiterem Schreiben vom 16. April 2024 übersandte der Beklagte dem Generalstaatsanwalt in Koblenz eine Kopie der klägerischen „Eingabe“ vom 15. April 2024 mit der „Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung“. Mit Schreiben vom 17. April 2024 bestätigte der Generalstaatsanwalt ... gegenüber den Klägern den Eingang des Schreibens vom 15. April 2024, das sich „vorrangig an das [beklagte] Ministerium der Justiz“ richte und „zur Beantwortung [der] Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber [an ihn] übersandt“ worden sei. Des Weiteren teilte er den Klägern mit, er sehe – unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben vom 15. April 2024, der vorliegenden Erkenntnisse zu dem Verfahrenskomplex und einer eingeholten Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts – keinen Anlass, dem Antrag auf Abberufung der Beamten von dem Ermittlungskomplex zu entsprechen oder deren Tätigkeit zu beanstanden. Es seien – dies wurde mit Blick auf den Vorwurf schleppender Ermittlungen, die Beauftragung eines Gutachtens zum Katastrophenschutz, die Gewährung von Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme weiter ausgeführt – keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass diese sich im Rahmen ihrer Tätigkeit von Gesichtspunkten hätten leiten lassen, die den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigten. Gerade vor dem Hintergrund des Petitums nach zügigen Ermittlungen und einer sich daraus ableitenden zügigen Entscheidung bestehe auch kein Anlass, eine Verfahrensaussetzung – die die Strafprozessordnung ohnehin nicht vorsehe – zu veranlassen. Am 26. April 2024 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen, die Klage befasse sich mit der Rolle des Justizministers bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Flutkatastrophe im Jahr 2021: Am 10. Februar 2023 hätten sie bei der Staatsanwaltschaft Koblenz einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage gegen die Beschuldigten, den ehemaligen Landrat ... u. a., gestellt. In der 16. Kalenderwoche des Jahres 2024 hätten sie dann zunächst gerüchteweise – später aus den Medien – erfahren, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz am 15. April 2024 verkündet habe, am 18. April 2024 in Koblenz eine Pressekonferenz abhalten zu wollen, um die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu verkünden. Durch dieses Vorgehen sei ihnen von der Staatsanwaltschaft bewusst die Möglichkeit verwehrt worden, eine zuvor bereits schriftlich angekündigte Stellungnahme tätigen zu können, weitere Beweismittel vorzutragen sowie sich umfassend über den Ermittlungsstand informieren zu können und von der Tatsache Kenntnis zu nehmen, dass der von ihnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Gutachter von der Staatsanwaltschaft erneut zur Sachverständigen-Begutachtung beauftragt worden war. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ihnen Akten von der Staatsanwaltschaft bewusst vorenthalten worden seien, um mit der Einstellung des Verfahrens zunächst vollendete Tatsachen zu schaffen. Angesichts der historischen Bedeutung der Flutkatastrophe für die Bundesrepublik Deutschland sowie der skandalträchtigen Missachtung der Interessen der Hinterbliebenen, hätten sie am 15. April 2024 eine Petition gemäß Art. 17 des Grundgesetzes – GG – zur Ausübung des ministerialen Weisungs- und Substitutionsrechts nach § 147 Nr. 2 i.V.m § 146 GVG sowohl an das beklagte Justizministerium sowie den Justizminister persönlich gerichtet. Das Schreiben sei mit dem Hinweis „Eilt! Bitte sofort vorlegen“ gekennzeichnet gewesen und bei dem Beklagten am 15. April 2024 um 14:45 Uhr eingegangen. Dieser habe hierauf mit Schreiben vom 16. April 2024, welches erst am 18. April 2024, dem Tag der Pressekonferenz, bei ihnen eingegangen sei, geantwortet und erklärt, dass er sich nicht für zuständig erachte. Die Klage werde als allgemeine Leistungsklage erhoben, wobei sich das Klagebegehren bislang nicht erledigt habe, da bisher keine der angegangenen Stellen über den eingereichten Antrag zur Ausübung des ministerialen Weisungs- und Substitutionsrechts entschieden habe. Vielmehr habe der Justizminister bislang überhaupt noch nichts entschieden und kenne ausweislich eigener Aussage in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. April 2024 nicht einmal das klägerische Schreiben vom 15. April 2024. Zudem sei an dem gestellten Antrag auch festzuhalten, da sich die eingesetzten Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Koblenz trotz eingereichter Beschwerde derzeit weiter berufen fühlten, der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Bericht zu erstatten und sie nach der Strafprozessordnung zunächst in eigener Zuständigkeit prüfen müssten, ob sie der eingereichten Beschwerde abhelfen. Die Klage sei überdies auch begründet, da ihnen ein Anspruch auf Befassung und Bescheidung der Petition durch das Ministerium bzw. den Minister zustehe. Insoweit habe der Beklagte Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistungen des Petitionsrechts sowie die Bedeutung der Flutkatastrophe 2021 für die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland verkannt, indem er auf die Eingabe mit einer bloßen Eingangsbestätigung reagiert habe, die indes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Behandlung einer Petition nicht gerecht werde. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Eingabe sei diese als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet worden, obschon sie sich nicht gegen die Art und Wiese der Dienstverrichtung durch die eingesetzten, offenkundig befangenen Staatsanwälte bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Flutkatastrophe 2021, sondern gegen deren weitere Dienstverrichtung überhaupt gewendet hätten und dementsprechend auch die Ersetzung der eingesetzten Staatsanwälte durch Ausübung des externen, bezirksübergreifenden Substitutionsrechts begehrt hätten. Damit hätten sie gerade keine fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, so dass der Beklagte durch die Umdeutung eine Vereitelung ihres grundrechtlichen Gewährleistungsanspruchs vollzogen habe. Damit habe er eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag letztlich verweigert, denn derjenige, der sich sachlich nicht für zuständig erkläre, prüfe nicht. Die Zuständigkeitsprüfung sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung und stelle eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung der Petition dar; indes gebe der Bescheid vom 16. April 2024 eine fehlende sachliche Prüfung zu erkennen. Gerade um eine förmliche Entscheidung über die Ausübung des sog. ministeriellen externen Weisungsrechts zu erlangen, hätten sie sich aber an den Beklagten gewandt. Dass sich ihr Antrag mithin vorrangig an diesen gerichtet habe, habe insoweit auch der Generalstaatsanwalt bestätigt, der im Rahmen seines Schreibens explizit darauf hingewiesen habe, dass sich das Schreiben der Kläger vom 15. April 2024 vorrangig an das beklagte Ministerium richte. Bei dem Antrag sei es ihnen gerade um die Bitte an den Minister gegangen, von seinem sog. externen Weisungs- und Substitutionsrecht Gebrauch zu machen, welches das Weisungsrecht des Justizministeriums gegenüber den Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften bezeichne. Hierbei bestünden zwischen der Ausübung des externen und internen Weisungsrechts entscheidende Unterschiede hinsichtlich Zuständigkeit, Kompetenz, Rechtsfolge und parlamentarischer Verantwortlichkeit. Denn Kehrseite der Ersetzung eines Staatsanwalts sei zunächst die notwendige Verfügung, welcher Staatsanwalt fortan nach Ersetzung zuständig sein solle. Während das sog. interne Weisungsrecht die Auswahl auf den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beschränke, erlaube das externe Weisungsrecht, die Zuständigkeit auf einen Staatsanwalt außerhalb des Geschäftsbereichs der Generalstaatsanwaltschaft zu übertragen. Angesichts der Bedeutung des Falles sei es darum gegangen, die ersichtlich befangenen Staatsanwälte durch landesweit bestgeeignete Staatsanwälte zu ersetzen. Demgegenüber besitze die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz keine Kompetenz, Staatsanwälte aus Koblenz durch Staatsanwälte aus Mainz oder anderen Orten des Landes zu ersetzen. Auch angesichts der Bedeutung der Sache hätte der Minister als angegangene Stelle seiner grundrechtlichen Verpflichtung persönlich nachkommen müssen. Durch die Verweigerung der sachlichen Prüfung des Antrags sei die Prüfung aber wider Erwarten gemäß § 147 Nr. 3 GVG dem Generalstaatsanwalt ... in Koblenz überlassen worden. Dieser sei in der Sache jedoch bereits vorbefasst gewesen sei, da er vor seiner Tätigkeit als Generalstaatsanwalt maßgeblich bei den Ermittlungen gegen den ehemaligen Landrat ... beteiligt gewesen sei. So habe er in seiner vormaligen Funktion als Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz am 4. August 2021 mit entsprechendem Vermerk die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet und sei mit den Ermittlungen bis zum 1. Januar 2023 betraut gewesen. Hierbei sei auch bezeichnend, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als auch die Staatsanwaltschaft Koblenz in demselben Gebäude in Koblenz residierten. Das externe Substitutions- und Weisungsrechts sei die notwendige Folge dessen, dass der Justizminister seinerseits gegenüber dem Parlament für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verantwortlich sei, da dieser hierdurch letztlich in der Öffentlichkeit für das Verhalten der ihm unterstellten Staatsanwaltschaften einzustehen habe. Gerade auch deswegen sei der Antrag auf Ausübung des externen Substitutions- und Weisungsrechts gestellt worden. Die Überlassung des externen Weisungsrechts an den Generalstaatsanwalt sei hierbei nicht möglich und widerspreche gerade seinem Sinn und Zweck. Andernfalls hätte der einzelne Generalstaatsanwalt die Macht, letztverbindliche Entscheidungen zu treffen, ohne einem Parlament gegenüber verantwortlich zu sein, von einem Vorgesetzten korrigiert oder von einem Kollegium überstimmt werden zu können. Hierdurch würde ein ministerial- und regierungsfreier Raum geschaffen, der jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen wäre, was mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei. Art. 17 GG garantiere den Anspruch auf Befassung und sachliche Prüfung gerade durch die angerufene Stelle. Diese sei vorliegend aber nicht die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, sondern das Justizministerium gewesen. Diese Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften habe dazu geführt, dass das Schreiben des Generalstaatsanwalts letztlich keine Prüfung ihrer Eingabe begründe. Unabhängig davon habe die verweigerte Sachbehandlung im Übrigen auch dazu geführt, dass die von Generalstaatsanwaltschaft Koblenz per Fax am 18. April 2024 beschiedene (und von den Klägern nicht erhobene) Dienstaufsichtsbeschwerde erst nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Verkündung der Einstellungsentscheidung bekannt geworden sei. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, auch die Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde stelle einen Fall der Petition i.S.v. Art. 17 GG dar, misslinge dieser Verweis. Insoweit hätten sie nämlich ausdrücklich gerade keine Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Zudem stelle der Antrag auf Ausübung des sog. externen ministerialen Substitutionsrechts eine Bitte nach Art. 17 1. Alt. GG und keine Beschwerde gemäß Art. 17 2. Alt. GG dar, zumal es sich auch nicht um Vorwürfe gegen Bedienstete einer nachgeordneten Behörde gehandelt habe. Hinzukomme, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Koblenz durch mehrere international anerkannte Sachverständige als „schockierend“ und „haarsträubend“ falsch bewertet worden seien. Schließlich sei dem Schreiben des Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass über den gestellten Antrag auf Auswechslung der zuständigen Staatsanwälte durch die angegangene Stelle überhaupt entschieden worden sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, sich mit ihrer Petition vom 15. April 2024 zur Ausübung des ministerialen Weisungs- und Substitutionsrechts gemäß § 147 Nr. 2 i.V.m. § 146 GVG sachlich zu befassen und diese Petition zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Begründend führt er aus, die Klage sei bereits unzulässig, da den Klägern die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fehle. Vorliegend sei der Anspruch aus Art. 17 GG durch die Entgegennahme und ordnungsgemäße Behandlung der Petition der Kläger vom 15. April 2024 erloschen. Überdies sei die Klage auch unbegründet, da die durch die Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage beanstandete Verletzung des Petitionsrechts voraussetze, dass die Petition durch den Beklagten als „zuständige Stelle“ im Sinne des Petitionsrechts nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei. Hieran fehle es, da dem Petitionsrecht der Kläger durch die Würdigung der Eingabe vom 15. April 2024 als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde und die zeitlich unmittelbare Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 16. April 2024 Genüge getan sei. Entgegen der Ansicht der Kläger sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Eingabe über das erfolgte Maß hinaus zu bearbeiten, insbesondere sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend unter dem Gesichtspunkt des aus § 147 Nr. 2 GVG folgenden Weisungsrechts selbst zu prüfen. Maßgeblich sei an dieser Stelle, dass dem Petitionsadressaten ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Vor dem Hintergrund, dass mit der Eingabe Mängel in der Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft in dem dortigen Ermittlungsverfahren vorgebracht worden seien, habe die sachliche Prüfung zu dem Ergebnis geführt, dass die Eingabe als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde einzuordnen gewesen sei. Bei dieser Würdigung sei der Beklagte auch nicht – wie durch die Kläger vorgetragen – an den in der Eingabe formulierten Antrag gebunden gewesen. Eine solche Sichtweise würde den von Art. 17 GG gewährten Schutzbereich überschreiten, der gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung begründe. Durch die Art der Befassung und weitere Sachbehandlung sei der klägerischen Petition ausreichend Rechnung getragen worden. Die durch die Kläger behauptete „Vereitelung“ des Anspruchs aus Art. 17 GG gehe schon vor dem Hintergrund fehl, als auch die Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde ihrerseits einen Fall der Petition im Sinne von Art. 17 GG darstelle. Mit der Behauptung, der Beklagte habe sich sachlich nicht für zuständig erklärt, nicht geprüft und sich seiner Verantwortung entzogen, würden die Kläger übersehen, dass die Stelle, die die Dienst- und/oder Fachaufsicht ausübe, – je nach Umfang ihrer Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse – selbst in der Sache entscheide, das Verfahren einer anderen Behörde bzw. einem anderen Amtsträger zuzuweisen oder entsprechende Weisungen zu erteilen sowie dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Einen Anspruch darauf, dass eine bestimmte übergeordnete Stelle seine Eingabe prüfe und bescheide, habe der Petent gerade nicht. Es reiche vielmehr aus, dass sich der Petitionsempfänger – wie auch vorliegend geschehen – nachvollziehbar mit dem Anliegen befasse. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des gestuften Systems der Dienstaufsicht in § 147 GVG sei die Eingabe der ständigen Übung entsprechend zunächst den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuzuleiten gewesen. Ungeachtet des Umstands, dass die Kläger durch die Weiterleitung der Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nicht in ihrem Recht aus Art. 17 GG verletzt worden seien, könne zudem auch aus den klägerseits angeführten Vorschriften der §§ 146 f. GVG kein Anspruch auf Ausübung des ministeriellen Weisungsrechts hergeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf Substitution oder Devolution bestehe nicht. Die Regelungen des Weisungsrechts gewährten den Landesjustizverwaltungen lediglich ein Recht zur Weisung und keine etwaige Verpflichtung. Ungeachtet dessen ergebe sich aus dem hiesigen Schreiben vom 16. April 2024 aber gerade, dass von dem Substitutionsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem sei anzumerken, dass das klägerische Vorbringen, Herr Staatsminister ... habe in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. April 2024 angeben, das klägerische Schreiben vom 15. April 2024 nicht zu kennen, nicht zutreffe. Vielmehr habe dieser in der besagten Sitzung des Rechtsausschusses explizite Ausführungen zu dem klägerischen Schreiben getätigt. Um Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung der klägerischen Eingabe vom 15. April 2024 zu vermeiden, sei die Weiterleitung der Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft und die Abgabenachricht an den Bevollmächtigten der Kläger bereits am 16. April 2024 vorgenommen worden. Soweit die Kläger gegenüber dem Ministerium der Justiz mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2024 im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz den Einwand der Befangenheit gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt ... und die Oberstaatsanwältin ... vorgebracht hätten, enthalte die Strafprozessordnung zwar Regelungen über die Ausschließung wegen Befangenheit. Diese seien auf Staatsanwälte indes weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Einwand, dass bei einem Staatsanwalt Befangenheitsgründe vorlägen, betreffe damit eine Frage der Dienstaufsicht, über die der nach § 145 Abs. 1 GVG zuständige Dienstvorgesetzte zu entscheiden habe. Bei diesem könne durch die Prozessbeteiligten die Ersetzung durch einen anderen Staatsanwalt beantragt bzw. hierauf hingewirkt werden. § 145 GVG begründe allerdings kein Recht eines Prozessbeteiligten, dass von der Möglichkeit der Auswechselung in einem bestimmten Sinne Gebrauch gemacht wird, da diese Norm ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgemäßen und geordneten Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit diene. Vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Maßstabes sei das durch die Kläger mit dem vorbezeichneten Schreiben an das Ministerium der Justiz gerichtete Begehren nach sachlicher Prüfung als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und entsprechend an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als dienstvorgesetzte Stelle weitergeleitet worden. Über diese eigene Sachentscheidung sei der anwaltliche Vertreter der Kläger mit hiesigem Schreiben vom 16. April 2024 in Entsprechung von Art. 17 GG unterrichtet worden. Die Wertung der Kläger, dass es sich bei diesem Schreiben um eine bloße Eingangsbestätigung handele, gehe vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Schreibens fehl. Soweit klägerischerseits die Behauptung aufgestellt werde, die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz besitze „keine Kompetenz“, Staatsanwälte aus Koblenz durch Staatsanwälte aus Mainz oder anderen Orten des Landes zu ersetzen, folge das Substitutionsrecht des Generalstaatsanwalts aus § 145 GVG. Danach seien die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. Der Generalstaatsanwalt könne somit bei sachlichem Bedarf seine Ersetzungsbefugnisse bezüglich aller Staatsanwaltschaften im Bezirk seines Oberlandesgerichts ausüben und insoweit auf alle dort tätigen Staatsanwälte zurückgreifen. Die Beauftragung könne Einzelfälle oder Gruppen gleichartiger Angelegenheiten betreffen. Nach § 145 Abs. 1 GVG könne nicht nur ein einzelner Staatsanwalt, sondern auch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden. Das Recht der Devolution und Substitution sei indessen in § 145 GVG allein im Interesse einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, also im Interesse der Allgemeinheit, eingeräumt. Die Vorschrift begründe daher kein Recht eines vom Verfahren Betroffenen auf eine bestimmte Ausübung oder Nichtausübung der Ersetzungsbefugnis. Die Bewertung der Frage, ob die durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Koblenz genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, sei – anders als durch das klägerische Vorbringen suggeriert – noch nicht endgültig abgeschlossen. In Übereinstimmung mit dem in der Strafprozessordnung gesetzlich geregelten Verfahren zur Überprüfung von Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft sei die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz derzeit aufgrund der Beschwerde der Kläger mit der Prüfung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz befasst. Es werde diesseits davon ausgegangen, dass die Kläger im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung alle aus ihrer Sicht relevanten Argumente vorgetragen und die erwähnten Gutachten auch vorgelegt haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hilfsweise den folgenden Antrag: „zum Beweis für die Tatsache, dass der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 17. April 2024 ebenso wie das Justizministerium Rheinland-Pfalz nicht die Frage prüfte, ob von dem Ersetzungsrecht des Ministers gemäß § 147 Nr. 2 GVG Gebrauch zu machen ist, keine diesbezügliche sachliche Prüfung vornahm, den Antrag der Kläger vom 15. April 2024, vom Ersetzungsrecht des Ministers Gebrauch zu machen, nicht beschied und auch keine Kompetenz sah von dem Ersetzungsrecht des Ministers Gebrauch zu machen“, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Generalstaatsanwalts ..., gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll nebst Anlagen verwiesen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.