OffeneUrteileSuche
Urteil

DB 16 S 186/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0613.DB16S186.23.00
2mal zitiert
42Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch der Erklärungsgehalt scheinbar eindeutiger Prozesserklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.90) 2. Eine Prozesserklärung, mit der zwei Rechtsfolgen intendiert sind, die aufgrund der objektiven Prozesslage nicht widerspruchsfrei bewirkt werden können (hier: Klagerücknahme und Fortführung des gleichen Verfahrens), ist wegen Perplexität unwirksam.(Rn.89) 3. Die Entscheidung des Gerichts, einen Schriftsatz als neue Klage zu behandeln und ein neues Aktenzeichen zu vergeben, hat keine konstitutive Wirkung.(Rn.85) 4. Bei einer den Vorgaben des § 55d VwGO nicht entsprechenden Einreichung der Klageschrift handelt es sich um einen im Disziplinarklageverfahren gemäß § 55 BDG a. F. behebbaren Mangel (wie VG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - 32 D 2984/23 -, juris Rn. 37; a. A. VG München, Beschluss vom 26.04.2023 - M 19L DK 22.3308 -, juris).(Rn.67)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2022 - DB 23 K 4460/22 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch der Erklärungsgehalt scheinbar eindeutiger Prozesserklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.90) 2. Eine Prozesserklärung, mit der zwei Rechtsfolgen intendiert sind, die aufgrund der objektiven Prozesslage nicht widerspruchsfrei bewirkt werden können (hier: Klagerücknahme und Fortführung des gleichen Verfahrens), ist wegen Perplexität unwirksam.(Rn.89) 3. Die Entscheidung des Gerichts, einen Schriftsatz als neue Klage zu behandeln und ein neues Aktenzeichen zu vergeben, hat keine konstitutive Wirkung.(Rn.85) 4. Bei einer den Vorgaben des § 55d VwGO nicht entsprechenden Einreichung der Klageschrift handelt es sich um einen im Disziplinarklageverfahren gemäß § 55 BDG a. F. behebbaren Mangel (wie VG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - 32 D 2984/23 -, juris Rn. 37; a. A. VG München, Beschluss vom 26.04.2023 - M 19L DK 22.3308 -, juris).(Rn.67) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2022 - DB 23 K 4460/22 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf das vor dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ist gemäß § 85 Satz 1 BDG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 389) weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung (nachfolgend, soweit von der aktuellen Fassung abweichend: BDG a.F.) anzuwenden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat sie insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F.). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Beklagten auf die zulässige (I.) Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Weder das Disziplinarverfahren noch die Klageschrift leiden an wesentlichen Mängeln (II.). Der Beklagte hat durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (III.). I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Mit der Einreichung der Klageschrift in elektronischer Form am 22.08.2022 hat die Klägerin keine weitere Klage erhoben, sondern den der Disziplinarklage zuvor anhaftenden Formmangel geheilt (1.). Zu keinem Zeitpunkt waren zwei Disziplinarklagen anhängig. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2022, ein Klageverfahren durch Rücknahme zu beenden und ein anderes fortführen zu wollen, als perplex und damit unwirksam. Mangels Klagerücknahme kann § 61 Abs. 1 BDG a.F. der Disziplinarklage bereits dem Wortlaut nach nicht entgegenstehen (2.). 1. Die Klageerhebung erfolgte zunächst, wie die Disziplinarkammer zutreffend dargelegt hat (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 447 ff.), unter Verstoß gegen § 55d VwGO. Die Klägerin hat die Klageschrift am 01.02.2022 nicht elektronisch eingereicht und die sie nach § 55d Satz 4 VwGO treffende Obliegenheit, die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, versäumt. Anders als in einem allein nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung geführten Verfahren besteht im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 55 BDG a.F. jedoch die Möglichkeit, Mängel der Klageschrift zu heilen (a). Mit Einreichung der Klageschrift in elektronischer Form am 22.08.2022 hat die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht (b). a) Bei einer den Vorgaben des § 55d VwGO nicht entsprechenden Einreichung der Klageschrift handelt es sich um einen nach § 55 BDG a.F. im Disziplinarverfahren behebbaren Mangel (wie hier VG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - 32 D 2984/23 -, juris Rn. 37 zum gleichlautenden § 52 HmbDG; a.A. ohne jede Begründung VG München, Beschluss vom 26.04.2023 - M 19L DK 22.3308 -, juris Rn. 7 zum gleichlautenden Art. 53 BayDG). aa) Der Disziplinargesetzgeber hat mit § 55 BDG a.F. eine Regelung geschaffen, die im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht keine Entsprechung hat. Bereits nach der Vorgängerregelung des § 67 Abs. 4 BDO sollten Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift nicht notwendig zur Klageabweisung führen, sondern während der Rechtshängigkeit der Disziplinarklage in einem ergänzenden behördlichen Verfahren geheilt werden können. Während vormals das gerichtliche Disziplinarverfahren förmlich auszusetzen war, sollte dieser Schritt nunmehr entfallen und die Nachbesserung möglichst zu einem frühen Stadium des Verfahrens erfolgen (BT-Drs. 14/4659, S. 48 f.). Nach wie vor aber sollten Mängel während des unverändert anhängigen Klageverfahrens geheilt und das Ergebnis in dieses eingeführt werden können. Diese Heilungsmöglichkeit besteht also unabhängig davon, ob der Mangel in einem allein unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung geführten Verfahren (noch) geheilt werden konnte oder nicht (vgl. zum Vorrang des § 55 BDG a.F. gegenüber den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 137, 192 ). Die erfolgreiche Beseitigung eines wesentlichen Mangels des Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG a.F. hängt vielmehr davon ab, ob der Mangel behebbar ist (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 2 C 21.19 -, BVerwGE 168, 74 zum gleichlautenden § 56 SächsDG), was durch die Eigenart der verletzten Norm bestimmt wird (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 10). Voraussetzung für eine solche Heilung ist überdies, dass ihr keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen, insbesondere, dass die zur Behebung des Mangels nachgereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 ; Beschluss vom 26.09.2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, Urteil vom 20.09.2023 - 3 LD 6/22 -, NVwZ-RR 2024, 383 ). bb) Der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 BDG a.F. erfasst zum einen Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung betreffen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 ; Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Zum anderen kann der Mangel den Inhalt oder die Form der Disziplinarklageschrift betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 2 B 113.07 -, juris Rn. 7; Schiemann, in: Schütz/ders., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 55 BDG Rn. 8 ff. ; Urban, in: ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 8 f.). Ein Mangel ist wesentlich im Sinne von § 55 BDG a.F., wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Es kommt weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und wie intensiv schutzwürdige Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist – wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen – vielmehr die Ergebnisrelevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2023 - 2 B 35.22 -, juris Rn. 10; Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 12 – jeweils m.w.N.). Zu den Mängeln der Klageschrift, die im gerichtlichen Verfahren geheilt werden können, zählen neben der nicht hinreichend bestimmten Darlegung der Pflichtverletzungen vor allem Zuständigkeitsmängel. So ist für den Fall, dass die Klage von einer unzuständigen Behörde oder einer hierzu nicht befugten Person der zuständigen Behörde erhoben wird, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass dieser Mangel gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG a.F. dadurch geheilt werden kann, dass die zuständige Stelle eine neue Disziplinarklageschrift in eigenem Namen einreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 ; Beschluss vom 26.09.2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, Urteil vom 20.09.2023 - 3 LD 6/22 -, NVwZ-RR 2024, 383 ; dem folgend Urban, in: ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017 § 55 Rn. 10; Schiemann, in: Schütz/ders., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 55 BDG Rn. 9a ; Gansen: in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 11 ; Weiß, in: GKÖD, Bd. II, M § 55 Rn. 26b ; Hermann, in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 737). Desgleichen stellt die fehlende Beachtung des Schriftformerfordernisses einen Mangel dar, der durch Einreichung weiterer Unterlagen geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 2 C 21.19 -, BVerwGE 168, 74 zum gleichlautenden § 55 SächsDG; referierend Schiemann, in: Schütz/ders., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 55 BDG Rn. 9b ; vgl. aber auch Weiß, in: GKÖD, Bd. II, M § 55 Rn. 26c , der die fehlerhafte Zeichnung als Fall der Zuständigkeit ansieht). Darüber hinaus sind aber auch alle anderen formellen Mängel der Klageschrift von § 55 BDG a.F. erfasst, auch soweit sie aus Verstößen gegen allgemeine, nicht unmittelbar im Bundesdisziplinargesetz enthaltenen Anforderungen resultieren (vgl. Gansen: in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 11 ). Für letzteres spricht der Umstand, dass die Einbeziehung von Verstößen gegen die über § 3 BDG verbindlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts in den Anwendungsbereich des § 55 BDG a.F. seit langem anerkannt ist (vgl. Gansen: in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 7 ; Urban, in: ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017 § 55 Rn. 7 m.w.N.) und keine Gründe erkennbar sind, warum für Mängel der Klageschrift, die sich aus den Vorgaben der auf gleichem Wege zur Anwendung berufenen Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, Abweichendes gelten sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des § 55 BDG a.F. dem im Hinblick auf das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift bestehenden Prüfungsrahmen des Gerichts entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Bei dem Erfordernis, eine Klage gemäß § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument einzureichen oder andernfalls die Anforderungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO zu wahren, handelt es sich um eine Formvorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - 8 B 51.22 -, NVwZ 2023, 523 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2023 - 12 S 2373/22 -, juris Rn. 3; BSG, Beschluss vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R -, juris Rn. 18 zu § 65d SGG; VG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - 32 D 2984/23 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 zu § 55a VwGO, wonach die elektronische Einreichung einen Sonderfall der Schriftform im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt; ferner BT-Drs. 17/12634, S. 27 : „in elektronischer Form“). Danach können auch Verstöße gegen die sich aus § 55d VwGO ergebende Pflicht, Schriftsätze wie die Klageschrift grundsätzlich nur noch in elektronischer Form einzureichen und bei vorübergehender Unmöglichkeit die Vorgaben des § 55d Satz 4 VwGO zu beachten, im Disziplinarverfahren geheilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht eine Heilung im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 55d Satz 4 VwGO nicht möglich ist und unabänderlich zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. nur Ulrich, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 55d VwGO Rn. 26 ). Denn die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 3 BDG nur insoweit Anwendung, als sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit dort nicht anderes bestimmt ist. b) Indem sie mit ihrem auf den 18.08.2022 datierten Schriftsatz am 22.08.2022 die – bis auf das Datum und die Einleitungsformel mit der postalisch am 01.02.2022 übermittelten Fassung übereinstimmende – Klageschrift nunmehr in elektronischer Form gemäß § 55d Satz 1 VwGO eingereicht hat, hat die Klägerin den Formmangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 BDG a.F. geheilt. aa) Eine solche Nachbesserung ist – vorbehaltlich einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG a.F. – während der Rechtshängigkeit der Disziplinarklage grundsätzlich unbegrenzt zulässig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 , wonach eine Heilung sogar noch im zweiten Rechtsgang vor dem Berufungsgericht möglich ist). Vorliegend hat die Klägerin die Klageschrift am 22.08.2022 übersandt, bevor ihr Schriftsatz vom 07.09.2022 bei Gericht eingegangen war, dem der Beklagte und die Disziplinarkammer eine Klagerücknahme entnehmen wollen. Damit war die ursprüngliche Disziplinarklage in jedem Fall noch rechtshängig. bb) Die Heilung eines Mangels der Klageschrift setzt nicht voraus, dass die Disziplinarbehörde eine Mängelbeseitigung bezweckt hat. Für eine solche einschränkende Auslegung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr entspricht es der für die Auslegung des § 55 BDG a.F. im Hinblick auf die Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, maßgeblichen Ergebnisorientierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2023 - 2 B 35.22 -, juris Rn. 10; Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 12 – jeweils m.w.N.), dass es allein darauf ankommt, ob sich der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken kann oder der Mangel der Klageschrift weiterhin vorliegt. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes für den Fall gilt, dass die Disziplinarbehörde eine zweite Disziplinarklage anhängig macht. Denn anders als von der Disziplinarkammer angenommen, hat die Klägerin am 22.08.2022 keine weitere Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. (1) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) – sei es unmittelbar oder entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 ) Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2023 - IX ZR 238/22 -, GRUR 2024, 404 ). Bei der Auslegung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten zulassen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006 - VII ZR 166/05 -, NJW-RR 2007, 529 ). (2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem auf den 18.08.2022 datierten und am 22.08.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie ein weiteres Klageverfahren anhängig machen wollte; vielmehr lässt dieser Schriftsatz wie auch die Begleitnachricht klar erkennen, dass es ihr allein darum gegangen ist, einen Formfehler zu beheben. So ist der – im Übrigen inhaltsgleichen – Fassung der in elektronischer Form übermittelten Klageschrift eine fett gesetzte Eingangssentenz vorangestellt, in der die Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, sie „übersende […] die am 01.02.2022 eingereichte Klage nochmals als elektronisches Dokument“ (Hervorhebung nur hier). Auch in der – ebenfalls zu den Akten genommenen – Begleitnachricht ist davon die Rede, dass „die Klage erneut, diesmal auf elektronischem Wege“, eingereicht werde. Der Umstand, dass die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.08.2022, sie werde um Mitteilung gebeten, falls sie mit dem Vorgehen des Gerichts, die am 22.08.2022 eingegangene Klageschrift vorsorglich als neue Klage zu registrieren und hierfür ein neues Aktenzeichen zu vergeben, nicht einverstanden sei, nicht reagiert hat, gibt keinen Anlass, den Erklärungsgehalt des Schriftsatzes anders zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein auf die Klarstellung einer objektiv unklaren Erklärung hingewirkt, sondern eine dem Erklärungsgehalt entgegenlaufende Interpretation unterbreitet, für die der Schriftsatz keinen hinreichenden Anhalt bot. Das Schweigen der Klägerin hierauf lässt mithin keinen Rückschluss darauf zu, dass sie eine weitere Klage hat erheben wollen. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 09.11.2022, in dem sie den zwischenzeitlich vom Beklagten erhobenen Einwand des sich aus § 61 Abs. 1 BDG ergebenden Verfahrenshindernisses zurückweist, erklärt, lediglich die identische Klageschrift auf verschiedenen Wegen übermittelt zu haben, und geltend gemacht, „eine inhaltsgleiche Klage“ könne „jedoch nicht zweimal bei Gericht aufgrund interner Organisationsvorgaben mit verschiedenen Aktenzeichen registriert sein“. Die Entscheidung des Gerichts, einen Schriftsatz einem vorhandenen Verfahren zuzuordnen oder als neuen Geschäftsvorgang zu behandeln und ein neues Aktenzeichen zu vergeben, richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie dient allein der Sicherstellung eines geordneten Geschäftsgangs; ihr kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Gleiches gilt für den auf § 3 BDG in Verbindung mit § 92 Abs. 3 VwGO gestützten Beschluss der Disziplinarkammer vom 09.09.2022. Dieser wirkt – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – nur deklaratorisch, weil (nur) eine (wirksame) Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung das Verfahren unmittelbar beendet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 01.10.1990 - 4 NB 17.90 -, NVwZ 1991, 60 ; Beschluss vom 23.10.1998 - 7 B 234.98 -, juris Rn. 5; Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 61 BDG Rn. 3 ). cc) Der Heilung des ursprünglichen Formmangels der Disziplinarklage stehen keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegen. Insbesondere enthält die am 22.08.2022 auf elektronischem Wege eingereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel. 2. Der Disziplinarklage steht nicht der nach einer Klagerücknahme gemäß § 61 Abs. 1 BDG a.F. eintretende Verbrauch der Disziplinarbefugnis entgegen, der im Fall einer erneuten Disziplinarklage ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 61 Rn. 7). Denn es lagen – wie vorstehend dargelegt – zu keinem Zeitpunkt zwei Klagen vor, von denen die Klägerin die eine hätte zurücknehmen und die andere fortführen können. Vielmehr wurde dem von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 01.02.2022 – unter Verstoß gegen § 55d VwGO und damit formunwirksam – eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren beim Verwaltungsgericht aus Anlass des Eingangs der am 22.08.2022 zur Mangelbeseitigung in elektronischer Form eingereichten Klageschrift zu Unrecht ein weiteres Aktenzeichen (DB 23 K 4460/22) zugeteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2022, die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Klage zurückzunehmen und das Verfahren mit dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22 fortzuführen, als perplex und damit unwirksam. a) Eine widersprüchliche Erklärung, bei der sich auch durch Auslegung ein eindeutiger Sinngehalt nicht ermitteln lässt, ist wegen Perplexität nichtig (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 23.02.1956 - II ZR 207/54 -, BGHZ 20, 109 ; ferner OVG NRW, Urteil vom 09.06.2004 - 19 A 2962/02 -, juris Rn. 85; OLG Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 13 U 149/22 -, juris Rn. 93). Der Sinngehalt einer Willenserklärung ist stets durch Auslegung zu ermitteln. Soweit der Beklagte sinngemäß geltend macht, die Klägerin habe eine eindeutige, der Auslegung nicht bedürftige Erklärung abgegeben, verkennt er, dass die Feststellung der Eindeutigkeit einer Erklärung selbst erst nach einer erfolgten Auslegungstätigkeit getroffen werden kann, d.h. sie ist das Ergebnis der Ermittlung des maßgeblichen Sinngehalts von Erklärungen und ihres Verständnisses. Auch dann, wenn es darum geht, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, ist nach §§ 133, 157 BGB nicht nur auf ihren Wortlaut abzustellen; vielmehr sind alle Begleitumstände zu werten, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder verstehen musste (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.1975 - 3 AZR 70/74 -, juris Rn. 22 m.w.N.; weitergehend zur Notwendigkeit der Erforschung des wirklichen Willens des Erklärenden bei scheinbar eindeutigem Wortlaut BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41 ). Die so erfolgende Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 ); die isolierte Betrachtung eines bestimmten Teils einer Erklärung wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung nicht gerecht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - 4 B 20.16 -, juris Rn. 24; ferner BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266 ). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist es unerheblich, dass der erste Satzteil der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2022 („wird die [...] Klage hiermit zurückgenommen“) bei isolierter Betrachtung eindeutig zu sein scheint, wie der Beklagte betont. Betrachtet man die Erklärung in ihrer Gesamtheit, leidet sie an dem durch Auslegung nicht aufzulösenden Widerspruch, dass die Klägerin innerhalb eines Satzes den Willen zum Ausdruck gebracht hat, zwei Rechtsfolgen – Rücknahme der Disziplinarklage und Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens – zu bewirken, wobei dies angesichts der wirklichen Prozesslage objektiv unmöglich war. Denn wie vorstehend dargelegt war zu diesem Zeitpunkt bereits in Wirklichkeit nur ein einziges gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, das lediglich infolge eines Irrtums des Verwaltungsgerichts unter zwei Aktenzeichen geführt worden ist. Ein und dasselbe Verfahren kann jedoch nicht gleichzeitig durch Rücknahme beendet und fortgeführt werden. Objektiv möglich war es nur, das gesamte Disziplinarklageverfahren gegen den Beklagten durch Klagerücknahme zu beenden. Dass dies nicht dem Willen der Klägerin entsprach, sondern sie das gerichtliche Disziplinarverfahren – wenn auch „mit dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22“ – fortführen wollte, kommt in der Erklärung deutlich zum Ausdruck. II. Weder das behördliche Disziplinarverfahren noch die Klageschrift leiden an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG a.F., der zur Abweisung der Disziplinarklage gemäß § 65 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG a.F. oder zur Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG a.F. nötigen würde. Wie bereits vorstehend (unter I. 1. a) bb) ) ausgeführt, ist der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 BDG a.F. weit zu verstehen. Er umfasst zum einen alle Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung regeln. Zum anderen erfasst er alle Verstöße gegen Vorschriften, die den Inhalt oder die Form der Disziplinarklageschrift betreffen. In jedem Fall ist ein Mangel nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. In Übereinstimmung mit diesen Maßstäben hat die Disziplinarkammer die vom Beklagten geltend gemachten Rügen in Bezug auf das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift zutreffend zurückgewiesen. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 453 bis 482), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat, nach eingehender Prüfung zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Wiedergabe ab (§ 2 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Rüge, die Klageschrift sei hinsichtlich der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen zu unbestimmt, ist ergänzend auszuführen: Es bestehen keine Zweifel, in welchem Umfang die Klägerin dem Beklagten einen überhöhten Ansatz vorwirft. So wird in den ausführlichen Berechnungen der Klageschrift der jeweils vom Beklagten tatsächlich abgerechneten Entfernung die Strecke gegenübergestellt, die die Klägerin ihm – ungeachtet ihrer Zweifel an der Durchführung aller abgerechneten Fahrten – als „tatsächlich gefahren“ zugesteht. Ob dieses Vorgehen in der Sache ausreichend ist, dem Beklagten ein Dienstvergehen nachzuweisen, ist ebenso eine materielle Frage wie seine weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwendung, die tatsächliche Fahrtstrecke können nicht mehr nachträglich mittels Routenplaner ermittelt werden (dazu sogleich unter III. 1.). Dass der Beklagte wegen einer widersprüchlichen oder ungenauen Klageschrift nicht in der Lage wäre, sich angemessen gegen die ihm gemachten Vorwürfe zu verteidigen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. III. Die in § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 BDG a.F. (§ 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 BDG n. F.) benannten Voraussetzungen für die von der Klägerin erstrebte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sind gegeben. Auch der Senat erachtet die dem Beklagten in der Klageschrift vorgehaltenen Verfehlungen – Betrug bei den Reisekostenabrechnungen in den Jahren 2008 bis 2018 sowie versuchter Betrug durch die Buchung nicht geleisteter Überstunden im September 2018 – für erwiesen (1.). Mit ihnen hat der Beklagte ein – einheitlich zu würdigendes – Dienstvergehen begangen (2.). Dieses erweist sich als schwerwiegend, ohne dass dem Beklagten Milderungsgründe zur Seite stehen, die sein Verhalten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Er hat deshalb das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (3.). 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde. Der Beklagte hat sich mit den Ausführungen der Disziplinarkammer zur äußeren wie inneren Tatseite einschließlich der ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Die Nachprüfung im Berufungsverfahren hat keinen Anlass zu abweichenden Feststellungen erbracht. Insbesondere teilt der Senat die Bewertung der Disziplinarkammer, dass es sich bei der Einlassung des Beklagten, er habe zur Ermittlung der abzurechnenden Fahrtstrecke den Wegstreckenzähler seines Wagens genutzt, um eine Schutzbehauptung handelt, weil ein solches Vorgehen nicht zu Abweichungen in dem festgestellten Umfang geführt haben würde, ohne dass dies dem Beklagten hätte auffallen müssen. Auch er ist davon überzeugt, dass der Beklagte jeweils mit der Absicht gehandelt hat, sich einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund kann auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen weitestgehend auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 484 bis 497) verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (§ 3 BDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Lediglich im Hinblick auf die Ermittlung des dem Beklagten (höchstens) zustehenden Reisekostenerstattungsanspruchs gibt der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Einwand, der Umfang der dem Beklagten tatsächlich zustehenden Reisekosten könne aufgrund defizitärer Vorgaben nicht ermittelt werden, dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Auch wenn die in der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Deutschen Post AG eigentlich vorgesehene Festlegung eines bestimmten Routenplaners zur Ermittlung der maßgeblichen Fahrtstrecke unterblieben ist, bestanden im fraglichen Zeitraum hinreichend bestimmte Vorgaben zur Ermittlung der (höchstens) bei der Bemessung der Reisekostenerstattung berücksichtigungsfähigen Fahrtstrecke (a). Ausgehend davon teilt der Senat die Bewertung der Disziplinarkammer, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, seinen Abrechnungen längere als die von der Klägerin in der Klageschrift im Einzelnen angesetzten Fahrtstrecken zugrunde zu legen (b). a) Für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Reisekostenerstattung ist – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Deutschen Post AG in ihrer jeweils geltenden Fassung einschlägig. Diese beruht auf § 12 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG). Danach wird der Vorstand ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Für die Benutzung eines privaten Kfz enthielt die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (Abschnitt B, Ziff. 2.3.2.2.1) folgende Regelung: Bei Benutzung des privaten Kfz erhält der Auswärtstätige ein Kilometergeld (Anlage 1 zu Abschnitt B). Dabei ist die kürzeste verkehrsgünstige Strecke nach dem von der Deutsche Post AG vorgegebenen Routenplaner zu Grunde zulegen. Die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung hat diese wortgleich fortgeschrieben (Abschnitt B, Ziff. 2.4). Dass es bis zum Ende des hier relevanten Zeitraums zu einer verbindlichen Vorgabe eines Routenplaners gekommen ist, hat die Klägerin trotz entsprechender Nachfrage der Disziplinarkammer nicht darzulegen vermocht. Auf eine uneinheitliche Handhabung deutet der Umstand hin, dass im hiesigen Verfahren auf Google Maps verwiesen wurde, während in einem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Disziplinarverfahren für Reisekostenabrechnungen in den Jahren 2014 und 2015 der Routenplaner „viamichelin.de“ als maßgeblich bezeichnet worden ist (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 23.07.2020 - 25 K 278/19.WI.D -, juris Rn. 21). Gleichwohl kann mit der erforderlichen Gewissheit und Bestimmtheit festgestellt werden, dass der Beklagte (deutlich) überhöhte Fahrtstrecken abgerechnet hat. Denn im Umgang mit der unterbliebenen Konkretisierung der Unternehmensrichtlinie im Hinblick auf die Ermittlung der für die Ermittlung der Reisekostenerstattung maßgebliche Fahrtstrecke kommen nur zwei Möglichkeiten in Betracht, die beide zum gleichen Ergebnis führen. Im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion könnte die Unternehmensrichtlinie so anzuwenden sein, als wäre der Zusatz „nach dem von der Deutsche Post AG vorgegebenen Routenplaner“ nicht geschrieben. In diesem Fall hätte dem Beklagten ein Kilometergeld zugestanden, bei dessen Bemessung „die kürzeste verkehrsgünstige Strecke zu Grunde zulegen“ war. Alternativ könnte sich die Unternehmensrichtlinie bezüglich der Erstattung von Reisekosten bei Benutzung eines privaten Kfz aufgrund der unterbliebenen Konkretisierung insgesamt als unanwendbar erweisen. In diesem Fall würde es in dieser Hinsicht an einer abweichenden Regelung im Sinne des § 12 Satz 1 PostPersRG fehlen. Dies hätte für den Beklagten zur Folge, dass sich sein Anspruch auf Reisekostenerstattung nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Regeln für Bundesbeamte richten würde. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der seit dem 01.09.2005 geltenden Fassung vom 26.05.2005 (BGBl. I, S. 1418) wird für Fahrten (u.a. mit privaten Kfz) eine Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR beträgt. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach nur notwendige Kosten erstattet werden, wird allgemein angenommen, es sei die jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung zu berücksichtigen (vgl. nur Schulz, in: Meyer u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 BRKG Rn. 27 ). Maßgeblich ist also nicht allein die kürzeste denkbare Wegstrecke. Unter dem Gesichtspunkt der „Verkehrsüblichkeit“ sind vielmehr auch die Fahrtzeit und die Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen, weshalb insbesondere bei längeren Strecken auch Fernstraßen genutzt werden dürfen (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.07.1994 - 6 A 2596/93 -, NVwZ-RR 1995, 410 zur vergleichbaren Regelung in § 6 Trennungsentschädigungsverordnung NRW a.F.; dem folgend Reich, BRKG, 2012, § 5 Rn. 6). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall eine längere Strecke gefahren werden muss (vgl. Schulz, in: Meyer u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 BRKG Rn. 31 ). Dieses Verständnis liegt auch der unverändert gültigen Ziffer 5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01.06.2005 zugrunde. Dass die Klägerin mit der in der Unternehmensrichtlinie verwendeten Formulierung „kürzeste verkehrsgünstige Strecke“ etwas anderes gemeint haben könnte als die im Bundesreisekostenrecht maßgebliche „kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung“ im vorgenannten Sinne, ist nicht ersichtlich. Damit stand der Umfang, in welchem der Beklagten die Erstattung von Reisekosten bei Fahrten mit dem eigenen Kfz beanspruchen durfte, unabhängig davon fest, welche Konsequenzen aus der unterbliebenen verbindlichen Vorgabe eines Routenplaners zu ziehen sind. b) Dass der Beklagte seinen Reisekostenabrechnungen durchgehend, d.h. in Bezug auf jedes der von ihm im Laufe der Zeit angefahrenen Ziele, nicht die kürzeste verkehrsgünstige/-übliche Fahrtstrecke zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung in der Klageschrift. Die Disziplinarkammer hat hierzu ausgeführt, stichprobenartige Nachprüfungen mit Hilfe verschiedener Routenplaner hätten die Berechnungen der Klägerin bestätigt, die bei der Ermittlung der dem Beklagten zugestandenen Wegstrecke zu dessen Gunsten aufgerundet habe. Die abgerechneten Wegstrecken hätten diese Werte in den nachgeprüften Fällen durchgehend überstiegen. Dem ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, obwohl es ihm durchaus möglich gewesen wäre, substantiierte Einwendungen zu erheben. Zwar wird in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen Reisekostenabrechnungen vom Dienstherrn zunächst akzeptiert worden sind, vom Beamten nicht mehr verlangt werden können, etwaige Besonderheiten, die im Einzelfall eine längere Fahrtstrecke notwendig gemacht haben – z.B. Staus, Baustellen, Unfälle – Jahre später näher darzulegen oder gar nachzuweisen. Auch ist der Hinweis des Beklagten, dass die Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Dienstreise maßgeblich sein müssen, nicht von der Hand zu weisen. Diese Unsicherheiten bei der rückblickenden Feststellung der dem Beamten tatsächlich zustehenden Reisekostenentschädigung wirken sich im Fall des Beklagten jedoch nicht aus. Denn bei diesem besteht die Besonderheit, dass die Destinationen – die dem ZSPL G. zugeordneten Zustellstützpunkte – über den gesamten Zeitraum weitgehend gleichgeblieben sind und der Beklagte nicht einmal beispielhaft im Hinblick auf nur eine dieser Relationen aufzeigt, dass die in der Klageschrift angesetzte Fahrtstrecke zu kurz bemessen sein oder sich die kürzeste verkehrsübliche/-günstige Fahrtstrecke im Laufe der Zeit verändert haben könnte. Der Beklagte hat insgesamt keine plausiblen Angaben zu den von ihm tatsächlich gewählten Fahrtstrecken gemacht, sondern lediglich pauschal weitere Ermittlungen angemahnt, ohne darzulegen, in welche Richtung und auf welche Weise diese hätten erfolgversprechend durchgeführt werden können. Danach ist es ausgeschlossen, dass dem Beklagten ein höherer als der von der Klägerin in der Klageschrift dargestellte Erstattungsanspruch zugestanden hat. 2. Die Disziplinarkammer hat die überhöhten Reisekostenabrechnungen des Beklagten und die von ihm unberechtigterweise angeordnete Überstundenbuchung in disziplinarrechtlicher Hinsicht zutreffend jeweils als vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die dem Beklagten obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und als innerdienstliches Dienstvergehen qualifiziert. 3. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG a.F.) ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren. a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG a.F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 m.w.N.). Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 m.w.N.). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Disziplinarkammer zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Sein Fehlverhalten wiegt auch unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und möglicher Milderungsgründe so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F.). aa) Die Disziplinarkammer hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass es sich bei den einheitlich zu bewertenden Dienstpflichtverletzungen um ein auch im Einzelfall schwerwiegendes Dienstvergehen handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 502 bis 512). Diese Ausführungen, denen der Beklagte im Berufungsverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat, macht sich der Senat im Ausgangspunkt mit der Maßgabe zu eigen und sieht von einer wiederholenden Wiedergabe ab (§ 3 BDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO), dass das disziplinarrechtliche Eigengewicht der unberechtigten Überstundenbuchung aus Sicht des Senats schwerer wiegt als vom Verwaltungsgericht angenommen und deshalb den überhöhten Fahrtkostenabrechnungen nicht wesentlich nachsteht, weil sich der Beklagte dabei in besonders frappierender Weise von den rechtlichen Grundlagen seines Amtes sowie den Tatsachen entfernt und sich eines Untergebenen als Werkzeug bedient hat. bb) Von einem schweren Dienstvergehen geht eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Diese entfällt nur, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 125). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. (1) Der Beklagte hat sich mit den im angefochtenen Urteil angegebenen Gründen, aus denen die Disziplinarkammer das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation ebenso wie eine Qualifikation des Dienstvergehens als persönlichkeitsfremde Augenblickstat verneint hat (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 514 bis 520), nicht näher auseinandergesetzt; insbesondere hat er auch im Berufungsverfahren keine näheren Angaben zu der von ihm angeführten psychischen Belastungssituation gemacht. Von der durch die mündliche Verhandlung eröffneten Möglichkeit, seine Beweggründe und seine psychische Verfassung zu schildern, hat er keinen Gebrauch gemacht. Es fehlt daher nach wie vor an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser oder anderer anerkannter Milderungsgründe. Der Senat macht sich vor diesem Hintergrund die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu eigen und sieht von einer wiederholenden Wiedergabe ab (§ 3 BDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). (2) Auch im Übrigen liegen keine entlastenden Umstände vor, die das Dienstvergehen unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes in einem für den Beklagten wesentlich günstigeren Licht erscheinen lassen. Der Senat kann – ebenso wie die Disziplinarkammer – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 ) nicht erkennen, dass der Beklagte trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens im Hinblick auf durchgreifende Entlastungsgründe noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Soweit der Beklagte eine für sich günstige Prognose unter Verweis auf die von ihm gezeigte Reue in Anspruch nimmt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein gewichtiger Milderungsgrund, der auch bei einem im Übrigen als schwerwiegend zu qualifizierenden Dienstvergehen der Höchstmaßnahme entgegenstehen kann, stellt die freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens dar, durch die der Beamte zeigt, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten, weshalb die Erwartung gerechtfertigt ist, die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden; der Milderungsgrund greift folglich nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben kann von einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte nur das eingeräumt hat, was nach den Ermittlungen der Klägerin nicht mehr zu leugnen war. Auch jenseits dieses anerkannten Milderungsgrundes kann ein geständiges und einsichtiges Verhalten bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDG Rn. 50 ff. m.w.N.). Wie die Disziplinarkammer zutreffend ausgeführt hat, kommen Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht indes regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG a.F. zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 B 51.13 -, juris Rn. 20). Vorliegend hat der Beklagte kein so außergewöhnlich positives Nachtatverhalten an den Tag gelegt, dass dieses geeignet wäre, die durch den gravierenden Pflichtenverstoß bewirkte Vertrauensbeeinträchtigung nennenswert zu mildern. Damit wird dem Beklagten sein Einlassungsverhalten im Straf- und Disziplinarverfahren nicht als solches zu seinem Nachteil vorgehalten. Im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit darf der Beamte die ihm vorgehaltene Dienstpflichtverletzung bestreiten und auch ihren Unrechtsgehalt negieren oder relativieren, ohne dass dies für ihn nachteilig gewertet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 2 C 12.17 -, NVwZ-RR 2018, 493 , und vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 m.w.N.). Allerdings liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vor, wenn das Verteidigungsverhalten des Beamten im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Milderungsgründen gewürdigt wird, die gerade an einem (besonders positiven) Nachtatverhalten ansetzen. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Disziplinarkammer im Nachtatverhalten des Beklagten zu Recht keinen Milderungsgrund erblickt, der sein Dienstvergehen in einem für ihn wesentlich günstigeren Licht erscheinen lässt. (3) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände und des Persönlichkeitsbildes des Beamten berücksichtigt der Senat dessen langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst, während derer sein Verhalten – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorgängen – disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden war. Allerdings ist zu beachten, dass eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, einen gravierenden Pflichtenverstoß, wie er hier in Rede steht, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). c) Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere erwiese sich eine mildere Disziplinarmaßnahme wie die Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDG) nicht als ausreichend, da der Beklagte das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit vollständig verloren hat. Im Hinblick auf die im gesamten Postdienst eröffneten Zugriffsmöglichkeiten auf die zu befördernden Güter, ist das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten mit einem niedrigeren Statusamt als dem des Beklagten unabdingbare Voraussetzungen. Beide Dienstpflichtverletzungen sind jeweils dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beklagte im Verhältnis zu seiner Dienstherrin in eklatanter Weise von der Wahrheit entfernt hat. Der Beklagte hat damit eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit gelöst hat, dass er für seine Dienstherrin nicht mehr tragbar ist. Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist – wie im Fall des Beklagten – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 ; Senatsurteil vom 28.11.2023 - DB 16 S 699/23 -, juris Rn. 69). IV. Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG a.F.) abzuweichen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die im Urteil der Disziplinarkammer erörterte Frage, ob der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 BDG a.F. wie angenommen teleologisch zu reduzieren ist, erweist sich für den Senat nicht als entscheidungserheblich. Diese und die Frage, ob eine unter Verstoß gegen § 55d VwGO erhobene Disziplinarklage im Rahmen des § 55 BDG a.F. geheilt werden kann, beziehen sich überdies auf nur noch für Altfälle geltendes Recht. Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht kommt ungeachtet der Zahl anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung der Revision keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 21 m.w.N.). Die Beteiligten streiten über die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der 1968 geborene Beklagte steht seit 1984 im Dienst der Klägerin. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb wurde er mit Wirkung vom 03.07.1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner z.A., mit Wirkung vom 01.08.1987 zum Postoberschaffner, mit Wirkung vom 01.01.1989 zum Posthauptschaffner, mit Wirkung vom 01.04.1993 zum Postassistenten und mit Wirkung vom 01.04.1994 zum Postsekretär ernannt. Zum 13.02.1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.05.1995 wurde der Beklagte zum Postobersekretär, mit Wirkung vom 01.07.1997 zum Posthauptsekretär und schließlich mit Wirkung vom 01.07.2013 zum Postbetriebsinspektor (Bes.-Gr. A 9) befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung, der Anlassbeurteilung vom 07.05.2013, wurden seine Leistungen im Beurteilungsjahr 2012 mit der Höchstpunktzahl von 12 Punkten („übertrifft deutlich die Anforderungen“) bewertet. In den Jahren 1997, 1998, 2000, 2002, 2007, 2009, 2012, 2014, 2016 und 2017 wurde ihm zusätzlich zu seinen Bezügen jeweils eine finanzielle Belohnung für besondere Leistungen gewährt. Seit 2006 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung wurde er als Mitarbeiter in der Stellenleitung eingesetzt, zuletzt in der Funktion des Bemessers im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) G. Anfang Oktober 2018 wurde er dem Zustellstützpunkt (ZSP) S. zugewiesen. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Aus dem Ermittlungsbericht des betriebseigenen Sicherheitsdienstes vom 17.10.2018 geht hervor, dass einem Sachbearbeiter am 27.09.2018 eine ungewöhnlich hohe Buchung von Überstunden beim ZSP S. aufgefallen war. Nachforschungen hätten unter anderem ergeben, dass der Beklagte den ihm untergebenen Personaldisponenten E. dazu veranlasst habe, zu seinen Gunsten 60 Überstunden zu buchen; von seiner Absicht, den Gegenwert dem im ZSP S. beschäftigten Zeugen H. in bar auszuzahlen, um Steuern zu sparen, habe dieser nichts gewusst. Die daraufhin veranlasste Überprüfung der Reisekostenabrechnungen des Beklagten im Jahr 2018 wurde mit der Feststellung abgeschlossen, dass dieser bei jeder einzelnen Dienstreise eine zu große Wegstrecke zugrunde gelegt und insgesamt 693 EUR zu viel abgerechnet habe. Der Sicherheitsdienst befragte am 12.10.2018 weitere Zeugen und den Beklagten, ohne diesen zu belehren. Am 18.10.2018 wurde dem Beklagten das Führen der Dienstgeschäfte untersagt. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart durch Beschluss vom 20.12.2018 - 9 K 10356/18 - aufgehoben. Am 23.10.2018 leitete die Leiterin der Niederlassung wegen des Verdachts des Betruges ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das sie am 17.12.2018 um den Vorwurf ausdehnte, er habe auch in den Jahren 2008 bis 2017 bei den Reisekostenabrechnungen überhöhte Wegstrecken angegeben. Der Beklagte wurde hierüber am 30.10.2018 bzw. 18.12.2018 informiert. Die zwischenzeitlich bestellte Ermittlungsführerin vernahm am 07.02.2019 im Beisein des Bevollmächtigten des Beklagten mehrere Zeugen; von einer Zeugin forderte sie am 10.07.2019 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu der Frage ein, ob die vom Beklagten abgerechneten Betreuerfahrten zu den einzelnen Zustellstützpunkten plausibel seien. Hierüber und über die Antwort der Zeugin vom 25.07.2019 setzte sie den Beklagten nicht in Kenntnis. Der Zeuge E. gab bei seiner Vernehmung an, der Beklagte sei in sein Büro gekommen und habe erklärt, die Überstundenbuchung sei mit dem Kollegen H. abgesprochen; er wolle ihm das Geld bar auszahlen, den abweichenden Stundenlohn habe er bereits berücksichtigt. Der Zeuge H. erklärte, man sei bei der Verteilung der Überstunden übereingekommen, dass ihm und seiner Frau jeweils 75 Stunden zustünden, jedoch bei ihm 150 Stunden gebucht werden sollten, weil seine Frau einen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen wolle; die Frage, ob er mit dem Beklagten die Auszahlung weiterer 60 Stunden vereinbart habe, verneinte er. Am 19.02.2019 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Anschließend wurde die Niederlassung G. aufgelöst und in die Niederlassung S. übergeleitet, ohne dass sich die Person der Leiterin geändert hätte. Das auf die Strafanzeige der Klägerin vom 11.12.2018 eröffnete strafrechtliche Ermittlungsverfahren schloss die Staatsanwaltschaft U. mit Verfügung vom 18.03.2020 ab. Sie stellte es bezüglich des Tatvorwurfs des Betruges im Zusammenhang mit den Reisekostenabrechnungen in den Jahren 2008 bis 2013 wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und sah wegen weiterer einzelner Abrechnungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO von einer Verfolgung ab. Wegen des Vorwurfs des Betruges in 55 Fällen (Reisekosten) und des versuchten Betruges in einem Fall (Überstunden) erhob sie Anklage. Mit Schreiben vom 25.08.2020 teilte die Ermittlungsführerin dem Amtsgericht G. mit, dass das Disziplinarverfahren aufgrund des Strafverfahrens ausgesetzt worden sei und bat um anschließende Akteneinsicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. gab der Beklagte am 05.10.2020 bezüglich der Fahrtkostenabrechnung an, bei jeder neuen Destination zu Beginn seiner Fahrt den Kilometerzähler seines Tachos auf Null gestellt und so die Wegstrecke gemessen zu haben. Diesen Wert habe er allen folgenden Abrechnungen zugrunde gelegt. Zu den Überstunden führte er aus, dass am Ende der Bemessung Stunden auf die Leute zu verteilen seien, die die Arbeit gemacht hätten. Erst an seinem vorletzten Tag sei ihm aufgefallen, dass 80 Stunden noch nicht verteilt worden seien. Dann habe „er“ – eine nicht näher benannte Person – gemeint, er – der Beklagte – solle die Stunden dem Zeugen H. gutschreiben. Er habe dies nicht zur Bereicherung gemacht, sondern um diesem Steuern zu ersparen. Dass dies ein Steuerbetrug sei, habe er nicht bedacht. Mit dem Zeugen sei dies nicht abgesprochen gewesen. Mit Beschluss vom 15.03.2021 stellte das Amtsgericht das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung einer Auflage von 2.500 EUR ein. Unter dem 31.05.2021 erteilte die von der Niederlassungsleiterin zu ihrer ständigen Vertreterin bestimmte Leiterin der Personalabteilung ihr Einverständnis mit dem Ermittlungsergebnis und der Disziplinarklage. Der Beklagte erhielt sodann Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Ermittlungen und zu der beabsichtigten Klage zu äußern. Er machte unter anderem geltend, die vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar. Vor seiner Befragung am 12.10.2018 sei er nicht belehrt worden. Außerdem habe er in den letzten beiden Jahren vor seiner Versetzung im Oktober 2018 unter einer Drucksituation ausgehend von Vorgesetztenseite gelitten, die ihn auch psychisch sehr belastet habe. Von der ihm aufgezeigten Möglichkeit, den Betriebsrat einzubeziehen, machte er keinen Gebrauch. Nach Zuleitung der Ermittlungsakten nebst Entwurf der Disziplinarklage teilte die Bundesanstalt für Post und Kommunikation Deutsche Bundespost mit Schreiben vom 16.12.2021 mit, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens gegeben seien. Am 01.02.2022 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Die auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Klage ist dort zunächst unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 geführt worden. Auf die vom Beklagten erhobene Rüge, die Klage sei unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO erhoben worden, hat die Klägerin erwidert, die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts habe nach Scheitern des Versuchs einer elektronischen Übermittlung auf Nachfrage erklärt, dass eine solche Einreichung derzeit technisch nicht möglich sei. Mit einem auf den 18.08.2022 datierten Schriftsatz hat die Klägerin am 22.08.2022 die Klageschrift im elektronischen Rechtsverkehr mit folgender Begleitnachricht erneut an das Verwaltungsgericht übersandt: [Wie besprochen] reiche ich die Klage und die Klageduplik erneut, diesmal auf elektronischem Wege, ein. Zu Beginn der – im Übrigen bis auf das Datum mit der Klageschrift vom 01.02.2022 identischen – Klageschrift heißt es zudem: Sehr geehrte Damen und Herren, ich übersende Ihnen die am 01.02.2022 eingereichte Klage nochmals als elektronisches Dokument gemäß § 55d Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22 als weitere Klage behandelt. Der Berichterstatter hat der Klägerin unter dem 25.08.2022 in einem ausführlichen Hinweis dargelegt, dass die ursprüngliche Klage wegen Verstoßes gegen § 55d VwGO auf unzulässigem Wege erhoben worden sei und keine wirksame Ersatzeinreichung vorliege, da die Klägerin entgegen § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO die vorübergehende Unmöglichkeit der Ersatzeinreichung nicht unverzüglich, sondern erst mehrere Monate später glaubhaft gemacht habe. Weiter wird mitgeteilt: Das Gericht hat die am 22.08.2022 eingereichte Klageschrift der Klägerin vorsorglich als neue Klage registriert und hierfür ein neues Aktenzeichen vergeben. Sollte dies nicht dem Willen der Klägerin entsprechen, so wird um entsprechende Mitteilung gebeten. Das Gericht regt an, dass die Klägerin die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Klage vor dem dargelegten Hintergrund zurücknimmt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.09.2022 im Verfahren DB 23 K 541/22 Stellung genommen und folgende Erklärung abgegeben: Wie vom Gericht angeregt, wird die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Klage hiermit zurückgenommen und das Verfahren mit dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22 fortgeführt. Mit Beschluss vom 09.09.2022 hat das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 „das Verfahren“ eingestellt und der Klägerin die Kosten auferlegt. Zur Begründung der Disziplinarklage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe am 21.09.2018 den ihm weisungsunterworfenen Disponenten bei der Niederlassung G. veranlasst, auf sein eigenes Konto 60 Stunden aus angeblicher Überzeitarbeit im ZSP S. buchen zu lassen. Als Mitglied der Stellenleitung habe er jedoch der Gleitzeitregelung unterlegen und sich keine Überstunden zur Auszahlung buchen lassen dürfen. Weder habe er eine Zustelltätigkeit erbracht noch hätten ihm die Stunden sonst zugestanden. Der Beklagte habe die Mitarbeiter der Bezügestelle täuschen und zur Auszahlung von 1.257 EUR an sich veranlassen wollen. Zudem habe der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2018 seine Reisekosten falsch abgerechnet. Bei der Fahrtkostenerstattung gemäß den Vorgaben in der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Deutschen Post AG, Abschnitt B: Reisekostenerstattung, Ziffer 2 sei der direkte Weg vom ZSPL zum ZSP maßgeblich, berechnet anhand von Google Maps. Der Beklagte habe insgesamt 10.299,90 EUR zu viel erhalten, weil seine Reisekostenabrechnungen hinsichtlich der Wegstrecke erhebliche Abweichungen zu seinen Gunsten aufwiesen. Im Einzelnen führt die Klageschrift 130 Reisekostenabrechnungen des Beklagten aus den Jahren 2008 bis 2018 unter Angabe des Datums der Abrechnung, des Zeitraums, der abgerechneten und der tatsächlichen Fahrtstrecken sowie des damit verursachten Schadens auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Wiedergabe der Aufzählung im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22 -, juris Rn. 31 bis 418) verwiesen. Die Vernehmung der Zeugen habe auch ergeben, dass der Beklagte eine „wesentliche Anzahl“ der angegebenen Dienstfahrten tatsächlich nicht durchgeführt haben könne. Der sich daraus ergebende hohe Schaden werde jedoch nicht in Ansatz gebracht. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe die ihm gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG obliegenden Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zur Beachtung dienstlicher Vorschriften sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt. Er habe sich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft Tagesaushilfsposten gutbuchen lassen und seine Reisekosten fehlerhaft abgerechnet. Korrekte Buchungen dienstlich anvertrauter Daten gehörten zu seinen Kernpflichten, ebenso wie die Pflicht, seinen Vorgesetzten nicht zu hintergehen und das in ihn gesetzte Vertrauen nicht fortwährend und hartnäckig zu missbrauchen. Gegen diese Pflichten habe der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen und daher in erheblicher Weise im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er beruft sich in erster Linie auf § 61 Abs. 1 BDG (in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung, nachfolgend, soweit von der aktuellen Fassung abweichend: BDG a.F.). Nach Rücknahme der Klage im Verfahren DB 23 K 541/22 könnten die ihr zugrundeliegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein. Überdies leide die Klageschrift unter wesentlichen Mängeln: Sein beruflicher Werdegang sei unzureichend dargestellt und insbesondere die zahlreichen und erheblichen positiven Aspekte – gewährte Gütezulagen, gewährte Leistungszulagen wegen besonderer Leistungen, Belohnungen für besondere Leistungen sowie die deutlich überdurchschnittlichen Beurteilungen – übergangen worden. Auch sei die Klageschrift nicht hinreichend bestimmt und nicht hinreichend substantiiert. Dies gelte insbesondere bezüglich der Vorwürfe zu seinen Reisekostenabrechnungen. Die Klägerin stelle zum einen auf die tatsächlichen Kilometer bzw. die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen den angegebenen Abfahrts- und Zielorten ab. Andererseits werde in der Klageschrift auf die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit und eine Berechnung anhand von Google Maps verwiesen. Dies verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Für ihn sei nicht hinreichend ersichtlich, von welchem konkreten Sachverhaltsvorwurf die Klägerin ausgehe und ob die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder eine Berechnung anhand von Google Maps maßgeblich sein solle. Richtigerweise könne es auch nur auf die jeweilige Fahrtstrecke zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt ankommen. Diese sei von der Klägerin aber nicht hinreichend ermittelt oder dargelegt worden. Abgesehen davon weise die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit den Stand 01.01.2013 aus, so dass nicht hinreichend bestimmt dargelegt sei, welche Regelungen vor dem 01.01.2013 hätten gelten sollen. Weiter sei ihm die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit zwar grundsätzlich bekannt gewesen, es ergebe sich daraus jedoch nicht, dass eine Berechnung anhand von Google Maps habe erfolgen müssen. Dies sei ihm auch sonst nicht bekannt gewesen. Soweit ihm die Klägerin die Abrechnung nicht durchgeführter Dienstfahrten vorwerfe, sei nicht dargelegt, welche Fahrten in welchen Zeiträumen gemeint seien. Neben den Mängeln der Klageschrift lägen auch wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor: Dieses sei erst am 23.10.2018 eingeleitet worden, obwohl bereits am 27.09.2018 festgestellt worden sei, dass er sich 60 Stunden zur Zahlung habe anweisen lassen, die eigentlich einem anderen Zusteller zugestanden hätten. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei damit entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG zu spät erfolgt. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich dieser Mangel auf das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt habe. Dies gelte vor allem deshalb, weil vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch umfangreiche Ermittlungshandlungen wie seine Befragung und die Befragung von Zeugen erfolgt seien. Die Einleitungspflicht diene insoweit auch dem Schutz des Beamten, denn sie stelle sicher, dass disziplinarische Ermittlungen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen durchgeführt würden. Mit der verspäteten Verfahrenseinleitung gehe auch ein wesentlicher Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens einher. Abgesehen davon habe er auch bei vorangehenden Ermittlungen durch den betriebseigenen Sicherheitsdienst belehrt werden müssen, was vor seiner Vernehmung am 12.10.2018 nicht hinreichend geschehen sei. Auch dieser Mangel habe sich schon deshalb möglicherweise auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt, weil die Klägerin trotz eines bestehenden Verwertungsverbots in der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung sowie auch noch im Ermittlungsergebnis vom 27.05.2021 und der Abschlussanhörung vom 17.06.2021 auf die Angaben, die er vor der Verfahrenseröffnung und der Belehrung gemacht habe, abgestellt habe. Ergebnisse von Verwaltungsermittlungen dürften jedoch nicht als Ergebnis eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens gemäß § 23 Abs. 2 BDG im Disziplinarverfahren verwertet werden. Deshalb unterlägen auch die Berechnungen der Reisekosten, der Ermittlungsbericht vom 17.10.2018 und der Ermittlungsbericht vom 11.12.2018, soweit Letzterer die Reisekosten der Jahre 2008 bis 2017 betreffe, als unzulässige Vorermittlungen einem Verwertungsverbot, da sie vor Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens angefertigt worden seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, weil er an der Beweiserhebung durch schriftliche Vernehmung einer Zeugin nicht beteiligt worden sei und ihm deren schriftliche Zeugenaussage vom 25.07.2019 wie auch die Niederschriften aus dem Vernehmungstermin vom 07.02.2019 nicht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden seien. Auch sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG gegeben, weil die Klägerin trotz seines entsprechenden Hinweises im Schriftsatz vom 13.10.2021 keine Ermittlungen zu der bei ihm bestehenden psychischen Ausnahmesituation angestellt habe. Ferner habe die Klägerin das behördliche Disziplinarverfahren entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nach Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren nicht förmlich ausgesetzt. Das bloß faktische Ruhenlassen des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig, auch weil es zu einer unzumutbaren Doppelbelastung für ihn geführt habe. Darin lägen zudem auch Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG sowie das Gebot des fairen Verfahrens. Ferner sei zu rügen, dass sich nicht die zuständige Niederlassungsleiterin persönlich mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden erklärt, sondern eine andere Person in Vertretung unterzeichnet habe. Damit sei auch die Abschlussanhörung im Sinne von § 30 BDG nicht von der zuständigen Stelle in die Wege geleitet worden. Diese sei auch mangels hinreichend bestimmter und substantiierter Darstellung der Tatvorwürfe verfahrensfehlerhaft gewesen. So sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich erhebliche Abweichungen zu seinen Gunsten „zum anderen in der Häufigkeit der tatsächlich notwendigen und getätigten Dienstfahrten zu den umliegenden Stützpunkten“ ergeben würden, ohne dass dies auch nur ansatzweise konkretisiert worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Überzeitbuchung habe er bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. am 05.10.2020 seinen Fehler eingeräumt und ausgeführt, dass dies ein riesiger Fehler gewesen sei, den er zutiefst bereue und für den er sich ausdrücklich entschuldige. Insoweit sei auch nochmals auf die psychische Ausnahmesituation hinzuweisen, die etwa in den letzten beiden Jahren vor seiner Versetzung im Oktober 2018 bestanden habe. In diesem Zeitraum habe die Niederlassungsleiterin ihm unberechtigte Vorwürfe gemacht. In impulsivem Zustand habe sie ihm z.B. Dinge und Arbeitsabläufe vorgeworfen, mit denen sie wohl nicht zufrieden gewesen sei und für die sie ihn persönlich verantwortlich gemacht habe. Sie habe ihn dabei nicht zu Wort kommen lassen. Er sei allerdings nur stellvertretender Zustellungsstützpunktleiter gewesen und die Abläufe, mit denen die Niederlassungsleiterin unzufrieden gewesen sei, habe nur der Stützpunktleiter ändern können. Er habe deshalb auch das Amt des stellvertretenden Stützpunktleiters niedergelegt. Ab Oktober 2017 sei dann keine Woche vergangen, ohne dass der neue Stützpunktleiter ihn zu sich gebeten habe, um ihm mitzuteilen, dass die Niederlassungsleiterin irgendetwas gegen ihn habe und dieser ihn vom ZSPL G. versetzen solle. Die Drucksituation habe stetig zugenommen. So sei ihm im Frühjahr vom Stützpunktleiter mitgeteilt worden, dass die Niederlassungsleiterin ihn beim Eintreffen auf keinen Fall mehr sehen wolle, wenn es nicht einen Eklat geben solle. Im August 2018 sei der Druck groß und die Stimmung und Motivation des Teams im Keller gewesen. Der Stützpunktleiter und der Abteilungsleiter hätten deshalb von der Niederlassungsleiterin beim nächsten Treffen eine Erklärung dafür verlangen wollen, weshalb diese ihn vom ZSPL G. habe weghaben wollen. Dies sei vorab dem Team mitgeteilt worden. Nach den Ausführungen des Stützpunktleiters ihm gegenüber sei das Ergebnis dieses Treffens gewesen, dass die Niederlassungsleiterin wütend geworden sei und mitgeteilt habe, dass sie dies vor langer Zeit bereits entschieden habe und er den ZSPL G. verlassen müsse, ganz egal welche Gründe es auch geben möge. Im Nachgang dazu sei er dann zum ZSP S. versetzt worden. Schließlich sei die mit der Disziplinarklage erstrebte Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er strafrechtlich als unschuldig gelte und dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Jedenfalls erscheine vorliegend bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als unangemessen. Die Vorwürfe bezüglich seiner Reisekostenabrechnungen beträfen nicht seine Kernpflichten. Auch habe er sein Fehlverhalten eingesehen, habe sich hierfür entschuldigt und damit Reue gezeigt. Dies spreche für eine günstige Prognose. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Mit Urteil vom 16.11.2022 (- DB 23 K 4460/22 -, juris) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Zulässigkeit der Klage stehe die Klagerücknahme im Verfahren DB 23 K 541/22 nicht entgegen. Diese habe nicht zu einem Verbrauch der Disziplinarbefugnis gemäß § 61 Abs. 1 BDG a.F. geführt. Zwar differenziere der Wortlaut dieser Vorschrift nicht nach dem Grund für die Rücknahme der Klage. Sie sei jedoch in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass die Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage einer neuerlichen Klage dann nicht entgegenstehe, wenn es – wie hier – zu keiner relevanten Verzögerung des Disziplinarverfahrens gekommen sei. Das behördliche Disziplinarverfahren leide an keinen wesentlichen Mängeln im Sinne des § 55 BDG a.F., da sich jeweils mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass die – vermeintlichen oder tatsächlichen – Fehler sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könnten. Es sei am 23.10.2018 nicht unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BDG verspätet eingeleitet worden. Die ersten Verdachtsmomente bezüglich der Überstundenbuchung hätten sich zwar bereits am 27.09.2018 ergeben. Allein aufgrund der damals vorliegenden Informationen habe sich eine Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgezeichnet. Der Klägerin sei es nicht verwehrt gewesen, zunächst Vorermittlungen zu beauftragen und den Ermittlungsbericht vom 17.10.2018 abzuwarten. Ungeachtet dessen würde eine verspätete Einleitung keinen wesentlichen Mangel begründen. Die dem Beklagten vorgehaltenen Taten seien am 27.09.2018 beendet gewesen. Das Disziplinarverfahren sei dem Beschleunigungsgrundsatz des § 4 BDG entsprechend ohne größere vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden. Zutreffend rüge der Beklagte, er sei vor seiner Vernehmung durch den betriebseigenen Sicherheitsdienst am 12.10.2018 nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 BDG darüber belehrt worden, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Eine solche Belehrung sei auch erforderlich, wenn der Beamte vor Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen eines gegen ihn gerichteten konkreten Tatverdachts vernommen werde. Dies sei bei der Vernehmung des Beklagten im Rahmen der Vorermittlungen am 12.10.2018 versäumt worden, weshalb seine Aussage nach § 20 Abs. 3 BDG nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfe. Dieser Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens sei aber nicht wesentlich, da der Sachverhalt auch ohne die Angaben des Beklagten vom 12.10.2018 festgestellt werden könne. Ohne Erfolg wende sich der Beklagte gegen die Verwertbarkeit der sonstigen im Rahmen der Vorermittlungen gewonnenen Erkenntnisse. Bezüglich der Zeugenvernehmungen am 10.10.2018 bzw. am 12.10.2018 könne dahinstehen, ob ein Verfahrensverstoß vorliege. Denn die Zeugen hätten ihre Angaben bei ihrer erneuten Vernehmung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens bestätigt. Die während der Vorermittlungen gefertigten Ermittlungsberichte und die darin enthaltenen Reisekostenberechnungen seien verwertbar. Letztere seien als Vorermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens bezüglich des Vorwurfs der falschen Reisekostenabrechnung durch den Beklagten notwendig gewesen, weil sich konkrete Anhaltspunkte für die Dienstpflichtverletzung erst durch den Vergleich der vom Beklagten auf den Abrechnungsformularen angegebenen mit den festgestellten Fahrtstrecken ergeben hätten. Die Klägerin habe das Disziplinarverfahren entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht ausgesetzt. Die Mitteilung der Ermittlungsführerin gegenüber dem Amtsgericht sei unzureichend; vielmehr müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein Aktenvermerk angefertigt und der Beamte über die Aussetzung unterrichtet werden. Auch dieser Mangel sei jedoch nicht wesentlich, da das Disziplinarverfahren bei förmlicher Aussetzung nicht anders verlaufen wäre. Während des Strafverfahrens sei das Disziplinarverfahren nicht betrieben worden und der Beklagte daher nicht mit zeitlich parallellaufenden Verfahren belastet gewesen. Auch der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG, den Vorrang des Strafverfahrens gegenüber einem in gleicher Sache eingeleiteten Disziplinarverfahren sicherzustellen, sei nicht geschmälert worden. Die Klägerin habe keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen und die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in den Ermittlungsbericht einbezogen. Auch dringe der Beklagte mit dem von ihm gerügten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs bzw. gegen § 24 Abs. 4 BDG im Ergebnis nicht durch. Zwar habe die Klägerin gegen das auch für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen geltende Recht des Beklagten auf Beweisteilhabe verstoßen, indem sie ihm die schriftliche Zeugenaussage vom 25.07.2019 nicht zugänglich gemacht habe. Dieser Verfahrensfehler sei aber dadurch geheilt worden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren umfassende Akteneinsicht erhalten und Stellung nehmen sowie Beweisanträge habe stellen können. Dass ihm die Niederschriften über die am 07.02.2019 durchgeführten Zeugenvernehmungen nicht übersandt worden seien, sei bereits nicht verfahrensfehlerhaft, da bei den Vernehmungen sein Verfahrensbevollmächtigter anwesend gewesen sei. Die Klägerin habe nicht gegen die sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG ergebende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verstoßen. Der Beklagte habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, von wem die von ihm angeführte Drucksituation am Arbeitsplatz ausgegangen sei, welche Vorkommnisse es gegeben und zu welchen Symptomen die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation geführt habe. Ohne die Benennung derartiger Anknüpfungstatsachen habe das Vorbringen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ entsprochen, der die Klägerin nicht habe nachgehen müssen. Soweit der Beklagte geltend mache, dass die Abschlussanhörung nicht von der zuständigen Stelle in die Wege geleitet worden sei, weil sich mit dem Ermittlungsergebnis nicht die Niederlassungsleiterin persönlich, sondern ihre Vertreterin einverstanden erklärt habe, zeige er ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten zuständige oberste Dienstbehörde habe ihre Befugnis den Leiterinnen und Leitern der selbständigen Niederlassungen übertragen. Die Leiterin der für den Beklagten zuständigen Niederlassung Betrieb S. habe die namentlich bezeichnete Leiterin der Personalabteilung zu ihrer ständigen Vertreterin in dienst- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten bestimmt. Diese Weiterübertragung der disziplinarrechtlichen Befugnis entspreche den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die Vertretung von Behörden und ihren Leitern. Die Klägerin sei nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG verpflichtet gewesen, das Disziplinarverfahren einzustellen. Denn die Einstellung des Strafverfahrens bewirke gemäß § 14 Abs. 1 BDG nur eine auf die dort genannten Maßnahmen bezogene Sperrwirkung, nicht jedoch hinsichtlich der Höchstmaßnahme. Gleiches gelte für das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG a.F.). Der Klageschrift hafte ebenfalls kein durchgreifender Mangel an. Die vom Beklagten gerügte verkürzte Darstellung der positiven Aspekte seines beruflichen Werdegangs begründe jedenfalls keinen wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 Alt. 2 BDG a.F., weil das Gericht – seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung folgend – die Personalakten des Beklagten beigezogen und sich ein umfassendes Bild von dessen beruflichem Werdegang verschafft habe. Soweit dem Beklagten die Abrechnung tatsächlich gar nicht durchgeführter Dienstfahrten vorgeworfen werde, enthalte die Klageschrift allerdings entgegen § 55 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. keine hinreichend substantiierten Angaben. Sie erschöpfe sich in der Behauptung, die Zahl der abgerechneten Fahrten sei nicht realistisch, ohne dies gegenständlich oder zeitlich näher einzugrenzen. Der Klägerin müsse gleichwohl deshalb nicht gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG a.F. eine Frist zur Beseitigung dieses wesentlichen Mangels gesetzt werden, weil die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bereits im Hinblick auf die anderen ihm ordnungsgemäß vorgehaltenen und nachgewiesenen Pflichtverletzungen auszusprechen sei. Bleibe der Vorwurf unberücksichtigt, begründe die mangelnde Konkretisierung bei der Anhörung auch keinen wesentlichen Mangel des (gesamten) Disziplinarverfahrens. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Er habe am 21.09.2018 den Zeugen E. angewiesen, auf sein eigenes Konto 60 Stunden zu buchen, wissend, dass er diese Arbeitszeit nicht erbracht habe und sich als Mitglied der Stellenleitung ohnehin keine Überstunden zur Auszahlung habe buchen lassen dürfen. Er habe eine täuschungsbedingte Auszahlung in Höhe von 1.257 EUR bezweckt, zu der es nicht gekommen sei. Ferner habe er in den Jahren 2008 bis 2018 in den in der Klageschrift aufgeführten 130 Fällen bei seinen Fahrtkostenabrechnungen wissentlich überhöhte Kilometerangaben gemacht, wodurch ihm – wie von ihm vorhergesehen und beabsichtigt – insgesamt ein Betrag in Höhe von zumindest 10.299,90 EUR zu Unrecht ausgezahlt worden sei. Diese Sachverhalte ergäben sich aus dem Inhalt der beigezogenen Akten, den schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten sowie deren ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Überstunden stehe der Sachverhalt aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten vor dem Amtsgericht G. am 05.10.2020, im Schriftsatz vom 24.10.2022 und in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Angaben der im Disziplinar- und Strafverfahren vernommenen Zeugen fest. Soweit er eine Bereicherungsabsicht bestreite, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Dass er dem Zeugen H. Steuern habe ersparen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen wäre eine Absprache mit diesem zu erwarten gewesen, zum anderen bleibe seine Motivation im Dunkeln, auch weil auf Grundlage seiner pauschalen Angaben nicht ersichtlich sei, dass er die steuerlichen Verhältnisse der Eheleute H. gekannt habe. Die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen seien ebenfalls erwiesen. Nach der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit in der jeweils geltenden Fassung seien Fahrtkosten die anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel. Umwegstrecken würden danach nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Baustellen) berücksichtigt. Für die Ermittlung des bei Benutzung des privaten Kfz gezahlten Kilometergeldes sei die kürzeste verkehrsgünstige Strecke nach dem von der Deutschen Post AG vorgegebenen Routenplaner zugrunde zu legen. Diese Vorgaben habe der Beklagte wissentlich missachtet. Er habe selbst erklärt, keinen Routenplaner verwendet zu haben. Er habe auch eingeräumt, dass ihm die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit grundsätzlich bekannt gewesen sei und lediglich behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die Berechnung anhand von Google Maps zu erfolgen habe. Zwar sei ihm insoweit zuzustimmen, als sich die Pflicht zur Verwendung gerade dieses Routenplaners nicht aus der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Klägerin ergebe und diese auf Nachfrage des Gerichts nicht ohne Weiteres zu erklären vermocht habe, woraus die Pflicht zur Verwendung gerade des Routenplaners Google Maps folge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der vom Gericht durchgeführten Stichproben nicht ersichtlich, dass die Verwendung eines anderen Routenplaners zu abweichenden Feststellungen hinsichtlich der vom Beklagten überhöht abgerechneten Fahrtstrecken hätte führen können. So betrage beispielsweise die kürzeste verkehrsgünstige Wegstrecke (einfach) vom ZSPL G. zum ZSP Ge. laut Google Maps 21 km, laut dem Routenplaner „viamichelin.de“ ebenfalls 21 km und laut dem Routenplaner „falk.de“ 20,97 km. Die Klägerin habe bei ihren Nachprüfungen zugunsten des Beklagten eine Wegstrecke von 21,5 km angesetzt, dieser habe jedoch eine Wegstrecke von 28 km abgerechnet. Die von der Klägerin bei ihrer Berechnung in Ansatz gebrachten Wegstrecken seien jeweils zugunsten des Beklagten ausgehend von dem Ergebnis des Google Maps-Routenplaners aufgerundet worden und lägen in jedem der überprüften Fälle über den von den verschiedenen Routenplanern ausgegebenen Entfernungen. Mit seinem Hinweis, dass die Wegstrecken von der Klägerin im Jahr 2018 – und nicht im Hinblick auf den jeweiligen Fahrtzeitraum – ermittelt worden seien, ziehe der Beklagte die Ermittlungsergebnisse nicht grundlegend in Zweifel, da er eine Veränderung des Streckenverlaufs noch nicht einmal für einzelne Relationen behauptet habe; eine solche sei auch für das Gericht nicht ersichtlich. Bei seiner Einlassung, jeweils bei der ersten Fahrt mittels Wegstreckenzählers seines Wagens die Strecke ermittelt und auf dieser Grundlage bis zum Schluss abgerechnet zu haben, handele es sich überdies um eine Schutzbehauptung. Die geschilderte Wegstreckenermittlung könne nicht zu den festgestellten erheblichen Differenzen führen. Für diese habe er bereits im Strafverfahren keine Erklärung zu finden vermocht. Die Klägerin habe die Fahrtstrecken im Einzelnen nachvollziehbar anhand des Routenplaners Google Maps überprüft und sei zutreffenderweise zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2018 in 130 Fällen insgesamt 93.538 km abgerechnet habe, während auf Grundlage eines Routenplaners nur die Abrechnung von maximal 59.205 km berechtigt gewesen sei. Damit habe er insgesamt mindestens 34.333 km zu viel abgerechnet und in der Folge unberechtigte Fahrtkostenerstattungen in Höhe von mindestens 10.299,90 EUR ausbezahlt bekommen, wodurch der Deutschen Post AG ein entsprechender Schaden entstanden sei. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er unberechtigt zu hohe Wegstrecken in Ansatz bringe. Er habe in der Absicht gehandelt, seinen Dienstherrn zur Auszahlung überhöhter Fahrtkostenerstattungen zu veranlassen. Anders sei nicht zu erklären, dass er über Jahre in Kenntnis der Unternehmensrichtlinie zu hohe Wegstrecken abrechnet habe. Eine plausible und glaubhafte Erklärung, wie es sonst zu den überhöhten Wegstreckenangaben in seinen Fahrtkostenabrechnungen hätte kommen können, habe der Beklagte bis zuletzt nicht abgegeben. Eine solche Erklärung sei auch sonst für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich, weshalb sich ein Handeln in Selbstbereicherungsabsicht geradezu aufdränge. Strafrechtlich seien die falsche Überzeitbuchung des Beklagten als versuchter Betrug und die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen als Betrug in 130 Fällen zu werten. Die disziplinarrechtliche Würdigung ergebe, dass sich der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht habe, indem er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Der Beklagte habe durch die falsche Überzeitbuchung und durch die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Es handele sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, da das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen sei. Dieses Dienstvergehen erfordere unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits ausgehend von der schwersten Verfehlung des Beklagten – den überhöhten Fahrtkostenabrechnungen – sei der aus der Strafdrohung abgeleitete Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Der Schweregehalt der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen erfordere im Fall des Beklagten dessen volle Ausschöpfung. Ganz erheblich erschwerend sei zunächst der hohe Schaden von mindestens 10.299,90 EUR zu berücksichtigen, der den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn als Schwellenwert für eine Entfernung auch ohne weitere Erschwerungsgründe genannten Betrag von 5.000,00 EUR deutlich übersteige. Hinzu komme, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten auf einen sehr langen Zeitraum von rund zehn Jahren erstreckt und aus einer hohen Anzahl von insgesamt 130 Einzelverfehlungen zusammengesetzt habe. Auch die Art des Fehlverhaltens wiege besonders schwer. Er habe nicht nur das Vermögen des Dienstherrn geschädigt, sondern auch das besondere Vertrauen, das sein Dienstherr durch Erteilung der Pauschalgenehmigung für Dienstfahrten in ihn gesetzt habe, in eklatanter Weise missbraucht. Seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter sei er durch das in seinem Verantwortungsbereich bekannt gewordene Verhalten, nicht im Ansatz gerecht geworden. Dieses offenbare insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie und führe sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Überdies stünden die Fahrtkostenabrechnungen im Zusammenhang mit einer weiteren Verfehlung von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, nämlich der unberechtigten Überzeitbuchung. Auch diese Verfehlung wiege bereits für sich genommen schwer. Der Beklagte habe einen erheblichen Vermögensvorteil in Höhe von 1.257 EUR erstrebt und hierfür unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung und dienstlich erworbener Kenntnisse den ihm weisungsunterworfenen Disponenten zur Buchung angewiesen. Auch insofern sei das Fehlverhalten des Beklagten in seinem Verantwortungsbereich bekannt geworden. Dem Beklagten stünden keine durchgreifenden mildernden Umstände zur Seite. Dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei ebenso wenig feststellbar wie die Ursächlichkeit der geltend gemachten Spannungen zur Niederlassungsleiterin für das Dienstvergehen. Es liege auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vor. Dass er über einen langen Zeitraum seine Dienstpflichten beanstandungsfrei und über Jahre sogar deutlich überdurchschnittlich erfüllt habe sowie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, falle angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Ferner könne ihm nicht entscheidend zugutegehalten werden, dass er zumindest die unberechtigte Überzeitbuchung bereut und die Tatbegehung insoweit eingeräumt habe. Denn diese habe aufgrund der Ermittlungen bereits festgestanden. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte bereit sei, sein Fehlverhalten umfassend einzugestehen und Verantwortung für dieses zu übernehmen. Ungeachtet dessen kämen Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens – wie hier – die Höchstmaßnahme indiziert sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 02.01.2023 zugestellte Urteil am 30.01.2023 Berufung eingelegt und sie zugleich erstmals begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage müsse schon deshalb als unzulässig abgewiesen werden, weil die Klägerin infolge der Rücknahme ihrer zunächst erhobenen Klage gemäß § 61 Abs. 1 BDG a.F. die Disziplinarklagebefugnis verloren habe. Diese Rechtsfolge trete nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut bei jeder Rücknahme ein, ohne dass nach dem Grund hierfür differenziert werde. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen einschränkenden Auslegung des § 61 Abs. 1 BDG a.F. stehe der auch im Disziplinarrecht geltende Grundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. Denn es handele sich um ein verfahrensrechtliches Verfolgungsverbot, das mit einem materiell-rechtlichen Verwertungs- und Ahndungsverbot verbunden sei. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion nicht vor. Dem vom Senat den Beteiligten erteilten Hinweis, die erneute Übersendung der Klageschrift könne als Nachbesserung der formell mangelhaften Klage zu deuten und die von der Klägerin abgegebene Erklärung, die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Klage zurückzunehmen und das Verfahren mit dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22 fortzuführen, mangels Anhängigkeit mehrerer Klagen in sich widersprüchlich und damit unwirksam sein, ist der Beklagte entgegengetreten. Prozesshandlungen seien nur dann der Auslegung oder Umdeutung zugänglich, wenn sie auslegungsbedürftig seien. Dies sei bei der Rücknahmeerklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2022 nicht der Fall. Diese sei nicht von einem juristischen Laien abgegeben worden. Die Klägerin habe das unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 geführte Verfahren nicht fortsetzen wollen. Sie habe sich nach dem ihr erteilten Hinweis für eine Klagerücknahme entschieden und diese eindeutig erklärt. Anderes habe sie selbst nicht behauptet. Überdies stehe jeder anderen Einordnung der rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.09.2022 entgegen, mit dem das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt worden sei. Schließlich würde selbst eine widersprüchliche Erklärung nicht zu deren Unwirksamkeit führen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift sowie zur Maßnahmebemessung. Ohne dies näher auszuführen, macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe dieses nicht richtig gewürdigt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2022 - DB 23 K 4460/22 - abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und führt zur Frage der Zulässigkeit der Klage ergänzend aus: Dem Verwaltungsgericht habe Ende August 2022 ein- und dieselbe Klage zeitgleich sowohl in Papierform als auch elektronisch vorgelegen. Eine inhaltsgleiche Klage könne jedoch nicht zweimal bei Gericht aufgrund interner Organisationsvorgaben mit verschiedenen Aktenzeichen registriert sein. Die Rücknahme der unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 geführten Klage sei auf Anregung des Verwaltungsgerichts – auf das sie habe vertrauen dürfen – erfolgt, um das Verfahren unter dem Aktenzeichen DB 23 K 4460/22 fortzuführen und nicht mit der Maßgabe, das Disziplinarverfahren als solches zu beenden. Der gegen die einschränkende Auslegung des § 61 Abs. 1 BDG a.F. gerichtete Einwand des Beklagten, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, verfange schon deshalb nicht, weil eine solche nur für einen Analogieschluss, nicht aber für eine teleologische Reduktion erforderlich sei. Die vom Beklagten gerügte Verzögerung gehe allein darauf zurück, dass dieser erneut Akteneinsicht beantragt habe, woraufhin der – auch im Verfahren DB 23 K 4460/22 – bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2022 aufgehoben und – zeitnah – auf den 16.11.2022 verschoben worden sei. Dem Senat liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten der Deutschen Post AG und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (DB 23 K 541/22 und DB 23 K 4460/22) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.