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Urteil

M 5 K 21.658

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Finanzen – Bearbeitungsstelle K. – Bezügestelle Besoldung vom … November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides (BVerwG, U.v. 16.7.2020 – 2 C 7/19 – juris Rn. 8; U.v. 8.10.1998 – 2 C 21/97 – juris Rn. 22). 1. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich gemäß Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Demgemäß hat der Beamte Bezüge, die er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Dienstherrn zurückzuzahlen. Der Rückforderungsbescheid vom … November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2021 ist formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat an die Klägerin Bezüge in Form von Berufungs-Leistungsbezügen für den Zeitraum … April 2018 bis … November 2020, ausgezahlt ab dem .. August 2019 und eine darauf beruhende anteilige Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 5.928,46 EUR geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestanden hätte. Der Begriff der Berufungs-Leistungsbezüge ist in Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBesG legaldefiniert und umfasst Bezüge, die aus Anlass von Berufungsverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen. Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Zahlung von Berufungs-Leistungsbezügen ist Art. 69 Abs. 1 BayBesG, worin geregelt ist, dass Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W neben dem Grundgehalt insbesondere auch Berufungs-Leistungsbezüge nach Art. 70 BayBesG erhalten können. Die Besoldungsordnung W gilt für Professorinnen und Professoren (vgl. Anlage 1 des BayBesG). Unstreitig ist die Auszahlung von Berufungs-Leistungsbezügen für die Besoldungsordnung A, in der sich die Klägerin als Gymnasiallehrerin befindet, nicht vorgesehen, sodass die Auszahlung dieser Form von Bezügen an die Klägerin ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. 2. Die Klägerin kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht berufen. Denn sie hat die Entreicherung nicht hinreichend glaubhaft gemacht (a) und haftet verschärft gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB (b). a) Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen ihrer Lebensführung verbraucht zu haben (Ziffer 15.2.7.2 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten /BayVwVBes). Zwar wird in der Rechtsprechung aufgrund des Anscheinsbeweises davon ausgegangen, dass bei der Überzahlung versorgungsrelevanter Leistungen in geringem Umfang überzahlte Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 8). Darauf beruht auch Nr. 15.2.7.1 BayVwVBes, wonach ein Wegfall der Bereicherung, der die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ausschließt, unterstellt wird, wenn im jeweiligen Monat zu viel gezahlte Bezüge 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150 Euro, nicht überschreiten. Für den Verbrauch der Überzahlung für die eigene Lebenshaltung spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn es sich um eine versorgungsrelevante Leistung, d.h. laufende Einkünfte handelt, die dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienen, und bei niedrigen oder allenfalls mittleren Einkommen die Überzahlung so gering ist, dass sie sinnvoller Weise nicht gespart wird oder sonst der Vermögensbildung dient (BayVGH, U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860 – juris Rn. 22). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Das Einkommen der Klägerin liegt ausweislich der Bezügemitteilungen nicht im niedrigen oder mittleren Einkommen. Die monatlichen Überzahlungen beliefen sich in der Zeit von .. April 2018 bis 30. November … auf ca. 350 EUR. Es handelte sich also gerade nicht um geringfügige Überzahlungen. Bei Besserverdienenden spricht die Lebenserfahrung nicht dafür, dass alles, was eingeht auch ausgegeben wird (BayVGH, U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860 – juris). b) Zudem kann sich die Klägerin schon nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, da sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB setzt die positive Kenntnis vom Mangel voraus. Dem steht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 11). Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an. Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, U.v. 16.7.2020 – 2 C 7/19 – juris Rn. 17 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG vor. Der Mangel des Rechtsgrundes des ihr im Zeitraum .. April 2018 bis … November 2020 gewährten und ab .. August 2019 tatsächlich ausbezahlten Berufungs-Leistungsbezugs war so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Verpflichtung sowie die Pflicht zur Anzeige von Unstimmigkeiten geht auch aus den „Allgemeinen Hinweisen“ auf der Rückseite jeder Bezügemitteilung hervor. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen. Tut er all dies nicht, so lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 28.6.1990 – 6 C 41/88 – NVwZ-RR 1990, 622; VG Augsburg, U.v. 28.3.2012 – Au 2 K 11.1695 – juris). Insbesondere darf sich eine Beamtin, die ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 – juris Rn. 17 m.w.N.). Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass von jedem Beamten zu erwarten ist, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt (BVerwG, U.v. 16.7.2020 – 2 C 7/19 – juris Rn. 17 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hätte die Klägerin nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der ohne erkennbaren Grund geleisteten höheren Zahlungen vertrauen dürfen. Auch wenn die Klägerin keine Juristin ist, so hätte sie als Beamtin, die langjährig als Gymnasiallehrerin und damit als Beamtin der Vierten Qualifikationsebene tätig ist, erkennen müssen, dass die Überzahlung von über 300 EUR monatlich, die auf der Bezügemitteilung als „Beruf.Leist.-Bez. (Anp)“ gekennzeichnet ist, kein Besoldungsbestandteil ist, der ihr in der Besoldungsordnung A zusteht. Denn es wird erwartet, dass der Beamte die Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt (BVerwG, U.v. 16.7.2020 – 2 C 7/19 – juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere war dieser Bezügeposten in den vorherigen Bezügemitteilungen nicht enthalten. Selbst wenn ihr die Begrifflichkeit nicht bekannt gewesen sein mag, so ist von einer Gymnasiallehrerin zu erwarten, diese aufgetretene Unstimmigkeit anzuzeigen bzw. etwaige Unklarheiten durch einen Blick in die einschlägigen Gesetze bzw. Besoldungstabellen oder eine einfache Suchmaschinensuche auszuräumen. Eine andere Betrachtung ist auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Landesamt für ... bereits mit Bescheid vom … Oktober 2019 für den Zeitraum .. August 2019 bis … November 2019 Bezüge zurückgefordert hat, gerechtfertigt. Denn eine bereits erfolgte Rückforderung für denselben Zeitraum befreit gerade nicht von einer weiteren Überprüfung der Bezügemitteilung hinsichtlich der nicht von der ersten Rückforderung betroffenen Bestandteilen der Besoldung. Von der nun streitgegenständlichen Rückforderung sind andere Bezügebestandteile betroffen als die, die Gegenstand des Rückforderungsbescheids vom … Oktober 2019 waren. Die erste Rückforderung bezog sich auf geänderte Bezüge infolge der Umstellung des Teilzeitanteils (Grundgehalt, Familienzuschlag, Strukturzulage) und entbindet die Klägerin nicht von einer (weiteren) Kontrolle ihrer Bezügemitteilungen. Auch wenn das Landesamt für ... die Bezüge der Klägerin mehrfach falsch berechnet hat, führt dies nicht dazu, dass von der Rückforderung zwingend abgesehen werden müsste. Da es sich bei dem Rückforderungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt unter diesem Gesichtspunkt auch der Gedanke des mitwirkenden Verschuldens nicht zum Tragen. Das Verhalten der Behörde kann lediglich bei der Frage der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden (so BayVGH, B.v. 9.8.2005 – 3 B 98.3444 – juris Rn. 60), was durch den Verzicht auf 30% des Rückforderungsbetrags und durch die Einräumung von Ratenzahlungen mit Widerspruchsbescheid vom … Januar 2021 auch geschehen ist. 3. Die vom Landesamt im Rahmen des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2021 getroffene Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach letztgenannter Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung (BVerwG U.v. 27.1.1994 – 2 C 19.92 – BVerwGE 95, 94; U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 – IÖD 2012, 175). Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch und betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs. Sie ist daher zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestand der Rückforderungsentscheidung (BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 – IÖD 2012, 175). Die vom Landesamt getroffene Billigkeitsentscheidung, wonach die entstandene Überzahlung von 5.928,46 EUR unter Abzug eines Verzichts von 30% der Überzahlung (= 1.778,54 EUR) in monatlichen Raten von 150,00 EUR zurückgefordert wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht zu einem höheren Anteil oder vollständig von der Rückforderung abgesehen wurde. Von der Rückforderung ist in der Regel dann teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (BVerwG U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 – IÖD 2012, 175). Hier hat das Landesamt auf 30% der Rückzahlung verzichtet und dies damit begründet, dass die Überzahlung einerseits auf die fehlende Überprüfung der Richtigkeit der Bezügemitteilung der Klägerin zurückzuführen sei, andererseits als Billigkeitsgrund berücksichtigt worden sei, dass die Auszahlung der Berufungs-Leistungsbezüge und der überhöhten Bezüge nach der Rückkehr aus der Elternzeit wesentlich auch auf einem Fehler der Behördenseite beruhe. Unter Abwägung aller Umstände und aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Klägerin erscheine ein Verzicht auf 30% der Rückzahlung gerechtfertigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung, die bei einer überwiegenden behördlichen Verantwortung für die Überzahlung eine Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen erachtet (vgl. BVerwG U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 – IÖD 2012, 175). Insbesondere hat das Landesamt in die Billigkeitsentscheidung auch die Tatsache eingestellt, dass es sich um die zweite Überzahlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraums gehandelt hat. Nicht ersichtlich ist, dass es sich hier um eine vom Regelfall abweichende atypische Situation handelt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landesamt auch weiterhin, d.h. auch nach der erstmaligen Rückforderung einen Verantwortungsbeitrag der Klägerin, ihre Bezügemitteilung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, in die Billigkeitsentscheidung einstellt. Wenn das Landesamt im streitgegenständlichen Bescheid weiter vorträgt, dass darüberhinausgehende Gründe wirtschaftlicher und sozialer Art nicht vorgebracht worden seien und dementsprechend nicht vollständig auf die Rückforderung der Bezüge verzichtet worden sei, hält sich dies im Rahmen des rechtlich nur begrenzt überprüfbaren pflichtgemäßen Ermessens der Behörde (§ 114 S. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin hat das Landesamt einen Einbehalt von 150 EUR der monatlichen Bezüge in Form einer Ratenzahlung festgelegt. Dies ist im Rahmen der für das Gericht zu prüfenden Grenzen des Ermessens nicht zu beanstanden und trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin Rechnung. 4. Gesichtspunkte, aus denen sich eine Verjährung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).