Urteil
M 8 K 21.3038
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Den bei einem Rückbau entstehenden finanziellen Einbußen der Klägerin kommt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen hieran kein entscheidendes Gewicht zu, da sich die Klägerin diese letztlich selbst zuzuschreiben hat. Soweit Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, besteht grundsätzlich das finanzielle Risiko eines Rückbaus. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, insbesondere, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den bei einem Rückbau entstehenden finanziellen Einbußen der Klägerin kommt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen hieran kein entscheidendes Gewicht zu, da sich die Klägerin diese letztlich selbst zuzuschreiben hat. Soweit Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, besteht grundsätzlich das finanzielle Risiko eines Rückbaus. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, insbesondere, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 12. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die formell rechtmäßig ergangene Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Befugnisnorm hierfür ist Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO; i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler – Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG). Hiernach kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen angeordnet werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Erforderlich ist sowohl die formelle als auch die materielle Baurechtswidrigkeit des zu beseitigenden Bauvorhabens. Handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 BayBO), genügt die materielle Baurechtswidrigkeit. aa) Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO sind vorliegend erfüllt. Die im Bescheidstenor unter Ziffer 1 genannten baulichen Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 BayBO) – bei der Bezeichnung der auf dem Mittelrisalit geschaffenen Dachterrasse als „Terrasse auf dem Terrassenhausdach“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG, die in Anbetracht der im Übrigen korrekten Beschreibung in den Bescheidsgründen nicht zur teilweisen Unbestimmtheit der Anordnung führt, – sind sowohl baurechtlich (Art. 55 Abs. 1 BayBO) als auch denkmalschutzrechtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig, aber nicht genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig, weshalb die Beklagte die beantragte Genehmigung der baulichen Maßnahmen mit Bescheid vom 12. Mai 2021 zu Recht versagt hat. Insoweit wird vollinhaltlich auf das am gleichen Tag ergangene Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren M 8 K 21.3037 verwiesen, dessen Erwägungen auch gelten, soweit die tatsächliche Bauausführung der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Anordnung genannten Dachterrasse von der mit Bauantrag vom 10. November 2020 (Plan-Nr. …*) zur Genehmigung gestellten Planung abweicht. Insbesondere ist die Dachterrasse auch in ihrer tatsächlichen Ausführung mit außenwandbündiger Brüstung nicht erlaubnisfähig. Zwar tritt die im Urteil beschriebene treppenartige Wirkung dann in nur eingeschränkter Form auf, weil die durch die Geländeroberkante gebildete Stufe wegfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Dachterrasse mit einer zur darunter liegenden Außenwand des Mittelrisalits bündigen Geländerausführung die Erhöhung des Mittelrisalits noch deutlich stärker in Erscheinung treten lässt und (ebenfalls) zu einer massiven Beeinträchtigung der Dachgestaltung in ihrer überkommenen Form führt. bb) Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Vielmehr hat die Beklagte umfassend dargelegt, weshalb eine Beibehaltung des ungenehmigten Zustandes nicht hingenommen werden kann. Es wurde ausgeführt, weshalb die öffentlichen Belange im vorliegenden Fall als gewichtiger anzusehen sind, als die privaten Interessen der Klägerin. Zwar wurde im Bescheid vom 12. Mai 2021 strukturell nicht zwischen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit/dem Versagungsermessen und den im Rahmen des Art. 76 Satz 1 BayBO vorzunehmenden Ermessensüberlegungen differenziert, sondern das Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG und das im Rahmen des Erlasses einer bauaufsichtlichen Anordnung auszuübende Entschließungs- und Auswahlermessen in der Darstellung zusammengefasst; dennoch wird das mindere Gewicht des klägerischen Interesses an der Beibehaltung des nicht genehmigungsfähigen Zustandes ausreichend dargelegt, wenn auch bei der Abwägung im Hinblick auf das Vorlegen gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes. Wichtige Interessen der Klägerin stehen diesen öffentlichen Interessen nicht mit annährend gleichem Gewicht entgegen. Auch den bei einem Rückbau entstehenden finanziellen Einbußen der Klägerin kommt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen hieran kein entscheidendes Gewicht zu, da sich die Klägerin diese letztlich selbst zuzuschreiben hat. Soweit Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, besteht grundsätzlich das finanzielle Risiko eines Rückbaus. Würde dem bei der Ermessensentscheidung der Behörde ein entsprechendes Gewicht zukommen, wäre die Behörde desto eher an einer Rückbauanordnung gehindert, je gravierender und kostspieliger sich die planabweichende Gestaltung darstellt. Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass die Beklagte Dacheinschnitte als denkmalverträglichere Lösung grundsätzlich für möglich erachtet. Diese sind in ihrer Wirkung auf das Dach, dessen Fläche und Gestaltung mit der hier streitgegenständlichen Bauausführung in keiner Weise vergleichbar. Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Übrigen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht zu beanstanden. Die von der Klagepartei angeführten Bezugsfälle …straße 64 und 66 sowie …straße 16 sind mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht vergleichbar, da die Dachflächen bei diesen Gebäuden nicht in dem hier vorliegenden, massiven Umfang in Anspruch genommen werden. Bei den Anwesen …straße 66 und …straße 16 liegt jeweils ein Dacheinschnitt vor. Bei der zum Anwesen …straße 64 gehörenden Dachterrasse wird ebenso wenig ein vergleichbarer Eingriff in das Dach vorgenommen wie beim streitgegenständlichen Vorhaben. 2. Das auf der Grundlage der Art. 19, 29, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) angedrohte Zwangsgeld (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. a) Die gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG gesetzte Frist von vier Monaten ab Unanfechtbarkeit ist angemessen. b) Die Beklagte war vorliegend auch nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, insbesondere, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird (vgl. hierzu: BVerwG, GB v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – NVwZ 1998, 393 – juris; BayVGH, U.v. 24.11.1976 – 272 II 74 – BayVBl 1977, 180 – juris; OVG NW, B.v. 10.9.2003 – 13 B 1313/03 – NVwZ-RR 2004, 316 – juris; VGH BW, B.v. 27.10.2015 – 1 S 1130/15 – NVwZ-RR 2016, 153 – juris Rn. 19; Giehl / Adolph / Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 32. AL November 2011, Art. 31 VwVZG II.1). Eine solche „gebündelte/einheitliche“ Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. c) Schließlich wahrt auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Zwar wird der in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG vorgegebene Rahmen ausgeschöpft. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles jedoch nicht zu beanstanden. aa) Das Zwangsgeld soll den Pflichtigen effektiv zur Befolgung einer Anordnung anhalten, es soll eine „Beugewirkung“ auf den Pflichtigen ausgeübt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 1 CS 20.143 – juris Rn. 11; B.v. 19.7.2017 – 10 ZB 16.133 – juris Rn. 12). Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG gibt hierzu als eine Ermessensüberlegung vor, dass diese Wirkung vor allem erzielt wird, wenn durch das Zwangsgeld ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.20202 a.a.O. juris Rn. 11 B.v. 29.4.2008 – 15 CS 08.455 – juris Rn. 19). Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist dabei nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festlegung des angedrohten Zwangsgeldes auf 50.000,00 EUR rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat hierbei neben der wirtschaftlichen Bedeutung der ungenehmigten baulichen Maßnahmen für die Klägerin – diese führen zu einer erheblichen Aufwertung der Immobilie – auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Anordnung (Beseitigung der schweren Beeinträchtigung des Denkmals) in ihre Entscheidung einbezogen (vgl. hierzu auch: Zeiser in: Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 15 f; BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris Rn. 24). Im Hinblick auf die Beugewirkung, die das Zwangsgeld entfalten soll, konnte und durfte die Beklagte ferner auch die Schwere der Zuwiderhandlung gegen öffentliche Vorschriften, auf die mit der zwangsgeldbewehrten Androhung reagiert wird, berücksichtigen (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 30.11.2005 a.a.O. Rn. 24). Dabei ist nicht auf die Schwere eines Verschuldens abzustellen, sondern auf den „objektiven Grund des Ungehorsams“ (BayVGH. B.v. 30.11.2005 a.a.O. Rn. 24 unter Verweis auf Entwurf eines Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 11.11.1960, LT-Drs. 4/1746 S. 23 f.). Das Zwangsgeld stellt keine verschuldensabhängige Sanktion für die Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht dar, sondern ein Beugemittel zu deren Durchsetzung (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005, a.a.O. Rn. 24). Dementsprechend konnte die Beklagte bei der mit der Beseitigungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung auch berücksichtigen, dass die Klägerin die Baumaßnahmen entgegen vorangegangener Beratungen umgesetzt hat. Die Frage, ob diese dabei schuldhaft gehandelt hat, spielte ausweislich der Begründung der Zwangsgeldandrohung für die Bemessung des Zwangsgelds keine Rolle. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.