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Beschluss

2 ZB 23.1899, 2 ZB 23.1900

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Erhaltungsinteresse besteht grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes besteht. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, dh, die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist dementsprechend kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beklagte nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erhaltungsinteresse besteht grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes besteht. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, dh, die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist dementsprechend kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beklagte nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren 2 ZB 23.1899 und 2 ZB 23.1900 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die illegal vorgenommenen Veränderungen an dem streitgegenständlichen Baudenkmal. Auch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung des Bauantrags besteht nicht. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 12. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung wird auf die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München (M 8 K 21.3037 und M 8 K 21.3038) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt: a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler verändern will. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann diese Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Zulassungsbegründung versucht, durch die Aufspaltung der beantragten Gesamtmaßnahme in Teilmaßnahmen, nämlich Erhöhung des Mittelrisalit an der Hofseite des Vordergebäudes um 40 cm an dessen Traufkante (von + 16,78 m auf + 17,18 m) unter Beseitigung des bislang dort vorhandenen Dachs, Errichtung einer Dachterrasse auf diesem erhöhten Mittelrisalit, Errichtung eines Zugangs zur Dachterrasse durch Herstellung einer Dachgaube im 2. Dachgeschoss mit einer Breite von ca. 3,30 m und Errichtung eines Balkons mit einer Länge von 3,67 m im 1. Dachgeschoss im südlichen Teil der Hofseite und deren jeweils isolierter Betrachtung die Beeinträchtigung des Denkmalschutzes herunterzuspielen. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Erhaltungsinteresse grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes besteht. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist dementsprechend kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2010 – 2 ZB 08.1815 – juris Rn. 3). Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen – so wie hier – zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt. Mit den hier zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen sind insgesamt gravierende, verunklarende Eingriffe in die historische Bausubstanz verbunden, wodurch das Denkmal in besonders unästhetischer und unerträglicher Weise beeinträchtigt wird. b) Die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich alleine noch nicht eine Ablehnung eines Genehmigungsantrags. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDSchG eröffnen vielmehr ein Ermessen, ob die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dennoch erteilt oder ob diese aufgrund der Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange versagt werden soll. Entgegen der Zulassungsbegründung, die sich insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, hat die Beklagte ihr Ermessen jedoch ordnungsgemäß ausgeübt. Überschießende Erwägungen, die zur Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs würden, sind nicht in ausreichendem Maß zu erkennen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen im Bescheid und der darin angestellten vielfältigen Erwägungen wird vielmehr deutlich, dass es der Beklagten insoweit darum ging, die der Klägerin durch eine Versagung der Genehmigung (und der darauf aufbauenden Rückbauanordnung) entstehenden finanziellen Einbußen herauszuarbeiten, zu gewichten und in die Abwägung einzustellen, und die Schilderung der Vorgeschichte der illegalen Baumaßnahmen ausschließlich nachrichtlichen Charakter hat. Die Bewertung der Intensität des beabsichtigten Eingriffs in das Bestandsgebäude stellt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der im Bestand (vor Ausführung der beantragten Maßnahmen) vorhandene Mittelrisalit nicht der historischen Gestalt entsprach, keine Fehlgewichtung dar. Auch die befürchtete negative Vorbildwirkung besteht tatsächlich. Die von der Klagepartei in der Zulassungsbegründung nochmals angeführten bereits angeblich bereits vorhandenen Bezugsfälle, die das Bestehen einer negativen Vorbildwirkung entkräften sollen, sind mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht vergleichbar, da die Dachflächen bei diesen Gebäuden nicht in dem hier vorliegenden, massiven Umfang in Anspruch genommen werden. c) Der Beseitigungsanordnung steht damit nicht entgegen, dass die Maßnahme genehmigungsfähig bzw. das Ermessen der Beklagten insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre. Die Beklagte war entgegen der Zulassungsbegründung, die insoweit das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, auch nicht verpflichtet, für jedes der zurückzubauenden Elemente eine gesonderte Zwangsgeldandrohung auszusprechen, sondern durfte, da die Maßnahmen tatsächlich zusammenhängen und so im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpft sind, ein einheitliches Zwangsgeld androhen, das nach seinem Wortlaut erkennbar (auch) dann fällig werden soll, wenn nur eines der ohne Genehmigung umgesetzten und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben nicht rechtzeitig entfernt wird (vgl. BVerwG, GB v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – NVwZ 1998, 393 – juris). Eine solche gebündelte bzw. einheitliche Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Auch wahrt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Zwar wird der in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebene Rahmen ausgeschöpft. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, insbesondere der wirtschaftlich deutlich höher liegenden Bedeutung für die Klägerin, nicht zu beanstanden. 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Zulassungsbegründung erblickt ihn darin, dass das Erstgericht keinen Beweis zur Denkmalverträglichkeit der Erhöhung des Treppenhausanbaus (Mittelrisalit), der Herstellung der Dachterrasse auf diesem, der neuen Dachgaube, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglicht, und des angebauten Balkons erhoben habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des genehmigten Zustandes im Bereich des Mittelrisalits und im Bereich des Traubalkons sprechen, zu Unrecht abgelehnt. Die erste Rüge greift bereits deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Auch die zweite Rüge hat keinen Erfolg. Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 10 ZB 18.32806 – Rn. 4; B.v. 1.10.2019 – 9 ZB 19.33382 – juris Rn. 2; B.v. 16.7.2019 – 9 ZB 19.32441 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Erstgericht mit der Begründung, die Frage des „Vorliegens gewichtiger Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands“ sei eine reine Rechtsfrage, die nicht im Wege des Sachverständigengutachtens zu beantworten ist, steht nach diesen Maßgaben mit der Prozessordnung im Einklang. Mit ihr wird entgegen der Zulassungsbegründung nicht behauptet, dass fachliche Elemente insoweit keine Rolle spielen würden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Landesamt für Denkmalpflege im Verfahren beteiligt war und die Gründe dargelegt hat, die aus fachlicher Sicht gegen die beantragte Maßnahme sprechen. Diese hat das Erstgericht berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Insoweit kommt es – wie die Zulassungsbegründung aber meint – nicht darauf an, ob die Beklagte in ihrem Versagungsbescheid eine konkrete Stellungnahme des Landesamtes zitiert hat oder nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen der ersten Instanz, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).