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Urteil

M 26a K 22.6088

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit sie noch anhängig ist – zulässig, aber unbegründet und war insoweit abzuweisen. 1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 entscheiden, obwohl seitens des Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn in dem Ladungsschreiben vom 12. April 2023 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zur Entscheidung ist nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 30. März 2023 die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 3. Gegenstand der Klage ist dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 zufolge gestellten Antrag nur mehr der Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022, mit dem für den Zeitraum Februar 2019 bis Juli 2021 Rundfunkbeiträge für die Wohnung M* …Str. … in 8* … S* … in Höhe von 525,00 EUR festgesetzt wurden. 3.1. Die gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 am 7. Dezember 2022 erhobenen Klage ist – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten – als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne ergangenen Widerspruchsbescheid, zulässig, wenn über einen Widerspruch (…) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs (…) erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend hatte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 fristgerecht am 26. Oktober 2022 Widerspruch erhoben, über den der Beklagte bislang noch nicht entschieden hat. Ein sachlicher Grund hierfür wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher für das Gericht ersichtlich. Soweit der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2022 mitgeteilt hatte, dass im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht München anhängige Klageverfahren (M 26b K 18.6204) derzeit von einer Bearbeitung des Widerspruchs abgesehen werde, ist darin jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 1. Juni 2023 kein sachlicher Grund (mehr) zu sehen, da die dem Verfahren M 26b K 18.6204 zugrundeliegende Klage mit Urteil vom 28. November 2022 abgewiesen worden war. Die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO seit Einlegung des Widerspruchs am 26. Oktober 2022 ist ebenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 1. Juni 2023 verstrichen. 3.2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung festgesetzt. 3.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7.6.2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27.7.2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. 3.2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind vorliegend erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV definiert. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. 3.2.3. Die Beitragsschuld besteht kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (§ 8 RBStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014), für den Zeitraum von Februar 2019 bis Juli 2021 mithin 525,00 EUR. Ein Säumniszuschlag wurde dem Kontoauszug des streitgegenständlichen Bescheides zufolge nicht festgesetzt. Ein solcher wäre jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). 3.2.4. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung zur Beitragspflicht, durch die er sich in seinen verfassungsgemäßen Rechten, insbesondere seiner Gewissensfreiheit, verletzt sieht, und seine Programmkritik haben keinen Erfolg. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten und damit demokratisch legitimiert. Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Das Gericht sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98). Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen oder vortragen, aus Gewissensgründen keinen Rundfunkbeitrag leisten zu können (subjektive Unmöglichkeit). Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für Taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 85, 93, 102; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 130). Die Heranziehung zur Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris; U.v. 13.4.1978 – 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 – juris; VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 – 6 K 43/15 – juris, Rn. 62). Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient allgemein der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wobei dieser aufgrund der Programmfreiheit über die Programmgestaltung und damit über die Beitragsverwendung eigenverantwortlich entscheidet. Ähnlich wie bei der Steuer steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Gewissensfreiheit beruft, muss und kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er für rechtswidrig hält oder aus Gewissensgründen ablehnt (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15- juris). Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche daher nicht tangiert (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2017 – OVG 11 N 91.15 – juris Rn. 127; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, so dass auch für eine Gewissensprüfung durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist. Da der Rundfunkbeitrag nach dem Gebot der Belastungsgleichheit zu vollziehen ist und es sich hierbei um ein Massenverfahren handelt, können objektiv nicht nachprüfbare Kriterien wie weltanschauliche Gründe oder politische Anschauungen, die von der Programmgestaltung teilweise abweichen, allein grundsätzlich eine Beitragsbefreiung nicht rechtfertigen. Auch der Vorwurf, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinem Auftrag einer sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung nicht nach, lässt die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt. Zwar haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Berichterstattung die anerkannten journalistischen Grundsätze, die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag – RStV). Verstöße gegen dieses gesetzliche Gebot haben im Einzelfall jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen (BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21. m.w.N.). Eine Zustimmung bzw. Übereinstimmung mit dem Programminhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedenfalls für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gerade nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707, juris Rn. 35). Das Gericht sieht auch im Hinblick auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 24.04.2023 – 1 BvR 601/23 – juris) keine Veranlassung, von der in diesem Beschluss zitierten und oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9) abzuweichen. Nach alledem hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 keinen Erfolg und war daher abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, im Hinblick auf die Klageabweisung auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).