Urteil
M 26b K 21.5623
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klagepartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klagepartei wurde mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ordnungsgemäß zum Termin geladen. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 28. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten im vorliegenden Fall sind Art. 1 ff. des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (KontrollVO). Da Rechtsakte der Europäischen Union Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießen, sind die Maßgaben der KontollVO vorrangig zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 5 KG). Demnach sind für lebensmittelrechtliche Kontrollen im Gaststättenbereich Kosten insbesondere dann zu erheben, wenn bei einer außerhalb regelmäßiger Routinekontrollen stattfindenden und daher im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Lit. c KontrollVO „zusätzlichen“ Kontrolle aufgrund einer Beschwerde ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wird (Art. 83 Abs. 1 KontrollVO). Das ist hier der Fall. Die Untersuchung des Burgers durch das LGL wurde aufgrund einer Beschwerde einer Verbraucherin veranlasst und ergab einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. 2.2. Eine Ausnahme von der Kostenpflicht nach Art. 16 Abs. 5 KG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, kommt nicht in Betracht. An der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bestehen keine Zweifel. Gemäß Art. 137 und 138 KontrollVO i.V.m. § 39 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) war das Landratsamt aufgrund der Beschwerde einer Verbraucherin berechtigt und sogar verpflichtet, zur Aufklärung eines möglichen lebensmittelrechtlichen Verstoßes als Überwachungsbehörde tätig zu werden und die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes erforderlich waren. Hierzu gehört auch die Veranlassung einer Begutachtung des verdächtigen Burgers durch das LGL als Fachbehörde. 2.3. Die Kosten durften der Klägerin als Kostenschuldnerin auferlegt werden, da sie die Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 – juris Rn. 32, m.w.N.). Kostenpflichtig ist mithin, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst. Dabei ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – ReckRS 2016, 43651 – Rn. 6 m.w.N.). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Im vorliegenden Fall steht unter Zugrundelegung des sich aus der Behördenakte schlüssig und widerspruchsfrei ergebenden Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den beanstandeten Burger in Verkehr gebracht hat. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des in den Akten dokumentierten Sachverhalts zu zweifeln. Aus der online-Beschwerde (Behördenakte Blatt 1), die am … März 2021 um 22:12 Uhr beim Landratsamt einging, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einem kurz zuvor im Restaurant der Klägerin erworbenen Burger einen nicht identifizierten Gegenstand entdeckte, der sich später als wachsmalkreideähnlicher Stift herausstellte. Der Beschwerde beigefügt war auch ein Foto des Burgers samt Fremdkörper. Aus den am Tag danach vom LGL gefertigten Fotos (Behördenakte Blatt 4) ist auf der Verpackung der Schriftzug „...“ zu sehen, welcher auf ein Produkt von A. ... hinweist. Bei der anschließenden Vor-Ort-Kontrolle im A. ...Restaurant der Klägerin wurden wachsmalkreideähnliche Stifte an der Burgerstation aufgefunden, die dem im beanstandeten Burger aufgefundenen Stift entsprachen (Behördenakte Blatt 6). Nachdem die Klagepartei Zweifel an der Herkunft des Burgers geltend gemacht und die Vorlage des Kassenbons angeregt hatte, wurde die Beschwerdeführerin nochmals telefonisch vom Landratsamt befragt. Ausweislich des Telefonvermerks vom … Mai 2021 (Behördenakte Blatt 19b) bestätigte diese die zuvor gemachten Angaben und führte ergänzend aus, ihr Ehemann habe den Burger definitiv im A. ...Restaurant in D. … gekauft. Sie wisse dies deshalb so genau, weil am 29. März 2021 ab 22:00 Uhr eine Ausgangssperre gegolten habe und er aufgrund des Wohnortes in B. … den nächstgelegenen A. ... in D. … angefahren habe, um rechtzeitig zurück zu sein, während sie selbst mit dem Sohn zu Hause geblieben sei. Einen Kassenzettel habe ihr Ehemann bei Abholung des Burgers nicht erhalten. Das Gericht hält die sich aus der Behördenakte ergebende Darstellung der Beschwerdeführerin für plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere erscheint es überzeugend, dass sich die Klägerin angesichts der seinerzeit geltenden Ausgangssperre noch genau an den Vorgang erinnern konnte und lebensnahe Details zu den Umständen des Erwerbs schildern konnte. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint auch deswegen stimmig, weil es in D. … allem Anschein nach nur dieses eine A. ...Restaurant gibt und dieses Restaurant dem Wohnort der Beschwerdeführerin am nächsten liegt (vgl. Internetabfrage, google maps, Umgebungssuche nach „A. ...“ im Raum D. …, abgerufen am 5.6.2023). Eine Verwechslung ist daher nicht wahrscheinlich. Es erscheint darüber hinaus abwegig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angesichts der drohenden Ausgangssperre ein weiter entferntes A. ...Restaurant in M. … angefahren haben könnte. Die Klagepartei ist der schlüssigen Darstellung der Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten und hat auch keinen Beweisantrag gestellt. Unter Zugrundelegung des in der Behördenakte hinreichend dokumentierten Sachverhalts sieht sich das Gericht zu einer weitergehenden Sachaufklärung nicht veranlasst und wertet das pauschale Bestreiten der Herkunft des Burgers durch die Klägerin als bloße Schutzbehauptung. Durch das Inverkehrbringen des beanstandeten Burgers hat die Klägerin die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst und kann daher als Kostenschuldnerin herangezogen werden. 2.4. Auch die Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten richtet sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG nach dem KVz (Kostenverzeichnis), wobei Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union Anwendungsvorrang genießen (Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KG). Da es sich im vorliegenden Fall um eine zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. c KontrollVO handelte, sind die Vorschriften der Art. 81 ff KontrollVO im Rahmen der Anwendung der nach dem KVz hierfür einschlägigen Tarif-Nummer 7.IX.11/5.6 (Rahmengebühr von 10 EUR bis 50.000 EUR) zu beachten. Im vorliegenden Fall halten sich die festgesetzten Kosten in dem in Tarif-Nummer 7.IX.11/5.6 festgelegten Rahmen. Sie verstoßen auch nicht gegen die Vorgaben aus Art. 81 ff KontollVO. Insbesondere sind die Kosten der Begutachtung durch das LGL nach Art. 81 lit.g KontrollVO als Kosten für Probennahmen sowie Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden, festsetzungsfähig. Die festgesetzten Kosten sind auch gemäß Art. 82 Abs. 4 KontrollVO nicht höher als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrolle. Sonstige Verstöße gegen rechtliche Vorgaben sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kostenbescheid erweist sich daher sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach als rechtmäßig. 3. Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.