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Urteil

6 C 27/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine anlasslose waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG kann auch vor Ablauf von drei Jahren erfolgen, sofern das Dreijahresintervall nicht willkürlich und erheblich unterschritten wird. • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind für die turnusmäßige Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen; hierfür kann nach § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV eine Gebühr erhoben werden. • Die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins enthebt den Inhaber grundsätzlich nicht der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, insbesondere wenn bei der jagdrechtlichen Prüfung nicht alle waffenrechtlich vorgesehenen Auskünfte eingeholt wurden. • Gebührenbemessung und -tatbestand der WaffKostV sind in Bezug auf die hier streitige Gebühr hinreichend bestimmt und verfassungsrechtlich vereinbar.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für waffenrechtliche Regelüberprüfung trotz vorausgegangenem Jagdschein • Eine anlasslose waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG kann auch vor Ablauf von drei Jahren erfolgen, sofern das Dreijahresintervall nicht willkürlich und erheblich unterschritten wird. • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind für die turnusmäßige Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen; hierfür kann nach § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV eine Gebühr erhoben werden. • Die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins enthebt den Inhaber grundsätzlich nicht der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, insbesondere wenn bei der jagdrechtlichen Prüfung nicht alle waffenrechtlich vorgesehenen Auskünfte eingeholt wurden. • Gebührenbemessung und -tatbestand der WaffKostV sind in Bezug auf die hier streitige Gebühr hinreichend bestimmt und verfassungsrechtlich vereinbar. Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Der Beklagte führte im Dezember 2004 eine anlasslose waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durch. Im April 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Jahresjagdschein, wobei nach landesweiter Verwaltungspraxis zuvor nicht alle waffenrechtlich vorgesehenen Auskünfte eingeholt worden waren. Im Januar 2007 leitete die Behörde erneut die Regelüberprüfung ein; diese ergab keine Bedenken. Mit Bescheid vom 16. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger hiervon in Kenntnis und erhob hierfür eine Gebühr von 25,56 €. Der Kläger klagte gegen die Gebührenfestsetzung; unter anderem rügte er, die Überprüfung sei nicht erforderlich gewesen und die Kosten seien bereits mit der Jagdscheingebühr abgegolten. • Die Revision ist unbegründet; die Regelüberprüfung und der Gebührenbescheid sind rechtmäßig (§ 4 Abs. 3, § 50 WaffG). • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: § 4 Abs. 3 WaffG schreibt regelmäßige Prüfungen vor, mindestens nach Ablauf von drei Jahren; kürzere Intervalle sind nicht ausgeschlossen. Nur ein erhebliches Unterschreiten der Dreijahresfrist ohne konkreten Anlass macht eine Überprüfung rechtswidrig. Ein Abstand von rund zwei Jahren stellt kein solches erhebliches Unterschreiten dar. • Behördliches Vorgehen: Die Behörde hat aus Kapazitätsgründen einen Dreijahresrhythmus über ihren Zuständigkeitsbereich verteilt und nicht willkürlich gehandelt. Die Praxis gewährleistet, dass Betroffene im Schnitt alle drei Jahre überprüft werden. • Jagdschein und Waffenkontrolle: Das Jagdrecht ist nicht gleichbedeutend mit dem Waffenrecht; § 17 BJagdG nimmt waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstäbe auf, enthebt Jäger aber nicht grundsätzlich von der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Hier war die jagdrechtliche Prüfung bei Erteilung des Jagdscheins 2006 nicht in waffenrechtlich erforderlichem Umfang, weil bestimmte Auskünfte nicht eingeholt wurden. • Gebührenrechtliche Zurechenbarkeit: Die Regelüberprüfung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung; der Betroffene gilt als Veranlasser, weil die Prüfung seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist. • Ermächtigung und Bestimmtheit: Die Gebührengrundlage in § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses ist ausreichend bestimmt und mit Abgaben- und Gleichheitsgrundsätzen vereinbar. • Doppelte Gebührenerhebung: Die Gebühr für die Regelüberprüfung bezieht sich auf den Aufwand der konkreten Amtshandlung 2007. Dass bei der Jagdscheinerteilung 2006 bereits ein separater Verwaltungsaufwand entstanden ist, steht einer gesonderten Gebühr für die nachfolgende, gesondert durchgeführte waffenrechtliche Überprüfung nicht entgegen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die streitige Regelüberprüfung und der Gebührenbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat die Gebühr für die im Januar 2007 durchgeführte waffenrechtliche Regelüberprüfung zu tragen, weil die Prüfung formell und materiell den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach und das Dreijahresintervall nicht in einer Weise unterschritten wurde, die die Maßnahme unverhältnismäßig machen würde. Die Erteilung des Jahresjagdscheins im Jahr 2006 entband den Kläger nicht von der waffenrechtlichen Überprüfung, weil bei der Jagdscheinerteilung nicht die waffenrechtlich vorgesehenen Auskünfte eingeholt worden waren. Damit besteht auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder ein rechtfertigender Anspruch auf Anrechnung bereits erhobener jagdrechtlicher Gebühren.