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Urteil

M 3 K 20.5764

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Macht ein Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich geltend, also zum zumutbaren frühestmöglichen Zeitpunkt (BVerwG BeckRS 1988, 4130), sondern erst in seiner Widerspruchsbegründung zum Prüfungsbescheid einer nicht bestandenen Prüfung, zwei bis fünf Monate nach der Prüfung, widerspricht das dem Grundsatz der Chancengleichheit (VGH München BeckRS 2013, 49046). Dies gilt erst recht, wenn der Prüfling in Ansehung seiner Erkrankung zur Prüfung antritt. (Rn. 33 – 38, 34 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beschränkung der Prüfungswiederholungen gem. § 7 Abs. 7 S. 1 StO und die Möglichkeit einer Nachholprüfung pro Lehrveranstaltung verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht, da kein Anspruch auf unbegrenzte Wiederholungen gem. Art. 12 Abs. 1 GG besteht (VG München BeckRS 2022, 34337). (Rn. 25) (Rn. 17 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich geltend, also zum zumutbaren frühestmöglichen Zeitpunkt (BVerwG BeckRS 1988, 4130), sondern erst in seiner Widerspruchsbegründung zum Prüfungsbescheid einer nicht bestandenen Prüfung, zwei bis fünf Monate nach der Prüfung, widerspricht das dem Grundsatz der Chancengleichheit (VGH München BeckRS 2013, 49046). Dies gilt erst recht, wenn der Prüfling in Ansehung seiner Erkrankung zur Prüfung antritt. (Rn. 33 – 38, 34 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beschränkung der Prüfungswiederholungen gem. § 7 Abs. 7 S. 1 StO und die Möglichkeit einer Nachholprüfung pro Lehrveranstaltung verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht, da kein Anspruch auf unbegrenzte Wiederholungen gem. Art. 12 Abs. 1 GG besteht (VG München BeckRS 2022, 34337). (Rn. 25) (Rn. 17 – 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann mit Einverständnis der Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. A) Die Nichtbestehensentscheidung im Bescheid vom 1. Juli 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 ist hinsichtlich geltend gemachter Verfahrensfehler in Bezug auf die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU vom 17. Juli 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. November 2004 (im Folgenden: StO) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei wird zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt: 1) Für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl I S. 1489), FNA 2121-1-6, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl.I S. 1307), die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt zu versagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AAppO). Im Stoffgebiet A („Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe“) sind drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorzulegen; zu den vom Stoffgebiet A umfassten Veranstaltungen zählt auch die Veranstaltung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)“. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen sind durch die aufgrund von Art. 58 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) (außer Kraft getreten am 31.12.2022), erlassene Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU (im Folgenden: StO) vom 17. Juli 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. November 2004, geregelt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 StO kann die Bescheinigung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 AAppO nur erteilt werden, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen wurden. Die Leitung der Veranstaltung bestimmt, in welcher Form der Nachweis zu führen ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 StO). Studienleistungen bestehen bei praktischen Lehrveranstaltungen aus Praktikumsaufgaben mit Protokollen, Zwischenprüfungen und Testaten (praktischer Teil), sowie einer mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 4 Satz 3 StO). Es begegnet keinen Bedenken, dass die Regelungen zur Erteilung der Bescheinigung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung nach dem Muster der Anlage 2 und die Regelungen zur Wiederholbarkeit der praktischen Lehrveranstaltung in einer Studienordnung und nicht in einer Prüfungsordnung nach Art. 61 Abs. 2, 3 BayHSchG getroffen wurden. Hochschulprüfungen, die aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), sind Prüfungen, die das Studium abschließen (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG) oder als Vor- oder Zwischenprüfung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums oder den Übergang in das Hauptstudium sind (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BayHSchG). Vorliegend geht es jedoch um eine Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, die wiederum Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist. Diesbezüglich sieht Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG vor, dass die Studienordnung Regelungen über den Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und dessen Wiederholbarkeit treffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2010 – 7 ZB 09.1072 – juris Rn. 15, 20 und insgesamt VG München, U. v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 19 – 24) Verfassungsrecht verbietet nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; dabei ist auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht ausgeschlossen. Die fehlende Eignung eines Studenten möglichst frühzeitig und nicht erst in der das Studium abschließenden Prüfung zu erkennen, liegt auch in dessen wohlverstandenem eigenen Interesse (vgl. insgesamt: BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der hier betroffenen Lehrveranstaltung für den Apothekerberuf. 2) Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 StO kann eine erfolglos besuchte praktische Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden. a) Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 StO kann die praktische Lehrveranstaltung, egal aus welchen Gründen sie zunächst nicht bestanden wurde (nichtbestandener praktischer Teil, nichtbestandene Zwischenprüfung, nichtbestandene Abschlussprüfung), nur einmal wiederholt werden. Die praktische Lehrveranstaltung muss in zwei Semestern, mit nur einem Wiederholungssemester, bestanden werden. Wurde, wie beim Kläger, die Zwischenprüfung bereits einmal in einem weiteren Semester wiederholt, bleibt für die Abschlussprüfung nur eine Möglichkeit der Prüfung mit anschließendem Nachholversuch ohne Wiederholungsmöglichkeit in einem weiteren Semester übrig. Die verschiedenen Konstellationen werden durch die Beklagte den Studierenden in der „Einweisung ins Praktikum“ (siehe Gerichtsakte: Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 2023) näher dargelegt und finden ihre hinreichende normative Stütze in der Studienordnung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 StO). Die Zahl der sich aus § 7 Abs. 7 Satz 1 StO und der Möglichkeit jeweils einer Nachholprüfung pro Lehrveranstaltung ergebenden Prüfungsversuche, ist nicht zu beanstanden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch darauf herleiten, Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen unbegrenzt wiederholen zu dürfen (BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf nur eine Wiederholung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch besteht kein Anspruch auf Wiederholung einzelner (unselbständiger) Prüfungsteile. Hier ist im Falle des Nichtbestehens der Gesamtprüfung die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen, wenn die Prüfungsordnung nichts Abweichendes regelt (vgl. insgesamt: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit der Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit der praktischen Lehrveranstaltung insgesamt gewahrt. Aus der Studienordnung für den Studiengang Pharmazieergibt sich pro praktischer Lehrveranstaltung ein Wiederholungssemester. Entweder wird dieses für die Wiederholung des praktischen Teils, der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung gewährt, wobei in einem Semester für die Zwischen- und Abschlussprüfung zwei Möglichkeiten des Bestehens gegeben sind, da pro Semester immer ein Nachholtermin ermöglicht wird (siehe für Abschlussprüfung § 7 Abs. 4 Satz 4 StO). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Ursprungstermin oder der Nachholtermin bestanden wird. b) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 StO zur Zwischenprüfung genügen den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG für Eingriffe in die freie Wahl des Berufs (vgl. VG München, U. v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 25 – 28, worauf Bezug genommen wird). Es begegnet auch keinen Bedenken, das Bestehen der Zwischenprüfung als Voraussetzung für das Bestehen der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung und damit für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Prüfung ein unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Qualifikation nachgewiesen wird (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 6 C 46.15 – juris Rn. 13). Hiervon kann im Hinblick auf die Bedeutung des Prüfungsstoffs für den Studiengang (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO Stoffgebiet A, § 17 Abs. 1 I. AAppO) und auf die aus Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO (bei Stoffgebiet A 336 Unterrichtsstunden praktische Übungen von insgesamt 462 Unterrichtsstunden) ersichtliche Bedeutung des praktischen Teils der streitgegenständlichen Lehrveranstaltung ausgegangen werden. Verfassungsrecht verbietet nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird (BVerwG, B.v. 3.11.1986 – 7 B 108/86 – juris Rn. 8). (VG München, U.v. 25.10.2022 – M 3 K 20.650 – juris Rn. 29) c) Die Regelungen der StO, aus denen folgt, dass der Kläger keine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Lehrveranstaltung „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe“ hat, sind damit insgesamt nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen der Klagepartei hiergegen bleiben ohne Erfolg. Nachdem der Kläger die Abschlussprüfung im Wintersemester 2019/2020 nicht bestanden hatte, war damit die entsprechende Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen im Bescheid vom 1. Juli 2020 nicht zu beanstanden, weshalb auch ein Wiederholung nicht in Betracht kommt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Regelungen den Studenten auch in der „Einweisung ins Praktikum“ näher dargelegt und kommuniziert worden sind und dem Kläger bekannt waren, da er bereits in seinem Widerspruchsschreiben geäußert hat, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er am 25. Mai 2020 den letzten Versuch für die Abschlussprüfung und zum Bestehen der praktischen Lehrveranstaltung wahrnehmen würde. B) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Rücktritts von den Prüfungen ist der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Prüfungsrücktritts von der streitgegenständlichen Prüfung und damit keinen Anspruch auf Wiederholung der Abschlussprüfung. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird auch insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach § 7 Abs. 5 StO gilt für Studenten, die an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil aus Gründen nicht teilnehmen, die sie zu vertreten haben, die jeweilige Prüfung oder der jeweilige Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. Gründe für die Nichtteilnahme müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht und nachgewiesen werden; im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 StO). Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt nach Abschluss der Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit ist weder in der APSO noch in der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU (StO) geregelt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist aber nicht nur im Falle einer in § 7 Abs. 5 Satz 1 StO geregelten, bereits vor oder während der Prüfung einsetzenden Prüfungsunfähigkeit ein Rücktritt möglich, sofern der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung erkannte. Denn es ist Aufgabe der Prüfung, die wirkliche Befähigung des Kandidaten festzustellen, so dass es dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspräche, ihn an einem Prüfungsergebnis festzuhalten, das durch eine von ihm zunächst nicht erkannte erhebliche Störung seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 – 7 B 01.1889 – juris Rn. 17). Der nach Abschluss der Prüfung erfolgte nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt jedoch in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr für die Chancengleichheit wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 12). Nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Eine Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, U.v. 7.10.1988, a.a.O. Rn. 13). Nach der Rechtsprechung zum Rücktritt ist es dem Prüfling, wenn während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden auftreten, von denen der Prüfling nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssituation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, regelmäßig nicht anzulasten, wenn er zunächst – sofort nach der Prüfung – ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 16). Der Prüfling muss sich aber bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen (BayVGH, B.v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 – juris Rn.19; vgl. BVerwG, B.v. 22.9.1993 – 6 B 36/93 – juris Rn. 4). Nimmt der Prüfling an der Prüfung teil und erklärt erst nach deren Beendigung seinen Rücktritt unter Berufung auf eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit, muss er die Gründe dafür, dass er seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht erkennen konnte, in gleicher Weise glaubhaft machen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst; insbesondere muss er ausreichende Nachweise in Form einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, in der anhand konkreter Feststellungen nachvollziehbar dargelegt wird, dass er bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen (BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 7 CE 13.181 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 7.11.2012 – 14 A 2325/11 – Rn. 16). Maßstab ist dabei, ob dem Prüfling erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind (BVerwG, B.v. 22.9.1993 – 6 B 36/93 – juris Rn. 4). Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Prüfling seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennt, nicht aber darauf, ob er seinen gesundheitlichen Zustand begrifflich als einen solchen der Prüfungsunfähigkeit erfasst (BVerwG, B.v. 2.8.1984 – 7 B 129/84 – juris Rn. 2). Das Nichterkennen der eigenen Prüfungsunfähigkeit ist demnach ein Ausnahmefall. Denn wer keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig (BVerwG, B.v. 17.1.1984 – 7 B 29/83 – juris Rn. 6). Gemessen an diesen Maßstäben bestehen beim Kläger bereits Bedenken dahingehend, ob er unerkannt prüfungsunfähig gewesen ist. Der Kläger hat bereits in seiner Widerspruchsbegründung angegeben, dass er zu der Zeit der verschobenen Prüfung (25. Mai 2020) krank gewesen sei, sich aber entschieden habe, trotzdem an der Prüfung teilzunehmen, weil er keine weitere Möglichkeit mehr gehabt habe, die Prüfung zu wiederholen. Damit war dem Kläger am Prüfungstag schon bewusst, dass er gesundheitlich beeinträchtigt ist und hätte die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen müssen. Im Übrigen hat der Kläger nicht unverzüglich seinen Rücktritt geltend gemacht. Der Kläger machte erstmals in dem Schreiben seiner Widerspruchsbegründung vom 13. Juli 2020, eingegangen bei der Beklagten am 21. Juli 2020, einen Rücktritt wegen Krankheit geltend. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Abschlussprüfungen vom 17. Februar 2020 und 25. Mai 2020 zeitlich bereits zwei bzw. fünf Monate zurück und waren korrigiert. Auch die Prüfungsergebnisse lagen vor und waren dem Kläger bekannt. Es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der trotz der für ihn erkennbaren Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit an der Prüfung in der Hoffnung teilnimmt, einen Erfolg erreichen zu können, im Falle des Nichtbestehens eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 7 CE 13.181 – juris Rn. 18). Mit dem Widerspruch legte der Kläger zwei Bescheinigungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, die die Anforderungen an gesundheitliche Atteste nicht erfüllen. Auch wenn die Bescheinigung der Psychotherapeutin Frau K. mit „fachärztlicher Stellungnahme“ betitelt ist, bleibt offen, welche fachärztliche Ausbildung Frau K. vorweisen kann. Darüber hinaus gibt die Bescheinigung als „Belastungszeitraum“ des Klägers mit Frühjahr 2020 einen relativ unbestimmten Zeitrahmen an. Zudem enthält die Bescheinigung kein Ausstellungsdatum. Das Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. J./R. enthält ohne Angabe von Befundtatsachen nur den Satz, dass der Kläger vom 23. Mai 2020 bis 17. August 2020 die Uni aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen habe können. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt aber bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedürfte (OVG NW, B.v. 19.11.2014 – 14 A 884/14 – juris Rn. 6, 7). Davon abgesehen enthalten sowohl die Bescheinigung der Psychotherapeutin Frau K. als auch das von der Gemeinschaftspraxis Dr. J./R. am 18. Juni 2020 ausgestellte Attest keinerlei Gründe dahingehend, warum der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht erkennen habe können. Erst in einem Attest vom 30. Dezember 2020, vorgelegt im gerichtlichen Verfahren am 22. Januar 2021, ausgestellt von Frau Dr. med. B. K. (Fachärztin für Kinderu. Jugendpsychiatrie) wird erwähnt, dass der Kläger seit Frühjahr 2020 krankheitsbedingt (wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung) nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquate Hilfe zu holen. Aber auch durch diese Formulierung wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger, entgegen seinem eigenen Vortrag, erst nach der Prüfung habe erkennen können, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Der Kläger hat sich trotz subjektivem Krankheitsverdacht nicht unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemüht und hierzu adäquate ärztliche Atteste vorgelegt. Das Attest vom 30. Dezember 2020 wurde zudem sieben Monate nach der letzten Prüfung erstellt und im gerichtlichen Verfahren erst nach fast einem Monat nach dessen Ausstellung eingereicht. 3) Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.