Urteil
M 3 K 17.53546
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien für Familien und selbst für Kinder mit Erkrankungen weisen keine systemischen Mängel auf. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine mit der Folge der Selbsteintrittsverpflichtung unangemessene Verzögerung des Verfahrens liegt auch dann vor, wenn die überlange Verfahrensdauer auf der Dauer des gerichtlichen Verfahrens beruht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht nur auf den Grundsatz der Familieneinheit, sondern umfasst explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien für Familien und selbst für Kinder mit Erkrankungen weisen keine systemischen Mängel auf. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine mit der Folge der Selbsteintrittsverpflichtung unangemessene Verzögerung des Verfahrens liegt auch dann vor, wenn die überlange Verfahrensdauer auf der Dauer des gerichtlichen Verfahrens beruht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht nur auf den Grundsatz der Familieneinheit, sondern umfasst explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Über den hilfsweise gestellten Antrag ist damit in der Sache nicht zu entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 17 ff. und Urt. v. 01.06.2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15). Eine anschließende gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat dann zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG). 1) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29. 6.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Eine Überstellung nach Kroatien scheitert nicht an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) oder Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wären. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der GR-Charta) entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95). Daran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wären. b) Dies entspricht auch der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das kroatische Asylsystem aktuell nicht an systemischen Mängeln leidet (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris Rn. 8; VG München, B. 12.1.2023 – M 3 S 22.50688 – n.v. Rn. 24 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 28 ff.; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 – 6 L 678/22.A – juris S. 6 ff.; VG Hannover, B.v. 21.11.2022 – 4 B 4791/22 – juris S. 5 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 31.10.2022 – A 1 K 3034/22 – juris S. 11 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 30.9.2022 – A 13 K 4446/22 – juris S. 5 ff.; VG Aachen, B.v. 28.9.2022 – 6 L 498/22.A – juris S. 5; VG Frankfurt (Oder), B.v. 15.8.2022 – VG 10 L 194/22.A – juris S. 3 ff; VG Göttingen, B.v. 8.7.2022 – 4 B 110/22 – juris S. 4 m.w.N.; VG Trier, B.v. 10.5.2022 – 7 L 1184/22.TR – juris S. 3 f.; U.v. 26.2.2020 – 7 K 2325/19.TR – juris Rn. 39 ff.VG Augsburg, GB v. 15.3.2022 – Au 3 K 22.50042 – juris Rn. 14 ff.; a.A. VG Hannover, B.v. 7.9.2022 – 15 B 3250/22 – juris Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris Rn. 21ff.; VG Freiburg, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris Rn. 21; VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 – 2 A 26/22 – juris Rn. 34 ff., 46). c) Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in Zagreb („Hotel Porin“) und in Kutina (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 80). Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen, zu denen auch Kinder gezählt werden. Familien werden gemeinsam untergebracht (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 98). Es ist nicht erkennbar, dass das nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta zu fordernde Mindestmaß bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Dies gilt auch in Bezug auf die medizinische (Not-)Versorgung. In den Aufnahmezentren werden Dublin-Rückkehrer einer Gesundheitsuntersuchung und einem Screening unterzogen, das sich auch auf psychische Gesundheitsprobleme bezieht (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 52). Das Kroatische Rote Kreuz bietet in den Aufnahmezentren psychosoziale und praktische Unterstützung für Asylbewerber und identifiziert vulnerable Kläger (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 59). In den Aufnahmezentren besteht eine medizinische Versorgung. Für vulnerable Gruppen gibt es eine Spezialambulanz, die unter anderem auch eine pädiatrische Ambulanz umfasst. Weiter werden Kläger auch an die örtlichen Krankenhäuser überwiesen (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 92). Ergänzend ist ein Team der Médecins du Monde (MdM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Klägern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. MDM führt insbesondere auch Transporte von Kindern zu pädiatrischen Kliniken durch (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update, 22. April 2022, S. 93 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien für Familien und selbst für Kinder mit Erkrankungen keine systemischen Mängel aufweist. 2) Vorliegend kann jedoch aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls die Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes nicht durchgeführt werden, da die Kläger einen Anspruch auf den humanitären Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) haben. a) Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (offen gelassen von BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 38; bejahend unter Anwendung von § 40 VwVfG BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 f.). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11 – juris Rn. 35 ff.). Aufgrund der Verdichtung des Selbsteintrittsrechts zu einer Selbsteintrittspflicht, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Kläger. In der Gesamtschau unter Hinzuziehung aller Gesichtspunkte gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Einzelfall ein Anspruch der Kläger auf den humanitären Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO besteht. b) Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung findet in Fällen statt, in denen von einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens auszugehen ist. Für einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht hierbei das Beschleunigungsgebot aus der Dublin III-VO. Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, soll nach diesen Regelungen zügig durchgeführt und möglichst kurzfristig abgeschlossen werden (vgl. die kurzen Fristen von Art. 21, 23, 29 Dublin-VO) (vgl. VG Hannover, U. v. 7.11.2013 – 2 A 4696/12 – juris Rn. 53). Die Kläger haben ein Interesse an einer zeitnahen Klärung der internationalen Zuständigkeit für die Sachentscheidung über den Asylantrag. Das Asylverfahren soll nicht beliebig hinausgezögert werden und insbesondere soll eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht werden, um den effektiven Zugang zu dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.30194 – BeckOnline Rn. 10). Deshalb ist der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, verpflichtet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst prüfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. juris Rn. 98, 108; U.v. 14.11.2013 – C-4/11, juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.30194 – BeckOnlineRn. 10). Auch wird grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass eine Reduktion des den nationalen Behörden in Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens zu einem Selbsteintritt wegen unangemessen langer Verfahrensdauer führen kann (BVerwG, U.v. 9.1.2019 – 1 C 26.18 – Rn. 18). Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die Verfahrensdauer aufgrund des langen Behördenverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens erfolgte. Das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Klärung der internationalen Zuständigkeit für die Sachentscheidung über seinen Asylantrag muss dabei auch bei einer langen gerichtlichen Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren stellt sich insbesondere so dar, dass sich die Verzögerung des Verfahrens nicht durch eine Verhaltensweise der Kläger ergab. Ursächlich hierfür war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 18. November 2019 im Rahmen des Dublin-Eilverfahrens, sowie daraufhin die lange gerichtliche Verfahrensdauer des vorliegenden Klageverfahrens, dessen Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts München mehrfach die Kammer wechselte. Die Kläger halten sich dadurch seit Oktober 2017, seit fast sechs Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Abschiebung war aus rechtlichen Gründen, aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage durch den Beschluss vom 18. November 2019, nicht möglich. Auf den Beschluss vom 18. November 2019 (Az.: M 3 S 17.53547) wird verwiesen. c) Die aufschiebende Wirkung wurde unter anderem im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerinnen zu 4) und 6) angeordnet. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Familie mit fünf Kindern, mittlerweile im Alter zwischen 5 und 15 Jahren, um vulnerable Personen. Bei der Klägerin zu 4) wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, bei der jüngeren Klägerin zu 6) sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen, so dass, wie ärztlich festgestellt wurde, die Rückführung nach Kroatien gravierende und langanhaltende negative psychische Folgen haben würde. Eine für den Fall der Rückführung nach Kroatien bei den Klägerinnen zu 4) und 6) zu erwartende Retraumatisierung und Verschlimmerung der Symptomatik wurden fachärztlich bestätigt. Hierzu wurden im Laufe des Verfahrens immer wieder aktuelle fachärztliche Bestätigungen vorgelegt. Hinzugekommen ist, durch ärztliche Bescheinigungen belegt, im Jahr 2021/2022 eine seltene Erkrankung der Klägerin zu 2) im Rückenmarkskanal, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und bei der eine Operation im Bereich des Schädels empfohlen wird. Neben der Tatsache, dass in der Familie der Kläger fünf minderjährige Kinder leben, von denen zwei Kinder nach wie vor stark psychisch belastet sind, tritt demnach auch noch der Umstand hinzu, dass ein Elternteil aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Belastbarkeit eingeschränkt ist. Die individuelle Situation der Asylbewerber führt daher seit Jahren zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Kläger, die sich durch die Krankheit der Klägerin zu 2) noch erhöht hat. d) Insbesondere die Klägerinnen zu 4) und 6) können sich darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf ihre grundrechtlich geschützte Position aus Art. 24 Abs. 1 und 2 der GR-Charta berufen. Danach haben sie u.a. Anspruch auf „… die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig ist“. Zudem muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht darauf sicherzustellen, dass das Kind nicht von den sorgeberechtigten Eltern getrennt wird (Grundsatz der Familieneinheit). Vielmehr umfasst das Kindeswohl gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU) explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie nach lit. d) der Norm die (eigenen) Ansichten des minderjährigen Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife (vgl. insgesamt VG Stuttgart, U.v. 14.11.2022 – A 11 K 3342/19 – juris Rn. 41 ff.). Ein Herausreißen der Klägerinnen zu 4) und 6) zum jetzigen Zeitpunkt aus ihrem sozialen Umfeld, indem die Klägerinnen nach Kroatien gebracht werden, verbunden mit der Notwendigkeit eines völligen Neuanfangs, würde ihr Wohlergehen und ihre soziale Entwicklung schwer belasten. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin zu 2), die Mutter der Kinder, zudem gesundheitlich ebenfalls belastet ist, wäre ein Neuanfang für die Kinder nochmal schwieriger zu bewerkstelligen. Das Selbsteintrittsrecht hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ergibt sich für die übrigen Kläger als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit g) Dublin III-VO aus den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Familie (Art. 7 GR-Charta, Art. 11 Dublin III-VO). 3) Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, kann auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenth hinsichtlich Kroatiens in Ziffer 2 des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21). Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig, da die Voraussetzungen für deren Erlass, nämlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens, nicht mehr vorliegen, § 34a AsylG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt zugleich die Grundlage für die Anordnung eines auf § 11 Absatz 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.