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Urteil

M 27 K 21.1416

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Somalische Peronsenstandsurkunden und Ausweisdokumente sind zur Identitätsklärung ungeeignet; sie können lediglich Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben (Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 32464). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Somalische Peronsenstandsurkunden und Ausweisdokumente sind zur Identitätsklärung ungeeignet; sie können lediglich Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben (Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 32464). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gl.Nr. 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 5 G.v. 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) – StAG – ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Daran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf seine Einbürgerung, da weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit geklärt sind. Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung. Die identitätsrelevanten Personalien sind Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – BVerwGE 169, 269 – juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – BVerwGE 140, 311 – juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen allerdings so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (BVerwG, U.v. 23.9.2020 a.a.O. Rn. 18 f.). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Identität des Klägers bislang nicht geklärt. Zwar hat der Kläger einen von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in … am … … … ausgestellten Reisepass sowie zwei Geburtsurkunden vorgelegt, ausgestellt von der Lokalen Regierung von … am … … … und von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in … am … … … Diese Dokumente sind jedoch nicht geeignet, die Identität des Klägers zu klären. Der Zugang zu gefälschten somalischen Reisepässen und sonstigen Dokumenten ist in Somalia unproblematisch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia v. 7.3.2018, S. 22; v. 15.5.2023, S. 24). Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden besteht derzeit nicht. Doch auch die inhaltliche Richtigkeit von somalischen Behörden ausgestellter Dokumente unterliegt einbürgerungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft werden in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind somalische Personenstandsurkunden lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und der gegebenenfalls vorgelegten Dokumente als geklärt angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 10). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind zwar sämtlich auf die von ihm in Deutschland angegebenen Personalien ausgestellt. Der im Jahr 2017 in Somalia ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers kommt unter Bezugnahme auf obige Ausführungen jedoch kein Beweiswert zu. Hinsichtlich der von der somalischen Botschaft ausgestellten Dokumente ist davon auszugehen, dass diese lediglich auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu seinen Personalien ausgestellt wurden. Das Gericht verkennt nicht die damit bestehenden Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Kläger gegenüber den italienischen Behörden eine abweichende Identität angegeben hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Aus dem Schreiben des italienischen … … … … … … geht hervor, dass die Abweichungen sich sowohl auf den Namen des Klägers, als auch auf sein Geburtsdatum beziehen. Darüber hinaus hat sich der Kläger in Italien offensichtlich auch nicht als somalischer Staatsangehöriger ausgegeben, da in dem Schreiben der italienischen Behörden zur Nationalität „sconosciuto“, also „unbekannt“ vermerkt ist. Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren vom Kläger angegebenen Personalien, welche unter Bezugnahme auf obige Ausführungen auch nicht durch die vorgelegten Dokumente ausgeräumt werden können. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers. Die Identitätsklärung wird ferner nicht dadurch entbehrlich, dass dem Kläger am 18. Mai 2016 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Diese entfaltet nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird. Die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalien nimmt hingegen als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 20). Ferner ergibt sich aus der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots mit Bescheid des Bundesamts vom 8. Juni 2012 keine über das Asylverfahren hinausgehende Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 19). Auch der am … … … ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention hat keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien (BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 21; OVG SH, U.v. 20.4.2021 – 4 LB 7/20 – juris Rn. 41). Die Beklagte hat aus diesen Gründen den Einbürgerungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.