Urteil
M 27 K 21.6223
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erforderlich für eine ordnungsgemäße Weiterbildung ist eine zur hinreichenden Gewährleistung des Patientenschutzes genügende Ausbildung in verantwortlicher Leitung. Um diese Art der Anleitung zu erfüllen, muss der Weiterbilder die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten rechtlich und tatsächlich anleiten sowie zeitlich und inhaltlich gestalten. Der Weiterbildungsassistent darf allerdings ein seinen Leistungen und seinem Weiterbildungsstand entsprechendes Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel der Weiterbildung zu erreichen. Das Erfordernis der Vollzeitausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie bedeutet nicht nur Vollzeitarbeit des Assistenzarztes, sondern fordert im Umkehrschluss grundsätzlich eine Vollzeitbetreuung durch den Weiterbilder. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erforderlich für eine ordnungsgemäße Weiterbildung ist eine zur hinreichenden Gewährleistung des Patientenschutzes genügende Ausbildung in verantwortlicher Leitung. Um diese Art der Anleitung zu erfüllen, muss der Weiterbilder die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten rechtlich und tatsächlich anleiten sowie zeitlich und inhaltlich gestalten. Der Weiterbildungsassistent darf allerdings ein seinen Leistungen und seinem Weiterbildungsstand entsprechendes Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel der Weiterbildung zu erreichen. Das Erfordernis der Vollzeitausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie bedeutet nicht nur Vollzeitarbeit des Assistenzarztes, sondern fordert im Umkehrschluss grundsätzlich eine Vollzeitbetreuung durch den Weiterbilder. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet und damit abzuweisen. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig und rechtsverletzend, die Klägerin hat mangels voller Anrechenbarkeit ihrer Weiterbildung im Klinikum L… a. L… keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Weder wurden die Anforderungen an die Weiterbildung erfüllt (1.) noch kann sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz (2.) oder auf eine Gleichbehandlung mit anderen Weiterbildungsassistenten berufen (3.). 1. Ein Anspruch auf vollständige Anerkennung der Zeiten im Klinikum L… *m L… besteht nicht, denn die Anforderungen der Weiterbildungsordnung an die verantwortliche Leitung durch den Weiterbilder werden nicht erfüllt. Da somit die geforderten Weiterbildungszeiten noch nicht vollständig erbracht wurden, besteht auch kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Eine Facharztbezeichnung nach Art. 27 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, zuletzt geändert durch § 3 G.v. 24. Juli 2023 – GVBl. S. 431), darf nach Art. 29 Abs. 1 HKaG führen, wer aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der vorgeschriebenen Weiterbildung die entsprechende Anerkennung erhält. Über den Antrag entscheidet die Landesärztekammer aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung und eines Prüfungsgesprächs (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 HKaG). Nach § 12 Abs. 1 der auf Grundlage von Art. 35 HKaG erlassenen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des 71. Ärztetages vom 14. Oktober 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (WBO 2013), die nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung der Beschlüsse des 81. Bayerischen Ärztetags am 16. Oktober 2022, in Kraft getreten am 1. Januar 2023 (WBO 2023) für die Weiterbildung der Klägerin maßgeblich ist, entscheidet die Landesärztekammer über die Zulassung zur Prüfung, wobei die Zulassung erteilt wird, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz erfüllt und die Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 3 WBO 2013 belegt sind. Die Anforderungen an den Kompetenzerwerb werden unionsrechtlich, verfassungsrechtlich, landesgesetzlich und durch die Weiterbildungsordnung näher bestimmt. Unionsrechtlich hat die fachärztliche Weiterbildung als Vollzeitausbildung zu erfolgen (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2005/36/EG – sog. Berufsanerkennungsrichtlinie). Verfassungsrechtlich sind dabei die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Weiterbildungsassistenten und der Patientenschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Ausgleich zu bringen. Die Anforderungen an die ärztliche Weiterbildung beinhalten daher keinen bloßen Formalismus, sondern stellen ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität dar. Das durch die Facharztbezeichnung in der Öffentlichkeit erweckte Vertrauen in die besondere Qualifikation des Arztes ist auch in Ansehung seiner Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn in dem vorangegangenen Verfahren hinreichend sorgfältig und umfassend das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt worden ist (vgl. VG Hannover, U.v. 26.3.2014 – 5 A 824/13 – juris Rn. 34). Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 HKaG und § 1 Satz 5, § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2013 erfolgt die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte, sog. Weiterbilder. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 HKaG ist der ermächtigte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen des HKaG sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Der befugte Arzt ist unter anderem verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO 2013). Erforderlich für eine ordnungsgemäße Weiterbildung ist also eine zur hinreichenden Gewährleistung des Patientenschutzes genügende Ausbildung in verantwortlicher Leitung. Um diese Art der Anleitung zu erfüllen, muss der Weiterbilder die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten rechtlich und tatsächlich anleiten sowie zeitlich und inhaltlich gestalten (vgl. VG Hannover, U.v. 26.3.2014 – 5 A 824/13 – juris Rn. 27; OVG Saarland, U.v. 4.11.2011 – 3 A 163/10 – juris Rn. 77). Der Weiterbildungsassistent darf allerdings ein seinen Leistungen und seinem Weiterbildungsstand entsprechendes Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel der Weiterbildung zu erreichen (vgl. Scholz in: Spickhoff/Scholz, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MWBO § 4 Rn. 5). In diesem Rahmen müssen ihm auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden; er muss Verantwortung übernehmen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2005/36/EG). Jedoch ist für eine zielführende Weiterbildung auch die Möglichkeit einer Überwachung durch den Weiterbilder zu verlangen, also die Möglichkeit, Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse des Assistenzarztes zu kontrollieren (vgl. VG Hannover, U.v. 26.3.2014, a.a.O., Rn. 27). Um diese Möglichkeit zu gewährleisten, ist grundsätzlich eine Vollzeitpräsenz eines verantwortlichen Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte erforderlich (vgl. so auch Scholz a.a.O., § 5 MWBO Rn. 9). Dafür spricht auch § 5 Abs. 3 Satz 4 WBO 2013, wonach dann, wenn ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig ist, eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich ist. Das Erfordernis der Vollzeitausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie bedeutet nicht nur Vollzeitarbeit des Assistenzarztes, sondern fordert im Umkehrschluss grundsätzlich eine Vollzeitbetreuung durch den Weiterbilder. Dem entspricht auch die Nebenbestimmung in der Weiterbildungsbefugnis des Weiterbilders der Klägerin. An diesen Maßstäben gemessen genügt die Weiterbildung der Klägerin im Klinikum L… a. L… den Weiterbildungsanforderungen jedenfalls nicht vollumfänglich. Eine ganztägige Präsenz des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte Klinikum L… a. L… war offenkundig nicht gegeben. Nach seinen schriftsätzlich getätigten und vom Klinikvorstand bestätigten Einlassungen – insbesondere in seinem Schreiben vom … Dezember 2020 – befand der Weiterbilder sich während der Tätigkeit der Klägerin wochentags, ab dem ... Januar 2014 montags bis donnerstags, jedenfalls grundsätzlich in der Zeit zwischen 11 Uhr und der Abendvisite, also den überwiegenden Teil des Tages bzw. der Woche in seiner Praxis. Von einer vollumfänglichen ganztägigen Präsenz an der Weiterbildungsstätte der Klägerin kann somit keine Rede sein. Auch aus den konkreten Einzelfallumständen ergibt sich nichts Anderes. Zwar ist aufgrund der zeitweise Betreuung vormittags und ab ... Januar 2014 zumindest freitags ganztägig, der täglichen Abendvisite, der – beklagtenseitig nicht in Abrede gestellten – ständigen telefonischen Erreichbarkeit sowie der räumlichen Nähe zwischen der Praxis und dem Klinikum davon auszugehen, dass während der Weiterbildung der Klägerin im Klinikum L… a. L… eine vollumfängliche zeitliche und inhaltliche Gestaltung vorlag. Jedoch genügt dies aufgrund des lediglich einseitigen Kommunikationsweges bei Rückfragen der Klägerin sowie der tatsächlichen räumlichen Abwesenheit des Weiterbilders während eines erheblichen Teils der Arbeitszeit der Klägerin im Klinikum den Anforderungen an eine vollumfängliche tatsächliche und rechtliche Anleitung nicht. Insbesondere war nicht gewährleistet, dass eine konkrete Kontrolle der Arbeitsschritte unabhängig von einer Eigeninitiative der Klägerin jederzeit und auch spontan möglich war. Davon konnte auch hinsichtlich des Ausbildungsstandes der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht in erfolgtem Umfang abgesehen werden. Denn die Klägerin hatte vor Antritt der Weiterbildung im Klinikum L… a. L… lediglich 3 Monate und damit nur einen Bruchteil der insgesamt 60-monatigen Weiterbildungszeit abgeschlossen. Auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Kartenausschnitte, der Trennung der Weiterbildungsstätte durch mehrere Straßen und Straßenkreuzungen, der Entfernungsangabe (ca. 500m) sowie der reinen Wegdauer (2 Minuten mit dem Auto, 4 Minuten mit dem Rad und 7 Minuten zu Fuß) ist die Kammer der Überzeugung, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Verkehrs sowie des Fußweges auf dem Klinikgelände eine Wegzeit von Praxistür zur Station von 10 Minuten realistisch ist. Ohne dass es dabei auf die genaue Dauer ankäme, genügt der Abstand zwischen den Weiterbildungsstätten und die damit einhergehende nicht unerhebliche örtliche Trennung jedenfalls dafür, dass dieser keinesfalls mehr mit einem Aufenthalt im selben Gebäude oder zumindest Gebäudekomplex verglichen werden kann. Somit bestand ein relevanter Unterschied zu einer Überwachungsmöglichkeit bei einer Anwesenheit in der Kinderabteilung im Klinikum. Damit wurden die gesetzlichen Vorschriften an den Inhalt der Weiterbildung nicht erfüllt und auch die Nebenbestimmung der Weiterbildungsbefugnis wurde nicht eingehalten. Eine vollständige Anrechnung der Weiterbildungszeit kommt auch nicht nach § 10 WBO 2013 in Betracht. Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit sie gleichwertig ist, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenzen erfüllt ist. Da jedoch deckungsgleiche eine Tätigkeit „unter Anleitung“ erforderlich ist (vgl. VG Hannover, U.v. 26.3.2014 – 5 A 824/13 – juris Rn. 32), kommt eine volle Anrechnung auch insoweit nicht in Betracht. Ein Anspruch auf vollständige Anerkennung der Weiterbildung im Klinikum L. a. L… und auf Zulassung zur Prüfung nach § 12 Abs. 1 WBO 2013 besteht somit nicht, da die nach Abschnitt B Nr. 14 WBO 2013 geforderte Weiterbildungszeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist. 2. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen von den Übergangsbestimmungen des § 20 WBO 2013 bzw. § 20 WBO 2023 besteht dazu keine besondere gesetzliche Regelung, sodass lediglich ein Rückgriff auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsätze hinsichtlich des Verwaltungshandelns in Betracht kommt (vgl. Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar, Art. 20, VII. Rechtsstaat Rn. 96 f. und 99 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77 – BVerfGE 49, 168 ff.). Danach kommt ein im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerter Vertrauensschutz nur dann in Betracht, wenn behördlich ein zurechenbarer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen der Betroffene schutzwürdiger Weise ein bestimmtes Verhalten erwarten kann (vgl. zum Vertrauensschutz auf eine bestimmte Rechtslage BVerfG, U.v. 19.12.1961 – 2 BvL 6/59 – juris Rn. 52; zum Vertrauensschutz gegenüber (Ausländer-)Behörden BVerfG, B.v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77 – juris Rn. 43 und BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). Aufgrund des Hinweises in der klägerseitig vorgelegten Auflistung der Weiterbildungsstätten darauf, dass für den Weiterbilder der Klägerin zwei Weiterbildungsstätten bestehen und die zweijährige Weiterbildungsbefugnis mit einer Nebenbestimmung versehen ist (vgl. „2 *m. NB“ in der Spalte „Weiterbildungsbefugnis in Jahren“), durfte die Klägerin bei objektiver Betrachtung jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Weiterbildungsbefugnis nebenbestimmungsfrei besteht und ihre Weiterbildung bei Ableisten an nur einer Weiterbildungsstätte vorbehaltlos anerkannt wird. Ob die Klägerin positiv Kenntnis von der Nebenbestimmung zu einer ganztägigen persönlichen Anleitung an beiden Weiterbildungsstätte erlangt hatte, ist im Rahmen der Schutzwürdigkeit unerheblich. Denn sie konnte in zumutbarer Weise auf den Inhalt der Nebenbestimmung zugreifen oder sich hierzu direkt bei der Beklagten informieren. Die Einlassung dahingehend, dass der Weiterbilder ihr gegenüber allgemein von einer 24-monatigen Weiterbildungsbefugnis gesprochen habe und ihre Weiterbildung im Klinikum L… a. L… in der tatsächlich geschehenen Art und Weise ausgestaltet worden sei, ist der Beklagten nicht zurechenbar. Sie hat objektiv ausreichend über das Bestehen einer Nebenbestimmung informiert. Davon, dass zumindest fahrlässig und damit vertrauensschutzbegründend der Eindruck einer beschränkungsfreien Weiterbildungsbefugnis erweckt wurde, kann nicht die Rede sein. Die Beklagte hat auch den Weiterbilder auf die Einhaltung und Kommunikation der Nebenbestimmung der erteilten Weiterbildungsbefugnis vom … Februar 2012 und damit die Rechtslage hingewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Einhaltung der Auflage, „sicherzustellen, dass die Weiterbildung von Assistenten an beiden Weiterbildungsstätten ganztägig unter der persönlichen Anleitung [des Weiterbilders] erfolgt“, umso genauer und nachhaltiger zu beaufsichtigen ist, je räumlich näher sich die beiden Weiterbildungsstätten beieinander befinden und je eher sich deshalb aus vermeintlichen Praktikabilitätsgründen der jeweilige Weiterbilder auf eine (gegebenenfalls auch telefonische) Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit beschränkt, statt seine Präsenzpflicht zu erfüllen. Die Beklagte ist dieser Obliegenheit jedoch hinreichend nachgekommen, was nicht zuletzt auch ihr Hinweisschreiben an den Weiterbilder vom ... Oktober 2013 belegt, dass die Weiterbildung sowohl in der Praxis als auch stationär nur unter fachlicher Leitung eines Weiterbilders erfolgen könne, der vor Ort sei. Somit kann dahinstehen, ob ein Vertrauensschutz der Klägerin nicht generell im Hinblick auf den Patientenschutz, der durch eine ordnungsgemäße Weiterbildung gewährleistet werden soll, zurückzutreten hätte (vgl. zum Vorrang überragender Belange des Gemeinwohls BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – juris Rn. 65 m.w.N.). 3. Ein Anspruch erwächst auch nicht aus dem sich aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Klägerin kann sich nicht berechtigter Weise darauf berufen, dass bei anderen Weiterbildungsassistenten in vergleichbarer Weiterbildungsausgestaltung eine volle Anerkennung erfolgte. Denn nach den obigen Ausführungen erfolgte dies rechtswidrig. Eine rechtswidrig gewährte Begünstigung kann von der Klägerin nicht unter Berufung auf eine Ungleichbehandlung eingefordert werden (vgl. zum Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ Wollenschläger in: von Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 218). Dies mag die Klägerin im Einzelfall aus ihrer Sicht ungerecht treffen, kann im Hinblick auf die Herstellung einer – zumal grundgesetzlich geforderten (Art. 20 Abs. 3 Var. 2 GG) – rechtmäßigen Verwaltungspraxis nicht anspruchsbegründend sein. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.