Urteil
M 18 K 18.4412
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der verfolgte Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der während der Inobhutnahme entstandenen Kosten steht dem Kläger nicht zu. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 89b SGB VIII nicht zu, da die Inobhutnahme nicht rechtmäßig war. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zum Umfang der Kostenerstattung ist in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII festgelegt, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Demnach kann keine Erstattung von solchen Jugendhilfeleistungen verlangt werden, bei deren Erbringung gegen Normen des SGB VIII verstoßen wurde. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass ein handelnder Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Erwartung einer Erstattungsleistung zu Lasten des erstattungspflichtigen Trägers die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet (Loos, in Wiesner/Waper, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89f Rn. 3). Ob die Maßnahmen, die zu den streitbefangenen Kosten geführt haben, rechtmäßig waren, unterliegt auch im Erstattungsstreit grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a.a.O., Rn. 8a). Die Inobhutnahme am 15. März 2017 war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII lagen nicht vor. Anders als nach den Erwägungen der Beteiligten ist es vorliegend aber nicht entscheidend, welche Äußerungen Frau W. getätigt oder nicht getätigt hat. Denn der Kläger hätte als F.s Vormund handeln und F. in einer geeigneten Einrichtung unterbringen können, anstatt eine Inobhutnahme anzustrengen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in beiden Alternativen geforderte dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, welche die Inobhutnahme erforderlich macht, bestand zum Zeitpunkt der Herausnahme von F. am 15. März 2017 nicht. Das Jugendamt des Klägers war gemäß § 1773 BGB als F.s Vormund bestellt. Nach § 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vormund die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Zur Durchführung der Sorge steht dem Vormund u.a. die Befugnis der Aufenthaltsbestimmung gemäß § 1795 Abs. 1 BGB zu (vgl. Schneider, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1789 Rn. 2) zu. Ist dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, kann von der Erforderlichkeit einer Inobhutnahme nicht mehr ausgegangen werden. In einem solchen Fall ist das Jugendamt bereits aufgrund des ihm zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts berechtigt, das Kind anderweitig unterzubringen (Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 11.8.2020, § 42 Rn. 100; vgl. für den Fall der Ergänzungspflegschaft BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 12 ZB 12.2766 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 7.11.2007 – 12 A 635/06 – juris Rn. 8). Allenfalls in dem Fall, dass sich das Kind bei einem Dritten (z.B. Pflegeeltern) befindet, der sich weigert, das Kind an das Jugendamt herauszugeben, kann eine Inobhutnahme u.U. in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 12 ZB 12.2766; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 20.9.2012 – AN 14 K 11.02416 – juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 7.7.2020 – Au 3 K 19.148 – juris Rn. 26). Vorliegend weigerte sich Frau W. nicht, F. herauszugeben. Ob sie letztendlich mit der Vorgehensweise des Klägers einverstanden war oder nicht bzw. – wie die Beklagte vorträgt – davon überrascht war, kann offenbleiben. Sie hat F. widerstandslos herausgegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII lagen demnach nicht vor. Der Kläger konnte und musste in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts die Wegnahme und Unterbringung von F. in einer geeigneten Einrichtung veranlassen. Die Durchführung einer Inobhutnahme war hingegen rechtswidrig. Auch eine Einschränkung der Kontrolle gemäß § 89f SGB VIII unter dem Aspekt, dass die zur Erstattung angemeldeten Kosten nicht im untrennbaren Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der gewählten Verfahrensweise stehen, weil rechtmäßiges Handeln ohne weiteres ebenfalls zu den angefallenen Kosten geführt hätte (vgl. OVG Münster, U.v. 12.9.2002 – 12 A 4352/01 – juris Rn. 10 mit Verweis auf OVG NRW, U.v. 29.5.2001 – 16 A 455/01 – juris Rn. 46; Loos, in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89f Rn. 8a), ist vorliegend nicht angezeigt. Denn es erscheint nicht ausreichend gesichert, dass ein rechtmäßiges Handeln des Klägers zu einem Kostenerstattungsanspruch in gleicher Höhe geführt hätte. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger als Vormund kraft seines Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1795 Abs. 1 Satz 1 BGB) eine anderweitige Unterbringung als in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. bei Verwandten, zur Verfügung gestanden hätte, so dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung bereits mangels zu erstattender Kosten scheitern würde. Vielmehr hätte der Vormund als Alternative zur Vollzeitpflege durch W. für eine adäquate Unterbringung wohl nur eine stationäre Unterbringung von F. wählen können. Aber auch wenn man die Unterbringung in den Schutzstellen als Gewährung einer Hilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII verstehen würde, liegt darin eine rechtswidrige Maßnahme. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung nach der dann in Frage kommenden Anspruchsgrundlage § 89c SGB VIII. § 89c Abs. 1 SGB VIII betrifft die Kostenerstattung bei einer fortdauernden oder vorläufigen Leistungsverpflichtung und bestimmt, dass Kosten, die ein örtliche Träger im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII (fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel) oder nach § 86d SGB VIII (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden) aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Legt man die Maßnahme des Klägers als Gewährung einer Hilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII aus, wäre der Kläger hierzu gemäß § 86c SGB VIII zuständig gewesen. Die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 Satz 1 wechselte mit dem Ende des Aufenthalts bei Frau W, vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII, § 86 Abs. 1 Satz 3 SG VIII wieder zur Beklagten. Bis zur Fortsetzung der Leistung durch die Beklagte blieb der Kläger daher zuständig gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Auch für diese Kostenerstattungsgrundlage gilt § 89f SGB VIII (Winkler, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 70. Edition Stand: 1.9.2023, § 89c Rn. 5), nach dem die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Für rechtswidrige Maßnahmen sind demnach keine Kosten zu erstatten. Das Vorgehen des Klägers entsprach jedoch auch hinsichtlich einer Hilfebewilligung nicht den rechtlichen Vorgaben und stellt sich daher ebenfalls als rechtswidrig dar. Dabei kann offen bleiben, ob ein entsprechender Bedarf gegeben war oder die Maßnahme an sich geeignet war. Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Hilfegewährung sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Hilfeplanverfahren nicht ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Der Kläger hat es vollständig versäumt, vor seiner Entscheidung über die anderweitige Unterbringung von F. ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren durchzuführen; insbesondere hat er es evident fehlerhaft unterlassen, F. als Leistungsadressaten sachgerecht zu beteiligen. Daneben erscheint auch die Beteiligung von Frau W. unzulänglich. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung) sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. § 36 Abs. 2 SGB VIII regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. dem jungen Erwachsenen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Aus dieser Regelung folgen ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf qualifizierte Beteiligung im Hilfeplanverfahren und dem korrespondierend eine Pflicht zur Beteiligung auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ein zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist es, junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen. Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist daher in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. hierzu zu befähigen (vgl. Gesetzesbegründung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 1). Jugendhilfemaßnahmen sind keine Instrumente staatlichen Eingriffs bzw. keine einseitige Entscheidung des Jugendamtes, sondern Leistungen bzw. Angebote an die Betroffenen, bei deren Art, konkreter Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigte bzw. im vorliegenden Fall der Jugendliche mitgestalten und darüber mitentscheiden soll. Die Einbeziehung ist ein entscheidendes Element der Leistungsgewährung im Kinder- und Jugendhilferecht. Beteiligung meint nicht nur die Mitwirkung bei der Feststellung bzw. Ermittlung von etwaigen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern setzt eine aktive Mitwirkung, eine Partizipation der Betroffenen im Rahmen eines interaktiv gestalteten Prozesses voraus. Ganz zentral sind hierbei der Angebotscharakter sowie die vorgeschriebene Mitwirkung bzw. Beteiligung der Betroffenen, die ein wesentlicher Schritt zur Akzeptanz und damit auch zum Erfolg der jeweiligen Leistung ist. Aus § 36 SGB VIII ergibt sich, dass das Kinder- und Jugendhilferechtsverhältnis als kooperativer Prozess der Mitgestaltung und Mitwirkung ausgestaltet ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII, Stand: 04.04.2019, Rn. 10 ff., 51 m.w.N.; Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 36 Rn. 1, 9 ff; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36 Rn. 8). Die Diagnostik findet im Rahmen eines interaktiven Prozesses statt, in den die Leistungsadressaten und die Fachkraft ihre Sichtweise zur Lebens- und Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen einbringen. Gemeinsam stellen sie Überlegungen zur Situationsveränderung an, klären die Bedingungen und verständigen sich auf anzustrebende Ziele und die dazu notwendigen Schritte (Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 36 Rn. 10 m.w.N.). Die Hilfeplanung dient der Offenlegung der Gründe für die Auswahl einer Hilfeform (BeckOGK/Bohnert, 1.4.2021, SGB VIII § 36 Rn. 3, 19). Die Information bzw. Beratung muss so umfassend sein, dass die Leistungsberechtigten verstehen und nachvollziehen können, dass, warum und welche Maßnahme gerade in ihrem Bedarfsfall geeignet und notwendig ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII (Stand: 20.05.2021), Rn. 12). Im gesamten Vorgehen des Klägers bzgl. der stationären Unterbringung von F. im streitgegenständlichen Zeitraum ist jedoch kaum ersichtlich, dass F. in die Planung und Entscheidungen einbezogen wurde. Vor allem im Hilfeplangespräch am 6. März 2017, in dessen Verlauf der Drogenschnelltest durchgeführt wurde, wird deutlich, dass nicht gemeinsam mit F. der Sachverhalt ergründet wurde, F. nicht über mögliche Perspektiven beraten wurde und F.s Wünsche und Ziele angesprochen wurden bzw. ist nichts Dementsprechendes dokumentiert. Festgehalten ist lediglich, dass F. versucht habe zu bagatellisieren und abzuwehren. Eine Reaktion auf seine wohl vorgetragenen Erklärungsversuche ist nicht festgehalten. Vielmehr sei „in der Runde“ festgestellt worden, dass die Vollzeitpflege nicht mehr die geeignete Maßnahme sei. Der anwesende Mitarbeiter der ambulanten Maßnahme „W.& B.“ habe mitgeteilt, dass die Problematik für ihn kein Ausschlussgrund sei und an F.s Problem gearbeitet werden könne. Hierauf wurde in der weiteren Diskussion aber wohl auch nicht eingegangen, da im Folgenden dokumentiert ist, dass mit F. besprochen worden sei, dass ein weiterer Verbleib bei Frau W. von Seiten des Jugendamtes und des Vormundes nicht mehr verantwortet werden könne. Zwar sei ihm versichert worden, dass damit die Bindung zu seiner Pflegemutter sich nur zeitlich verändern werde und nicht verloren ginge. F.s Wünsche und Vorstellungen wurden aber nicht abgefragt, festgehalten oder einbezogen und dies wurde auch nicht für einen anderen Zeitpunkt geplant. Eine weitere Beteiligung F.s fand bis zur Inobhutnahme am 15. März 2017 nicht statt, alle weiteren Ermittlungen und Gespräche beschränkten sich auf den Teilnehmerkreis Jugendamt, Frau W. und die Beklagte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Schutzstelle W. im Aufnahmebericht vom 26. Juni 2017. Dort ist festgehalten, F. fühle sich in der Entscheidung des Jugendamtes, ihn aus seiner gewohnten Situation herauszunehmen übergangen. Er wünsche sich, wieder bei seiner Pflegemutter Frau W. zu leben. Zur Bewertung der Situation aus Sicht der Einrichtung wird mitgeteilt, es zeichne sich schon während der ersten Tage ein therapeutischer Bedarf ab und es sei aus Sicht der Einrichtung nicht eindeutig nachvollziehbar, aus welchem Grund F. aus der Pflegefamilie W. herausgenommen worden sei. Die Beendigung der Pflegschaft durch Frau W. aufgrund von Drogenkonsum und die darauffolgende Unterbringung in Schutzstellen sei nach Auffassung der Einrichtung kontraindiziert. Zur unzulänglichen Einbeziehung F.s in das Hilfeplanverfahren ist noch ein weiterer Aspekt zu erwähnen. Im weiteren Verlauf des Hilfeplanverfahrens, das während der Inobhutnahme von der Beklagten federführend übernommen wurde, ist zu einem Telefonat von Frau W. mit dem Jugendamt der Beklagten am 4. April 2017 festgehalten, F. habe zu Frau W. gesagt, dass er durch das Jugendamt der Beklagten das erste Mal in seinem gesamten Hilfeverlauf gefragt worden sei, was er möchte. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Beteiligung von Frau W. am Hilfeplanverfahren nicht ausreichend war. Zwar ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 neben dem Kind bzw. Jugendlichen nur der Personensorgeberechtigte als zu Beteiligende genannt. Frau W. war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt aber nicht sorgeberechtigt. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind aber auch andere Personen, die bei der Durchführung der Hilfe tätig werden, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Auch Eltern, die nicht sorgeberechtigt sind, sollen ggf. beteiligt werden, § 36 Abs. 5 SGB VIII. Daneben spricht auch die Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X für eine Beteiligung der Frau W., zumal sie F. schon fast dessen gesamtes Leben lang in Pflege hatte und nach wie vor und trotz aller Gefahren, die im streitgegenständlichen Zeitpunkt in Rede standen, Zugang zu F. und ein positives Verhältnis zu ihm hatte. Aus den Akten ist erkennbar, dass die Erfahrungen, Ansichten und Wünsche der Pflegemutter Frau W. im Hilfeplanverfahren zwar stärker ermittelt und beachtet wurden als F.s Wünsche, aber letztlich nicht ausreichend aufgeklärt wurde, was diese genau beinhalteten. Dies wird insbesondere deutlich aus den divergierenden Vorträgen der Beteiligten zu den Äußerungen von Frau W. vor der Inobhutnahme. Der Kläger stellt das Telefonat des Jugendamtes mit Frau W. vom 8. März 2017 so dar, dass Frau W. sich gänzlich nicht mehr in der Lage sehe, F. bei sich zu behalten, da sie von ihm hintergangen werde und sie eine schnelle Veränderung im Sinne einer vollstätionären Unterbringung für erforderlich halte. Die Beklagte berichtet hingegen, Frau W. habe diese Angaben nicht gemacht. Frau W. sei vielmehr von der Inobhutnahme überrascht gewesen, da diese so nicht abgemacht gewesen sei. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt um eine Aufklärung bemüht, welche Wünsche und Ziele Frau W. hatte, bzw. findet sich keine Dokumentation dergleichen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag bzgl. Frau W.s Einstellung kaum Dokumentation vor. In diesem Zusammenhang irritiert auch die Tatsache, dass Frau W. am 3. Mai 2017 die Vormundschaft für F. beantragte, mit der sie am 8. November 2017 auch betraut wurde. Der Sachverhalt enthält somit einige Unklarheiten zur Haltung von Frau W., die vorliegend zwar mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter aufzuklären sind, aber ebenfalls belegen, dass die stationäre Unterbringung von F. fehlerhaft war. Bei diesen Fehlern handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um unerhebliche Verfahrensfehler, die die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben. Die Beteiligung am Prozess der Hilfeplanung fällt grundsätzlich unter die im Rahmen der Gesetzeskonformität i.S.v. § 89f SGB VIII zu prüfenden Punkte (vgl. Loss, in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89f Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur die Aufstellung eines Hilfeplans insgesamt als keine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe angesehen und für die inzidente Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Kostenerstattungsstreits als entscheidend erachtet, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne schriftliche Fixierung festgestellt werden könne (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24/98 – juris Rn. 38 f.). Vorliegend fehlt es aber schon an den notwendigen Beteiligungen, ohne die die Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nicht festgestellt werden kann. Mangels hinreichender Beteiligung von F. wäre daher auch eine Hilfegewährung in Form der stationären Unterbringung in den Schutzstellen rechtswidrig. Ob sie letztlich in der Sache die erforderliche und geeignete Maßnahme war, kann und muss nicht geklärt werden. Gemäß § 89f SGB VIII kann somit keine Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII stattfinden. Nachdem folglich die erfolgte Inobhutnahme rechtswidrig war und die gleichen Kosten auch nicht durch eine rechtmäßige Maßnahme gesichert entstanden wären, steht dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Somit ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.