Urteil
M 1 K 20.1216
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Maßgeblich für die Beurteilung des Dienens eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die konkrete Zweckbestimmung des Vorhabens und die beabsichtigte Einordnung des Vorhabens in die konkrete Betriebsgestaltung. Ein Dienen liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht der Betriebsleiter ist und selbst keine belastbaren Aussagen zur Betriebsgestaltung und -planung machen kann. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht der Betriebsleiter ist, hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, insbesondere wenn die vorgelegten Betriebszahlen wegen eines Betriebsübergangs infrage zu stellen sind. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Dienens eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die konkrete Zweckbestimmung des Vorhabens und die beabsichtigte Einordnung des Vorhabens in die konkrete Betriebsgestaltung. Ein Dienen liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht der Betriebsleiter ist und selbst keine belastbaren Aussagen zur Betriebsgestaltung und -planung machen kann. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht der Betriebsleiter ist, hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, insbesondere wenn die vorgelegten Betriebszahlen wegen eines Betriebsübergangs infrage zu stellen sind. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus für die Heu- und Strohlagerung auf dem Grundstück FlNr. 193 Gem. … Der den Bauantrag vom 20. Juli 2019 ablehnende Bescheid vom 20. Februar 2020 erweist sich vielmehr als rechtmäßig; § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben, das im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB errichtet werden soll, ist unzulässig, weil es weder einem Privilegierungstatbestand unterfällt (vgl. sogleich unter 1.), noch als sonstiges Vorhaben (unter 2.) zulässig ist. 1. Im Außenbereich ist ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401; BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 22). Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt nicht allein von der Behauptung des Bauherrn ab, die Benutzung des Vorhabens erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes. Es bedarf vielmehr der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 30.6.1964 – I C 80/62, BVerwGE 19, 75; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 19). Das Vorhaben des Klägers dient aus mehreren Gründen keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen bereits existierenden landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb handelt. a) Maßgeblich für die Beurteilung des Dienens eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens ist die konkrete Zweckbestimmung des Vorhabens und die beabsichtigte Einordnung des Vorhabens in die konkrete Betriebsgestaltung. Der Kläger tritt zwar als Bauherr in Erscheinung. Jedoch vermag er selbst keine belastbaren Aussagen zur Betriebsgestaltung und -planung zu machen, weil er nicht Betriebsinhaber ist. Nach übereinstimmenden Aussagen der Verfahrensbeteiligten ist der Hof bereits im Jahr 2017 an die Tochter übergeben worden. Insoweit handelt es sich um das Vorhaben eines an einem landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich nicht beteiligten Dritten. Die Absichten des Klägers zu der geplanten Feldfruchtwirtschaft und zu den betrieblichen Absatzkanälen sind ohne diesbezügliche Angaben der Betriebsinhaberin unbehelflich. Es fehlt an der Belastbarkeit der Aussagen zu der landwirtschaftlichen Planung des Betriebs und auch zum Erfordernis des Bauvorhabens. Denkbar wäre etwa, dass die Betriebsinhaberin beabsichtigt, die Heu- und Stroherzeugung, für die maßgeblich der Flächenbedarf geltend gemacht wird, oder den Betrieb zur Gänze nicht fortzuführen. b) Der Umstand, dass der Kläger nicht der Betriebsinhaber ist, hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Der Kläger geht ausweislich der Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vom 29. August 2023 davon aus, dass die Kosten für das Bauvorhaben aus dem Betrieb erwirtschaftet werden. Insoweit ist ungeklärt, ob die verfügungsbefugte Betriebsleiterin die finanziellen Mittel für dieses Bauvorhaben tatsächlich aus dem Betrieb entnehmen möchte. Im Übrigen sind auch die vorgelegten Betriebszahlen unter dem Namen des Klägers angesichts der erfolgten Betriebsübergangs in Frage zu stellen und deswegen unbehelflich. c) Anhand der vorgelegten Zahlen ist – die Entscheidung eigenständig tragend – ferner nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben wirtschaftlich ist und ein vernünftiger Landwirt dieses Vorhaben so errichten würde. Die Investition für das Bauvorhaben würde nämlich dazu führen, dass keinerlei Gewinn erwirtschaftet wird. Die – nach Kritik des AELF bereits überarbeitete – Wirtschaftlichkeitsberechnung (Fassung vom 29. August 2023) mit einer positiven Gewinnerwartung ist weiterhin defizitär und unplausibel. Denn es fehlt die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Arbeitskraft (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.4.2015 – 15 B 13.2262 – juris Rn. 25; VG München, U.v. 9.10.2018 – M 1 K 17.5951 – juris Rn. 39). Diese ist auch dann einzustellen, wenn es sich um aufgewendete Arbeitsstunden des Betriebsinhabers oder von Familienangehörigen handelt. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die Arbeit nicht unentgeltlich erfolgt, sondern (ggf. fiktiv) entlohnt wird. Bei dem prognostizierten Jahresgewinn von gerade einmal 781 EUR ohne Berücksichtigung des Arbeitsaufwands ist davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslohns kein Überschuss erwirtschaftet wird. e) Für ein etwaig neues Genehmigungsverfahren ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer ein betriebliches Erfordernis für Lager- und Abstellflächen nicht schon deswegen verneint werden kann, weil Stroh und Heu auf die Hofstelle der Ehefrau gebracht werden könne. Denn es handelt sich um zwei autarke Betriebe, die unabhängig voneinander zu betrachten sind. Dem Argument des AELF, der Ernteertrag werde ohnehin für den Hof der Ehefrau produziert und müsse dann nicht am Vorhabenstandort zwischengelagert werden, kann so nicht gefolgt werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Betrieb in … (auch) andere Abnehmer als den Betrieb seiner Frau hat. Hierzu legt der Kläger Rechnungen Dritter vor (Anlagen K8, K12, K13, K14, K15, K17) sowie die Absichtserklärung eines …parks (K18), von dem Betrieb Heu zuzukaufen. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, dass das AELF den Betrieb darauf verweisen möchte, ein 22 km weit entferntes, nicht in seinem Eigentum stehendes und zu einem anderen Betrieb gehörendes Zwischenlager anzufahren. 2. Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben auch nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Auf die insoweit zutreffende Begründung im Bescheid, der das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.