OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

M 1 K 20.3572

VG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Festsetzungen über das Maß der Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können auch dann Drittschutz entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der Gedanke des nachbarlichen, wechselseitigen Austauschverhältnisses kann auch eine nachbarschützende Wirkung solcher Festsetzungen rechtfertigen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektivem Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligen Grundstückseigentümern zu (hier verneint bei Befreiung von den Baugrenzen für die Errichtung eines grenzständigen Carportanbaus). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Festsetzungen über das Maß der Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können auch dann Drittschutz entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der Gedanke des nachbarlichen, wechselseitigen Austauschverhältnisses kann auch eine nachbarschützende Wirkung solcher Festsetzungen rechtfertigen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektivem Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligen Grundstückseigentümern zu (hier verneint bei Befreiung von den Baugrenzen für die Errichtung eines grenzständigen Carportanbaus). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen einen Bescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). 1.1 Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – juris Rn.3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris, Rn. 22, m.w.N.). Ob der betreffenden bauplanerischen Festsetzung Drittschutz zukommt, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris, Rn. 25, m.w.N.). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Festsetzungen über das Maß der Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche auch dann Drittschutz entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der Gedanke des nachbarlichen, wechselseitigen Austauschverhältnisses kann auch eine nachbarschützende Wirkung solcher Festsetzungen rechtfertigen. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektivem Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligen Grundstückseigentümern zu (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 15, B.v. 11.6.2019 – 4 B 5.19 – juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die in der „Ortsabrundungssatzung Th.“ festgesetzten Baugrenzen Nachbarschutz zugunsten des Klägers vermitteln. Ein entsprechender Wille des Plangebers ergibt sich weder aus der Konzeption, die gerade unterschiedliche Anordnungen der Baufenster und Flächen für Garagen vorsieht und damit kein entsprechendes Wechselseitigkeitsverhältnis unter den Grundstückseigentümern begründet. Zudem hat die Beklagte ihren Planungswillen in der Begründung zur „Ortsgestaltungssatzun Th.“ schriftlich dargelegt: unter Nr. 07 der Begründung ist insoweit ausgeführt, dass die Baugrenzen sowie die Beschränkung der Wohneinheiten festgesetzt werden, um Nachverdichtungen auf Grundlage des § 34 BauGB durch zusätzliche Gebäude bzw. Mehrfamilienhäuser auszuschließen. Drittschutz sollte also nach der Begründung der „Ortsgestaltungssatzung Th.“ den Baugrenzen nicht zukommen. 1.2 Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das aus § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende Gebot der Rücksichtnahme. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits den Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (BayVGH U.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris, Rn. 21, m.w.N.). In Zusammenschau mit dem bestehenden Carport hält das streitgegenständliche Vorhaben die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO ein, weil die Grenzbebauung eine Länge von 9 m und eine Höhe von 3 m nicht überschreitet und eine weitere Grenzbebauung auf dem Grundstück nicht vorhanden ist, und ist danach ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies indiziert bereits, dass das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere unter dem Aspekt einer einmauernden Wirkung, nicht verletzt ist, da die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris, Rn. 9). 3. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es billigem Ermessen entsprach, von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO abzusehen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko seinerseits nicht ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. BGB.