Urteil
M 1 K 20.5758
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht durfte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, da die Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 17. August 2024 und vom 31. August 2024 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung gem. § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klagen haben keinen Erfolg. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. I. Bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) wenden sich die Kläger mit dem Klageantrag zu 1. nicht nur gegen die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung in dem Bescheid vom … November 2020, deren Aufhebung sie begehren, sondern auch gegen die Fälligstellung des in dem Bescheid vom … September 2020 angedrohten Zwangsgeldes. Zwar ist der Klageantrag zu 1. bei buchstäblichem Verständnis allein auf die Aufhebung des Bescheids vom ... November 2020 gerichtet und ginge somit in Bezug auf das Zwangsgeld, das mit Bedingungseintritt kraft Gesetzes fällig wird (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05, Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 46), ins Leere. In der Zusammenschau mit der Klagebegründung, in welcher die Fortsetzung der Bauarbeiten teils bestritten, teils mit der Notwendigkeit, Schäden von dem Gebäude abzuwenden, gerechtfertigt wird, ergibt sich jedoch, dass die Kläger auch Rechtsschutz gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes begehren. II. So verstanden ist der Klageantrag zu 1. in Bezug auf die Klägerin zu 1. unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom ... November 2020 (Kostenentscheidung) wendet. Im Übrigen ist der Klageantrag zulässig, aber unbegründet (1.). In Bezug auf den Kläger zu 2. ist der Klageantrag zu 1. bereits unzulässig (2.). 1. Die von der Klägerin zu 1. mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Klage gegen den Bescheid vom ... November 2020 ist teilweise zulässig (a), aber – soweit zulässig – unbegründet (b). a) Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes (aa) und die erneute Zwangsgeldandrohung (bb) in Ziffer 1 des Bescheids vom ... November 2020 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig (cc). aa) Soweit sich die Klägerin zu 1. gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes wendet, ist die Klage als Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO statthaft. Denn bei der Mitteilung der Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgelds handelt es sich nicht um einen mittels Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt, sondern um die Mitteilung eines Bedingungseintritts (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 12 BV 20.1243 – juris Rn. 36; vgl. ferner grundlegend BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05, Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 46). Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die sich aus dem Grundbescheid ergebende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG – soweit eine solche gesetzt worden ist – erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass einer sich aus dem Grundbescheid ergebenden Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird und das Zwangsgeld nach der Androhung in diesem Fall fällig werden soll. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts, also die Fälligkeitsmitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob das Zwangsgeld fällig geworden ist und die Zwangsgeldforderung durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16). bb) Soweit sich die Klägerin zu 1. gegen die erneute Zwangsgeldandrohung (Ziffer 1 des Schreibens) wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, denn bei der Zwangsgeldandrohung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BVerwG, U.v. 2.12.1988 – 4 C 16.85 – juris Rn. 10 ff.; Gerichtsbesch.v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – juris Rn. 19). cc) Soweit sich die Klägerin zu 1. gegen die Kostenentscheidung in Ziffern 2. und 3. wendet, ist die Klage jedenfalls nach Aufhebung der Ziffer 2, durch die zugleich Ziffer 3 die Grundlage entzogen worden ist, unzulässig. b) Soweit der Klageantrag zu 1. in Bezug auf die Klägerin zu 1. zulässig ist, ist er unbegründet. Das für den Fall der unerlaubten Fortsetzung der Bauarbeiten mit bestandskräftigem Schreiben vom … September 2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR ist fällig geworden (aa). Gegen die Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken (bb). aa) Das in Ziffer 1 des Schreibens vom … September 2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR ist jedenfalls in Höhe von 5.000,00 EUR fällig geworden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben und die Fälligkeitsbedingung ist eingetreten. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom ... März 2020 ausgesprochene, bestandskräftige Baueinstellung ist ein nach Art. 43 BayVwVfG wirksamer und gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZVG vollziehbarer Verwaltungsakt, durch den die Adressatin – die Klägerin zu 1. – zu einem Unterlassen (hier: weiterer Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. 74) verpflichtet worden ist. Vollzugshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben: Eine Baueinstellungsverfügung verpflichtet den Adressaten zu einem Unterlassen, sodass das Zwangsgeld gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwZVG als Zwangsmittel zulässig ist. In Ziffer 1 des Bescheids vom … September 2020 wurde erneut ein Zwangsgeld angedroht. Diese Zwangsgeldandrohung ist gem. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG wirksam und rechtmäßig; die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat die Kammer mit Urteil vom 17. September 2024 abgewiesen. Auch dass gegen diese Zwangsgeldandrohung Klage erhoben worden war (M 1 K 20.4572), ist unschädlich. Denn bei der Zwangsgeldandrohung handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, sodass der Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Fälligkeitsbedingung ist nach Überzeugung der Kammer eingetreten. Bei der Androhung eines Zwangsgelds handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 VwZVG um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Als Fälligkeitsbedingung wurde in Ziffer 1 des Bescheids vom … September 2020 bei verständiger Auslegung die unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten jedenfalls auf dem Grundstück FlNr. 74 der Gemarkung S. … bestimmt. Es kann offenbleiben, ob damit das Grundstück FlNr. 74 vor oder nach Zerlegung und Teilung gemeint ist, denn nach Überzeugung der Kammer wurden die Bauarbeiten am Hauptgebäude nach Zustellung des Bescheids vom … September 2020, die ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am … September 2020 erfolgte (Bl. 35 der Behördenakte – BA), fortgesetzt. Dieses Gebäude befand sich vor der Zerlegung und Teilung auf FlNr. 74 und ist auch seitdem noch auf diesem Flurstück belegen. Die Fortsetzung der Bauarbeiten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Vergleich der Lichtbilder des Hauptgebäudes (Tenne), die im Rahmen der Baukontrolle am … August 2020 (Bl. 42 und 43 BA) und vom .. Oktober 2020 (Bl. 73 und 74 BA) angefertigt worden sind. Hierauf ist deutlich zu erkennen, dass in diesem Zeitraum Arbeiten im Außenbereich stattgefunden haben, insb. die Wärmedämmung ergänzt und die Außenwände größtenteils verputzt worden sind. Dabei handelt es sich auch nicht um bloße Reparaturen oder Maßnahmen zur Abwehr von Gebäudeschäden, sondern um die unerlaubte Fortsetzung des Ausbaus des Bestandsgebäudes mit dem Ziel, in der ehemals nicht Wohnzwecken dienenden Tenne Wohneinheiten zu schaffen, mithin um von der Baueinstellungsverfügung vom .. März 2020 umfasste Bauarbeiten. Dabei spielt es in der Regel – und auch hier – keine Rolle, wer die Bauarbeiten fortgesetzt hat. Der Adressat einer Baueinstellungsverfügung kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er einen Dritten mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beauftragt oder es auch nur hinnimmt, dass ein Dritter die Bauarbeiten fortsetzt. Vielmehr hatte die Klägerin zu 1.- handelnd durch ihren gesetzlichen Vertreter – als Adressatin der Baueinstellungsverfügung alles in ihrer Macht Liegende zu unternehmen, um eine Fortsetzung der Bauarbeiten zu verhindern (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Januar 2024, Art. 75 Rn. 113). Als Grundstückseigentümerin hatte die Klägerin zu 1. die Möglichkeit, eine Fortsetzung der Bautätigkeit wirksam zu unterbinden, zumal der Kläger zu 2., der sämtliche Bauarbeiten in eigener Verantwortung durchgeführt haben will, ab dem … Juni 2020 als ihr Geschäftsführer fungierte. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin zu 1., daran gehindert war, die Fortsetzung der Bauarbeiten zu unterbinden. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass das Vorhaben genehmigungsfrei sei, betrifft dieser Einwand allenfalls die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom ... März 2020. Nachdem diese wirksam und bestandskräftig ist, werden die Kläger mit dieser Einwendung nicht mehr gehört. bb) Die erneute Zwangsmittelandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde denjenigen, der eine Pflicht zu einer Handlung nicht erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die Zwangsmittelandrohung ist auch materiell rechtmäßig: Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben (s.o unter a). Dabei ist gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG auch eine erneute Androhung rechtmäßig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist, d.h. ihre Beugewirkung verfehlt hat und das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist; nicht erforderlich ist, dass die Beitreibung erfolgt oder ein Betreibungsversuch stattgefunden hat (BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Bauarbeiten nach Erlass der vorausgehenden Zwangsgeldandrohung vom … September fortgesetzt worden sind (s.o.). Gegen die Höhe des hier gemäß Art. 36 Abs. 5 VwZVG in angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR bestehen keine Bedenken. Dieser Betrag erscheint mit Blick darauf, dass zwei vorausgehende Zwangsgeldandrohungen erfolglos geblieben sind, angemessen. Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung dient der Durchsetzung der Baueinstellungsverfügung, durch die die Entstehung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll. Die Klägerin zu 1. hat zudem zu erkennen gegeben, dass sie durch das zunächst angedrohte und fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nicht zur Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bewegt werden kann. Zudem hat es die Klägerin zu 1. in der Hand, ob das weitere, nun erhöhte Zwangsgeld fällig wird. 2. In Bezug auf den Kläger zu 2. ist der Klageantrag zu 1. bereits unzulässig. Im Hinblick auf die Fälligstellung des Zwangsgeldes folgt dies bereits daraus, dass der Kläger die auch bei Feststellungsklagen erforderliche Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, U.v. 26.1.1996 – 8 C 19/94 – juris Rn. 20; U.v. 28.11.2007 – 9 C 10/07 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 1 ZB 15.289 – juris Rn. 5; B.v. 3.2.2022 – 4 ZB 21.967 – juris Rn. 13) nicht geltend gemacht hat. Die Zwangsgeldandrohung vom … September 2020 richtete sich bei verständiger Auslegung ausschließlich an die im Adressfeld und im Bescheidkopf genannte Klägerin zu 1., sodass das Zwangsgeld auch nur bei ihr beigetrieben werden kann; denn aus einem Leistungsbescheid (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VwZVG) kann nur gegen den Leistungspflichtigen vollstreckt werden, nicht gegen einen Dritten. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger zu 2. hierdurch in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Entsprechendes gilt für die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1 des Bescheids vom … November 2020, die sich ausschließlich an die im Adressfeld und im Kopf des Bescheids genannte Klägerin zu 1. richtet. Der Kläger zu 2. wird hierdurch nicht einmal mittelbar (etwa aufgrund seiner Stellung als gegenwärtiger oder früherer Geschäftsführer) betroffen, da es sich bei den angedrohten bzw. fällig gestellten Zwangsgeldern um Gesellschaftsschulden handelt, für die gem. § 13 Abs. 2 GmbHG (Trennungsprinzip) nur die Gesellschaft (die Klägerin zu 1.) haftet, nicht der Geschäftsführer. Die theoretische Möglichkeit einer „Durchgriffshaftung“ bzw. einer Eigenhaftung des Geschäftsführers genügt nicht, denn dabei würde es sich allenfalls um einen bloßen Rechtsreflex handeln. II. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag) sind die Klagen beider Kläger unzulässig. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, U.v. 28.11.2007 – 9 C 10/07 – juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben sind die Kläger nicht klagebefugt. Es ist nicht nachvollziehbar, welchem Ziel der Klageantrag zu 2. dienen soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.