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Urteil

M 15 K 23.30727

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann gleichwohl in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann gleichwohl in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2024 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist hier zu bejahen: 1. Gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was nur der Fall ist, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 23). Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG) gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris). 2. Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der Klägerin vor. 2.1 Diese hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer gewissen Nähe zur G.-Bewegung „ins Visier“ des türkischen Staates bzw. ihm zuzurechnender Akteure geraten ist. Vor allem aber konnte sie durch Einsichtnahme in U.../E.-D. belegen, dass gegen sie Anklage wegen „Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terror-Organisation“ erhoben wurde. Zwar kann allein aus dem Akt der (drohenden) Strafverfolgung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“; BVerfG, B.v. 27.4.2004 – 2 BvR 1318/03 – juris Rn. 16; B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24). Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist das bei einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung der Fall. Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine solche verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei derzeit (nur) bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK, der G.-Bewegung oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (OVG Lüneburg, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 – juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 17.5.2016 – 3 L 177/15 – juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 34.; vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v.27.6.2022 – M 28 K 21.32811 – juris Rn. 28 ff.; VG Bremen, U.v. 3.7.2023 – 2 K 2112/21 – juris Rn. 33 ff.). Nach alledem drohen der Klägerin, gegen die nicht nur ein Ermittlungsverfahren läuft, sondern bereits Anklage erhoben wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen in Gestalt von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“, zumal sie den türkischen Behörden bereits vor ihrer Ausreise aufgefallen und kurzzeitig inhaftiert war. Zudem stand auch ihre Familie nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin im Focus des türkischen Staates. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin schon anlässlich der Einreisekontrolle festgenommen und anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren kann die Klägerin im Hinblick auf den im Raum stehenden Vorwurf der Unterstützung der G.-Bewegung/F. nicht rechnen. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der G.-Bewegung dauert in der Türkei an und die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in dieser Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 28.7.2022, S. 7, 11). 2.2 Da diese Verfolgung durch den Staat droht, ist weder davon auszugehen, dass die Klägerin von den türkischen Behörden Schutz beanspruchen könnte (vgl. § 3d AsylG) noch, dass für sie eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG besteht. II. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Für die Voraussetzungen der Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) gelten in Bezug auf die Verfolgungsgründe und die Verfolgungsgefahr im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Insoweit kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (s.o. I.) verwiesen werden. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG aus, wonach sich niemand auf das Grundrecht auf Asyl berufen kann, wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, da sie auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. zur gleichzeitigen Gewährung von Art. 16a GG und § 3 AsylG a. VG Berlin, U.v. 24.10.2023 – VG 6 K 84/21.A, 8016866 – juris; VG München, U.v. 10.8.2023 – M 22 K 19.31558; VG Köln, U.v. 21.7.2022 – 22 K 686/21.A – juris). Der Klage war somit hinsichtlich § 3 AsylG (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) und Art. 16a GG (Nr. 2) stattzugeben. Dementsprechend waren auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes (Nr. 3), die Verneinung von Abschiebungsverboten (Nr. 4), die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6) aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.