Beschluss
M 32 V 24.749
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2023 (Az.: M 32 K …) wird in Höhe von 540,50 Euro zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2023 angeordnet. II. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird das Finanzamt ... – Vollstreckungsstelle – beauftragt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens I. Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 wurde das Klageverfahren mit dem Az. M 32 K 23. … eingestellt und der Klägerin bzw. Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss wurde vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 (Az. 5 C 23. …) verworfen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juni 2023 wurden die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwendungen auf insgesamt 540,50 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 23. Mai 2023 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung ist die Antragsgegnerin trotz Aufforderung vom 17. Januar 2024 nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 stellte die Antragstellerin den Antrag, wegen des titulierten Betrags die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu betreiben. Auf die daraufhin vom Gericht erfolgte weitere Zahlungsaufforderung und Androhung der Vollstreckung reagierte die Antragsgegnerin nicht. II. Über den Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand). Dem Antrag war wie tenoriert zu entsprechen. Der Vollstreckungsantrag, der die Vollstreckungsanordnung ersetzt, soweit darin Vollstreckbarkeit und Vollstreckungswille dokumentiert sind, ist als hinreichend bestimmt anzusehen und daher zulässig. Die Vollstreckungsanordnung muss grundsätzlich auch Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme bezeichnen, vor allem das Vollstreckungsobjekt hinreichend konkret benennen, d.h. präzisieren, ob die Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen oder Grundstücke betrieben werden soll, was hier nach ergänzender Auslegung erfolgt ist (vgl. OVG LSA, B.v. 9.1.2023 – 2 O 90/22 – juris Rn. 11 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 5). Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten einer Gemeinde handelt es sich um einen Titel, dessen Vollstreckung der Regelung des § 169 Abs. 1 VwGO unterfällt (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin zugestellt. Die Leistung ist fällig und die Antragstellerin hat vor Stellung des Vollstreckungsantrags bei Gericht die Antragsgegnerin auch zur Zahlung aufgefordert (§ 3 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 VwVG). Vollstreckungshindernisse hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 171 VwGO. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Behörde als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen. Das Finanzamt ... durfte daher mit der Vollstreckung beauftragt werden. Anzumerken ist noch Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.10.2014 – 4 C 13.1830 – juris Rn. 2 f.) muss bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamts als Vollstreckungshelfer durch das Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird. Dem wurde vorliegend durch die einschränkende Formulierung in Nr. II. des Tenors Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.