Beschluss
W 8 V 24.1234
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juni 2024 (W 8 K 23.892) wird in Höhe von 285,60 EUR zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2024 angeordnet. Zudem wird die Vollstreckung in Höhe von weiteren 21,42 EUR angeordnet. Insgesamt: 314,49 EUR. Im Einzelnen geht es um folgende Beträge: Festgesetzte Aufwendungen 285,60 EUR 8,62 v.H. Zinsen hieraus vom 07.05.2024 bis einschließlich 30.06.2024 – 54 Zinstage 3,69 EUR 8,37 v.H. Zinsen hieraus vom 01.07.2024 bis einschließlich 27.08.2024 – 57 Zinstage 3,78 EUR Aufwendungen des Vollstreckungsgläubigers für das Zwangsvollstreckungsverfahren 21,42 EUR Gesamtschuld: 314,49 EUR II. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird das Finanzamt B... N. … a... d... S. … – Vollstreckungsstelle – beauftragt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens I. Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wurde der Antragsgegner im Verfahren W 8 K 23.892 zur Kostentragung verpflichtet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2024 wurden die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwendungen auf insgesamt 286,60 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 7. Mai 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 27. Juni zugestellt. Über den dagegen am 10. Juli 2024 gestellten Antrag auf richterliche Entscheidung (Erinnerung) ist noch nicht entschieden (siehe W 8 M 24.1243). Der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Zahlungsverpflichtung ist der Antragsgegner trotz Aufforderung vom 28. Juni 2024 nicht nachgekommen. Vielmehr hat er dieser Forderung mit Fax vom 8. Juli 2024 widersprochen. Mit Schreiben vom 11 Juli 2024 beantragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten, die Zwangsvollstreckung gemäß § 169 Abs. 1 VwGO wegen der in der beigefügten Forderungsaufstellung ermittelten Beträge durchzuführen. Der beigefügten Forderungsaufstellung war eine Summe von 311,17 EUR (einschließlich Zinsen und Aufwendungen der Antragstellerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Höhe von 21,42 EUR) zu entnehmen. Die daraufhin vom Gericht erfolgte weitere Zahlungsaufforderung vom 15. Juli 2024, zugestellt am 16. Juli 2024, und Androhung der Vollstreckung wies der Antragsgegner mit Faxschreiben vom 16. August 2024 zurück. II. Über den Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand). Dem Antrag war wie tenoriert zu entsprechen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Vollstreckungsantrag, der eine gesonderte Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 VwVG entbehrlich macht, ist – auch ohne weitere Konkretisierung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen – hinreichend bestimmt (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 169 Rn. 3). Bei einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten einer Gemeinde bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um einen Titel, dessen Vollstreckung der Regelung des § 169 Abs. 1 VwGO unterfällt (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner zugestellt. Die Leistung ist fällig. Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Rechtsbehelf (Erinnerung) entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Abs. 1 Satz 1VwGO i.V.m. § 151 S. 3, § 165 S. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 RVG) und hindert daher auch nicht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Ed. 1.7.2024, § 165 Rn. 18). Die Antragstellerin hat den Antragsgegner unter Fristsetzung vor Stellung des Vollstreckungsantrags bei Gericht auch zur Zahlung aufgefordert (§ 3 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 VwVG i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Die Höhe des zu vollstreckenden Betrages in Höhe 285,60 EUR zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2024 resultiert aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2024. Die im Vollstreckungsantrag weiter angegebene Rechtsanwaltsvergütung für das Vollstreckungsverfahren in Höhe 21,42 EUR ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig und zugleich mit dem übrigen Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtschuld von 314,49 EUR (siehe im Einzelnen Nr. I. des Tenors). Durchgreifende Vollstreckungshindernisse hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen, dass kein Vertrag und seinerseits kein Interesse an einen Vertragsabschluss bestünden, die Unschuldsvermutung gelte und wegen seiner Grund- und Menschenrechte das Bundesverfassungsgericht anzurufen sei, geht an der Sache vorbei. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Behörde als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen. Das Finanzamt B... N. … a... d... S. … durfte daher mit der Vollstreckung beauftragt werden. Die Vollstreckungsmaßnahme war dabei zu konkretisieren und zu beschränken. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.10.2013 – 4 C 13.1830 – juris Rn. 2 f.) muss bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamts als Vollstreckungshelfer durch das Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird. Dem wurde vorliegend durch die einschränkende Formulierung in Nr. II. des Tenors Rechnung getragen (siehe zum Ganzen auch VG München, B.v. 5.6.2024 – M 32 V 24.749 – juris). Damit ist gleichzeitig dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Genüge getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 22,00 EUR vorgesehen ist.