OffeneUrteileSuche
Beschluss

M 31 M 24.2838

VG München, Entscheidung vom

9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2024 wird in Nr. I geändert. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München M 31 K 21.419 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt … EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2024, soweit darin die Festsetzung der ihm als Beklagten im Verfahren M 31 K 21.419 entstandenen Kosten für die Beiziehung des Sachverständigen J. W. zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2024 abgelehnt worden ist. Nachdem der Antragsgegner die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2024 auf richterlichen Hinweis zurückgenommen hatte, hat das erkennende Gericht das Verfahren eingestellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit bei Gericht am 7. Februar 2024 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Antragsteller für das Klageverfahren die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV-RVG i.H.v. 20.- EUR und des Aufwands für die Beiziehung des Sachverständigen W. zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2024 i.H.v. 459,67 EUR sowie Zinsen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Mit streitbefangenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2024, dem Antragsteller zugestellt am 16. Mai 2024, setzte die Urkundsbeamtin nach Anhörung des Antragsgegners die erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen des Antragstellers in Höhe der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte auf 20.- EUR nebst Zinsen fest und lehnte den Antrag im Übrigen hinsichtlich der Terminskosten des Sachverständigen ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 24. Mai 2024, beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts. Der Antragsgegner tritt der Erinnerung mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 entgegen und beantragt die Erinnerung zurückzuweisen. Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 27. Mai 2024 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 31 K 21.419 verwiesen. II. 1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). In der die streitige Kostenfestsetzung auslösende Verwaltungsstreitsache M 31 K 21.419 hat der Vorsitzende als Einzelrichter (vgl. Übertragungsbeschluss vom 24.7.2023) das Verfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 18. Januar 2024 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Folglich ist er als Einzelrichter auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen. 2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Kostenerinnerung (§§ 165, 151 Satz 1 VwGO) des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2024 ist ganz überwiegend begründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Beiziehung des Sachverständigen W. zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2024 sind in einer Höhe von 419,17 EUR erstattungsfähig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher in seiner Nr. I entsprechend zu ändern. Im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen. 2.1 Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung sind dies mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9). Da das Erscheinen des Sachverständigen W. zur mündlichen Verhandlung – wie vom Antragsgegner zutreffend festgestellt – nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden war, sind die entstandenen Kosten nur nach Maßgabe der Voraussetzungen erstattungsfähig, unter denen Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet werden können. Aufwendungen für private Sachverständige sind für die Beteiligten nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens oder einer sonstigen sachverständigen Beurteilung darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dabei ist insbesondere der konkrete Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss die gutachtliche Tätigkeit und Anwesenheit des Sachverständigen im Termin herausfordern und rechtfertigen; der Inhalt des Gutachtens oder der sachverständigen Beurteilung des streitigen Sachverhalts muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Die Erstattungsfähigkeit kommt mithin in Bezug auf solche Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage – hier der des den im Verfahren M 31 K 21.419 streitigen Bescheid verteidigenden Antragstellers – rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und maßgeblich dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (vgl. BayVGH aaO m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern ausschließlich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 – juris Rn. 4). 2.2 In Anwendung dieser Grundsätze sind die hier streitigen Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen W. an der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach erstattungsfähig (2.2.1). Hinsichtlich ihrer Höhe sind indes – wenn auch geringe – Abzüge veranlasst (2.2.2). 2.2.1 Dem Sachverständigen W. oblag es im Verwaltungsverfahren, die erforderlichen Sanierungsarbeiten, die der Antragsteller durch das beauftragte Unternehmen, die Fa. T, im Wege der unmittelbaren Ausführung nach Art. 7 Abs. 3 LStVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG, § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG durchführen ließ, sachverständig zu leiten und begleiten. Nachdem der Antragsgegner im Klageverfahren insbesondere Art und Umfang der von der Fa. T... ausgeführten Arbeiten im Detail kritisiert und deren Rechnung in wesentlichen Teilen und hinsichtlich einer Vielzahl von Rechnungspositionen (vgl. im Einzelnen Schriftsätze vom 24.3.2021 und 22.7.2021) für unrichtig und daher nicht in voller Höhe gerechtfertigt bzw. nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erstattungsfähig erachtet hat, durfte der Antragsteller die Zuziehung des Sachverständigen W. zur mündlichen Verhandlung für erforderlich erachten. Der Sachverständige W. konnte hinsichtlich der von der Fa. T... durchgeführten Arbeiten sowie zu deren Erforderlichkeit aufgrund seiner sachverständigen Leitung und Begleitung der Sanierungsarbeiten im Detail Aufschluss geben. Er hat sich zudem auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend geäußert. Zutreffend weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anwesenheit eines Vertreters des Wasserwirtschaftsamt München vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner der Sache nach bestrittenen zahlreichen Rechnungspositionen aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive als nicht ausreichend erscheinen musste, um die dabei aufgeworfenen Detailfragen zu Art, Umfang und Erforderlichkeit der von der Fa. T... ausgeführten Sanierungsarbeiten im Einzelnen beantworten zu können. Dies deshalb, weil nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Antragstellers weder die zuständige Sachbearbeiterin des Antragstellers noch Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes München während der Sanierungsarbeiten dauerhaft vor Ort waren. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine dauerhafte Anwesenheit von Behördenmitarbeitern, schon allein aufgrund der gerichtskundigen Personalknappheit gerade bei den Wasserwirtschaftsämtern, nicht hinreichend verlässlich darstellbar war. Die Anwesenheit des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung besaß somit aufgrund seiner Rolle und Funktion als sachverständiger Leiter und Begleiter der Sanierungsarbeiten einen konkreten und nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen des Antragsgegners im Verfahren M 31 K 21.419 und war maßgeblich dazu vorgesehen, seine schriftsätzlich unter dem 24. März 2021 und 22. Juli 2021 detailreich vorgetragene Kritik an den von der Fa. T... erbrachten Sanierungsarbeiten zu widerlegen. Dass es hierauf von Rechts wegen mit Blick auf den einschlägigen rechtlichen Prüfungsmaßstab für die Erstattungsfähigkeit verauslagter Kosten, die bei der Ausführung einer Tatmaßnahme entstanden sind (vgl. dazu, dass ein Handlungsstörer grundsätzlich den Auslagenbetrag in der Höhe gegen sich gelten lassen muss, wie ihn das beauftragte Fachunternehmen dem Hoheitsträger zur Ausführung gefahrenabwehrender Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellt hat, sowie zum weiten Ermessensspielraum über das Ob und Wie der fachlichen Ausführung einer Tatmaßnahme bzw. Ersatzvornahme insbesondere: OVG Berlin, U.v. 27.1.1989 – 2 B 23.87 – BRS 49, Nr. 234 und U.v. 25.8.1989 – 2 B 4.88 – BRS 49, Nr. 235; OVG NRW, B.v. 21.1.2002 – 21 A 5820/20 – juris Rn. 21 f.; OVG LSA, U.v. 30.7.2020 – 2 L 108/17 – juris Rn. 47; VG München, U.v. 26.7.2022 – M 2 K 19.5365 – juris Rn. 39 ff.; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 32 VwZVG Nr. 1 lit.a; Roth in Roth/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 122. AL Januar 2023, Art. 10 KG Nr. 10.1 und 10.2.6), nicht mehr ankam und der Antragsgegner auf entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung die Klage auch zurückgenommen hat, spielt mit Blick auf die hier allein maßgebliche ex-ante-Perspektive keine Rolle mehr. Mithin war die Anwesenheit des Sachverständigen W. im Termin vom 18. Januar 2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Antragstellers erforderlich; die hierfür entstandenen Kosten sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig. 2.2.2. Die geltend gemachten Kosten sind indes ihrer Höhe nach nicht vollständig erstattungsfähig. Als vollständig erstattungsfähig erweist sich nur die in der Rechnung des Sachverständigen W. vom 26. Januar 2024 geltend gemachte Kostenposition Nr. 1. Die dort des Weiteren angesetzte Kostenposition Nr. 2 bedarf hingegen der Kürzung. Die in der Kostenposition Nr. 1 angesetzten vier Stunden für die Anwesenheit des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung zuzüglich Fahrzeit sind erstattungsfähig. Der Zeitaufwand ist für das Gericht eingedenk der Dauer der mündlichen Verhandlung und der Anreise des Sachverständigen von seinem Geschäftssitz in Erding nachvollziehbar und in der Sache im Übrigen auch nicht bestritten. Grund und Höhe der Erstattung ergeben sich hierbei aus §§ 162 Abs. 1 Alt. 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 (vgl. zur Heranziehung der JVEG-Regelungen für Sachverständige auch in der vorliegenden Konstellation BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 13 ff.). Der geltend gemachte Stundensatz von 78,40 EUR netto unterschreitet dabei den hier einschlägigen Stundensatz von 85.- EUR netto gemäß Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 zum JVEG. Die geltend gemachten Kosten von insgesamt 313,60 EUR netto für die Kostenposition Nr. 1 sind somit erstattungsfähig. Die mit der Kostenposition Nr. 2 geltend gemachten 92 Kilometer für die An- und Abfahrt von Erding zum Gerichtssitz mit einem Pkw sind hinsichtlich der Fahrstrecke für das Gericht nachvollziehbar und von Seiten des Antragsgegners zudem auch insoweit unbestritten. Allein der Ansatz von 0,79 EUR netto pro gefahrenen Kilometer begegnet der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind für den Sachverständigen zur Abgeltung der Kosten der Nutzung eines Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer nur 0,42 EUR netto erstattungsfähig. Der Differenzbetrag von 0,37 EUR netto ist nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind mithin 92 km x 0,42 EUR netto je gefahrenen Kilometer, insgesamt also 38,64 EUR netto für die Kostenposition Nr. 2. Folglich ergeben sich weitere erstattungsfähige Kosten von 313,60 EUR und 38,64 EUR netto, addiert also 352,24 EUR netto. Zuzüglich der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ebenfalls erstattungsfähigen Umsatzsteuer folgt daraus ein streitgegenständlich festzusetzender Betrag von 419,17 EUR brutto. In Höhe von 40,50 EUR brutto war die Erstattungsfähigkeit hingegen zu verneinen und die Erinnerung zurückzuweisen. Unter Beachtung der unstreitig im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2024 bereits zutreffend festgesetzten Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV-RVG i.H.v. 20.- EUR ergibt sich nach alledem ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 419,17 EUR + 20.- EUR = … EUR. Sonach war die Erinnerung des Antragstellers im tenorierten Umfang erfolgreich; die Kostenentscheidung folgt dabei aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.