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Urteil

2 L 108/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ausführung der Ersatzvornahme bedarf keiner vorherigen Festsetzung. Im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs 1 SOG LSA) schreibt das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor.(Rn.35) 2. Zur Frage, ob die Behörde verpflichtet ist, von der Durchführung einer Ersatzvornahme abzusehen, wenn der Pflichtige ankündigt, die ihm auferlegte Maßnahme selbst durchzuführen.(Rn.47) 3. Dem Pflichtigen muss, wenn eine wesentliche Überschreitung der vorläufigen Kostenveranschlagung absehbar ist, vor der Durchführung der Ersatzvornahme keine weitere Frist zur Durchführung der Maßnahmen gewährt werden (wie BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 - juris Rn. 17).(Rn.50) 4. Zur Frage, ob der aufgrund einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung von Abfällen Verpflichtete gegen die Erhebung der Kosten für die Ersatzvornahme einwenden kann, die Behörde sei verpflichtet gewesen, von dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen Nachweise über den Entsorgungsprozess zu verlangen.(Rn.76)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausführung der Ersatzvornahme bedarf keiner vorherigen Festsetzung. Im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs 1 SOG LSA) schreibt das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor.(Rn.35) 2. Zur Frage, ob die Behörde verpflichtet ist, von der Durchführung einer Ersatzvornahme abzusehen, wenn der Pflichtige ankündigt, die ihm auferlegte Maßnahme selbst durchzuführen.(Rn.47) 3. Dem Pflichtigen muss, wenn eine wesentliche Überschreitung der vorläufigen Kostenveranschlagung absehbar ist, vor der Durchführung der Ersatzvornahme keine weitere Frist zur Durchführung der Maßnahmen gewährt werden (wie BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 - juris Rn. 17).(Rn.50) 4. Zur Frage, ob der aufgrund einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung von Abfällen Verpflichtete gegen die Erhebung der Kosten für die Ersatzvornahme einwenden kann, die Behörde sei verpflichtet gewesen, von dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen Nachweise über den Entsorgungsprozess zu verlangen.(Rn.76) A. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Klage gegen die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € in dem Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 und dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016. Soweit die Klage auch gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 in Höhe von 906 € gerichtet war, ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 sind hinsichtlich der darin festgesetzten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme ist § 55 Abs. 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 37). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankam) zum Ausdruck gebracht hat, dass darüber hinaus ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2012, a.a.O. und vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 34), hat er bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (- 2 L 46/17 - juris Rn. 19) ausgeführt, dass die Ausführung der Ersatzvornahme keiner vorherigen Festsetzung bedarf. Im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs. 1 SOG LSA) schreibt das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem Nds. SOG: NdsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 - juris Rn. 22). Die Voraussetzungen für die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme sind erfüllt. 1. Der auf Vornahme einer Handlung gerichtete Grundverwaltungsakt liegt in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die auf dem Grundstück R-Straße Flur …, Flurstücke … und … sowie Flur …, Flurstücke … lagernden Abfälle in Form von Schrott, Elektroaltgeräten, Sperrmüll, Mischabfällen, Asbestbruch sowie Altreifen bis zum 28. September 2012 zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, auch das auf dem Grundstück gelagerte Altfahrzeug des Typs Fiat Florino zu entsorgen, hatte sich die Ordnungsverfügung bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt. a) Unerheblich ist, ob der auf Vornahme einer Handlung gerichtete Grundverwaltungsakt rechtmäßig war. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 35 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2012, dass es sich bei den auf dem Gelände gelagerten Materialien nicht um Abfälle, sondern um Wertstoffe gehandelt habe, nicht durch. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass die Beklagte nicht ihn, sondern Herrn M. hätte heranziehen müssen. Damit bemängelt der Kläger die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 20. August 2012 getroffenen Störerauswahl. b) Die Ordnungsverfügung ist auch wirksam und insbesondere nicht wegen Unbestimmtheit nichtig. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) ist genügt, wenn insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17 m.w.N.). Zugleich muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen der zwangsweisen Durchsetzung (Verwaltungsvollstreckung) sein können (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - juris Rn. 29). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.). Bei abfallrechtlichen Beseitigungsanordnungen kann es zwar geboten sein, die zu beseitigenden Gegenstände zumindest im groben Umriss zu beschreiben; ein in jede Einzelheit gehender Katalog der zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände ist jedoch nicht zu erstellen und im Bescheid aufzuführen. Bei der Prüfung, inwieweit die Behörde die Aufzählung der zu entfernenden Gegenstände detailliert zu fassen hat, ist auch zu berücksichtigen, ob sie dazu konkret in der Lage ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 12. April 1999 - 20 B 98.3564 - juris Rn. 17, 19, m.w.N.). Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallablagerungen wird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen vorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss (Beschluss des Senats vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 - juris, Rn. 7 f.; OVG MV, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben ist die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid vom 20. August 2012 geht aufgrund der Bezeichnung der Flurstücke hervor, welche Flächen von Abfällen zu beräumen sind. Auch wenn diese Flächen nicht durch äußerlich erkennbare Einfriedungen oder Markierungen voneinander abgegrenzt sind, lassen sie sich unter Heranziehung einer für jedermann zugänglichen Liegenschaftskarte bestimmen. Auch der Kläger hat einen Lageplan mit Flurstückseinzeichnungen vorgelegt. Mit der Beschreibung der fraglichen Gegenstände als „Abfälle in Form von Schrott, Elektrogeräten, Sperrmüll, Mischabfällen, Asbestbruch sowie Altreifen“ wird hinreichend deutlich, welche Materialien von der Verfügung erfasst sind. Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen (BayVGH, Beschluss vom 7. November 2017 - 20 ZB 16.991 - juris Rn. 22). Eine Begrenzung von Massen und Mengen ist zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses nicht erforderlich. Aus dem Bescheid ergibt sich eindeutig, dass alle auf den genannten Flächen gelagerten Abfälle der beschriebenen Art erfasst sein sollten. Eine ohnehin nur durch Schätzung annähernd mögliche Ermittlung von Gewicht oder Volumen ist deshalb entbehrlich. c) Die Ordnungsverfügung war im Zeitraum der Vollstreckungsmaßnahme vom 11. bis 20. Dezember 2012 vollziehbar. Die Beklagte in dem Bescheid vom 20. August 2012 zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. d) Die Ersatzvornahme war entsprechend § 59 Abs. 1 SOG LSA schriftlich angedroht worden. Die Beklagte hatte dem Kläger eine Frist bis zum 28. September 2012 zur Durchführung der Arbeiten gesetzt, die im Zeitpunkt der Ersatzvornahme abgelaufen war. Ob die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nur die Wirksamkeit oder auch die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsmittels voraussetzt (vgl. hierzu noch Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 40; offen gelassen im Beschluss vom 11. Juni 2015 - 2 L 73/13 -, n.v.), kann dahinstehen, denn die gesetzte Frist war angemessen. Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 40). Das ist hier der Fall. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass es dem Kläger nicht möglich war, die ihm in der Ordnungsverfügung aufgegebene Räumung innerhalb von etwa fünf Wochen durchzuführen. 2. Die Ersatzvornahme war auch nicht ermessensfehlerhaft. a) Die Maßnahme war nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 erklärt hat, eine Beräumung ab dem 15. Januar 2013 veranlasst zu haben. Diese Äußerung musste die Beklagte nicht zum Anlass nehmen, von der Durchführung der Ersatzvornahme Abstand zu nehmen und dem Kläger zu ermöglichen, die Arbeiten selbst durchzuführen. Die Beklagte konnte aufgrund der Ankündigung nicht davon ausgehen, dass die Durchführung der Maßnahmen durch den Kläger gesichert war. Der Kläger hat seine Ankündigung in keiner Weise konkretisiert. Er hat nicht angegeben, welches Unternehmen die Arbeiten durchführen sollte und wann Arbeiten abgeschlossen sein sollten. Belege, insbesondere Dokumente über eine entsprechende Vereinbarung mit einem Entsorgungsunternehmen hat der Kläger nicht vorgelegt. Die weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schreiben sprechen dagegen, dass der Kläger überhaupt Angebote von Entsorgungsunternehmen eingeholt hat. So hat der Kläger in dem Schreiben angegeben, dass wegen der bevorstehenden Feiertage und Vorweihnachtszeit „die Einholung von Kostenangeboten nicht möglich“ sein werde. Auch die Angabe, dass die Kosten der von ihm angeblich veranlassten Räumung „voraussichtlich 5.000,- € nicht übersteigen“ würden, spricht dagegen, dass bereits eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsunternehmen vorlag oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstand. Denn zum einen hat der Kläger einen genauen Betrag nicht nennen können und zum anderen erscheint die Höhe der Kosten angesichts des Umstandes, dass die von der Beklagten eingeholten Angebote von Entsorgungsunternehmen bei ca. 30.000 € lagen, unrealistisch. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Entfernung einiger Gegenstände von dem Gelände, insbesondere einzelner Fahrzeuge, ließ nicht darauf schließen, dass eine umfassende Beräumung der Flächen durch den Kläger bevorstand. Zudem hat die Beklagte versucht, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Angaben zu der angeblich ab dem 15. Januar 2013 geplanten Beräumung zu konkretisieren, und mit Schreiben vom „10.07.2012“ (offensichtlich 10. Dezember 2012) darauf hingewiesen, dass der Kläger eigene Bemühungen um eine Beräumung ab dem 15. Januar 2013 nicht glaubhaft gemacht habe. Dass der Kläger nicht erreichbar war, insbesondere weil er in seinen Schreiben an die Beklagte keine Telefonnummer angegeben hatte, kann der Beklagten nicht angelastet werden. b) Die Ersatzvornahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger ab dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. November 2012 nur eine Frist von 48 Stunden zur Durchführung der Maßnahmen verblieb. Der Kläger hatte angesichts der ihm in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 gesetzten Frist ausreichend Zeit, die Maßnahme selbst durchzuführen oder zumindest substantiiert zu belegen, dass die Arbeiten tatsächlich bevorstanden. Angesichts des eingetretenen Fristablaufs musste der Kläger auch damit rechnen, dass mit der Ersatzvornahme unmittelbar begonnen werden konnte. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere oder längere Frist für die Durchführung der ihm aufgegebenen Maßnahmen zu gewähren, weil absehbar war, dass die Kosten für die Ersatzvornahme weit über denjenigen liegen würden, die zuvor in der Grundverfügung gemäß § 59 Abs. 4 SOG LSA als voraussichtliche Kosten veranschlagt waren. Die Behörde hat zwar als Nebenpflicht aus dem zwischen ihr und dem Ordnungspflichtigen bestehenden Vollstreckungsverhältnis den Ordnungspflichtigen zu unterrichten, wenn wesentliche Kostenüberschreitungen voraussehbar sind. Darauf wird auch in dem Vermerk des Rechtsamts der Beklagten vom 28. November 2012 hingewiesen. Die schuldhafte Verletzung einer solchen Mitteilungspflicht kann Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, - 4 C 31/81 - juris Rn. 18). Sie führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme. Die Überlegung, dem Pflichtigen müsse, wenn eine wesentliche Überschreitung der vorläufigen Kostenveranschlagung absehbar sei, nochmals eine Überlegungsfrist gegeben werden, ob er die Maßnahmen selbst durchführe oder sie der Behörde überlasse, ist verfehlt. Der Ordnungspflichtige ist und bleibt bis zuletzt verpflichtet, selbst für die Durchführung zu sorgen. Die Ersatzvornahme ist nicht eine in seine Wahl gestellte alternative Art der Erfüllung, sondern sie ist die Sanktion für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O. Rn. 17). Unabhängig davon hat die Beklagte die Pflicht, dem Kläger die voraussichtliche Überschreitung der veranschlagten Kosten mitzuteilen, mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 28. November 2012 erfüllt. Die Behörde ist auch nicht an die vorläufige Kostenveranschlagung oder an einen „vertretbaren“ Kostenerstattungsbetrag gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O. Rn. 18). Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, auch wenn der im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagte Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O. Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 - juris Rn. 39). 3. Die Beklagte hat die Höhe der angesetzten Kosten in dem angefochtenen Bescheid auch im Übrigen korrekt festgesetzt. a) Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern dabei keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Der bloße Hinweis darauf, dass die Arbeiten insgesamt oder zum Teil mit geringerem Kostenaufwand hätten durchgeführt werden können, ist dem Pflichtigen verwehrt. Der Behörde steht bei der Beurteilung dessen, was erforderlich ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Beschluss des Senats vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 - juris Rn. 12). b) Die Beklagte hat das Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß ausgewählt. Die Beklagte hat von drei Unternehmen Angebote eingeholt und sich für das günstigste Angebot entschieden. An der Einhaltung der einschlägigen Vergabevorschriften bestehen keine Zweifel. c) Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass der von dem Entsorgungsunternehmen angesetzte Betrag überhöht war. Dagegen spricht schon, dass das weitere Angebot von einem anderen Unternehmen auf einen nicht wesentlich abweichenden und sogar höheren Betrag lautete. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2012 erklärt hat, die Kosten für die von ihm ab dem 15. Januar 2013 veranlasste Beräumung würden voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen, hat er dies nicht näher belegt und insbesondere kein entsprechendes Angebot vorgelegt. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei den bei Beginn der Räumung gelagerten Materialien um Wertstoffe gehandelt habe, für die im Verkauf Erlös hätte erzielt werden können, greift nicht durch. Die Beklagte musste angesichts der auf dem Grundstück gelagerten Materialien nicht den Eindruck haben, dass damit noch Erlöse zu erzielen sind. Dieser Eindruck drängt sich gerade nicht auf, wenn man die vom Kläger vorgelegte Fotodokumentation betrachtet. Die Fotos belegen vielmehr, dass es sich im Wesentlichen um gemischte Abfälle handelt. Die weitere Verwendbarkeit der Gegenstände lag nicht auf der Hand. So ist etwa bei den - ungeordnet auf dem Gelände liegenden - Autoreifen davon auszugehen, dass es sich um Altreifen handelt. Die Euro-Paletten weisen Beschädigungen auf und waren offensichtlich über längere Zeit ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Ob die mit anderen Abfällen vermischten PVC-Leitungen und Kabel noch brauchbar waren, ist nicht erkennbar. Eine weitere Verwertung hätte jedenfalls einer aufwendigen Sortierung und näheren Überprüfung bedurft. Im Übrigen kann dahinstehen, ob einige der Gegenstände, wie etwa die Materialien, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Baumaterialien bewertet hat, noch wiederverwendbar gewesen sein sollten. Denn bei der Gesamtbetrachtung der gelagerten Gegenstände drängt sich nicht der Eindruck auf, dass sich dieser Umstand bei einer Mischkalkulation des Preises erheblich begünstigend auswirken musste. d) Dem Kläger wurden in dem angefochtenen Bescheid keine Kosten für Beräumungsmaßnahmen auferlegt, die nicht von der Grundverfügung erfasst sind. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Entsorgungsunternehmen ausschließlich Flächen beräumt hat, die mit entsprechenden Flurstücksnummern in der Ordnungsverfügung bezeichnet waren. aa) Die Beklagte hatte dem Kläger in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 die Beräumung der Flurstücke … sowie … und … der Flur … aufgegeben. Das im Eigentum des Klägers stehende Gelände, das in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, in den Ausschreibungsunterlagen und in dem Schreiben über Zuschlagserteilung zumeist als „ehem. TGA-Gelände“ mit der Angabe „R-Straße oder „R-Straße / S-Straße“ bezeichnet wird, umfasst allerdings auch die weiteren Flurstücke … und … der Flure … und …. Wie sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lageplänen und Luftbildaufnahmen ergibt, sind die von der Ordnungsverfügung erfassten Bereiche nicht durch Einfriedungen oder Markierungen von den Flurstücken abgegrenzt, die in der Ordnungsverfügung bezeichnet sind. Die Flurstücke bilden optisch eine einheitliche Fläche. bb) Zur Überzeugung des Senats wurden jedoch in der Ordnungsverfügung bewusst nur diejenigen Flurstücke bezeichnet, auf denen sich seinerzeit Abfälle befunden haben, während die anderen Flurstücke nicht erfasst wurden, weil dort keine Abfälle gelagert waren. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie mit der Bezeichnung von Flurstücken bei Ordnungsverfügungen zur Beseitigung von Abfällen verfahren wird. Sie hat hierzu erklärt, dass bei einer Ortsbesichtigung festgestellt werde, an welchen Stellen sich Abfälle befänden. Die getroffenen Feststellungen würden mit einer Liegenschaftskarte und Luftbildern abgeglichen, so dass die fraglichen Flächen den Flurstücken nach der Liegenschaftskarte zugeordnet würden. Der Abgleich erfolge nicht nur anhand der auf den Luftbildern erkennbaren Lagerungen, sondern konkret anhand der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse. Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass diese Verfahrensweise auch bei der vorliegenden Ordnungsverfügung angewandt worden ist. Dies hat die Zeugin C., die den Bescheid vom 20. August 2020 - damals noch unter dem Namen W. - bearbeitet hat, bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass sie auf einem Luftbild Markierungen vorgenommen habe, und zwar an den Stellen, an denen sie vor Ort Abfall festgestellt habe. Die fraglichen Stellen des Luftbilds habe sie mit ihren Erkenntnissen aus den Ortsterminen abgeglichen. Sie hat ferner erklärt, dass sie die Zuordnung zu den Flurstücksbezeichnungen nicht vor Ort vorgenommen habe, sondern anhand eines Luftbilds unter Nutzung eines Liegenschaftsprogramms. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die von ihr und der Vertreterin der Beklagten beschriebene Verfahrensweise ist plausibel. Auf diese Weise ist zu erklären, dass in der Ordnungsverfügung nicht das gesamte Gelände bezeichnet wurde, sondern sich die Verfügung auf bestimmte Flurstücke beschränkt hat. Da die Zeugin C. seinerzeit maßgeblich mit der Angelegenheit befasst war, bestehen keine Zweifel daran, dass sie selbst - wie sie glaubhaft ausgesagt hat - die Markierungen auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbild (vgl. Anlage zum Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 1. März 2012) vorgenommen hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Markierungen den Stellen entsprechen, an denen sie vor Erlass der Ordnungsverfügung bei den Ortsterminen - laut Aktenvermerken am 29. Februar, 10. April, 19. Juli und 16. August 2012 - Abfälle wahrgenommen hat. An den drei Stellen, die (von der Zeugin) markiert wurden, waren bereits im Zeitpunkt der Luftbildaufnahme augenscheinlich größere Mengen kleinteiliger Materialien gelagert. Die Aufnahme gibt die Verhältnisse im Jahr 2011 wieder. Zwar ist das Aufnahmedatum nicht angegeben, jedoch handelt es sich offensichtlich um dieselbe Aufnahme, die von der Beklagten als „Luftbild 2011“ mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 vorgelegt wurde. Der Zustand der Materialien, wie er sich auf den beim Ortstermin am 29. Februar 2012 angefertigten Fotos, aber auch in der vom Kläger vorgelegten Fotodokumentation darstellt, deutet darauf hin, dass die Materialien bereits über einen längeren Zeitraum im Freien gelagert waren. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Zeit zwischen der Luftbildaufnahme und den Ortsterminen der Beklagten nennenswerte Veränderungen der Lagerplätze gegeben hat, sind nicht ersichtlich. Es steht auch fest, dass sich die Zeugin nicht darauf beschränkt hat, Stellen zu markieren, an denen sie - ohne nähere Prüfung - allein anhand der Luftbildaufnahme Abfalllagerungen vermutet hat. Ohne einen konkreten Abgleich zwischen den bei den Ortsterminen gewonnenen Erkenntnissen und den Markierungen wäre es nicht zu erklären, dass auf dem Luftbild die Standorte eines „VW Transporter“, eines „BMW“ und eines „Fiat“ markiert wurden. Die Fahrzeugtypen wären allein anhand des Luftbilds aus der Vogelperspektive nicht erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass sich im Zeitpunkt des der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Ortstermins im August 2012 ausschließlich drei Anhäufungen mit Materialien auf dem Grundstück befunden haben. Die fraglichen Stellen sind auf dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbild markiert. Bei den markierten Stellen handelt es sich ausschließlich um solche, die auf Flurstücken liegen, die in der Ordnungsverfügung bezeichnet sind. Die beiden markierten Flächen im Nordwesten des Geländes, von der Toreinfahrt nach dem Zufahrtsweg rechts, sind dem Flurstück … zuzuordnen. Die Stelle im nordöstlichen Bereich, links vom Zufahrtsweg, ist dem Flurstück … zuzuordnen. Nicht genau zu erkennen ist, ob sich die Fläche teilweise auch auf dem (ebenfalls von der Ordnungsverfügung erfassten) Flurstück … befindet, auf dem außerdem der Standort eines Pkw markiert ist. Aus der Luftbildaufnahme und den Lageplänen mit den Flurstücksgrenzen ergibt sich jedenfalls deutlich, dass die auf dem Luftbild markierten Stellen nicht über die fraglichen Flurstücke hinausgehen. Die Zeugin C. hat zudem glaubhaft erklärt, dass die Zuordnung eindeutig war und in Zweifelsfällen das Stadtvermessungsamt als Fachdienst herangezogen werde. Die Differenz zwischen dem Betrag, den die Beklagte ursprünglich für die Entsorgungskosten veranschlagt hat (5.000 €), und den vom Entsorgungsunternehmen berechneten Kosten (26.775 €) lässt keine Rückschlüsse auf die Abfallmengen zu, die sich auf den jeweiligen Flurstücken befunden haben. Die Annahme des Klägers, der Grund für die Differenz liege darin, dass die Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides davon ausgegangen sei, dass Abfälle nur von einer Teilfläche zu beseitigen seien, ist haltlos. Die Beklagte hat die voraussichtlichen Kosten in dem Bescheid offensichtlich ohne eine auf einem Angebot beruhenden Grundlage geschätzt. Dies geht auch aus dem internen Schreiben des Rechtsamts an das Amt 31 vom 28. November 2012 hervor, in dem empfohlen wird, die voraussichtlichen Kosten künftig nicht bereits in der Ordnungsverfügung mitzuteilen, wenn die Kosten im Voraus schwer zu ermitteln seien und ein konkretes Angebot nicht vorliege. Die Beklagte hatte sich offensichtlich nicht bewusst dafür entschieden, dem Kläger nur die Beräumung einer geringen Teilfläche aufzugeben. cc) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich in der Zeit zwischen dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 und der Durchführung der Ersatzvornahme vom 11. bis 20. Dezember 2012 (außer der Entfernung von Altfahrzeugen) keine Veränderungen hinsichtlich der Orte ergeben haben, an denen auf dem Gelände Materialien gelagert waren. Dafür sprechen die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen D. und C.. Die Zeugin D. hat erklärt, dass es bei der Einweisung des Entsorgungsunternehmens anhand der vorherigen Ortsbesichtigung „ja bekannt“ gewesen sei, „wo die Abfälle waren“. Die Zeugin C. hat auf die Frage, ob sich der Zustand zwischen dem Zeitpunkt der Markierung auf dem Luftbild und der Entsorgungsmaßnahme im Dezember 2012 verändert habe, ausgesagt: „Nein, da hat sich nichts verändert“. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass in dieser Zeit weitere Stellen hinzugekommen sind, an denen zuvor keine Materialien gelagert waren. Selbst der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich die Mengen und Flächen der auf dem Grundstück gelagerten Materialien erweitert haben. Vielmehr hat er angegeben, einige Materialien entfernt zu haben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung behauptet hat, die Materialien seien „überall verteilt“ gewesen, und das Entsorgungsunternehmen habe „alles was es kriegen konnte mitgenommen“, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass sich auch außerhalb der drei Anhäufungen Ablagerungen von Materialien befunden haben oder es die Anhäufungen gar nicht gegeben hat. Der Senat wertet die Äußerung des Klägers als Schutzbehauptung. Seine Angaben sind unkonkret und ausweichend. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der Eigentümer des fraglichen Grundstücks ist und angesichts der Ordnungsverfügung und der drohenden Vollstreckung mit der Angelegenheit befasst war, keine genaueren Angaben über die Orte der auf seinem Grundstück befindlichen Ablagerungen machen konnte. Dass Materialien „überall“, also praktisch flächendeckend, auf dem Gelände gelagert waren, ist schon deshalb unglaubhaft, weil auf dem Luftbild aus dem Jahr 2011 weitgehend Freiflächen erkennbar sind. Es gibt keine Erklärung dafür, warum es in der Zwischenzeit „überall“ zu Lagerungen von Materialien gekommen sein soll. Die Zeugenaussagen bestätigen, dass die Materialien auch im Zeitraum der Räumung nur auf bestimmte Anhäufungen konzentriert waren. Die Zeugen, die Mitarbeiterinnen der Beklagten D. und C. sowie der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens E., haben auf entsprechende Bitte die Stellen, an denen sich nach ihrer Erinnerung im Zeitpunkt der Entsorgungsmaßnahme Abfälle befunden haben, jeweils auf einem aktuellen Luftbild (aus „google-maps“) markiert. Dabei haben sich die Markierungen jeweils nur auf einzelne Bereiche beschränkt. Die Zeugin D. hat erklärt, bei der Einweisung hätten sich vom Hauptweg links ein Abfallhaufen und geradeaus weitere größere Flächen befunden. Außerdem hat sie ausgesagt: „Mir ist nicht bekannt, dass sich auch außerhalb dieser Flächen Abfälle befunden haben“. Die Zeugin C. hat erklärt, dass sich neben der markierten Fläche „an einer anderen Stelle … möglicherweise auch noch Abfälle“ befunden hätten. Nach Aussage des Zeugen E. hat es auf dem Grundstück „zwei größere Haufen gegeben“, die er „prägnant in Erinnerung“ habe. Allein der Umstand, dass es der Zeuge E. auf Befragen für „möglich“ gehalten hat, dass sich „hier und da mal auf dem Weg noch Kleinigkeiten befunden“ hätten, lässt nicht darauf schließen, dass es - abweichend von der Darstellung der beiden Zeuginnen - tatsächlich Materialien außerhalb der Anhäufungen gab. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen keinen Zweifel daran, dass sich die Anhäufungen auch im Zeitraum der von dem Entsorgungsunternehmen durchgeführten Beräumung gerade auf den Flurstücken befunden haben, die in der Ordnungsverfügung bezeichnet sind. Bei den Stellen, an denen die Zeuginnen D. und C. in der mündlichen Verhandlung Abfalllagerungen markiert haben, handelt es sich um solche, die auch von der Zeugin C. auf dem Luftbild aus dem Jahr 2011 vor Erlass der Ordnungsverfügung markiert wurden. Sie liegen ausschließlich auf den von der Ordnungsverfügung umfassten Flurstücken. Soweit die Zeugin D. die Ablagerungen im Nordwesten des Geländes als zusammenhängend und nicht als zwei gesonderte Anhäufungen in Erinnerung hatte, ist dies durch Erinnerungslücken zu erklären, stellt aber die Kernaussage nicht in Frage. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass sich die Zeugin C. nur noch an eine Stelle sicher erinnern konnte. Soweit der Zeuge E. neben der im Nordwesten gelegenen Fläche als zweite Fläche südlich vom Zufahrtsweg nicht die Stelle auf dem Flurstück …, sondern eine Stelle auf den benachbarten Flurstücken … und … markiert hat, handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, auch wenn der Zeuge auf Befragen angegeben hat, er sei sich sicher, dass auf den von ihm markierten Flächen Beräumungsarbeiten stattgefunden hätten. Die von ihm markierte Stelle ist ausweislich des Luftbilds aus dem Jahr 2011 und des aktuellen Luftbilds von „google-maps“ teils bebaut, teils begrünt. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2011 sind dort keine Ablagerungen zu erkennen. Demgegenüber sprechen die Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2011, die entsprechende Markierung vor Erlass der Ordnungsverfügung durch die Zeugin C. sowie die Aussage der Zeugin D. mit der Markierung auf dem aktuellen Luftbild dafür, dass sich auf dem nahe gelegenen Flurstück … Ablagerungen befunden haben. Die vom Zeugen E. markierte Fläche ist leicht mit der Fläche auf dem Flurstück … zu verwechseln, weil die Flächen (nur durch einen schmalen Streifen getrennt) nebeneinander liegen und sich beide - vom Einfahrtstor aus gesehen - links vom Zufahrtsweg befinden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge E. tatsächlich die Ablagerungen auf dem Flurstück … in Erinnerung hatte und sie auf dem Luftbild aufgrund - angesichts des Zeitablaufs - verständlicher Erinnerungslücken fälschlicherweise einer anderen Stelle zugeordnet hat. Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich im Zeitraum der Beräumungsarbeiten ausschließlich auf den in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 bezeichneten Flurstücken Ablagerungen befunden haben, die von dem Entsorgungsunternehmen entfernt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die von der Ordnungsverfügung erfassten Flurstücke räumlich nicht klar - etwa durch Einfriedungen oder Markierungen - von den anderen Flurstücken abgegrenzt sind und die Flurstücke des gesamten Geländes optisch eine einheitliche Fläche bilden. Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise und insbesondere wie detailliert das Entsorgungsunternehmen vor Beginn der Entsorgungsarbeiten von den Mitarbeitern der Beklagten eingewiesen wurde. Zur Klärung, dass nur die von der Ordnungsverfügung erfassten Stellen beräumt werden sollten, bedurfte es keiner ausführlichen Einweisung mit einer näheren Beschreibung der die zu beräumenden Flächen und Materialien, da aufgrund des ersten gemeinsamen Ortstermins zur Vorbereitung eines Angebots und aufgrund der auf dem Gelände vorhandenen Anhäufungen - wie die Zeugin D. nachvollziehbar beschrieben hat - bekannt war, wo sich die Abfälle befanden, und andere Stellen mit Abfällen nicht vorhanden waren. Ebenso spielt es keine Rolle, dass die von der Ordnungsverfügung erfassten Flurstücke in den Ausschreibungsunterlagen und der Zuschlagserteilung an das Entsorgungsunternehmen nicht bezeichnet wurden. Ist der Senat davon überzeugt, dass von der Vollstreckungsmaßnahme tatsächlich nur die Handlungen erfasst sind, die dem Kläger in der Grundverfügung vom 20. August 2012 aufgegeben wurden, ist es auch unerheblich, ob (wovon der Senat ausgeht) die Beweislast hierfür bei der Beklagten liegt. Da es keine Unsicherheiten darüber gibt, welche Mengen entsorgter Materialien den jeweiligen Flurstücken zuzuordnen sind, ist ein Rückgriff auf die Regelungen über die Schätzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO nicht erforderlich. e) Der Kläger kann gegen die Höhe der berechneten Kosten nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, dem Entsorgungsunternehmen einen Teilbetrag zu erstatten, weil in der Leistungsbeschreibung, die Grundlage für den erteilten Auftrag gewesen sei, nur die Flurstücke … und … bezeichnet worden seien und nicht die weiteren von der Ordnungsverfügung umfassen Flurstücke … und …. Es spricht schon viel dafür, dass sich die im Zeitpunkt der Beräumung vorhandenen Abfallanhäufungen nur auf den Flurstücken … und … befunden haben. Dies ergibt sich, wenn man die von der Zeugin C. auf dem Luftbild aus dem Jahr 2011 markierten Stellen mit der Liegenschaftskarte vergleicht. Grund für die Benennung auch der Flurstücke … und … dürfte gewesen sein, dass sich dort Altfahrzeuge befunden haben. Diese sind vor der Beräumung entfernt worden. Selbst wenn sich Abfallmengen auf die benachbarten Flurstücke … und … erstreckt haben sollten und das Entsorgungsunternehmen demgemäß auch Materialien von diesen Flurstücken entfernt haben sollte, war die Beklagte gegenüber dem Entsorgungsunternehmen nicht berechtigt, die Rechnung hinsichtlich der auf diese Flurstücke entfallenden Anteile zu kürzen. Die Auslegung des zwischen der Beklagten und dem Entsorgungsunternehmen geschlossenen Vertrags ergibt, dass der Entsorgungsauftrag das gesamte Areal des Klägers erfasst hat. Die Leistungsbeschreibung enthielt als Leistungsort die - umfassende - Angabe „ehemaliges TGA-Gelände“. Einen Lageplan, aus dem die Flurstücksbezeichnungen ersichtlich waren, enthielt die Leistungsbeschreibung nicht. In dem Schreiben der Beklagten über die Zuschlagerteilung vom 10. Dezember 2012 waren keine Flurstücksnummern genannt. Vielmehr wird der Ort in dem Schreiben mit „R-Straße / S-Straße (ehem. TAG-Gelände)“ bezeichnet. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten und das Entsorgungsunternehmen bei den Besprechungen vor Ort darüber einig waren, dass die auf dem Areal vorhandenen Abfälle unabhängig von der Lage auf den jeweiligen Flurstücken beseitigt werden sollten. Absprachen, nur auf bestimmte Flächen bezogene Teilberäumungen vorzunehmen, gab es ausweislich der glaubhaften Zeugenaussagen nicht. f) Auch der Einwand des Klägers, das Entsorgungsunternehmen habe keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt, geht fehl. Gegenstand der Ausschreibung war die fachgerechte Entsorgung von Abfallablagerungen. In den allgemeinen Vorbemerkungen der Ausschreibungsunterlagen werden diverse Abfallarten beispielhaft aufgeführt. Es heißt dort, aufgrund der Art und Weise der Ablagerung sei eine detaillierte Auflistung der einzelnen Abfallarten und -mengen nicht möglich. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass als Abfälle vermischt und über das Gelände verteilt seien. Weiter wird in den „besonderen Vertragsbedingungen“ gefordert, dass die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Unterlagen der Rechnung beizufügen seien. Beispielhaft wurden u.a. „Lieferscheine und Wiegekarten einschließlich deren Auflistungen“ genannt. Das Entsorgungsunternehmen ist diesen Anforderungen nachgekommen. Es hat die zum Nachweis der Leistung geforderten Unterlagen auftragsgemäß durch Belege über die einzelnen Abfalltransporte mit Angabe der Abfallmengen, des Fahrers, des Lkw-Kennzeichens, des Datums und zumindest teilweise des Materials sowie durch Wiegescheine und durch eine entsprechende zusammenfassende Auflistung belegt. Weitere Belege wurden im Auftrag nicht gefordert und waren auch nicht geboten. Zweifel daran, dass die Wiegescheine die entsorgten Mengen korrekt wiedergeben, bestehen nicht. Die berechneten Mengen sind sogar unter den Mengen geblieben, die das Entsorgungsunternehmen zuvor kalkuliert hatte und Gegenstand des Angebots waren. Auch das Fehlen von Unterschriften unter den Wiegescheinen gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der berechneten Mengen anzuzweifeln. Eine nähere Aufschlüsselung der Mengen bestimmter Abfallarten war schon deshalb nicht erforderlich, weil dies aufgrund der auf dem Areal vorzufindenden Mischungen nicht möglich war. Auf diesen Umstand hatte die Beklagte bereits in der Ausschreibung hingewiesen. Zudem ist die Berechnung anhand eines Einheitspreises für gemischte Abfälle erfolgt, so dass eine Differenzierung für die Berechnung des Preises keine Rolle gespielt hat. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, es sei unklar geblieben, was das Unternehmen überhaupt entsorgt habe. Aus den Belegen und Wiegescheinen ist ersichtlich, dass das Unternehmen im Wesentlichen Mischabfälle entsorgt hat. Der Umstand, dass keine gesonderten Nachweise für Schrott oder Asbest vorliegen, lässt Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht aufkommen. Der Kläger bestreitet, dass Asbest überhaupt auf seinem Grundstück gelagert war. Es kann sich also auch nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls um geringe Mengen gehandelt haben. Das Entsorgungsunternehmen musste hierfür keine besondere Berechnung vornehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich (und geht auch aus den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht hervor), dass sich auf dem Areal größere Mengen Schrott befunden haben, die im Verhältnis zu den Mischabfällen einer gesonderten Ausweisung bedurft hätten. Selbst wenn - wie der Kläger andeutet - Abfälle der in dem Bescheid beispielhaft aufgeführten Art auf dem Areal nicht mehr vorhanden gewesen sein sollten, gibt dies keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der Beseitigung zu zweifeln. Zweifellos haben sich auf dem Gelände im Zeitpunkt der Räumung Mischabfälle befunden. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Fotos. Diese sind von der Grundverfügung erfasst. Der Kläger kann gegen die Erhebung der Kosten in der vom Entsorgungsunternehmen berechneten Höhe auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von dem Entsorgungsunternehmen Nachweise über den weiteren Entsorgungsprozess zu verlangen. Die Beklagte war nicht gehalten, die Zahlung gegenüber dem Entsorgungsunternehmen zu verweigern oder den Auszahlungsbetrag zu kürzen, weil es an entsprechenden Nachweisen gefehlt hat. Wie bereits ausgeführt, hat das Entsorgungsunternehmen die sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergebenden Nachweispflichten erfüllt. Soweit die Beklagte bei der Durchführung der Ersatzvornahme die gemäß § 22 Satz 2 und 3 KrwG bestehende (fortdauernde) Verantwortlichkeit des Klägers für die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgung bei Beauftragung eines Dritten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 - juris Rn. 15) übernommen haben sollte, ergibt sich daraus nicht, dass sie berechtigt war, die Zahlung der vereinbarten Vergütung an das Entsorgungsunternehmen bis zur Vorlage eines Nachweises über den ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung zu verweigern oder zu kürzen. Im Übrigen ist die Beklagte den sich aus § 22 Satz 2 und 3 KrwG ergebenden Anforderungen (vgl. hierzu Beckmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 92. EL Februar 2020, KrWG § 22 Rn. 34) nachgekommen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass das ausgewählte Entsorgungsunternehmen, das seit längerer Zeit als Dienstleister für Entsorgungsarbeiten auf dem Markt tätig und nach eigenen Angaben gemäß § 56 KrwG als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist (vgl. https://www....-reinigung.de/wp-content/uploads/Zertifikat-Entsorgungsfachbetrieb.pdf), über die erforderliche Zuverlässigkeit i.S. des § 22 Satz 3 KrWG verfügt. Ebenso wenig gibt es einen Grund für die Annahme, dass ein endgültiger und ordnungsgemäßer Abschluss der Entsorgung i.S. des § 22 Satz 2 KrwG nicht gewährleistet war. Der Zeuge E. hat plausibel erläutert, dass verwertbare Abfälle - soweit möglich - vor Ort sortiert, mit gleichartigen Abfällen zusammengeführt und den Endabnehmern zugeführt würden. Auch Asbestabfälle würden in einer Sortieranlage gesammelt. Wenn diese gefüllt sei, würden die Materialien zur Entsorgungsanlage verbracht. Nicht verwertbare Abfälle würden der Verbrennungsanlage zugeführt. Bedenken gegen diese Verfahrensweise - auch hinsichtlich der Einhaltung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 für Asbestabfälle - bestehen nicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ohne nähere Nachweise über die endgültige Entsorgung habe die Ersatzvornahme nicht der Erfüllung der Ordnungsverfügung gedient. Die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012, mit der (auch) angeordnet wurde, „über die ordnungsgemäße Entsorgung der unteren Abfallbehörde einen Nachweis vorzulegen (Rechnung/Übernahmeschein der Entsorgungsfirma o.ä., Verwertungsnachweis des Altfahrzeugs)“, ist so zu verstehen, dass der Kläger verpflichtet war, die Beräumung des Grundstücks durch ein Entsorgungsunternehmen nachzuweisen. Aus der beispielhaften Benennung einer Rechnung oder eines Übernahmescheins ergibt sich, dass der Kläger nicht verpflichtet war, von dem Entsorgungsunternehmen Nachweise über die weiteren Entsorgungsprozesse zu verlangen und sie an die Beklagte weiterzuleiten. Soweit sich aus der Verfügung - insbesondere der Formulierung „ordnungsgemäß“ - ergibt, dass das für die Entsorgung ausgewählte Unternehmen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen muss (vgl. § 22 Satz 3 KrwG), sind diese Anforderungen hinsichtlich des von der Beklagten ausgewählten Entsorgungsunternehmens - wie ausgeführt - erfüllt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für das Vorverfahren nicht zusteht. F. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für eine Ersatzvornahme aufgrund einer Verfügung zur Beseitigung von Abfällen. Der Kläger ist Eigentümer des Geländes R-Straße 4/5 im Gebiet der Beklagten. Es handelt sich um das ehemalige Gelände der Technischen Gebäudeausrüstung A-Stadt (TGA) mit den Flurstücken … und … der Flure …. Mit Bescheid vom 20. August 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Grundstück R-Straße Flur …, Flurstücke … und sowie Flur …, Flurstücke … und … lagernden Abfälle in Form von Schrott, Elektroaltgeräten, Sperrmüll, Mischabfällen, Asbestbruch sowie Altreifen bis zum 28. September 2012 zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ebenso wurde aufgegeben, das auf dem Grundstück gelagerte Altfahrzeug des Typs Fiat Florino, Farbe weiß, bis zu diesem Termin einer fachgerechten Entsorgung zuzustellen. Es wurde angeordnet, „über die ordnungsgemäße Entsorgung der unteren Abfallbehörde einen Nachweis vorzulegen (Rechnung/Übernahmeschein der Entsorgungsfirma o.ä., Verwertungsnachweis des Altfahrzeugs)“. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ferner drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nicht nachkomme, die Entsorgung der Abfälle durch Ersatzvornahme durch ein von ihr ausgewähltes Unternehmen an. Die voraussichtlichen Kosten wurden mit 5.000 € veranschlagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2012 Widerspruch. Am 1. Oktober 2012 führten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten auf dem Gelände des Klägers eine Ortsbegehung durch. Laut Aktenvermerk stellten sie fest, dass sich der Fiat und ein BMW ohne Kennzeichen nicht mehr auf dem Gelände befänden. Alle weiteren Abfälle seien unverändert auf dem Gelände. Mit Ausschreibung vom 2. November 2012 forderte die Beklagte im Rahmen eines Vergabeverfahrens unter dem Titel „Fachgerechte Entsorgung widerrechtlicher Abfalllagerungen, R-Straße / S-Straße (ehem. TGA-Gelände), A-Stadt“ drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. In der Leistungsbeschreibung wurden die Flurstücke … und … mit der Angabe „ehemaliges TGA-Gelände“ als Leistungsort bezeichnet. Als Maßnahme wurde eine Beräumung von etwa 500 m3 Baumischabfällen, Elektroaltgeräten, Haus- und Sperrmüll, Asbestbruch und Altreifen angegeben, wobei eine Entsorgung des Asbests unter Beachtung der TRGS 519 gefordert wurde. In den Vorbemerkungen wurde darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Auflistung der einzelnen Abfallarten und -mengen aufgrund der Art und Weise der Ablagerung nicht möglich sei; die Abfälle seien vermischt und über das Gelände verteilt. In den Vertragsbedingungen hieß es im Abschnitt „Rechnungen“, dass „die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Unterlagen wie Einzelaufmaße, Aufmaßzusammenstellungen, Rapportzettel, Stahllisten, Lieferscheine und Wiegekarten einschließlich deren Auflistungen stets im Original beizufügen“ seien. Die R. GmbH bot die Ausführung der beschriebenen Leistungen unter dem 7. November 2012 zum Preis von 29.750 € inclusive Umsatzsteuer (50 € netto je m3) an. Das Angebot eines anderen Unternehmens lautete auf 32.725 €. Das dritte Unternehmen gab kein Angebot ab. Mit Schreiben vom 28. November 2012 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass sie beabsichtige, die R. GmbH mit der Durchführung der Ersatzvornahme zu beauftragen. Die Kosten betrügen - anders als im Bescheid veranschlagt - rund 30.000 €. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, die Entsorgungsmaßnahmen bis zum 7. Dezember 2012 selbst zu veranlassen und kündigte andernfalls den Beginn der Arbeiten am 10. Dezember 2012 an. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 erklärte der Kläger, dass er das Schreiben der Beklagten erst am Vortag erhalten habe. Ihm bleibe nur ein Zeitraum von 48 Stunden, die Beräumung zu veranlassen. Wegen der bevorstehenden Feiertage und der Vorweihnachtszeit werde ihm die Einholung von Angeboten nicht möglich sein. Er habe eine Beräumung ab dem 15. Januar 2013 veranlasst; die Kosten würden voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen. Zudem habe die Beklagte ihrem Schreiben den Kostenvoranschlag des Entsorgungsunternehmens nicht beigefügt, so dass er keine Möglichkeit zur Prüfung und Stellungnahme habe. Die Kostensteigerung um 600 % gegenüber der ursprünglichen Veranschlagung sei nicht begründet. Teilberäumungen, u.a. der Fahrzeuge, seien bereits erfolgt. Die Fahrzeuge und die Abfallstoffe seien nicht ihm, sondern Herrn M. zuzuordnen. Laut Vermerk vom 7. Dezember 2012 versuchte eine Mitarbeiterin der Beklagten vergeblich, den Kläger zur Klärung der von ihm ab dem 15. Januar 2013 angekündigten Beräumung zu erreichen. Mit Schreiben vom „10.07.2012“ (gemeint ist offenbar der 10. Dezember 2012) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit der Ersatzvornahme am 11. Dezember 2012 begonnen werde. Der Kläger habe Bemühungen um die angekündigte Beräumung nicht glaubhaft nachweisen können („Angebotseinholung, Benennung der Entsorgungsfirma etc.“). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erteilte die Beklagte der R. GmbH schriftlich den Zuschlag. In der Zeit vom 11. bis 20. Dezember 2012 führte das Unternehmen auf dem Gelände R-Straße Entsorgungsarbeiten durch. Unter dem 31. Dezember 2012 berechnete das Unternehmen der Beklagten für die Beräumung, Beladung, den Transport und die ordnungsgemäße Entsorgung einer Menge von 450 m3 Abfällen einen Bruttobetrag von 26.775 € (50 € netto je m3). Das Unternehmen legte der Beklagten Beleg- und Wiegescheine vor, in denen jeweils das Datum, das Volumen der Materialien, der Name des Fahrers und das Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben waren. Einige der Belegscheine enthielten Angaben zum „Material/Inhalt“. In diesen Schreiben waren „Baustellenmischabfälle“ bzw. „Baumisch“ oder „B/M“, „Betonbruch“, „Bau und Abbruch Holz“ sowie „Holz“ angegeben. Die Wiegescheine waren nicht unterschrieben. Den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte an das Unternehmen aus. Einen zwischenzeitlich am 17. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2013 ab (Az.: 1 B 385/12 MD). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2013 erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 in Höhe von 906 € sowie für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 €, insgesamt also einen Betrag von 27.681 €. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme ergebe sich aus § 55 Abs. 1 SOG LSA. Die Beräumung der Abfälle im Rahmen der Ersatzvornahme sei notwendig gewesen, da der Kläger die Entsorgungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 nicht befolgt habe. Hinsichtlich der Höhe der Kosten verwies die Beklagte auf die beigefügte Rechnung des Entsorgungsunternehmens. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2013 Widerspruch. Mit Bescheid vom 19. August 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 29. Juli 2016 zurück. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme seien erfüllt. Die Beklagte habe ihr für die Maßnahme eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie wegen des Zeitablaufs und der nicht eingehaltenen Zusagen des Klägers nicht mehr weiter zuwarten müssen. Die Beräumung und Entsorgung der Abfälle seien geeignet gewesen, die rechtswidrigen Zustände und die Umweltgefahren zu beseitigen. Die Ersatzvornahme sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die in der Androhung angegebenen voraussichtlichen Kosten tatsächlich (deutlich) höher ausgefallen seien. Die Behörde habe Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme auch bei wesentlicher Überschreitung des im Androhungsbescheid veranschlagten Kostenbetrags. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung sei nicht schutzwürdig. Dem Kläger habe wegen der absehbaren Kostenüberschreitung auch keine weitere Überlegungsfrist gewährt werden müssen. Die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe dem wirtschaftlichsten Gebot den Zuschlag erteilt. Am 2. September 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Die Belege über die vom beauftragen Unternehmen verbrachten Materialien enthielten keinen Hinweis darauf, dass tatsächlich gefährliche Abfälle beseitigt worden seien. Am Tag des Beginns der Räumungsarbeiten hätten sich - wie sich aus einer von ihm vorgelegten Fotodokumentation ergebe - auf den Grundstücksflächen Europaletten, Holzbohlen, Holzbalken, Stahlträger, Betonpflaster, Pflastersteine, Betonpalisaden, Kunststoffrohre, Gitterboxen, Sand, Kies, Steine und Betonteile befunden. Die von dem Entsorgungsunternehmen verbrachten Materialien seien kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Materialien, die den Abfallbegriff erfüllten, habe er am 11. Dezember 2012 selbst entsorgt oder durch Mieter entsorgen lassen. Die verbliebenen Materialien seien Baumaterialien und teilweise wiederverwendbare Wertstoffe gewesen, für die er im Verkauf Erlös hätte erzielen können. Dies hätte den beauftragten Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens spätestens bei Beginn der Räumung klar sein müssen. Die Fehleinschätzung oder das pure Desinteresse der Mitarbeiter müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, insbesondere wenn sie am ersten Tag keinen eigenen Mitarbeiter zum Räumungsort entsandt habe. Zudem habe das Entsorgungsunternehmen auch Materialien von den Flurstücken … und … entfernt, die nicht von der Ordnungsverfügung erfasst seien. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013, Kassenzeichen 249590-13113100-0577, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes, Az. 401a - 67027 / -28/13 vom 29. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen. Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 in Höhe von 906 € seien erfüllt. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme rechtmäßig. Die Ersatzvornahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sei die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts vom 20. August 2012 unerheblich. Dieser Bescheid sei in der Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme vollziehbar gewesen, denn die sofortige Vollziehung sei angeordnet und vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen worden. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheides gebe es nicht. Die Ersatzvornahme sei schriftlich angedroht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass es für den Kläger ausgeschlossen gewesen sei, die gesetzte Frist zur Beräumung und Entsorgung der Abfälle von etwa fünf Wochen einzuhalten. Das gelte erst recht, weil die Beklagte die bevorstehende Entsorgung in einem weiteren Schreiben angekündigt und dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben habe, die Abfälle selbst zu entsorgen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, dass er vergeblich Anstrengungen zur fristgemäßen Erfüllung unternommen habe. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er diejenigen Materialien, die unter den Abfallbegriff subsumiert werden könnten, selbst entsorgt habe oder durch Mieter habe entsorgen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung zufolge die Abrechnung auf der Grundlage der beräumten Menge der Abfälle erfolgt sei. Zuvor vom Kläger oder Dritten beseitigte Abfälle seien nicht mitberechnet worden. Die Durchführung der Ersatzvornahme sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der von der Beklagten geltend gemachte Kostenanspruch sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Ordnungspflichtige müsse grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt habe, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden seien. Überflüssig seien Maßnahmen nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden könnten. Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richte sich selbst dann nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, wenn der vorläufig veranschlage Kostenbetrag wesentlich überschritten sei. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme sei nur zu prüfen, ob sie tatsächlich auf der Vollstreckung der Grundverfügung beruhten und von angemessener Höhe seien. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten umfasse die Prüfung, ob Leistungen tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet worden seien. Der Kläger habe keine Umstände aufgezeigt, die die Auswahl des beauftragten Unternehmens als nicht ordnungsgemäß oder die durchgeführten und abgerechneten Maßnahmen als überflüssig in diesem Sinne erscheinen ließen. Die Auftragsvergabe sei aufgrund einer Ausschreibung erfolgt. Die Beklagte habe das günstigste Angebot angenommen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, in der Ausschreibung seien keine detaillierten Aussagen dazu gemacht worden, dass auch Schadstoffe gefährlicher Art hätten entsorgt werden sollen. Denn durch einen solchen Mangel in der Ausschreibung wäre der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Im Übrigen widerspreche dieser Einwand dem eigenen Vortrag des Klägers, nach dem er oder seine Mieter Materialien, die dem Abfallbegriff unterfielen - also auch Schadstoffe gefährlicher Art - bereits am 11. Dezember 2012 selbst entsorgt hätten. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass von dem Entsorgungsunternehmen andere als die von dem Bescheid erfassten Flächen beräumt und ihm die Kosten hierfür auferlegt worden seien. Der Kläger hätte die von ihm behauptete Beräumung mit anschließender Berechnung der von dem Bescheid nicht erfassten Flächen durch das Entsorgungsunternehmen oder zumindest den Zustand dieser Flächen vor der Beräumung und im Anschluss daran dokumentieren oder anders darlegen müssen. Eine solche Dokumentation habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch ein anderer Nachweis sei nicht geführt worden. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwei der Grundstücke vermietet und deshalb seinem Zugriff entzogen gewesen seien. Damit setze er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag, dass er sein Baustofflager auf diesen Flächen beräumt habe. Angesichts der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 komme es auch nicht darauf an, ob es sich bei den auf dem Grundstück beseitigten Stoffen um gefährliche Abfälle oder - wie der Kläger meine - wiederverwendbare und verkaufsfähige Wertstoffe gehandelt habe. Soweit der Kläger vortrage, es seien auch vom Grundbescheid nicht erfasste Materialien wie Buschwerk oder Äste entfernt worden, sei zu berücksichtigen, dass der Bescheid ausdrücklich Baumischabfälle genannt habe. Soweit eine Mischung der Abfälle mit Buschwerk, Ästen oder anderen Materialen erfolgt sei, seien auch diese Stoffe von der Grundverfügung erfasst. Soweit das Entsorgungsunternehmen auf dem Gelände eine Mülltrennung durchgeführt habe, berühre dies die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahmehandlung nicht. Dass von dem Entsorgungsunternehmen auch ursprünglich nicht mit Abfällen vermischte Materialien und nicht von dem Grundbescheid umfasste Materialien beräumt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt und lasse sich den von ihm vorgelegten Lichtbildern nicht entnehmen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Einzelheiten der vorzunehmenden Maßnahmen wie die Durchführung der Ausschreibung mit dem Kläger abzusprechen. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2016 hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € abgewiesen hat. Der Kläger hat die Berufung wie folgt begründet: Das Entsorgungsunternehmen habe das gesamte ehemalige TGA-Gelände und nicht nur die in der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 bezeichneten Flächen oder die in den Auftragsunterlagen bezeichneten beräumt. Dies ergebe sich aus der von ihm vorgelegten Fotodokumentation. Dort sei auch ersichtlich, dass die einzelnen Flurstücke nicht voneinander abgegrenzt seien. Eine Einweisung des Entsorgungsunternehmens, mit der die zu beräumende Fläche auf die von der Ordnungsverfügung betroffenen Flurstücke hätte begrenzt werden können, habe die Beklagte nicht vorgenommen. Sie habe es vielmehr ins Belieben des Entsorgungsunternehmens gestellt, wo welche Stoffe beräumt werden sollten. Es habe auch keine Kontrolle der Entsorgungsleistungen stattgefunden. Das Entsorgungsunternehmen habe daher eine viel größere Fläche beräumt als beauftragt und von der Grundverfügung erfasst gewesen sei. Die übererfüllten Beräumungsarbeiten seien überflüssig i.S. des § 55 SOG LSA. Nach dem Auftrag hätte die Beklagte nur die Beräumung auf den Flurstücken … sowie … bezahlen und zur Grundlage des Erstattungsanspruchs machen dürfen. Der Umstand, dass von dem Grundbescheid nur eine Teilfläche erfasst gewesen sei, erkläre auch den eklatanten Kostenanstieg von ursprünglich angenommenen Kosten von 5.000 € auf annähernd 30.000 €. Da das beauftragte Unternehmen nur Wiegescheine, aber keine Entsorgungsnachweise vorgelegt habe, sei nicht nachgewiesen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung stattgefunden habe. Die Kostenerstattung dürfe nur verlangt werden, wenn die Ersatzvornahme auch zur Erfüllung der Ordnungsverfügung diene. Dies sei nicht der Fall, weil die Ordnungsverfügung die Entsorgung und einen Entsorgungsnachweis verlangt habe. Es sei auch unklar, was das Entsorgungsunternehmen überhaupt beräumt habe. In den Wiegescheinen seien im Wesentlichen Baumischabfälle oder Bauholz aufgeführt gewesen, während in der Ordnungsverfügung u.a. von Schrott und Asbest die Rede gewesen sei. Dass diese Stoffe nicht aufgefunden worden seien, zeige, dass eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung nicht erforderlich gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ihm die Darlegungslast auferlege, eine Übererfüllung der Ordnungsverfügung nachzuweisen, verkenne es, dass die vollstreckende Behörde die Beweislast dafür trage, dass die Vollstreckungsmaßnahme von der Grundverfügung (noch) gedeckt sei. Außerdem habe eine gesonderte Festsetzung der Ersatzvorname nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2017 abzuändern, soweit darin seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € abgewiesen worden ist und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 aufzuheben, soweit darin Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € festgesetzt worden sind, 2.die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Auf den Flurstücken, die von der Ordnungsverfügung nicht erfasst gewesen seien, hätten sich weder Abfallablagerungen noch irgendwelche Wertstoffe oder Baumaterialien befunden. Auf Luftbildern aus dem Jahr 2011 seien die Abfallablagerungen deutlich erkennbar. Den dort ersichtlichen Zustand habe man genauso im Jahr 2012 im Zeitpunkt vor und während der Ersatzvornahme vorgefunden. Zweimal seien eigene Mitarbeiter mit dem Entsorgungsunternehmen vor Ort gewesen. Beim ersten Mal habe man Abfallmengen erfasst, um ein Angebot für die Durchführung der Ersatzvornahme abgeben zu können, beim zweiten Mal, um das Entsorgungsunternehmen zu Beginn der Ersatzvornahme einzuweisen. Bei beiden Terminen habe es konkrete Absprachen zu den Örtlichkeiten und zu den zu entsorgenden Abfällen gegeben. Während der Durchführung der Ersatzvornahme habe es ständigen Kontakt zwischen den Mitarbeitern der unteren Abfallbehörde und dem ausführenden Unternehmen gegeben. Bei der Schlussabnahme habe man die durchgeführte Entsorgungsleistung nochmals kontrolliert. Es habe keine Unstimmigkeiten gegeben. Sollte eine genaue Zuordnung der Abfälle nach Überzeugung des Senats gleichwohl nicht möglich sein, sei eine Schätzung der Anteile nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO zulässig. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers als wahr unterstelle, dass die Räumungsarbeiten auch auf Flurstücken stattgefunden hätten, die nicht von der Ordnungsverfügung erfasst gewesen seien, sei zumindest ein Teil bzw. der größte Teil der Abfälle erfasst. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Juli 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.