Urteil
M 19L DB 24.1906
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Im Hinblick darauf, dass die Schreiben vom 15. und 24. Juni 2022, in denen das Polizeipräsidium München dem Kläger mitteilt, wie es die Kostenregulierung vornimmt und welche Beträge es zur Auszahlung anweist, als Kostenfestsetzungsbescheide und damit als Verwaltungsakte anzusehen sein dürften, ist die vorliegende Klage, mit der eine höhere Kostenanerkennung und -erstattung angestrebt wird, sachdienlich als gegenüber der allgemeinen Leistungsklage speziellere Verpflichtungsklage auszulegen (vgl. § 88 VwGO; VG Augsburg, U.v. 16.4.2009 – Au 2 K 08.1368 – juris Rn. 16). Diese ist auch nicht verspätet erhoben worden, da den beiden genannten Schreiben jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war und gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zur Anwendung kommt, die hier jedenfalls noch nicht abgelaufen war. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung bzw. Erstattung eines (weiteren) Betrags in Höhe von 239,79 EUR nebst Zinsen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Bei der streitgegenständlichen Kostenfeststellung handelt es sich ebenso wie bei der zugrundeliegenden Kostenentscheidung um eine Disziplinarangelegenheit, für die die disziplinarrechtlichen Grundsätze gelten (vgl. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, Art. 38 BayDG, Rn. 40 f.). Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayDG; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.4.2011 – 2 A 5.09 – juris Rn. 1 zu § 37 Abs. 4 BDG). Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts richtet sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG – VV RVG) fallen in disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG an. Durch die Gebühren Nr. 6200 ff. wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten (s. Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG; vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 4 m.w.N.). Für Auslagen gilt Teil 7 VV RVG. a) Für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts des Klägers im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nebst teilweisem Einbehalt von Bezügen gemäß Art. 39 BayDG ist vorliegend keine zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG, wie sie der Kläger hier neben der für das Disziplinarverfahren bewilligten Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) und Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) noch fordert, entstanden. Es wurde kein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst, vielmehr gehörten die betreffenden außergerichtlichen Tätigkeiten vorliegend zum Disziplinarverfahren als solchem. aa) Im Hinblick auf das außergerichtliche Disziplinarverfahren bezieht sich nicht nur die Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG), sondern auch die hier näher zu betrachtende Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV-RVG) auf das Verfahren im Ganzen (vgl. Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG). Gemäß Nr. 6202 Anmerkung (1) VV RVG kann lediglich für ein dem gerichtlichen Verfahren vorausgehendes und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendes weiteres außergerichtliches Verfahren, also für ein – in Bayern nicht vorgesehenes – Widerspruchsverfahren eine zusätzliche gesonderte Verfahrensgebühr erhoben werden; für die Wahrnehmung von Terminen im behördlichen Disziplinarverfahren ist außerdem eine gesonderte Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG) geregelt. Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung (Art. 39 BayDG) ist eine zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG dagegen nicht vorgesehen (vgl. zu alledem VG Berlin, B.v. 29.6.2021 – 80 KE 1/21 OL – juris Rn. 5 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Verfahren nach Art. 39 BayDG – wie im Regelfall und so auch hier – in das behördliche Disziplinarverfahren eingebettet ist, gehören darauf bezogene Handlungen im Rahmen der anwaltlichen Vertretung im Disziplinarverfahren zum Abgeltungsbereich der hierfür entstehenden einheitlichen Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG. Denn anders als in Bezug auf das gerichtliche Verfahren nach Art. 61 BayDG (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen), für das als „besonderes“ gerichtliches Verfahren (vgl. die amtliche Überschrift zu Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 des BayDG) folgerichtig eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6203 VV RVG anfällt und welches eine andere Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellen dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 3; VG Berlin, B.v. 29.6.2021 a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 – juris Rn. 10 m.w.N. zur gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 BDG), liegen in dieser (vorliegenden) Konstellation nur Tätigkeiten in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG vor, für die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt handelt aufgrund desselben Auftrags, den Beamten im Disziplinarverfahren zu vertreten, in diesem selben Rahmen und aufgrund eines inneren Zusammenhangs im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BFH, B.v. 27.11.2020 – X E 4/20 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BGH, U.v. 7.5.2015 – III ZR 304/14 – BGHZ 205, 260-270 = juris Rn. 37). Die behördliche Prüfung, ob eine Dienstenthebung in Betracht kommt, resultiert aus denselben Vorwürfen und sonstigen Umständen, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt haben. Soweit hier entsprechende vorläufige Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, dienen sie nur dazu, im Rahmen des Disziplinarverfahrens als einem Verwaltungsverfahren, in dem über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu befinden ist, die Dienstleistung des Beamten vorübergehend zu ordnen, bis endgültig nach Abschluss des unter Umständen länger dauernden Disziplinarverfahrens über das weitere dienstliche Schicksal des Beamten entschieden wird (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 39 BayDG, Rn. 4, 50). bb) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die vom Kläger gezogene Parallele zu § 17 Nr. 1a RVG, wonach u.a. jeweils das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Zum einen ist zu beachten, dass das Vergütungsverzeichnis teils abweichende Anrechnungsvorschriften für die einzelnen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vorsieht (vgl. nur Teil 6 Abschnitt 1, Unterabschnitte 1 und 2 VV RVG; v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 2024, § 17 Rn. 6 f.). Zum anderen ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den behördlichen Aussetzungsantrag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ansah. Dem sollte in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen werden, dass das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird (BT-Drucks 15/1971 S. 191). Eine vergleichbare Situation besteht im disziplinarrechtlichen Verfahren im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 BayDG aber nicht. Abgesehen davon, dass insoweit weder die Vollziehbarkeit der Hauptsacheentscheidung noch die Sicherung der Rechte Dritter, sondern die je nach Stand des laufenden Disziplinarverfahrens ggf. erforderliche vorläufige Regelung der Dienstleistungspflicht des Beamten in Rede steht, setzt ein Antrag nach Art. 61 BayDG nicht voraus, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wendet, um eine Aussetzungsentscheidung zu erhalten. Auch ein dennoch gestellter Antrag bei der Behörde, zu dem es hier ohnehin nicht kam, weil das Disziplinarverfahren nach erfolgter Anhörung zu Maßnahmen nach Art. 39 BayDG eingestellt wurde, dürfte kein eigenständiges Verfahren auslösen. Denn die Behörde ist verpflichtet, die Berechtigung der Anordnungen nach Art. 39 BayDG laufend zu überwachen und sie bei veränderter Sach- und Rechtslage anzupassen (vgl. Art. 39 Abs. 3 BayDG und Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 39 BayDG, Rn. 57; BSG, U.v. 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R – juris Rn. 20 zu vertragsärztlichem Zulassungsverfahren; Rohn in HK-RVG, 8. Aufl. 2021, § 17 RVG, Rn. 14). cc) Schließlich kann auch der Einwand des Klägers nicht überzeugen, dass gegen die behördliche Entscheidung nach Art. 39 BayDG sowie die Hauptsacheentscheidung im Disziplinarverfahren unterschiedlich gerichtlich vorgegangen werden könne und Nr. 6202 Anmerkung (2) VV RVG nur Sinn mache, wenn für das behördliche Verfahren wegen einer vorläufigen Dienstenthebung eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Die Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG entsteht nach der Anmerkung (2) für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. Es umfasst also Tätigkeiten bis zum Übergang eines behördlichen Disziplinarverfahrens in ein abschließendes gerichtliches Verfahren; bis zum Eingang des „Antrags“, also einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung bzw. einer anderen Abschlussverfügung (Art. 50 Abs. 2 BayDG) oder der „Anschuldigungsschrift“, d.h. der Disziplinarklage (vgl. frühere Regelung des § 65 BDO über die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts; Köhler in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 52 Rn. 2). Dafür, dass der Begriff „Antrag“ nur im Sinne einer Klage nach Art. 50 Abs. 2 BayDG gegen eine das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung zu verstehen ist, spricht, dass es in Anmerkung (2) „des“ und nicht „eines“ Antrags heißt und dieser mit der Anschuldigungsschrift, also der Disziplinarklage, gleichgesetzt wird (vgl. VG Berlin, B.v. 14.1.2013 – 80 Dn 22.08 – juris Rn. 5). Die vom Kläger angeführte Problematik, dass die Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nicht mehr entstehen könne, nachdem ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt worden sei, obwohl sich das Disziplinarverfahren noch im behördlichen Verfahrensstadium befinde, besteht bei vorstehendem Verständnis der Anmerkung (2) zu Nr. 6202 VV RVG nicht. b) Der Kläger kann nach alledem auch nicht ein weiteres Mal die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG, die nach Anmerkung (1) anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG in jeder Angelegenheit gefordert werden kann, beanspruchen. Handelt es sich um dieselbe Angelegenheit – wie hier – kann die Pauschale nur einmal gefordert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.