Urteil
M 5 K 22.3527
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden, was in aller Regel besondere medizinische Sachkunde erfordert, über die nur ein Arzt verfügt; dabei wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, wobei die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit jedoch beim Dienstherrn liegt, der die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden muss (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu; vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll dahingehend überprüfbar ist, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde und der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Pflicht des Dienstherrn, einen Dienstposten zu suchen, auf dem der Beamte verwendet werden kann, bevor er in den Ruhestand versetzt wird, entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann; dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind oder wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341 ). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden, was in aller Regel besondere medizinische Sachkunde erfordert, über die nur ein Arzt verfügt; dabei wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, wobei die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit jedoch beim Dienstherrn liegt, der die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden muss (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu; vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll dahingehend überprüfbar ist, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde und der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Pflicht des Dienstherrn, einen Dienstposten zu suchen, auf dem der Beamte verwendet werden kann, bevor er in den Ruhestand versetzt wird, entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann; dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind oder wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341 ). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom … März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Juni 2022, mit dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 13.2.2019 – M 5 K 17.3644 – juris Rn. 24). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 18). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 17; OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 – 2 K 984/10 – juris Rn. 49; OVG NW, U.v. 22.1.2010 – 1 A 2211/07 – juris Rn. 37). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsversetzungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung entsprechend Art. 66 Abs. 1 BayBG mit Schreiben vom … Januar 2022 angehört. Zudem wurde die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt und erhob ausweislich des Schreibens vom … Januar 2022 keine Einwände gegen die Ruhestandsversetzung. b) Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung nichts zu erinnern. aa) Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers fußt auf einer amtsärztlichen Stellungnahme vom … Dezember 2021, die – wenn auch nicht als solches betitelt – einem Gesundheitszeugnis gleichkommt und mit der sich die Amtsärztin die gutachterliche Beurteilung im externen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021, das ihr vollständig vorgelegen hat, zu eigen macht. Da diese medizinische Grundlage ausreichend war, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit zu treffen, war es auch nicht erforderlich, den Beamten erneut amtsärztlich zu untersuchen. Nicht hinderlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben der Amtsärztin vom … Dezember 2021 nicht als „Gesundheitszeugnis“ betitelt ist. Zwar stellt (allein) ein amtsärztliches Zeugnis die Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn über die Ruhestandsversetzung dar (vgl. Abschnitt 8 Nr. 1.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht/VV-BeamtR vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190). Jedoch hat die Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die in der Stellungnahme vom … Dezember 2021 enthaltenen Aussagen in die Form eines Gesundheitszeugnisses zu gießen. Da sie jedoch nicht die geistige Urheberin der fachärztlichen Begutachtung gewesen sei, habe sie – wie auch sonst üblich – ein freies Schreiben erstellt und die Antworten auf alle vom Dienstherrn gestellten und vom externen Sachverständigen beantworteten Fragen in der Anlage beigefügt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere, da die amtsärztliche Stellungnahme in Verbindung mit dem externen Sachverständigengutachten die Funktion erfüllt, die einem amtsärztlichen Zeugnis zukommt, nämlich dem Dienstherrn eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben zu geben (vgl. Nr. 1.4.1 Sätze 1 und 2 VV-BeamtR). Die amtsärztliche Stellungnahme in Verbindung mit dem ausschnittsweise dem Dienstherrn vorgelegten externen Sachverständigengutachten enthalten geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, Ausführungen zur gesundheitlichen Eignung des Klägers sowohl für die bisherige Tätigkeit, als auch für anderweitige, von dem Dienstvorgesetzten beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten. Das amtsärztliche Schreiben vom … Dezember 2021 stellt unter Bezugnahme auf das in Auftrag gegebene externes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021 die Ergebnisse dieses Gutachtens, wonach der Kläger an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode und einer Panikstörung leidet, für den Dienstherrn und den Beamten nachvollziehbar dar. Der Kläger sei aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung dauerhaft nicht mehr dienstfähig. Indem die Amtsärztin ihr vollumfassendes Einverständnis mit der externen Begutachtung erteilt, macht sich die Amtsärztin die im externen Gutachten getroffenen Befunde und Feststellungen zu eigen. Es kommt zum Ausdruck, dass die Amtsärztin das externe psychiatrische Sachverständigengutachten geprüft und als überzeugend angesehen hat. Auf dieser Grundlage kommt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass der Kläger infolge schwerwiegender und voraussichtlich überdauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet dauernd dienstunfähig ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte befand diese Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens in ihrem Ruhestandsversetzungsbescheid für stichhaltig und stützte seine Entscheidung hierauf. Der Dienstherr hat die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollzogen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil gebildet (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 18). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das externe Sachverständigengutachten dem Dienstherrn nur auszugsweise vorgelegen und teilweise Schwärzungen enthalten hat. Dem Dienstherrn müssen nach Nr. 1.4.2.3 VV-BeamtR regelmäßig alle ärztlichen Erkenntnisse vorliegen, die notwendig sind, um eine Entscheidung über die Ruhestandsversetzung begründen zu können. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und ist mit Blick auf die jeweilige Funktion des Gutachtens zu beantworten (BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24). Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6/15 – juris Rn. 63). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5). Es müssen aber jedenfalls die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein (zu alldem BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze lassen das amtsärztliche Schreiben vom … Dezember 2021 in Verbindung mit dem auszugsweise vorgelegten externen psychiatrischen Sachverständigengutachten die für die Meinungsbildung der Ärzte wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen und ermöglichen es dem Beamten, die Ausführungen im Gutachten substantiiert anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24 m.w.N.). Denn die amtsärztliche Stellungnahme mit dem auszugsweise vorgelegten Gutachten beantwortet alle wesentlichen Fragen, die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit benötigt wurden. Auch wenn dem Dienstherrn das vollständige Gutachten, insbesondere die angewandten Testverfahren, nicht bekannt waren, durfte der Dienstherr von einer umfangreichen Untersuchungssituation ausgehen, da als Untersuchungsbestandteil eine testpsychologische Untersuchung an einem renommierten Uniklinikum beauftragt worden und im Gutachten angegeben war, dass die Untersuchung sieben Stunden gedauert hat. Es ist weiter rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr angibt, dass das teilweise vorgelegte Gutachten deshalb als aussagekräftig bewertet wurde, da die Diagnosen und Schlussfolgerungen mit Blick auf die Dienstunfähigkeit des Klägers sich mit den Eindrücken gedeckt hätten, die von Kollegen an der Stamm- und Abordnungsbehörde sowie Beteiligten des BEM-Verfahrens herangetragen worden seien. Insbesondere die Abordnung zur III. Bereitschaftspolizeiabteilung W. habe gezeigt, dass der Kläger zwar seine ihm zugewiesenen Aufgaben fachlich erfüllen können, eine kollegiale, vertrauensvolle Zusammenarbeit jedoch nicht möglich gewesen sei. Dies ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Dienstherr aus der Tatsache, dass die Amtsärztin sich die Aussagen des externen Sachverständigengutachtens zu eigen gemacht hat, davon ausgehen durfte, dass diese das vollständige Gutachten auch mit Blick auf die Befunderhebung geprüft und als fachlich überzeugend angesehen hat. Dass dies der Fall war, hat die Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Mit Blick auf die im Ausschnitt des externen Sachverständigengutachtens enthaltene Schwärzung insbesondere der Art der Persönlichkeitsstörung hat die Amtsärztin nachvollziehbar dargelegt, dass diese für die Umsetzung des Gesundheitszeugnisses durch den Dienstherrn nicht erforderlich gewesen sei. bb) Das Gericht ist aufgrund der Einvernahme der Amtsärztin Dr. med. K. sowie des Univ.-Prof. Dr. P., Direktor der Klinik X., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024 zu der Überzeugung gelangt, dass die im externen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021 sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom … Dezember 2021 enthaltene Feststellung, dass der Kläger dienstunfähig ist, nachvollziehbar und schlüssig ist. Ebenso ergaben sich zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine anderweitige Verwendung bzw. die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit möglich oder noch begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre. Die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommene Amtsärztin Dr. med. K. hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Kläger seit dem Jahr 2010 an einer komplexen Persönlichkeitsstörung leidet, die auch im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fortbesteht. Die Amtsärztin stützte diese Diagnose hauptsächlich auf das externe psychiatrische Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021, welches sie als fachlich überzeugend bewertet hat, sowie auf die vier selbst durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen des Klägers. Es ist nachvollziehbar, wenn die Amtsärztin ihre Schlussfolgerung, das Gutachten sei fachlich überzeugend, darauf stützt, dass das Gutachten sehr ausführlich sei und insbesondere die Vorgeschichte, Fremdbefunde und aktuelle Beschwerden des Klägers festgehalten gewesen seien. Weiter ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Amtsärztin die gestellten Diagnosen und sonstigen Aussagen des Gutachtens als schlüssig erachtet, da sie mit den Diagnosen und Erkenntnissen, die die Amtsärztin aus den vier eigenen Untersuchungen des Klägers in den Jahren 2010, 2011, 2013 und 2016 gestellt bzw. gesammelt hat, in Einklang stehen. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P. hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (F33.0) sowie eine – gegenwärtig symptomarme – Panikstörung vorliegt. Der Kläger leide unter einer Persönlichkeitsstörung, d.h. einer lang andauernden Störung, die sich im psychischen Befinden und in der Interaktion mit Menschen ausdrücke. Nach den Aussagen im Gutachten, die sich der Sachverständige zu eigen gemacht hat, leide der Kläger an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit hochgradig querulatorischen und unflexiblen Verhaltensmustern und dem stetigen Ankämpfen gegen subjektiv empfundenes Unrecht mit der überhöhten Darstellung eigener Qualitäten. Weiter heißt es, dass Persönlichkeitsstörungen mit stabilen, tief verwurzelten und unflexiblen Verhaltensweisen einhergingen, wobei das abweichende Verhalten nicht an wechselnde Umweltbedingungen angepasst werden könne. Die Gesundheitsstörung sei schwer ausgeprägt und zeige sich in allen Lebensbereichen. Der Kläger zeige vorherrschende, querulatorische, rigide Verhaltensweisen, hafte an rechtlichen Rahmenbedingungen und sei aufgrund seiner fehlenden Flexibilität nicht in der Lage, adäquat auf neue Sachverhalte zu reagieren. Er verfüge über eine übersteigerte Selbstwahrnehmung und sei unfähig, Perspektiven in der Interaktion mit dem Gegenüber zu wechseln. Der hieraus gezogene Schluss, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist, ist schlüssig und nachvollziehbar. Zwar hat er den Kläger nicht untersucht; er hat jedoch dargelegt, dass zwei seiner Kollegen am Klinikum eine ausführliche Untersuchung des Klägers durchgeführt haben und er die gestellten Diagnosen auf Grundlage der gewonnenen Untersuchungsergebnisse für fachlich korrekt befunden und die Bewertung der Kollegen mitgetragen habe. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass bei der Gutachtenerstellung die gängigen Untersuchungsmethoden angewandt wurden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Untersuchung sieben Stunden gedauert und für die Diagnoseerstellung ein umfangreiches klinisches Untersuchungsgespräch unter Anwendung der psychiatrischen Untersuchungsregeln geführt worden sei. Zudem seien sechs psychologische Testverfahren angewendet worden, wobei dabei sowohl eine Selbstbewertung des Klägers anhand von Fragebögen, als auch auf eine klinische Bewertung durchgeführt worden sei. Im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik seien Auffälligkeiten im Vergleich zur Normalverteilung in der Bevölkerung festgestellt worden, unter anderem im paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Bereich. Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Für das Gericht bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger die Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit möglich wäre oder eine nur begrenzte Dienstunfähigkeit vorliegen würde. Laut dem externen Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021 bestehe für den Kläger keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit, weder im Verwaltungsinnen- noch im Verwaltungsaußendienst. Etwaige Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen, auch in einem neuen Tätigkeitsfeld, seien wenig erfolgsversprechend, da diese durch unflexible, rigide Verhaltensmuster und das stetige Ankämpfen gegen subjektiv empfundenes Unrecht mit einer überhöhten Darstellung der eigenen Qualitäten erschwert würden. Bisherige Wiedereingliederungsversuche hätten gezeigt, dass der Kläger hierfür keine ausreichende Motivation habe. Dies zeige der Wiedereingliederungsversuch bei einer Dienststelle in W., den der Kläger abgebrochen habe. Versuche der beruflichen Wiedereingliederung seien wenig erfolgsversprechend, insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, der komorbiden depressiven Symptomatik, der schwierigen Behandelbarkeit von Persönlichkeitsstörungen im Generellen, der bislang wenig erfolgreichen individuellen Behandlung und der langen Vorgeschichte mit dem Kampf gegen eine subjektiv als ungerecht empfundenen Behandlung. Damit im Einklang hat der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich die Persönlichkeitsstörung auf alle Diensttätigkeiten auswirke, d.h. auch auf geringer wertigere Tätigkeiten. Zwar hätten in der Vergangenheit möglicherweise anderweitige Behandlungsansätze herangezogen werden können. Jedoch spräche die lange Behandlungszeit ohne merkliche Besserungen gegen eine Eignung des Klägers für die Ausübung geringer qualifizierter Tätigkeiten. Aus diesen Gründen sei auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild bessern werde. Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Dienstunfähigkeit. cc) Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P. hat sich auch in überzeugender Weise mit den von Dr. M. in seiner Stellungnahme vom … März 2022 angeführten Einwendungen gegen das externe Sachverständigengutachten vom … Oktober 2021 auseinandergesetzt. Soweit Dr. M. einen Widerspruch im Gutachten zu erkennen vermag, als in Antwort Nr. 5a des externen Gutachtens vom … Oktober 2021 von einer „komplexen Persönlichkeitsstörung“ die Rede ist, so hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um einen klinischen Fachjargon handele, der nicht mit der gestellten Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung zu verwechseln sei. Wenn Dr. M. darauf hinweist, dass eine ausreichende testpsychologische Diagnostik erfolgen müsse, bestenfalls mit dem „SKID-II-Verfahren“ so sei das „SKID-5 PD“ verwendet worden, welches der Sachverständige als ausreichend erachtet. Außerdem sei – wie von Dr. M. gefordert – das Kriterium der langandauernden Erkrankung bei der Diagnoseerstellung berücksichtigt worden. Auch das Argument von Dr. M., wonach es bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung beim Kläger bereits früh zu beruflichen Fehlentwicklungen hätte kommen müssen, hat der Sachverständige mit der Begründung, dass Persönlichkeitsstörungen unter Umständen über lange Zeit kompensiert werden könnten, bis bestimmte Lebensumstände diese ans Licht brächten, überzeugend ausgeräumt. Sofern Dr. M. darauf hingewiesen hat, dass der Kläger ausweislich des Gutachtens kognitiv leistungsfähig sei, hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass nicht die fehlende kognitive Leistungsfähigkeit, sondern die Störungen im Zwischenmenschlichen zur Bewertung als dienstunfähig führten. Der Sachverständige ist auch der Kritik des Dr. M., dass im Gutachten eine Nachuntersuchungsempfehlung nach einer störungsangepassten Therapie ausgesprochen wurde, obwohl Dr. M. den Kläger behandelt habe, mit der Begründung entgegengetreten, dass die Behandlung durch Dr. M. nicht störungssuffizient gewesen sei. All diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. dd) Soweit die Klagepartei angibt, es habe kein Anlass für eine erneute Untersuchung des Klägers bestanden, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach Erstellung und Bekanntgabe eines (amtsärztlichen) Gutachtens die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung grundsätzlich ohne Bedeutung ist (BayVGH, B.v. 20.4.2022 – 3 CE 22.604 – juris). Im Übrigen läge in den – zumindest auch dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnenden – gescheiterten Wiedereingliederungs- bzw. Umschulungsversuchen auch ein hinreichender Anlass für eine erneute Untersuchung, insbesondere, da im vorangegangenen amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom … Juli 2019 im Falle des Scheiterns einer Wiedereingliederung eine erneute nervenärztliche Begutachtung empfohlen wurde. ee) Es ist für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung nicht relevant und kann dahinstehen, ob der Dienstherr seiner Suchverpflichtung genüge getan hat. Denn die Pflicht, einen Dienstposten zu suchen, auf dem der Beamte verwendet werden kann, bevor er in den Ruhestand versetzt wird, ist vorliegend entfallen. Die Suchverpflichtung entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 2 B 97/13 – juris Rn.13 m.w.N.) bzw. wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger leistet – abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitsversuch – seit … März 2010 keinen Dienst mehr. Ausweislich der amtsärztlichen Bewertung und des externen psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist der Kläger mangels Restleistungsvermögens vollumfänglich dienstunfähig, sodass die Pflicht zur Suche nach einem geeigneten Dienstposten entfallen ist. 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Feststellung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, erübrigt sich daher. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).