Urteil
M 27 K 22.3189
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne Erscheinen eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten im jeweiligen Ladungsschreiben hierauf hingewiesen worden waren. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 8. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktrittsgesuchs vom zweiten Wiederholungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1.1. Der Prüfungsbescheid vom 8. Juni 2022 ist formell rechtmäßig. Die fehlerhafte Bezeichnung als „schriftlicher Prüfungsteil“ in Nr. 1 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids konnte vom Prüfungsamt jederzeit als offenbare Unrichtigkeit nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG berichtigt werden. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bereits im Jahr 2018 bestanden hatte. Geladen war die Klägerin zum zweiten Wiederholungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, auf den sich auch ihr Rücktrittsgesuch bezog. 1.2 Die Klägerin wurde mit Ladung vom 15. Februar 2022 auch ordnungsgemäß zum zweiten Wiederholungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geladen, § 17 ÄApprO. Insbesondere bestand das zwischen der Klägerin und der … begründete Prüfungsrechtsverhältnis auch nach der Exmatrikulation der Klägerin vom 1. Februar 2019 fort. Durch die Zulassung zur Prüfung wird ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet, das nicht durch antragsgemäße Exmatrikulation nach – noch nicht endgültigem – Nichtbestehen der Prüfung oder von Prüfungsteilen beendet werden kann. Der Prüfungsteilnehmer hat nicht die Möglichkeit, durch Exmatrikulation aus dem Prüfungsverfahren „auszusteigen“ (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2009 – 7 CE 09.2035 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das nach § 9 Satz 3 ÄApprO zuständige Prüfungsamt hatte die Klägerin daher zur Wiederholung der Prüfung im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden, § 20 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO. 1.3 Die Prüfung gilt nach § 18 Abs. 2 ÄApprO als nicht bestanden. Denn die Klägerin hat weder aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit der Prüfungsteilnahme (1.3.1) noch aufgrund einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (1.3.2) einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktrittsgesuchs vom 4. März 2022. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen, § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO. Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Prüfungsamt kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, § 18 Abs. 2 ÄApprO. 1.3.1 Grundsätzlich können rechtliche Hindernisse an der Prüfungsteilnahme einen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO darstellen. Vorliegend kann sich die Klägerin aber aufgrund der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit infolge Erkrankung nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Prüfungsteilnahme berufen. Unter einem wichtigen Grund sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich – mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen – gewertet wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – juris Rn. 10). In dem Hinweisblatt zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Februar/März 2022 M1, das dem Ladungsschreiben beigefügt war, wurde im Rahmen eines Hygienekonzepts für die mündlich-praktischen Prüfungen Prüflingen mit Krankheitszeichen, insb. solche mit Symptomen einer Atemwegserkrankung oder mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, die Prüfungsteilnahme verboten. Zwar bestand ausweislich des zweiten Satzes die Möglichkeit, gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Versicherung vorzulegen, dass sich der betroffene Prüfling gesund fühle, was wohl dazu führen sollte, dass eine Prüfungsteilnahme ausnahmsweise doch zulässig gewesen sein sollte. Grundsätzlich bestand hiernach aber ein Verbot für Prüflinge mit Krankheitssymptomen, an der Prüfung teilzunehmen. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung i.d.F. d. Bek. vom 4. März 2022 (BayMBl. Nr. 151) ergab sich ein solches Betretungsverbot des Prüfungsraums hingegen nicht. Hiernach durfte der Zugang zu Hochschulen durch Besucher, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geimpft, genesen oder getestet waren, erfolgen. Aus Nr. 2.5 des Rahmenkonzepts für Hochschulen in der Corona-Pandemie i.d.F. d. Bek. vom 3. Dezember 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 840) ergab sich jedoch ebenfalls, dass Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen, grundsätzlich am Hochschulbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Hochschule nicht betreten durften. Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass der Klägerin der Zutritt zum Prüfungsraum am Prüfungstag mit entsprechenden Symptomen verboten und somit rechtlich unmöglich war. Ein wichtiger Grund für das Rücktrittsgesuch ergibt sich hieraus jedoch nicht, da die Klägerin selbst vorträgt, am Prüfungstag krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen zu sein. Die Nichtteilnahme beruht daher nicht auf der rechtlichen Unmöglichkeit der Prüfungsteilnahme, sondern auf tatsächlichen Gründen. Mit der Geltendmachung krankheitsbedingter Gründe hat sich die Klägerin auf eine Prüfungsunfähigkeit festgelegt, sodass die rechtliche Unmöglichkeit nicht zum Tragen kommt. Grundsätzlich sind Umstände denkbar, in denen ein Prüfling zwar respiratorische Symptome hat, diese aber nicht zur krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit führen und der Prüfling in tatsächlicher Hinsicht in der Lage und willens ist, an der Prüfung teilzunehmen. In diesem Fall kann die Teilnahme an der Prüfung rechtlich unmöglich sein und sich hieraus ein wichtiger Grund für einen Rücktritt i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO ergeben. Hat der Prüfling jedoch solche respiratorischen Symptome, die eine Prüfungsteilnahme bereits aus tatsächlichen Gründen nicht erlauben, da sie zur krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit führen, kann die rechtliche Unmöglichkeit der Prüfungsteilnahme keinen wichtigen Grund i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO darstellen. In diesem Fall beruht die Nichtteilnahme nicht kausal auf dem rechtlichen Hindernis, sondern auf der tatsächlichen Prüfungsunfähigkeit aufgrund Erkrankung. Das rechtliche Hindernis kommt nicht zum Tragen, da eine Prüfungsteilnahme unabhängig von der Rechtslage aus tatsächlichen Gründen ohnehin nicht erfolgen konnte. Außerdem ist eine Berufung auf ein rechtliches Hindernis in diesem Fall rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben. Die besonderen Bestimmungen des krankheitsbedingten Rücktritts, wie vorliegend die individuelle Auflage, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, müssen im Fall der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aus Gründen der Chancengleichheit stets Anwendung finden. Diese besonderen Vorgaben können durch die Berufung auf ein – nicht zum Tragen kommendes – rechtliches Hindernis nicht umgangen werden. Missbräuchliches Verhalten zum Zwecke des Rücktritts von der Prüfung führt zu keinem anerkennenswerten Rücktrittsgrund (vgl. OVG NRW, B.v. 23.3.2021 – 14 B 277/21 – juris Rn. 5). Hieran gemessen ist die Berufung der Klägerin auf ein rechtliches Hindernis der Prüfungsteilnahme ausgeschlossen. Sowohl die elektronische Rücktrittserklärung vom 4. März 2022 als auch die am 7. März 2022 eingegangene schriftliche Rücktrittserklärung enthielten lediglich ein Rücktrittsgesuch aufgrund Erkrankung. Aus dem vorgelegten Attest vom 4. März 2022 ergibt sich, dass die Klägerin starken Husten und Fieber hatte und daher nicht in der Lage war, an einer Prüfung teilzunehmen. Die Klägerin war nach eigenem Vortrag prüfungsunfähig erkrankt. Hieran ist sie festzuhalten. 1.3.2 Eine Erkrankung kann zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO darstellen. Unabhängig davon, ob die Klägerin diesen Grund unverzüglich i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO mitgeteilt hat, da sie sich nach eigenem Vortrag bereits am 2. März 2022 krank und nicht reisefähig gefühlt hat, dies aber trotz anderweitiger Korrespondenz mit dem Prüfungsamt am 3. März 2022 erst am Morgen des 4. März 2022 mitgeteilt hat, besteht bereits deswegen kein Anspruch auf Genehmigung des Rücktrittsgesuchs aus krankheitsbedingten Gründen, da die Klägerin kein amtsärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung vorgelegt hat. Der Klägerin war vom Prüfungsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2019 und nach Aussetzung dieser Verpflichtung im Zuge der Covid-19-Pandemie erneut mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. August 2021 auferlegt worden, zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Erlass dieser Auflage war nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO möglich. An diese Auflage wurde die Klägerin im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Prüfungsamt am 25. Februar 2022 nochmals erinnert. Ein solches amtsärztliches Attest hat die Klägerin nicht vorgelegt. Das vorgelegte hausärztliche Attest des Dr. T. vom 4. März 2022 auch mit beigefügtem Zusatz vom 3. Januar 2023 genügt diesen Anforderungen nicht. Auf das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG verzichtet werden. Eine Ausnahme hiervon kommt angesichts des Ziels der Wahrung der Chancengleichheit nur in Betracht, wenn es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar war, ein solches Attest vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Prüfling Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren treffen. Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten, die ihren Rechtsgrund im Grundsatz von Treu und Glauben haben. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 33). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des NdsOVG (U.v. 16.5.2019 – 2 LB 369/19 – juris). In dieser Entscheidung wird keine Aussage über das Erfordernis der Beibringung eines amtsärztlichen Attests getroffen, sondern lediglich über die Anforderungen einer einfachen ärztlichen Bescheinigung. Es hätte daher der Klägerin oblegen, das Prüfungsamt über die erfolglosen Bemühungen um einen Termin bei der zuständigen Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft V. am 3. März 2022 bzw. spätestens am Tag der Prüfung zu informieren. Die Klägerin wies auf diese Problematik jedoch trotz Kontakts zum Prüfungsamt weder am 3. März noch am 4. März 2022 hin, sondern teilte in ihrem Rücktrittsgesuch lediglich mit, dass eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung baldmöglichst nachgereicht würde. Erst mit Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung samt Unterlagen setzte sie das Prüfungsamt darüber in Kenntnis, dass keine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden hatte. Die Vorlage der E-Mail der zuständigen Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft V. ist jedoch nicht ausreichend. Aufgrund des zeitlichen Abstandes zum Prüfungstag war eine Begutachtung der Prüfungsfähigkeit der Klägerin am Prüfungstag nicht mehr möglich, sodass dem Prüfungsamt insofern keinerlei Reaktionsmöglichkeiten verblieben. Hätte die Klägerin das Prüfungsamt jedoch bereits am 3. oder 4. März 2022 über die Schwierigkeiten informiert, hätte sie das Prüfungsamt in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden, ob versucht werden sollte, im Wege der Amtshilfe eine Begutachtung zu ermöglichen. Aus den E-Mails der Bezirkshauptmannschaft V. ergibt sich nämlich nicht, dass Begutachtungen zur Prüfungsfähigkeit generell nicht vorgenommen wurden und eine solche auch nicht im Wege der Amtshilfe durchgeführt worden wäre. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, das Prüfungsamt bereits am 3. oder spätestens am 4. März 2022 auf die Schwierigkeiten hinzuweisen. Denn die Klägerin stand am 3. März 2022 mit dem Prüfungsamt in Austausch und war offensichtlich gesundheitlich in der Lage, per E-Mail mit dem Prüfungsamt in Kontakt zu treten. Zudem war sie bereits früher mehrfach aus gesundheitlichen Gründen gegenüber dem Prüfungsamt von Prüfungen zurückgetreten. Da die Mitteilung an das Prüfungsamt einem vernünftig handelnden Prüfling in der Situation der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre, liegt in diesem Fall trotz des endgültigen Verlusts des Letztversuchs der Klägerin kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. 1.3.3 Im Übrigen kann dahinstehen, ob das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch deswegen ausgeschlossen wäre, da die Klägerin nicht dargelegt hat, die mit E-Mail vom 25. Februar 2022 nachträglich mit der Ladung verbundenen „individuellen Auflagen“ des Prüfungsamtes erfüllt zu haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den Bestimmungen überhaupt um verbindliche Auflagen i.S.v. Art. 36 BayVwVfG handelt und ob solche – zumal in elektronischer Form – überhaupt erteilt werden durften. Auch aus der pandemiebedingt komplexen Rechtslage von Einreise- und Betretensbestimmungen ergibt sich aufgrund der vorrangigen Prüfungsunfähigkeit infolge Erkrankung ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Prüfung und kein wichtiger Grund i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO. 1.4 Da der zweite Wiederholungsversuch am 4. März 2022 nach § 18 Abs. 2 ÄApprO als nicht bestanden gilt und der Klägerin nach § 20 Abs. 1 ÄApprO kein weiterer Wiederholungsversuch zusteht, ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, § 21 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig, § 20 Abs. 1 ÄApprO. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.