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Beschluss

14 B 277/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.14B277.21.00
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Leitsätze

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1  ÄApprO  für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung dürfte jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Rücktrittsgrund auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist.

Ein Prüfling ist im Vorfeld der Prüfung jedoch nicht verpflichtet, jedem Lebensrisiko aus dem Weg zu gehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 ÄApprO für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung dürfte jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Rücktrittsgrund auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist. Ein Prüfling ist im Vorfeld der Prüfung jedoch nicht verpflichtet, jedem Lebensrisiko aus dem Weg zu gehen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen, hat Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der mündlich-praktischen Prüfung am 1.9.2020 ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ‑ ÄApprO - ist die Genehmigung für einen Rücktritt von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil nach Zulassung zur Prüfung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund lag hier vor. Denn der Antragsteller war aufgrund seines Aufenthalts in Brüssel am 23. und 26.8.2020 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinrVO) vom 11.8.2020 (gültig bis zum 31.8.2020, GV. NRW. S. 721a) verpflichtet, sich nach seiner Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen am 27.8.2020 in der eigenen Häuslichkeit für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig abzusondern. Denn die Region Brüssel galt seit dem 21.8.2020 als Risikogebiet im Sinne von § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO. Die Absonderungspflicht bestand für den Antragsteller auch mit Inkrafttreten der Coronaeinreiseverordnung vom 31.8.2020 (GV. NRW. S. 757a) fort, vgl. § 3 Abs. 1 CoronaEinrVO, und war bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 CoronaEinrVO. Eine molekularbiologische Testung auf eine Infektion des Antragstellers hat erst am 1.9.2020 stattgefunden. Mit Blick auf seine am Prüfungstag fortbestehende Absonderungspflicht lag mithin ein wichtiger Grund für den Rücktritt des Antragstellers vor. Inwieweit die schuldhafte Verursachung des Grundes oder nicht hinreichende Bemühungen zur Beseitigung des Grundes von Bedeutung sind, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt. Im Ausgangspunkt zutreffend meint das Verwaltungsgericht, dass dem Rücktrittsgrund beigefügten Attribut "wichtig" erlaube eine Beschränkung der zulässigen Rücktrittsgründe. Der Begriff "wichtig" erfordert eine Gewichtung des Rücktrittsgrundes unter Zugrundelegung einerseits der Bedeutung der Wahrnehmung des festgesetzten Prüfungstermins und andererseits prüfungsrechtlich anzuerkennender Interessen des Prüflings, den Termin nicht wahrnehmen zu müssen. Daher spricht alles dafür, dass jedenfalls missbräuchliches Verhalten zum Zwecke des Rücktritts von der Prüfung zu keinem anerkennenswerten Rücktrittsgrund führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 ‑ 6 C 3.18 ‑, juris, Rn. 20, zu zwar unenschuldigtem, aber nicht vorsätzlichem Verspäten des Erscheinens zum Prüfungstermin. Hier kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht festgestellt werden, das der Antragsteller mit seiner Reise vorsätzlich ein Hindernis für seine spätere Prüfungsteilnahme gesetzt hat. Feststellbar ist lediglich, dass er ein risikobehaftetes Verhalten an den Tag gelegt hat, das mehr oder minder erkennbar zu dem Teilnahmehindernis geführt hat. Ob ein solches Verhalten noch unter den Begriff (fehlender) Wichtigkeit des Grundes subsumiert werden kann, ist auch angesichts der notwendigen Bestimmtheit prüfungsrechtlicher Sanktionsnormen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 ‑ 6 C 3.18 ‑, juris, Rn. 15 ff., zweifelhaft. Fest steht jedenfalls, dass ein Prüfling im Vorfeld der Prüfung nicht verpflichtet ist, jedem Lebensrisiko aus dem Weg zu gehen. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens mit der Prüfung abzuwarten und solange sein Wissen präsent zu halten. Denn mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.5.2012 - 14 B 402/12 -, juris, Rn. 3, vom 23.12.2011 - 14 B 1344/11 -, juris, Rn. 3, vom 22.1.2008 - 14 B 1888/07 ‑, juris, Rn. 6. Vor diesem Hintergrund macht der Senat von seinem nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass er dem Antragsgegner antragsgemäß aufgibt, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.