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Urteil

M 31 K 18.4150

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz ….
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz …. I. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen … an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz … in der Fassung der Berichtigung vom 14. Juni 2022 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, die der Kläger als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erheben kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG teilweise begründet. Das Vorbringen des Klägers zeigt, soweit es innerhalb der hier maßgeblichen Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG (zur vorrangigen Anwendbarkeit gegenüber der fachgesetzlichen Klagebegründungsfrist in § 10 Abs. 5 LuftVG vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14) erhoben wurde, keine formelle, jedoch in Teilen eine materielle Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses auf. Bei seiner Prüfung ist das Gericht dabei auf den Prozessstoff beschränkt, den der Kläger durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Klagebegründung vom 5. Oktober 2018 bestimmt hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2022 – 9 A 13.20 – juris Rn. 12). Der Planstellungsbeschluss ist insoweit materiell rechtswidrig, als er eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Heideflächen und Lohwälder nördlich von …“ durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge einerseits und hinsichtlich der Erhaltung der Anhang II-Art Finger-Küchenschelle andererseits nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließt. Die weiteren vom Kläger erhobenen Einwände sind hingegen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten formellen Fehlern. Zudem beachtet er in nicht zu beanstandender Weise das Recht der Raumordnung und Landesplanung und weist die erforderliche Planrechtfertigung auf. Auch die fachplanerische Abwägungsentscheidung des Beklagten leidet nicht an relevanten Rechtsfehlern. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch weder gegen Regelungen des Artenschutzrechts noch gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorschriften über das Landschaftsschutzgebiet „… Norden im Bereich der Gemeinden G. b. M., O.- und U.. Die naturschutzfachliche Prüfung beruht – mit Ausnahme der Fehler im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung – dabei auf hinreichend aktuellen und belastbaren Methoden, Daten und Erkenntnissen. 1. Die unter dem 23. April 2018 aktualisierten naturschutzfachlichen Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, zum landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie und zur FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Heideflächen und Lohwälder nördlich von … (7735-371)“ mussten nicht (erneut) ausgelegt werden. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG noch aus § 9 Abs. 1 Satz 5 UVPG a.F. oder § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG. Diese Unterlagen aktualisieren lediglich die bereits in der jeweiligen Ursprungsfassung vom 22. September 2016 als Antragsunterlagen vom 9. November 2016 bis 8. Dezember 2016 öffentlich ausgelegten entsprechenden Dokumente und bestätigen deren naturschutzfachliches Ergebnis auch unter nunmehriger Einbeziehung der Hover-Flüge. Sie berühren daher weder erstmals oder stärker als bisher den Aufgabenbereich des Klägers noch wird darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 25). Bereits die ursprünglichen Antragsunterlagen haben die gebotene Anstoßwirkung entfaltet (Art. 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) und den potenziell Betroffenen wie auch dem Kläger als anerkannter Vereinigung die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen sein können. Der Kläger hat von der Beteiligungsmöglichkeit mit seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 sodann auch Gebrauch gemacht, sich hingegen zu den im Jahr 2017 aktualisierten und in der Folge ausgelegten Unterlagen nicht mehr geäußert, obgleich im dabei offengelegten lärmtechnischen Gutachten vom 5. Oktober 2017 die Hover-Flüge im Übrigen bereits als wesentliche Geräuschquellen für den Luftverkehr am Boden benannt worden sind. Sonach bedurfte es der monierten Auslegung der unter dem 23. April 2018 aktualisierten naturschutzfachlichen Unterlagen nicht. 2. Der Kläger vermag auch mit seiner Rüge, der Planfeststellungsbeschluss sei aufgrund des Fehlens eines Raumordnungsverfahrens rechtswidrig, nicht durchzudringen. Gleiches gilt, soweit er einen Verstoß gegen Ziele des Regionalplans 14 moniert. 2.1 Ein Raumordnungsverfahren ist – seine Erforderlichkeit und zudem auch eine entsprechende Rügefähigkeit des Klägers hier zu seinen Gunsten unterstellt – weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Selbst ein rechtswidriger Verzicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Eine landesplanerische Beurteilung entfaltet nämlich weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber anderen Personen unmittelbare Rechtswirkungen, sondern dient nur einer verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit und wird daher als bloße gutachterliche Äußerung beschrieben (BVerwG, B.v. 4.6.2008 – 4 BN 12.08 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 18.4005 – juris Rn. 197 f.; U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 51 f., Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Stand 22. EL Januar 2021, § 10 LuftVG Rn. 86). Es liegt kein gestuftes Verfahren mit einer der Bestandskraft fähigen Vorabentscheidung vor. Die landesplanerische Beurteilung hat vielmehr nur den Charakter einer vorbereitenden, fachgutachterlichen Untersuchung und Bewertung, der allein verwaltungsinterne Bedeutung zukommt. Vor der abschließenden Entscheidung im eigentlichen Genehmigungsverfahren soll beurteilt werden, ob das Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und ob es mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (BVerwG, U.v. 20.1.1984 – 4 C 43.81 – juris Rn. 26). Das Raumordnungsverfahren wird ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt, was sich aus Art. 24 Abs. 2 Satz 6 BayLplG sowie aus den Gesetzesmaterialien – vor allem aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/10945, S. 24) – ergibt. Es schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung ab (Art. 25 Abs. 6 Satz 1 BayLplG) und nicht etwa mit der Aufstellung von Zielen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 4.6.2008 – 4 BN 12.08 – juris Rn. 3). 2.2 Die Planungsentscheidung des Beklagten steht – auch hier eine entsprechende Rügefähigkeit des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt – nicht im Widerspruch zu verbindlichen Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung. Der Kläger meint, die streitbefangene Planfeststellung verstoße gegen die vorliegend auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLplG fußende (vgl. zum Geltungsvorrang gegenüber dem Raumordnungsgesetz des Bundes z.B. BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 18.40005 – juris Rn. 193 ff.) Beachtenspflicht der zielförmigen Festlegung Z 5.2 im Kapitel B V des Regionalplans 14 sowie zudem der solchen in Z 4.2.2 in Kapitel B II in der hier insoweit maßgeblichen Fassung der 16. Änderung des Regionalplans der Region … (vgl. Verbindlicherklärung der Regierung von Oberbayern vom 11. Februar 2011, OBABl. S. 52). Dies trifft, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den regionalplanerischen Festlegungen B.V Z 5.2 und Z 5.4 und B.II Z 4.2.2 materiell-inhaltlich überhaupt – auch unbeschadet der formell nach Art. 14 Abs. 3 BayLplG notwendigen und vorliegend auch gegebenen, indes für die materielle Qualifizierung alleine nicht ausreichenden Kennzeichnung – um Zielbestimmungen i.S.d. Art. 2 Nr. 2 BayLplG handelt, nicht zu. Vielmehr geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass für das streitige Vorhaben die spezielle Zielbestimmung in B.V Z 5.4 greift und das Vorhaben diesem Ziel auch genügt. Auch einen Verstoß gegen B.II 4.2.2 schließt er rechtsfehlerfrei aus. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLplG liegt nicht vor. Danach sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten. Nach Art. 2 Nr. 2 BayLplG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLplG sind sie bei den dort genannten Planungen und Entscheidungen zu beachten und damit für die planende Stelle verbindlich. Der Regionalplans 14 stellt gemäß Art. 2 Nr. 7, Art. 21 BayLplG einen Raumordnungsplan dar, dessen zielförmige Festlegungen für die streitbefangene Planung eine entsprechende Beachtenspflicht auslösen. 2.2.1 Nach Z 5.2 sollen vorhandene zivil mitbenutzte militärische Flugplätze sowie Sonderflughäfen und -landeplätze nicht aufgestuft oder über den genehmigten Betrieb hinaus erweitert werden. Nach Z 5.4 sollen in der Nähe von Wohngebieten keine Hubschrauberlandeplätze für gewerbliche Zwecke zugelassen werden. Das streitige Vorhaben ist allein an der zuletzt genannten Zielbestimmung zu messen, die hier als allein einschlägige Anwendung findet. Sie verdrängt, wie der Beklagte zutreffend annimmt, als spezielle Bestimmung die allgemeine Regelung in Z 5.2. Die insbesondere aus dem Wortlaut und der Begründung von Z 5.2 abgeleitete Gegenauffassung des Klägers, wonach Z 5.2 für sämtliche Sonderlandeplätze und damit auch den streitbefangenen Hubschraubersonderlandeplatz gelte, während Z 5.4 sich ausschließlich auf die hier nicht gegebene Neuzulassung von Hubschraubersonderlandeplätzen für gewerbliche Zwecke, nicht aber auf die Aufstufung und Erweiterung vorhandener Sonderlandeplätze beziehe, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass weder Wortlaut noch systematische Stellung der Zielbestimmungen Z 5.2 und Z 5.4 zunächst einen eindeutigen Schluss auf das Verhältnis dieser Festlegungen zueinander zulassen. Allerdings ergibt sich bereits aus dem aktenkundigen eigenen Verständnis des Regionalen Planungsverbandes … als Normgeber sowie vor allem auch aus der Verbindlicherklärung der Regierung von Oberbayern vom 11. Februar 2011 das vom Beklagten angenommene Verhältnis der Spezialität von Z 5.4. Das eigene Verständnis des Normgebers manifestiert sich dabei insbesondere in der Drucksache 10/16 zur 242. Verbandssitzung vom 6. Dezember 2016. Danach sei für die Verlagerung der Polizeihubschrauberstaffel das spezielle Ziel Z 5.4, das nur für Hubschraubersonderlandeplätze gelte, nicht aber die allgemeine Vorschrift Z 5.2 einschlägig. Die Tätigkeit der Polizeihubschrauberstaffel diene keinen gewerblichen Zwecken, sondern dem Wohl der Allgemeinheit. Dies entspricht der Begründung der Regierung von Oberbayern im Bescheid zur Verbindlicherklärung u.a. des Ziels B V 5.2 vom 11. Februar 2011. Dort wird klargestellt, dass für Hubschrauberlandeplätze, bei denen es sich luftrechtlich um Sonderlandeplätze handelt, das spezielle Ziel Z 5.4 gilt und insoweit die Beschränkungen nach Z 5.2 nicht einschlägig sind. Dieses Verständnis des Verhältnisses zwischen Z 5.2 und Z 5.4 entspricht offenkundig auch dem Sinn und Zweck der Regelung in Z 5.4, wie er sich aus der Begründung zu Z 5.4 erschließt. Danach führen Hubschrauberlandeplätze zu erheblichen Lärmbelastungen in ihrem Umfeld, was für Rettungsflüge und sicherheitstechnische Flüge noch hingenommen werden könne, während dies bei gewerblichen Zwecken in der Nähe von Wohngebieten nicht mehr der Fall sei. Für letztere hätten aufgrund der oftmals bereits erheblichen Belastung der Gebiete durch Straßenlärm und anderen Fluglärm wirtschaftliche Interessen gegenüber den Interessen der Wohnbevölkerung zurück zu stehen. Damit stellt der Normgeber selbst in der nach Art. 14 Abs. 4 BayLplG zu gebenden Begründung klar, dass bei Hubschrauberflugverkehr im Hinblick auf die allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz damit verbundener Lärmimmissionen maßgeblich nach der Ursache und dem Hintergrund seiner Entstehung zu differenzieren ist und er diese Wertung zur Grundlage seiner Einordnung für die raumordnerische Zulässigkeit von Hubschraubersonderlandeplätzen macht. In einer Gesamtschau von Wortlaut und Systematik von Z 5.2 und Z 5.4, der zu diesen Zielen und deren Auslegung gegebenen Begründungen des Regionalen Planungsverbandes M. als Normgeber und der Höheren Landesplanungsbehörde im Rahmen der bescheidsmäßigen Verbindlicherklärung (vgl. aktuell Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayLplG) sowie insbesondere dem Sinn und Zweck der Zielbestimmungen ist sonach das vom Beklagten gefundene Ergebnis zum Verständnis der Zielbestimmung Z 5.4 als für das streitbefangene Vorhaben speziell einschlägige landesplanerische Zielfestlegung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Als Zulassung eines nichtgewerblichen Vorhabens für den hoheitlichen Flugbetrieb am der Polizeihubschrauberstaffel am Standort des Hubschraubersonderlandeplatzes … entspricht die Planfeststellung der einschlägigen Zielbestimmung in Z 5.4. 2.2.2 Auch der gerügte Verstoß gegen Z 4.2.2 in Kapitel B II des Regionalplans 14 liegt nicht vor. Die von dem Kläger maßgeblich gerügte vorhabenbedingte Zunahme von Hubschrauberflugverkehr und damit einhergehender Immissionen sind bereits nicht Regelungsgegenstand der Festlegung. Auch im Falle einer unterstellten Regelungsgegenständlichkeit würde der Regionalplan 14 ausweislich seiner Begründung zu Z 4.2.2 zudem eine Möglichkeit der Ansiedelung des Vorhabens am gewählten Standort eröffnen. Das gilt auch mit Blick auf die weiters gerügte vorhabenbedingte zusätzliche Flächeninanspruchnahme. Zutreffend weist der Beklagte hierzu darauf hin, dass ausweislich der Begründung zur Festlegung Z 4.2.2 deren ausschließlicher Ziel- und Regelungsgehalt die Lenkung und Gliederung der Siedlungsentwicklung ist. Vor diesem Hintergrund prüft der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben und kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass seine Realisierung am bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz in unmittelbarer Anknüpfung an die dort bereits vorhandene Bebauung für die Qualität und Funktion als von der Festlegung geschützter Freiraum in Gestalt eines regionalen Grünzugs, gerade auch mit Blick auf dessen räumliche Erstreckung, keine wesentliche Änderung mit sich bringt. Ein weitergehender regionalplanerischer Steuerungsanspruch der Festlegung Z 4.2.2 gerade in solcher Weise, dass davon, wie der Kläger meint, auch die Einwirkungen dort zugelassener emittierender Anlagen und Einrichtungen, hier des planfestgestellten Vorhabens, auf den regionalen Grünzug erfasst werden, ist hingegen weder nach dem Wortlaut der Festlegung noch nach der vorgenannten Begründung ersichtlich. Eine solche allgemeine und weitgehende Regelung zum Immissionsschutz regionaler Grünzüge würde im Übrigen wohl auch schon – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – den zulässigen Regelungsrahmen der Regionalplanung im Rahmen einer möglichen Steuerung von Siedlungsentwicklung und Freiräumen überschreiten. Selbst aber dann, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass Z 4.2.2 auch die immittierende Wirkung von Vorhaben auf Flächen des regionalen Grünzugs bzw. eine allgemeine Schutzwirkung von Erholungsnutzungen in diesem Bereich regelnd erfasst und zudem auch die vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme tatbestandlich relevant ist, wäre das Vorhaben am gewählten Standort regionalplanerisch gleichwohl zulässig. Dies deshalb, weil ausweislich der Begründung zu Z 4.2.2 Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen jedenfalls dann in der Regel als Ausnahmefälle zuzulassen sind, wenn es sich dabei um standortgebundene bauliche Anlagen handelt. Dabei knüpft die Begründung explizit an dem Begriff der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB an. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens würde sich hier aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BauGB ergeben, wobei diese normative Grundwertung gerade auch im Rahmen einer Beurteilung nach § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB einschlägig sein kann. Das Vorhaben hat am gewählten Standort einen besonderen Außenbereichsbezug, der an die vorhandene Infrastruktur der Bundespolizei anknüpft und aufgrund seiner besonderen Anforderungen dort auch zur Erfüllung von hoheitlichen Gemeinwohlbelangen angesiedelt werden darf. Diese Wertung lässt es, insbesondere im Übrigen auch in Verbindung mit der Festlegung Z 5.4 zu, das Vorhaben als auch insoweit regionalplanerisch verträglich und zulässig zu erachten. 3. Auch an der erforderlichen Planrechtfertigung ermangelt es dem planfestgestellten Vorhaben nicht. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die planerische Rechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2006, aaO juris Rn. 34). Bestand hat eine Planung dabei nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.11.2019 – 3 C 12.18 – juris Rn. 14; U.v. 9.11.2006 – 4 A 2001/06 – juris Rn. 33 f.; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 – juris Rn. 182 f.; BayVGH, U.v. 23.8.2012 – 8 B 11.1608 – juris Rn. 72 f.; zusammenfassend Hösch, UPR 2018, 371). Das Luftverkehrsgesetz regelt umfassend und in einem weiten Sinn den Luftverkehr und soll – wie sich aus §§ 6, 8 LuftVG ergibt – die Anlegung, die Änderung und den Betrieb von Flugplätzen ermöglichen. Planrechtfertigend wirkt hierbei ausschließlich das Ziel, einen bestimmten Luftverkehr zu ermöglichen. Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes – also hier des Luftverkehrsgesetzes – nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05 – juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 23.8.2012 – 8 B 11.1608 – juris Rn. 73 f.). Für die Notwendigkeit einer Planrechtfertigung spielt mithin weder der Umstand eine Rolle, welchem (öffentlichen oder privaten) Verkehrszweck ein Flugplatz dient oder um welche Art von Flugplatz es sich handelt, noch, ob Dritte für das Vorhaben enteignet werden müssen oder ob nur mittelbare Beeinträchtigungen vom Flugplatz und seiner Benutzung, insbesondere in Gestalt von Fluglärm, ausgehen (vgl. Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand 22. EL Januar 2021, § 6 Rn. 109 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben besitzt das Vorhaben die notwendige luftverkehrsrechtlich-fachplanerische Zielkonformität und ist als solches in der hier zugelassenen Ausformung auch erforderlich. Der Beklagte verfolgt maßgeblich die Planungsziele, die Polizeihubschrauberstaffel dauerhaft an einem örtlich wie sachlich geeigneten Flugplatz unterzubringen, an dem keine Abhängigkeit von flugsicherungsbezogenen Sonderverfahren herrscht. Die Unterbringung soll dabei an einem bestehenden Standort erfolgen, an dem die notwendige Infrastruktur, insbesondere die für die Organisation des Flugbetriebs notwendigen Einrichtungen bereits in ausreichender Art und Weise vorhanden sind, in der Folge Planungsunsicherheiten, die insbesondere mit der Anlage eines vollständig neuen Flugplatzes einhergehen, und damit zugleich Kosten signifikant vermieden und Synergieeffekte generiert werden können. Diese vom Beklagten verfolgten Planungsziele stimmen mit den Zielen des Luftverkehrsgesetzes überein. Eine solche Übereinstimmung ist insbesondere gegeben, wenn ein Vorhaben, wie hier, der Befriedigung eines Luftverkehrsbedarfs, jedenfalls in Gestalt der organisatorischen Verbesserung der Landeplatzinfrastruktur und Verkehrsabläufe sowie der besseren Erfüllung von funktionell-flugbetrieblichen Anforderungen zuträglich ist (vgl. dazu auch Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, aaO Rn. 110). Eine Optimierung der Landeplatzinfrastruktur für die Polizeihubschrauberstaffel des Beklagten mit dem Ziel einer dauerhaften Unterbringung an einem hierfür bestmöglich örtlich wie sachlich geeigneten Standort gewährleistet eine im Vergleich zur bestehenden Situation verbesserte Abwicklung der dabei anfallenden hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Beklagte stellt damit in legitimer Weise auf eine einerseits funktionell-flugbetriebliche Zielsetzung ab, bei der künftig für die Durchführung von Einsatzflügen flugsicherungsbezogene Sonderverfahren, wie sie derzeit am maßgeblich für den Verkehr mit größeren Flächenflugzeugen ausgelegten und davon auch tatsächlich wesentlich geprägten Verkehrsflughafen München erforderlich sind, an einem – möglichst sogar ausschließlich – für den Verkehr mit Hubschraubern ausgelegten und genutzten Flugplatz entfallen sollen. Andererseits ist es ebenfalls nachvollziehbar und auch insoweit mit den Zielen des Luftverkehrsgesetzes vereinbar, wenn der Beklagte zudem organisatorisch-infrastrukturelle Aspekte für seine Zielbestimmung in den Blick nimmt. Die angestrebte Nutzung von Synergieeffekten von bereits bestehender Landeplatzinfrastruktur auf einer nicht – wie bisher – lediglich angemieteten Liegenschaft ist insoweit ebenfalls ein luftverkehrsrechtlich beachtliches Planungsziel. Gleiches gilt schließlich mit Blick auf eine Ansiedlung des Standortes in polizeieinsatztaktisch bestmöglich geeigneter Lage. Die streitgegenständliche Planfeststellung ist auch geeignet und vernünftigerweise geboten, dem sonach luftverkehrsrechtlich anerkennenswerten und vorhandenen Bedarf nach langfristiger und dauerhafter Verbesserung der Verkehrsabwicklung und optimierter Erfüllung von flugbetrieblichen Anforderungen zu dienen. Es ist nachvollziehbarer Weise sinnvoll und vernünftig, wenn der Beklagte das Vorhaben maßgeblich nicht mit einer prognostizierten Mehrung des künftig abzuwickelnden Verkehrs rechtfertigt, sondern vielmehr den Bedarf für Hoheitsflüge als offensichtlich unterstellt. Einleuchtend und nachvollziehbar hebt der Beklagte hierzu darauf ab, dass mit der Planverwirklichung erhebliche Vorteile für das Erreichen sowohl der funktionell-flugbetrieblichen als auch der organisatorisch-infrastrukturellen Zielsetzung einhergehen. Die Ansiedlung an einem Standort, an dem parallel kein ziviler Luftverkehr abgewickelt wird, lässt das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung – unter Vermeidung damit für den Betrieb der Polizeihubschrauberstaffel Bayern am bisherigen Standort einhergehender Nachteile, namentlich auch infolge der bisherigen dortigen konkreten räumlichen Verortung und der Abhängigkeit von flugsicherungsspezifischen Sonderflugverfahren, sowie zudem Nutzung vorhandener einschlägiger Flugplatzinfrastruktur mit dauerhaft gesicherter rechtlicher Zugriffsmöglichkeit, die nicht nur schuldrechtlich begründet ist – als sinnvolle planerische Maßnahme zur Ertüchtigung der für den Beklagten zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben notwendigen Luftverkehrsinfrastruktur erscheinen. Keinesfalls handelt es sich hingegen um einen groben planerischen Missgriff, der offenkundig ungeeignet wäre, legitime Ziele des Luftverkehrsgesetzes zu erreichen. Die entsprechenden Rügen des Klägers überzeugen nicht. Der maßgeblich an die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Tausendfreund vom 1. Dezember 2021 und die Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 5. Januar 2022, LT-Drs. 16/10942, anknüpfende Vortrag zeigt nicht auf, dass der streitbefangenen Planung die erforderliche Rechtfertigung fehlt. Unerheblich ist dabei letztlich, wie sich die Zahl der Flugbewegungen am Verkehrsflughafen … bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses entwickelt hat bzw. was der Kläger daraus prognostisch für die künftige Verkehrsentwicklung am bisherigen Standort abzuleiten meint. Wie vorstehend bereits aufgezeigt, streiten sowohl funktionell-flugbetriebliche als auch organisatorisch-infrastrukturelle Zielsetzungen für das Vorhaben, die im Bestand zwar erreicht, im Planfall aber optimiert realisiert werden können. Im Falle eines Verbleibs der Polizeihubschrauberstaffel Bayern am Verkehrsflughafen … würden sich – und zwar gerade auch unabhängig von dessen Ausbau im Vollzug des 98. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses (sog. 3. Start- und Landebahn) – vorhandene Nachteile perpetuieren oder möglicherweise sogar verschärfen, die am nunmehr planfestgestellten Standort nicht mehr bestehen. Es stellt keinen planerischen Missgriff dar, wenn der Beklagte künftig die am Verkehrsflughafen … notwendigen flugbetrieblichen Sonderverfahren, die jedenfalls abstrakt geeignet sind, für Verzögerungen und Erschwernisse seines Flugbetriebs zu sorgen, vermeiden will und dazu dauerhaft eine Ansiedlung an einem besser geeigneten Standort anstrebt, für den zudem eine eigene Verfügungsbefugnis besteht. Dem Kläger gelingt es mit seinem Vortrag nicht, substantiiert in Abrede zu stellen, dass der Hubschrauberflugbetrieb des Beklagten am Verkehrsflughafen … im Verhältnis zum diesen maßgeblich prägenden Flächenflugverkehr mit großen Luftfahrzeugen grundsätzlich flugbetrieblich wesensfremd ist und an dem nunmehrigen Standort, einem bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz mit ausschließlich hoheitlichem Flugbetrieb durch die Bundespolizei, in besser geeigneter Weise durchgeführt und dort auch infrastrukturell-organisatorisch optimiert sichergestellt werden kann. Anders und kurz gesagt: Das Bessere ist der Feind des Guten. Sonach vermag der Kläger auch mit seinem Vortrag, dass insbesondere bereits das Ziel einer planungssicheren Unterbringung nicht nachvollziehbar sei, nicht durchzudringen. Der Planfeststellungsbehörde kam es vor dem Hintergrund der vorgenannten Planungsziele insoweit nicht entscheidend darauf an, ob das Vorhaben auch aufgrund der zukünftig zu erwartenden Verkehrsmehrung erforderlich ist. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zwingend auf eine Verkehrsprognose abzustellen ist. Denn Einschätzungen und Prognosen fließen nur dann in die Planung ein, soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung mit der Vorausschau auf künftige, insbesondere quantitative Entwicklungen begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1985 – 4 C 59.82 – juris Rn. 17; OVG LSA, U.v. 23.8.2017 – 2 K 66/16 – juris Rn. 117). Letzteres ist zur Rechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens indes, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Das konkrete Bedürfnis ergibt sich nicht aus einer prognostizierten Verkehrsmehrung, sondern vielmehr aus der maßgeblich angestrebten qualitativen Verbesserung der Verkehrsabwicklung an einem bestmöglich geeigneten Standort zur dauerhaft optimierten Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, die der Beklagte mit seiner Polizeihubschrauberstaffel erfüllt. 4. Die abwägende Prüfung der Standortalternativen ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl unter verschiedenen Standortalternativen ist abgesehen von rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen solchen Alternativen ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Verortung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 4 A 5.17 – juris Rn. 82; BayVGH, U.v. 21.6.2022 – 8 A 20.40019 – juris Rn. 71). Es führt zu keinem Abwägungsfehler, dass es dem Beklagten als einem von mehreren Planungszielen, wie ausgeführt, insbesondere darum zu tun war, die Polizeihubschrauberstaffel Bayern künftig an einem Standort unterzubringen, an dem die notwendige Infrastruktur, insbesondere die für die Organisation des Flugbetriebs notwendigen Einrichtungen bereits in ausreichender Art und Weise vorhanden sind, in der Folge Planungsunsicherheiten, die insbesondere mit der Anlage eines vollständig neuen Flugplatzes einhergehen, und damit zugleich Kosten signifikant vermieden und dadurch Synergieeffekte generiert werden können, und er diesem Ziel bei der Abwägung der widerstreitenden Belange ein erhebliches Gewicht zumisst. Der Kläger zeigt mit seinem Vortrag nichts Gegenteiliges auf. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von ihm angeführte bisherige Unterbringung der Polizeihubschrauberstaffel am Verkehrsflughafen … über einen Zeitraum von 20 Jahren als auch deren dortige Einsatzbedingungen sowie die kritisch bewertete Bedeutung möglicher Synergieeffekte und Prüfung weiterer Alternativstandorte, insbesondere des Sonderflughafens … Wie bereits ausgeführt, wird vom Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung zutreffend in den Blick genommen, dass die mit dem Vorhaben maßgeblich als Planungsziel angestrebte langfristige und mit Blick auf die vorhandene luftverkehrliche Infrastruktur auch möglichst kostenschonende Unterbringung an dem bereits bestehenden, ausschließlich hoheitlich genutzten Hubschraubersonderlandeplatz … besonders gut möglich ist. Dass der bisherige Standort ausreichend gut geeignet ist, ändert nichts daran, dass sich der nunmehrige Standort zur Zielerreichung besser eignet. Auch ist es offensichtlich, dass der gewählte Standort in erheblicher Weise Synergieeffekte mit dem dort bestehenden Flugplatzbetrieb der Bundespolizei ermöglicht. Mit der letztlich pauschal gehaltenen Behauptung, dass die (früheren) militärischen Flugplätze Kaufbeuren, Landsberg-Penzing, Fürstenfeldbruck und Erding mit einer unzureichenden Begründung aus der Alternativenprüfung ausgeschieden worden seien, zeigt der Kläger bereits nicht auf, weshalb sich eine andere als die gewählte Standortentscheidung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung zur Erreichung der verfolgten Planungsziele darstellen würde. Vielmehr setzt sich die Planfeststellung mit den genannten Standorten im Detail auseinander und schließt sie wegen ihrer topografischen Situierung und/oder der dort teilweise bereits nicht mehr vorhandenen, auslaufenden oder jedenfalls unzureichenden Luftverkehrsinfrastruktur aus. Vor diesem Hintergrund können an sämtlichen dieser Standorte gerade die als Planungsziele zulässigerweise angestrebten Synergieeffekte mit für den (Hubschrauber-)Flugbetrieb notwendigen technischen und/oder organisatorischen Einrichtungen ohnehin nicht erzielt werden. Nachvollziehbar hat der Beklagte des Weiteren den Sonderflughafen … wie auch weitere Standorte als Planungsalternativen ausgeschieden. Soweit der Kläger insoweit maßgeblich rügt, die gegen den Standort … sprechende Gründe seien nicht ausreichend untersucht und dargestellt worden, trifft dies im Lichte der im Planfeststellungsbeschluss dazu angeführten Argumente bereits der Sache nach nicht zu. Auch inhaltlich ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Standort mit den im Planfeststellungsbeschluss angeführten Argumenten einer dort nur eingeschränkten Betriebszeit sowie einer für den Beklagten – wie auch schon am bisherigen Standort am Verkehrsflughafen … – nicht ausreichend dauerhaft gesicherten zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis über die im Eigentum der Betreibergesellschaft des Sonderflughafens … stehenden Liegenschaft ausgeschieden hat. Hinsichtlich der weiteren Standorte fehlt es im Übrigen bereits an einer inhaltlich-substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die Nullvariante – den Verbleib am Verkehrsflughafen München – konnte der Beklagte ohne Rechtsverstoß schließlich ausschließen. Die entsprechende Kritik des Klägers geht fehl. Bei der Nullvariante handelt es sich um keine „echte“ Alternative. Der Plangeber hat zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden Belange einen Verzicht auf das Vorhaben erzwingt (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 – 7 A 17.20 – juris Rn. 67; Neumann/Külpmann, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 128). Das hat der Beklagte getan. Er hat die mit der Planverwirklichung verbundenen erheblichen Vorteile einer Ansiedlung an einem Standort, an dem parallel kein ziviler Luftverkehr abgewickelt wird, und die für den Betrieb der Polizeihubschrauberstaffel Bayern am bisherigen Standort des Verkehrsflughafens … bestehenden Nachteile, namentlich die bisherige dortige räumliche Verortung und die Abhängigkeit von flugsicherungsspezifischen Sonderflugverfahren für so bedeutend erachtet, dass damit die Nullvariante aufgrund durchgreifender Nachteile für die Erreichung der Planungsziele als Alternative ausscheidet. Sonach stimmen die vom Beklagten verfolgten Planungsziele insgesamt mit den Zielen des Luftverkehrsgesetzes überein und vermögen sich im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch ohne Rechtsfehler gegen entgegenstehende Belange durchzusetzen. Zusammenfassend gilt sonach: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte für den zur Zielerreichung insgesamt bestgeeigneten Standort entscheidet und dabei im Rahmen einer umfänglichen Prüfung der gegenläufigen Belange zu dem Ergebnis kommt, dass diese hinter das öffentliche Interesse an der planerischen Zielerreichung zurückzustehen haben. 5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen Regelungen des Artenschutzrechts noch gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorschriften über das Landschaftsschutzgebiet „… Norden im Bereich der Gemeinden Garching b. München, Ober- und Unterschleißheim“. Die naturschutzfachliche Prüfung beruht insoweit auf hinreichend aktuellen und belastbaren Methoden, Daten und Erkenntnissen. Soweit dies nicht der Fall ist, weist das planfestgestellte Vorhaben allerdings in Teilen einen Verstoß gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes auf. Die der Planfeststellung zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Unterlagen sind in ihrer Aktualität, Vollständigkeit und Methodengerechtheit – mit Ausnahme der Untersuchungen zu den Stickstoffeinträgen in das FFH-Gebiet „Heideflächen und Lohwälder nördlich von …“ und zur Anhang II-Art Finger-Küchenschelle (dazu im Folgenden unter 5.4) – nicht zu beanstanden. Die Einwände des Klägers zur Bestandserfassung sowie zu den einzelnen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, zu § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG und zu § 26 BNatSchG i.V.m. der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „… Norden im Bereich der Gemeinden Garching b. München, Ober- und Unterschleißheim“ führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. 5.1 Eine Methode der naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im maßgeblich Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht. Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – im Übrigen auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, U.v. vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 66 f.). Die notwendige Bestandserfassung speist sich dabei regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-case-Betrachtungen zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16/16 – juris Rn. 59). Dies zugrunde gelegt, bestehen an der fachlichen Plausibilität der der Planfeststellung vom Beklagten zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Herangehensweise bei der Bestandserfassung zur Überzeugung des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel. Im Einzelnen: Soweit der Kläger zunächst die fehlende Berücksichtigung der Artenschutzkartierung Bayern, Stand Mai 2016, rügt, geht dies fehl. Vielmehr berücksichtigt der landschaftspflegerische Begleitplan insbesondere ausweislich seines Literaturverzeichnisses diese ausdrücklich. Die der Planung zugrunde liegende Kartierung der im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten ist im Lichte des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht zu beanstanden. In den Jahren 2008 und 2016 hat der Beklagte zum Vorkommen von Brutvögeln fachkundige Begehungen durch die … … GmbH (im Folgenden: …*) durchführen lassen. Die Zahl der Begehungen (fünf flächendeckende Begehungen und fünf Teilbegehungen im Jahr 2008, vier flächendeckende Begehungen und vier Teilbegehungen im Jahr 2016) entspricht dabei dem nach … et al. anerkannten Standard, wonach sechs bis zehn Begehungen im Gelände vorgesehen sind (vgl. Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 49). Auch konnten die vom Kläger monierten Vogelarten Schwarzspecht und Mittelspecht bei beiden Kartierungsintervallen nicht nachgewiesen werden, was sich zudem gerade auch nach den Auswertungen der Artenschutzkartierung Stand Mai 2016 durch … als schlüssig und plausibel erweist. Auch ist es plausibel und nachvollziehbar, dass der Beklagte hinsichtlich des Naturwaldreservats … im …holz aufgrund der räumlichen Distanz von ca. 1,5 km sowie der vorbelastenden Wirkung durch die Immissionen der Bundesautobahn A 92 sowie der Staatsstraße 2342 von keiner relevanten Auswirkung durch das Vorhaben ausgeht. Auch mit der Rüge der fehlerhaften Kartierung zahlreicher weiterer Vogelarten, die fachlich auf vom ortsansässigen Ornithologen … erstellte Erhebungen fußt, zeigt der Kläger keinen relevanten Rechtsverstoß auf. Denn wie bereits ausgeführt, entspricht die Zahl der Begehungen dem anerkannten Standard nach … et al. (aaO). Der Beklagte hat alle im Untersuchungsraum im Rahmen der Brutvogelerfassung nachgewiesenen Vogelarten zum Gegenstand seiner naturschutzfachlichen Betrachtung im landschaftspflegerische Begleitplan sowie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gemacht, was insbesondere auch für die nachtaktiven Vögel wie Eulen gilt (vgl. saP, S. 55 ff.). Die entsprechende Rüge des Klägers geht mithin fehl. Auch ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der von dem Kläger unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Ornithologen … benannten und als unvollständig erfasst erachteten Vogelarten darauf hinweist, dass es sich dabei bereits in nicht unerheblicher Zahl lediglich um Durchzügler, Nahrungs- oder Wintergäste handelt, für die ausreichend Ausweichflächen existieren und für die daher eine erhebliche nachteilige Auswirkung nicht zu erwarten ist. Auch hinsichtlich der im Übrigen als Brutvögel vom Ornithologen … erfassten allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) durfte der Beklagte von einer vertieften Betrachtung absehen. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen naturschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 7 A 1.21 – juris Rn. 98). Die Verwendung der Datenbank ORNITHO mag, wie vom Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine wissenschaftlich fortgeschrittene Methode darstellen, zwingend ist ihre Heranziehung im Lichte des vorgenannten Prüfungsmaßstabes der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit auch herkömmlicher Methoden indes nicht. Dass die Verwendung von ORNITHO die einzig vertretbare Methode sei, während alle anderen sich als unzulänglich erwiesen, hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht substantiiert belegen können. Für die gerichtliche Beurteilung dieser wie auch der weiteren vorgenannten Erkenntnisse bedarf es im Übrigen insgesamt keiner Vorlage der Rohdaten, wie sie der Kläger hier und auch in anderem Zusammenhang mehrfach mit Blick auf Kartierungsunterlagen schriftsätzlich angeregt hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich im Lichte des vorgenannten Prüfungsmaßstabes die methodischen Angaben zur Bestandserfassung, insbesondere mit Blick auf die Art und Weise des naturräumlichen und auch sonstigen fachlichen Erkenntnisgewinns durch …, als ausreichend valide und plausibel erweisen. Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Sonach gehen auch sämtliche Rügen, die der Kläger zur naturräumlichen Erfassung der Reptilien, Käfer, Tagfalter, Heuschrecken, Fledermäuse, Nachtfalter, Libellen, Amphibien und Schnecken sowie der Flora – größtenteils im Übrigen lediglich stichpunktartig und damit unter Verstoß gegen die Darlegungs- und Substantiierungspflicht nach § 6 Satz 1 UmwRG – in seiner für die Bestimmung des gerichtlichen Prüfungsumfangs des naturschutzfachlichen Tatsachenstoff und der dazu angebotenen Beweismitteln allein maßgeblichen Klagebegründung vom 5. Oktober 2018 anbringt, ins Leere. Im Übrigen greifen die entsprechenden Rügen auch der Sache nach nicht durch. Der Beklagte hat im Rahmen seiner fachlichen Zauneidechsenerfassung und -bewertung insbesondere festgestellt, dass Beobachtungen zu einem entsprechenden Vorkommen im Vorhabenbereich nicht gemacht wurden und aufgrund der geringen Strukturqualität und Vorbelastung der betroffenen Flächen von einem Vorkommen auch nicht auszugehen ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Käferart Eremit wurde vom Beklagten gesehen und ausreichend betrachtet. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeschlossen und dies in der Klageerwiderung sowie nochmals vertiefend in der Duplik vom 23. August 2021 insbesondere plausibel damit erläutert, dass im Hinblick auf den sehr beschränkten Aktionsradius der Imagines eine Betroffenheit der Fortpflanzung auch trotz Zunahme der Flugbewegungen nicht zu erwarten ist. Der Beklagte konnte mit seinem Vortrag in der Replik vom 17. Juli 2020 zur Überzeugung des Gerichts nicht belegen, dass der Beklagte mit seiner Bewertung seine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative in unzulässiger Weise überschritten hätte. Auch hinsichtlich des Zweibrütigen Würfel-Dickkopffalters bedurfte es keiner weiteren Untersuchung. Die Ergebnisse der Kartierungen der Jahre 2008, 2011, 2013 und 2015 lassen den von … gezogenen fachlichen Schluss jedenfalls nachvollziehbar erscheinen, wonach zu vermuten sei, dass das im Jahr 2015 zu verzeichnende erstmals negative Nachweisergebnis methodenbedingt mit einer geringen Fundwahrscheinlichkeit zusammenhängt, nicht indes mit einem gänzlichen Verschwinden der Art. Der vom Kläger gezogene gegenteilige Schluss einer defizitären Erfassung und der Notwendigkeit eines weiteren Monitorings drängt sich sonach nicht auf. Gleiches gilt, soweit der Kläger – dabei gerade mit Blick auf vorhabenbedingte zusätzliche Lichtimmissionen – die gezielte Erfassung von tagaktiven Nachtfaltern, insbesondere dem Nachtkerzenschwärmer, sowie auch von Libellen, Amphibien und Schnecken für erforderlich hält. Nachvollziehbar kommt Baader zu dem Ergebnis, dass Kartierungen zur gezielten Erfassung der vom Kläger als unzureichend erfasst gerügten Artengruppen Libellen, Käfer, Nachtfalter, Amphibien und Schnecken sämtlich nicht veranlasst sind, da für keine dieser Arten, sofern sich ihr Verbreitungsgebiet in den Vorhabenbereich hinein erstreckt, im Wirkraum des Vorhabens geeignete Habitate vorhanden sind. Eine Betroffenheit ist mithin nach dem Stand der bestehenden Erkenntnisse bereits nachvollziehbar ausgeschlossen, ohne dass sich eine weitere (naturräumliche) Bestandserhebung schlüssig aufdrängen würde. Auch einer weiteren Erhebung der Heuschreckenarten bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die Erfassung des Heuschreckenvorkommens im Jahr 2008 erweist sich als ausreichend, um darauf eine naturschutzfachliche Einschätzung entsprechender vorhabenbedingter Auswirkungen zu stützen. … geht für das Gericht nachvollziehbar davon aus (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 61 ff. und 75), dass durch das Vorhaben keine typischen Biotopstrukturen, insbesondere offener Magerrasen, verloren gehen, auf denen relevante Vorkommen von Heuschrecken zu erwarten sind. Im direkten Umfeld des Schwebeflugs von Hubschraubern kommt es zwar zu Luftturbulenzen, die flugfähige Insekten schädigen können. Infolge der durch das Vorhaben vermehrten Flugbewegungen erhöht sich zudem auch das Kollisionsrisiko für diese. Nachdem sich allerdings dort auch die Biotopeignung vorhabenbedingt durch die Anlage von Schotterrasen relevant vermindert, begegnet es von Rechts wegen keinen Bedenken, dass der Beklagte sonach nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der nachgewiesenen Heuschreckenarten durch Projektwirkungen ausgeht. Warum es vor diesem Hintergrund einer erneuten und aktualisierten Bestandserfassung der Heuschreckenarten bedurft hätte, erschließt sich nicht. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag in der Replik des Klägers vom 17. Juli 2020 (dort S. 25 f.), der der Beklagte im Übrigen auch nochmals vertiefend und schlüssig in seiner Duplik vom 23. August 2021 (dort S. 56 ff.) entgegengetreten ist. Auch die Bestandserfassung der Fledermäuse ist von Rechts wegen nicht zu kritisieren. Der Kläger rügt dazu, dass hierzu die Angabe fehle, in wie vielen Nächten untersucht und mit welcher Methode die Bestimmung durchgeführt worden sei. Beides trifft bereits der Sache nach nicht zu. Im Gegenteil ergibt sich aus der saP (dort S. 12 ff.) im Detail, dass die hierzu durchgeführten Kartierungen in den Jahren 2008 und 2016 mittels Detektoren erfolgt sind und im Jahr 2008 in drei Nächten in den Monaten Mai, Juni und August, im Jahr 2016 in zwei Nächten in den Monaten Juni und Juli stattgefunden haben. Dabei ist zu beachten, dass eine Methodik für die Bestandserfassung gerade auch von Fledermäusen nicht normativ festgelegt ist. Vielmehr existieren hierfür zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden, die einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen, insbesondere unter Einsatz von Detektoren und unter Beachtung der konkreten naturräumlichen Gegebenheiten, vorsehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2023 – 7 C 4.22 – juris Rn. 32). Einer solchen Methode hat sich … ersichtlich bedient. Im Übrigen hat der Beklagte sein Vorgehen in der Klageerwiderung vom 15. März 2019 (dort S. 38 f.) nachvollziehbar nochmals vertiefend erläutert. Es ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht, dass hierbei in naturschutzfachlich unplausibler Art und Weise verfahren worden wäre. 5.2 Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vereinbar. 5.2.1 Soweit der Kläger hinsichtlich verschiedener Vogelarten sinngemäß den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt ansieht, dringt er damit nicht durch. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, warum er entgegen der Beurteilung von … von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Kollisionen mit Hubschraubern ausgeht. Es reicht nicht aus, wenn er dazu die Feststellung des Beklagten, wonach es bei Jungvögeln durch die vorhabenbedingte Erhöhung der Flugbewegungen möglicherweise ein vermehrtes Risiko von Kollisionen mit Hubschraubern geben kann, mit Blick auf die geringen Geschwindigkeiten in der Start- und Landephase indes davon auszugehen ist, dass Jungvögel schnell erlernen, eine Kollision mit Luftfahrzeugen zu vermeiden und daraus folgt, dass sich für adulte Tiere die vorhabenbedingte Erhöhung der Flugbewegungen auf das Kollisionsrisiko nicht relevant auswirkt, bestreitet und das Gegenteil behauptet. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag im Schriftsatz vom 17. Juli 2020. Auch hieraus ergibt sich der Schluss auf ein erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG nicht belastbar. Unbestritten führt der Beklagte im Übrigen in der Klageerwiderung als Beleg eines nicht relevanten Kollisionsrisikos für das Gericht auch nachvollziehbar – und bereits für sich betrachtet entscheidungstragend – aus, dass nach Auskunft der Bundespolizei seit mindestens zehn Jahren keine Kollisionen von Hubschraubern mit Vögel beim An- und Schwebeflug am Standort … bekannt geworden seien. Er hat dies im Übrigen unter Bezugnahme auf Angaben des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V. im Schriftsatz vom 23. August 2021 nochmals empirisch untermauert und zudem auch auf entsprechende naturschutzfachliche Literaturfundstellen hingewiesen. 5.2.2 Auch eine Erfüllung des Störungsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hat der Beklagte ohne Rechtsfehler hinsichtlich der in Betracht kommenden Vogelarten ausgeschlossen. Dies gilt gerade auch für den vom Kläger konkret genannten Neuntöter. … geht auch mit Blick auf die relative räumliche Nähe eines Brutreviers zur Übungsfläche Hovern von ca. 70 m vor dem Hintergrund des langjährigen dortigen Betriebs der Bundespolizei von einer entsprechenden Toleranz auch für die Zukunft aus. Dass dies naturschutzfachlich nicht plausibel sei, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Dem weiteren Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2020 ist der Beklagte im Übrigen substantiiert und überzeugend in seiner Duplik vom 23.08.2021 (dort S. 25 f.) entgegengetreten. Gleiches gilt hinsichtlich fluglärmbedingter Beeinträchtigungen der Kommunikation von Vögeln. Baader geht auch hier für das Gericht nachvollziehbar davon aus, dass bei der gegebenen diskontinuierlichen Schallkulisse mit Blick auf die Dauer der Lärmpausen des künftigen Hubschrauberflugbetriebs insgesamt ausreichend Zeit für die akustische Kommunikation der vorkommenden Vögel besteht, was insbesondere mit Blick auf das – mit Ausnahme der Wachtel – gegenüber Lärmereignissen nicht besonders empfindlichen Artenspektrums gilt. Auch hinsichtlich der Wachtel kann im Übrigen eine Beeinträchtigung nach … ausgeschlossen werden. Der Kläger gibt nicht an, warum dieser Schluss fachlich nicht nachvollziehbar sein soll. Auch hier erschöpft er sich in der Behauptung des Gegenteils. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der weitere Vortrag zu möglichen Auswirkungen im Bereich der … Heide und …wiese, dort insbesondere auf die Grauammer, als vorliegend nicht entscheidungserheblich. 5.2.3 Schließlich zeigt der Vortrag des Klägers auch mit Blick auf den Feldsperling und durchziehende Vogelarten keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG auf. … hat bei dem direkt im Eingriffsbereich brütenden Feldsperling bauzeitliche und dauerhafte Verluste von Fortpflanzung- und Ruhestätten nicht ausschließen können und daher insbesondere die Anbringung von drei künstlichen Nisthilfen als CEF-Maßnahme für erforderlich erachtet. Der Vortrag des Klägers, dass dies nicht ausreiche, sondern fünf bis zehn Nisthilfen erforderlich gewesen wären, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung; dies reicht mit Blick auf § 6 Satz 1 UmwRG indes nicht aus. Auch der Einwand, Störungen durch vom Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen auf Zugvögel seien nicht untersucht worden, führt auf keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. Nachvollziehbar führt der Beklagte hierzu in der Klageerwiderung aus, dass die Störung durch den nächtlichen Einsatz von Start- und Landescheinwerfern aufgrund der sehr geringen Lichtleistung und der geringen Anzahl an nächtlichen Flugbewegungen sowie der erheblichen Vorbelastung durch künstliches Licht ohne vertiefende Untersuchungen ausgeschlossen werden kann. Mit der pauschalen Rüge des Klägers, dass von nächtlichen, auch recht schwachen Lichtquellen für Zugvögel irritierende Wirkungen ausgelöst würden, vermag er die auch für das Gericht plausible fachliche Bewertung des Beklagten zu den konkreten Auswirkungen des streitigen Vorhabens nicht zu erschüttern. 5.2.4 Soweit der Kläger hinsichtlich verschiedener Fledermausarten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG als gegeben erachtet, zeigt er damit keinen entsprechenden Rechtsverstoß auf. Der Kläger wendet ein, im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens werde es zur Tötung der dort lebenden Fledermausarten und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population kommen. Dies resultiere aus einem erhöhten Kollisionsrisiko, betriebsbedingten Luftverwirbelungen und vom Beklagten nicht untersuchter Lichtemissionen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Kläger erneut nicht substantiiert mit den naturschutzfachlichen Erkenntnissen und Bewertungen von … auseinander. Diese kommen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass Auswirkungen auf Fledermäuse, die an der Qualität ihres Jagd- und Fluggebiets etwas Wesentliches veränderten oder ein erhöhtes Kollisionsrisiko hervorriefen, betriebsbedingt nicht zu erwarten sind. Nachvollziehbar stellt der Beklagte dabei heraus, dass sich im Bereich der An- und Abflüge keine Leitstrukturen für jagende Fledermäuse befinden und die Hubschrauberflüge dort ohnehin mit langsamer Geschwindigkeit und auch nachts nur sehr selten stattfinden. Dies wie ebenfalls die weitere Feststellung, dass aus den genannten Gründen auch Luftverwirbelungen für Fledermäuse vorliegend keine erhebliche Rolle spielen und zudem auch von vorhabenbedingten Lichtemissionen hier keine erheblichen Einwirkungen auf Fledermäuse ausgehen, sind naturschutzfachlich belastbar hergeleitet, setzen sich mit dem konkreten Populationsbestand der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Fledermausarten und deren vorhabenbedinger Betroffenheit ausreichend auseinander (vgl. saP, S. 12 bis 15) und sind auch für das Gericht nachvollziehbar. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Duplik vom 23. August 2021 (dort S. 43 ff.) hierzu nochmals vertiefend und unter Auseinandersetzung auch mit dem weiteren Vortrag des Klägers in seiner Replik vom 17. Juli 2020 (dort S. 18 ff.) verhalten. Gerade mit Blick auf Auswirkungen von Licht und Lärm auf nachgewiesene geschützte Fledermausarten erfolgte die Untersuchung und Bewertung des Beklagten daher rechtsfehlerfrei. 5.2.5 Soweit der Kläger schließlich die Betroffenheit von Insekten durch Luftverwirbelungen und Lichtimmissionen rügt, zeigt der klägerische Vortrag ebenfalls nicht substantiiert auf, dass insoweit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. Dies deshalb, weil … hinsichtlich geschützter Insektenarten ein Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens mangels geeigneter Habitate ausgeschlossen hat, was insbesondere hinsichtlich des Nachtkerzenschwärmer gilt. Der Vertreter von … hat dies in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts auch nachvollziehbar und plausibel erörtert und vertieft. 5.2.6 Die weiteren Rügen zur artenschutzrechtlichen Behandlung der Zauneidechse, des Laubfrosches, der Wechselkröte und des Eremiten zeigen keine Rechtsfehler auf. Sie sind nicht Prozessstoff des Klageverfahrens geworden, weil der Kläger hierzu lediglich stichpunktartig und insoweit auch gänzlich unsubstantiiert zu einem möglichen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorgetragen hat. Zudem hat … sämtliche Arten innerhalb der naturschutzfachlichen Bearbeitung hinsichtlich ihres Vorkommens untersucht und die vorhabenbedingten Auswirkungen bewertet. Wechselkröte und Laubfrosch konnten dabei bereits nicht nachgewiesen werden, eine relevante Beeinträchtigung der Zauneidechse und des Eremiten durch das Vorhaben wurde ausgeschlossen. 5.3 Der Planverstellungsbeschluss verstößt weder gegen § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG noch gegen § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „… Norden im Bereich der Gemeinden Garching b. München, Ober- und Unterschleißheim“. 5.3.1 Nachvollziehbar geht der Planfeststellungsbeschluss unter maßgeblicher Bezugnahme auf die naturschutzfachliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde (vgl. S. 259 bis 261 der Behördenakten) davon aus, dass das Vorhaben bereits keine Verbotstatbestände nach § 5 der Verordnung erfüllt und im Rahmen der flugbetrieblichen Nutzung im Übrigen unter die Ausnahme nach § 6 Nr. 14 der vorgenannten Verordnung fällt. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass relevante Beeinträchtigungen auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes i.S.d. § 3 der Verordnung vom Vorhaben nicht zu erwarten sind. Das Vorhaben nimmt Flächen des Landschaftsschutzgebietes nur in sehr geringem Umfang und zudem auch überwiegend nur während der Bauphase in Anspruch. Dass hierdurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 3 Nr. 1 der Verordnung), die Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes (§ 3 Nr. 2 der Verordnung) und die besondere Bedeutung für die Erholung (§ 3 Nr. 3 der Verordnung) in relevantem Maße neu und zusätzlich beeinträchtigt würden, erschließt sich nicht. Es ist sonach nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in der Folge auch eine Verwirklichung eines Verbotstatbestandes nach § 4 der Verordnung verneint. Auch ist die weitere Annahme schlüssig, wonach zudem für die Nutzung der Hover- und Sicherheitsflächen auch eine tatbestandliche Ausnahme nach § 6 Nr. 14 der Verordnung eingreift. Nach dieser Bestimmung ist die entsprechende Nutzung durch die Bundesgrenzschutz-Fliegerstaffel … von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen. Auch wenn der historische Wortlaut dieser Ausnahme (vgl. zum Begriff Bundesgrenzschutz zuletzt § 1 BGSG i.d.F vom 19.10.1994, BGBl. I, S. 2978) die Erstreckung auf das streitbefangene Vorhaben nicht unmittelbar erfasst, erschließt sich aus dem Sinn und Zweck einer (auch) naturschutzrechtlich wirkenden Privilegierung des hoheitlichen Flugbetriebs am Standort … gleichwohl der vom Beklagten gezogene Schluss auf eine Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes im vorliegenden Fall. Das Gegenvorbringen des Klägers erschöpft sich im Übrigen in einer bloßen Behauptung des Gegenteils ohne weitere Substantiierung. Dies reicht mit Blick auf § 6 Satz 1 UmwRG nicht aus. Soweit er dabei auf die Verschlechterung der Lebensbedingungen standortbezogener Arten abstellt, setzt er sich schon nicht konkret mit dem Schutzzweck i.S.d. § 3 der Verordnung auseinander. Gegen welche der drei Alternativen des Schutzzwecktatbestandes ein Verstoß vorliegen soll, benennt der Kläger nicht. Soweit er auf das Landschaftsbild abhebt, fehlt auch jede weitere Substantiierung hierzu. 5.3.2 Der Vortrag des Klägers führt auch auf keinen Verstoß gegen die Eingriffsregelung des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG. Diese Regelung verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Bewertungen von Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25/15 – juris Rn. 16). Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Einschätzungsspielraum vorliegend überschritten hätte. Soweit er hierzu rügt, die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen genügten nicht, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden, insbesondere gäbe es keine Bestands- und Konfliktpläne, verfängt dies bereits tatsächlich nicht. Der landschaftspflegerische Begleitplan hat die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ermittelt, sie als erheblich erachtet und entsprechende Vermeidungs-, Minimierung- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2017 (der Planfeststellungsbeschluss gibt als Datum offenkundig schreibfehlerhaft hierfür durchgängig den 12.4.2017 an) festgestellt, dass die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die erheblichen Beeinträchtigungen auszugleichen, wenn zusätzliche Maßgaben Berücksichtigung finden. Dazu sieht der Planfeststellungsbeschluss insbesondere mit der vom Kläger einzig konkret innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG gerügten Maßnahme A/E1 die Entwicklung und den Erhalt magerer Flachlandmähwiesen auf vormals als Acker genutzten Flächen vor (Anhang 1 zum landschaftspflegerische Begleitplan, dort Maßnahmenblatt A/E 1, S. 6), wobei die von der Unteren Naturschutzbehörde für zusätzlich erforderlich erachteten Maßgaben unter A.IV.2.1 des verfügenden Teils verbindlich angeordnet wurden. Dass der Beklagte damit den Rahmen des naturschutzfachlich Vertretbaren überschritten hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich. 5.4 Allerdings erweist sich die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderliche Verträglichkeitsprüfung als teilweise fehlerhaft. Deshalb geht der Beklagte bei der Beurteilung des Habitatschutzes ergebnisdefizitär zu Unrecht davon aus, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Heideflächen und Lohwälder nördlich von …“ kommen wird. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten i.S.d. Legaldefinitionen des Art. 1 lit. e und i der RL 92/43/EWG – FFH-Richtlinie; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein – wissenschaftlich nicht nachweisbares – „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d. h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. aktuell z.B. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1/21 – juris Rn. 53). 5.4.1 Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Prüfung des Beklagten teilweise als unzureichend. Sowohl mit Blick auf den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag als auch die Erhaltung der Anhang II-Art Finger-Küchenschelle ist diese lückenhaft. Hinsichtlich der Finger-Küchenschelle ergibt sich dies aus bereits dem Umstand, dass die FFH-Verträglichkeit diese Art lediglich im als Anhang 1 beigefügten modifizierten Standard-Datenbogen überhaupt benennt, sie aber im Rahmen der inhaltlichen Prüfung unbeachtet lässt. In Nr. 3.2.3 der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird ausdrücklich lediglich der Eremit als zu betrachtende Anhang II-Art benannt, während sonstige Arten in Nr. 3.3 fälschlich als nicht im Standard-Datenbogen aufgeführt erachtet werden. Dies trifft hinsichtlich der Finger-Küchenschelle allerdings nicht zu. Des Weiteren geht … in Nr. 3.4 davon aus, dass ein Managementplan noch in Bearbeitung sei. Tatsächlich indes datiert der Managementplan vom 12. Oktober 2017, sodass auch dies tatsächlich unzutreffend ist. Dass, wie vom Beklagten in der Klageerwiderung ausgeführt wird, der Managementplan auch im Rahmen der Aktualisierung der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 23. April 2018 Berücksichtigung gefunden hätte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen gerade nicht. Die Verträglichkeitsprüfung erweist sich jedenfalls insoweit in ihren Feststellungen folglich als nicht ausreichend nachvollziehbar, vollständig und präzise. Des Weiteren stellt sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung auch insoweit als defizitär dar, als darin die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie hinsichtlich des LRT 6210* „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“ ohne ausreichende methodengerechte Untersuchung der Frage vorhabenbedingter eutrophierender Stickstoffeinträge erfolgt ist. Die entsprechenden Ausführungen unter Nr. 5.2.1 zeigen nicht auf, dass hierzu, wie insoweit erforderlich, der beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisstand herangezogen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – juris Rn. 63 ff.). Der Planfeststellung ermangelt es an einer ausreichenden Herleitung der darin gegebenen Irrelevanzaussage vorhabenbedingter Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet. Es fehlt eine Betrachtung nach dem Konzept der sog. Critical Loads für eutrophierende Stickstoffeinträge als maßgebliche Kenngrößen zur Beschreibung der Stickstoffempfindlichkeit von Ökosystemen, das unter Anwendung des vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha x a und einer 3 vH-Bagatellschwelle sodann die Grenze der unbedenklichen Immissionen markiert und den derzeit besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2/18 – juris Rn. 63 ff.). Die vorliegende Ermittlung und Bewertung von … sieht zwar zunächst zutreffend, dass es infolge der zusätzlichen Flugbewegungen vorhabenbedingt zu Stickstoffeinträgen kommen kann, die insbesondere für magere Biotoptypen relevant sind. Die dazu abgegebene Prognose, dass sich die abiotischen Bedingungen für den LRT 6210* nicht signifikant ändern würden, beruht jedoch auf einer Betrachtung von Stickstoffdioxid-Jahresmittelwerten aus der Vergangenheit und der hilfsweisen Heranziehung von Umweltstandards der 22. BImSchV. Damit bewertet … zwar die bestehende Vorbelastung, die maßgeblich von den Schadstoffemissionen durch die Bundesautobahnen A 92 und A 99 bestimmt werde, und sieht diese als so gewichtig prägend an, dass die vorhabenbedingten vergleichsweise gering einzuschätzenden zusätzlichen Schadstoffimmissionen als nicht relevant einzustufen seien. Mit dieser Herangehensweise entspricht der Beklagte jedoch nicht der vorgenannten besten wissenschaftlichen Methodik, bei der die Hintergrundbelastung mit Stickstoffeinträgen im FFH-Gebiet sowie die vorhabenbedingte dortige Zusatzbelastung im Einzelnen zu ermitteln sind und sodann die Frage der Relevanz der vorhabenbedingten Zusatzbelastung anhand des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha x a und der 3 vH-Bagatellschwelle zu beantworten ist. Zu beiden Aspekten ist zur Überzeugung des Gerichts nicht auszuschließen, dass die entsprechenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auch entscheidungserheblich sein können. 5.4.2 Im Übrigen weist die habitatschutzrechtliche Prüfung des Beklagten die geltend gemachten Fehler allerdings nicht auf. Insbesondere greift die Rüge einer fehlerhaften Summationsbetrachtung nicht durch. Auch das gegen die Kohärenzprüfung erhobene Monitum bleibt erfolglos. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind andere Pläne und Projekte dann in die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt ist. An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 219). Sämtliche vom Kläger in der Klagebegründung genannten Projekte hat … entweder in der FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht (dort S. 21 f. zum Neubauprojekt der Bundespolizei) oder spielen von Rechts wegen für eine habitatschutzrechtliche Summationsbetrachtung keine Rolle. Soweit auf bereits realisierte Projekte (** … Campus; Blockheizkraftwerk in …*) abgestellt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bisherige Nutzungen nicht in die Summationsbetrachtung eingestellt werden müssen, sondern, soweit erforderlich, als Vorbelastung Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 220). Dass und in welchem Umfang dies projektbezogen unterblieben wäre, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit der klägerische Vortrag allgemein auf eine unzureichende Behandlung eutrophierender Stickstoffeinträge auch mit Blick auf die bestehenden Vorbelastungen abstellt, zeigt er damit nicht auf, dass dabei bereits realisierte Projekte fehlerhaft ausgeblendet worden wären, sondern rügt insoweit sinngemäß die unzulängliche methodische Herangehensweise des Beklagten unter Ausblendung der besten wissenschaftlichen Herangehensweise. Im Übrigen träfe dies so auch nicht zu, da der Beklagte die Belastung durch die stark frequentierten Verkehrswege, insbesondere die Bundesautobahnen A 92 und A 99, auch gesehen und seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Für alle anderen vom Kläger genannten Projekte (Ausbau A 92, Verlängerung … Straße, Ausbau … Tunnel, Radwegebau …, Radschnellweg …, Erweiterung Kieswerk … Kies Union) wurde von ihm schon nicht substantiiert und fristgerecht dargetan, dass hierfür bereits die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden wären oder deren Realisierung aus sonstigen Gründen bereits konkret inhaltlich wie terminlich absehbar wäre. Der Beklagte ist diesem Vortrag im Übrigen auch detailliert und nachvollziehbar in der Klageerwiderung vom 15. März 2019 entgegengetreten (dort S. 52 ff.). Soweit der Kläger schließlich rügt, die Prüfung der Auswirkungen auf die Kohärenz des Gebietes und seiner Teilflächen sei unzureichend, verfängt dies ebenfalls nicht. Dem lediglich schlagwortartigen Vortrag des Klägers, der eine mangelhafte Überprüfung der inneren Kohärenz der Teilflächen des FFH-Gebiets „Heideflächen und Lohwälder nördlich von …“ untereinander geltend macht und dazu auf die Teilflächen …wiese und … Heide sowie im Übrigen auf die externe Vernetzung mit dem FFH-Gebiet „Isarauen“ abhebt, ist nicht substantiiert i.S.d. § 6 Satz 1 UmwRG zu entnehmen, inwieweit mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Heideflächen und Lohwälder nördlich von …“ und die vom Vorhaben konkret betroffene Teilfläche – gerade entgegen den Feststellungen des Beklagten, wonach es zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommt und daher schon gar kein Fall der notwendigen Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG gegeben ist – wegen eines gleichwohl anzunehmenden erheblichen Eingriffs Kohärenzsicherungsmaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Schutzgebiets erforderlich gewesen wären. 6. Das Gericht weist im Übrigen abschließend darauf hin, dass es die gesamten Ausführungen des Klägers und des Beklagten zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat, auch wenn es gegebenenfalls nicht jeden Detailaspekt des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich in den vorliegenden Entscheidungsgründen beschieden hat. Diese beziehen sich auf den wesentlichen schriftsätzlichen Vortrag und das maßgebliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie die sich daraus ergebenden erheblichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des Vortrags im Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli 2020 ist mit Blick auf § 6 UmwRG, soweit nicht ohnehin bereits im Vorstehenden der Sache nach erörtert, abschließend festzustellen, dass die naturschutzrechtliche Behandlung dort erstmals genannter Tierarten sowie naturschutzfachlicher Regelwerke und Teilaspekte nicht Prozessstoff geworden ist. Dies gilt für die Amphibienarten Grasfrosch und Erdkröte sowie hinsichtlich der Frage der Bewertung von Lichteinwirkungen auf Amphibien im Allgemeinen. Ebenfalls trifft dies für die Reptilienarten Ringelnatter und Blindschleiche und die Vogelarten Grauspecht, Buntspecht und Grünspecht zu. Gleiches ergibt sich für den Vortrag zur Mortalitätsgefahr von Vögeln und Fledermäusen unter Bezugnahme auf den Mortalitätsgefährdungsindex im Allgemeinen und insbesondere auch hinsichtlich der Vogelarten Kiebitz, Rauchschwalbe und Rohrweide. Des Weiteren hiervon erfasst werden die Arten Waldkauz und Waldohreule und ihre Konkurrenzsituation im Hinblick auf Nahrungs- und Brutplätze. Ebenfalls gilt dies für die Frage der Wirkung von Lichtemissionen auf Motten und die Fledermausarten Weißrandfledermaus, Kleines Mausohr und Hufeisennasenfledermaus. Schließlich gilt dies auch für den Vortrag zum Einfluss künstlichen Lichts auf den zirkadianen Rhythmus von Tieren und Pflanzen sowie auf die Navigation von Vögeln. Endlich erfasst wird hiervon auch der Vortrag zu Wanzen. Nach alledem war die Klage mit Blick auf Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG im tenorierten Umfang erfolgreich, während sie hinsichtlich des Aufhebungsanspruchs im Übrigen abzuweisen war. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
M 31 K 18.4150 | VG München | 2024 | OffeneUrteileSuche