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Beschluss

M 31 S 25.1237

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 31 K 24.758 des Antragstellers gegen die Planfeststellung zum Gewässerausbau eines Speicherteichs und die in diesem Zusammenhang erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme unter A. und D. des Bescheids vom 15. Januar 2024 in der Fassung des Bescheids vom 5. Juli 2024 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine staatlich anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Planfeststellung zum Ausbau eines Speicherteichs einschließlich einer artenschutzrechtlichen Ausnahme, die Teil einer Genehmigung zur Änderung der Beschneiungsanlage G* … sind. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin der Sanierung und Ertüchtigung der seit dem Jahr 1998 bestehenden Beschneiungsanlage G* …, die zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 genehmigt wurde. Auf Grundlage einer technischen Analyse im Jahr 2017 ergab sich erheblicher Sanierungsbedarf, sowohl hinsichtlich der Beschneiungsanlage als solcher – Leitungsnetz, Stromversorgung, Schneeerzeuger – als auch hinsichtlich des Speicherteichs, dessen baulicher Zustand und technische Ausstattung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Entgegen ursprünglicher Planungen verfolgte die Beigeladene – auch im Sinne eines Kompromisses mit dem Antragsteller – eine Reihe von erweiternden Aspekten der Planung nicht weiter. Insbesondere wird nach dem letztlich zur Genehmigung gestellten Vorhaben weder die beschneite Fläche noch die zur Beschneiung jährlich eingesetzte Wassermenge verändert. Indes soll das Fassungsvermögen des Speicherteichs von gegenwärtig 3.700 m³ auf 15.800 m³ erhöht werden. Mit Bescheid vom 17. Juni 2020, geändert durch die Bescheide vom 2. Oktober 2020 und 9. Juli 2021, ließ der Antragsgegner als vorzeitigen Beginn des Vorhabens im Wesentlichen die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage mit verschiedenen zugehörigen Nebenanlagen zu, insbesondere einen Austausch der Schneilanzen und diverser Leitungen und Kabel sowie den Neubau technischer Nebengebäude. Diese bereits umgesetzten Maßnahmen erfolgten letztlich in Absprache mit dem Antragsteller, so dass auch ein zwischenzeitlich hiergegen vom Antragsteller angestrengtes Klageverfahren (M 2 K 20.3108) unstreitig erledigt wurde. Mit im Hauptsacheverfahren (M 31 K 24.758) streitbefangenem Bescheid vom 15. Januar 2024, berichtigt und geändert mit Bescheid vom 5. Juli 2024, wurde der Plan zum Gewässerausbau des Speicherteichs inklusive einer artenschutzrechtlichen Ausnahme festgestellt und die Genehmigung der Beschneiungsanlage sowie eine beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von Wasser aus dem Speicherteich in den B* …graben erteilt. Der Antragsteller hat am 15. Februar 2024 Klage gegen den Bescheid erhoben – unter späterer Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2024 – und diese mit der Klagebegründung vom 24. April 2024 ausdrücklich auf die Aufhebung der Planfeststellung zum Gewässerausbau des Speicherteichs und die in diesem Zusammenhang erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme beschränkt. Er beanstandet zunächst eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine Unbestimmtheit der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Auch bestünden an der Planrechtfertigung erhebliche Zweifel. Weiter läge ein Verstoß gegen zwingende Versagungsgründe vor, insbesondere gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen nicht vor, gleiches gelte für die konzentrierte Rodungserlaubnis. Nicht berücksichtigt worden sei ferner die Alpenkonvention. Schließlich sei die Planfeststellung auch abwägungsfehlerhaft, insbesondere auch da die Belange des Klimaschutzes nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden seien. Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheids vom 15. Januar 2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2024 an. Der Antragsteller beantragt mit am 27. Februar 2025 eingegangenem Antrag sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Planfeststellung zum Gewässerausbau des Speicherteichs und die in diesem Zusammenhang erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme wiederherzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigen die erteilte Planfeststellung insbesondere unter den angegriffenen Gesichtspunkten. Der Antragsgegner verweist mit Schriftsätzen vom 11. und 20. März 2025 in der Sache im Wesentlichen auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren; die Beigeladene äußert sich zuletzt vertiefend mit Schriftsatz vom 20. März 2025. Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 untersagte das Gericht der Beigeladenen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Bescheid vom 15. Januar 2024 i.d.F. des Änderungsbescheids von 5. Juli 2024 Gebrauch zu machen, insbesondere Baumaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Hauptsacheverfahrens (M 31 K 24.758) sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verbandsklage des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der im Bescheid vom 15. Januar 2024 in der Fassung des Bescheids vom 5. Juli 2024 u.a. erteilten Planfeststellung zum Ausbau eines Speicherteichs einschließlich einer artenschutzrechtlichen Ausnahme an. Demnach ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs VwGO statthafter Rechtsbehelf. 2. Der Antragsteller ist als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung unabhängig von der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten antragsbefugt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Bei der der Beigeladenen erteilten – und hier in der Hauptsache allein angefochtenen – Planfeststellung für den Speicherteich handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG um eine Zulassungsentscheidung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG bezüglich der Erweiterung des Speicherteichs die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt (Bl. 314 der Behördenakte), der Antragsgegner hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet (Bl. 315 ff. der Behördenakte). Damit besteht gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG (von Gesetzes wegen) ohne weiteres eine UVP-Pflicht für die gegenständliche Planfeststellung zur Erweiterung des Speicherteichs, ohne dass es daneben noch auf die Frage ankäme, inwieweit hierfür gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4, 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich ist. Die ebenso angegriffene artenschutzrechtliche Ausnahme ist von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung (§§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) erfasst, so dass sich die Antragsbefugnis auch insoweit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergibt. Auf die ohnehin subsidiäre Vorschrift § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung mithin auch nicht ergänzend zurückzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL September 2024, § 1 UmwRG Rn. 39 f., 114). II. Der Antrag ist begründet. Zwar ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt (1.). Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt indes das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen (2.). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ergeht die Entscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten. Das Gericht trifft dabei eine originäre Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13, BayVGH, B.v. 31.8.2022 – 22 AS 22.40052 – juris Rn. 26). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Zulassung angegriffen, steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO entnehmen lässt – auf das überwiegende Interesse eines Beteiligten abzustellen. Wesentliches Element für die Interessenabwägung ist auch bei tripolaren Rechtsverhältnissen der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens (vgl. BVerfG, B. v. 1.10.2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 21; BVerwG. B.v. 19.12.2014 – 7 VR 5/14 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 31.8.2022 aaO; B.v. 9.11.2021 – 8 CS 21.2166 – juris Rn. 27). Dem Charakter des Antragsverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt diese, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 – juris Rn. 9). Bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht vor der dargestellten Interessenabwägung zunächst, ob die formellen Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2022 aaO; zusammenfassend zuletzt etwa VG München, B.v. 8.4.2024 – M 31 S 23.2706 – juris Rn. 29). 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 27. Februar 2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 10 CS 18.98 – juris Rn. 6, VG München, B.v. 14.6.2022 – M 2 S 22.288 – juris Rn. 40). Geht es – wie vorliegend – um ein mehrpoliges Verhältnis, muss sich die Behörde auch mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzen, d.h. eine Interessenabwägung treffen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2022 aaO Rn. 28; OVG Saarland, B.v. 10.11.2006 – 3 W 5/06 – juris Rn. 33). Die von der Behörde im Bescheid vom 27. Februar 2025 niedergelegten Gründe (S. 2 ff.) setzen sich mit den Interessen des Antragstellers auseinander (S. 4) und lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die sie dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen. Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Antragstellers, wonach der mangelhafte Zustand des Speicherteichs bereits seit 2017 bekannt gewesen sei. Dies ist zwar im Allgemeinen zutreffend und ergibt sich nicht nur aus der seitens des Antragstellers zitierten und vorgelegten früheren Fassung des technischen Berichts (Anlage Ast 7), sondern auch aus der letztlich zum Gegenstand der streitbefangenen Planfeststellung gemachten Fassung des technischen Berichts (Bl. 1327 der Behördenakte). Gleichwohl ist festzustellen, dass die mit dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung übermittelte Zustandsbeurteilung des Speicherteichs G* … vom 24. Januar 2025 (Bl. 9 ff. der Behördenakte Sofortvollzug) eine jedenfalls aktualisierende Bestandserfassung und -bewertung aus Anlass bei einer Teichreinigung im Jahr 2024 entdeckter Schäden am Speicherteichbauwerk darstellt (vgl. insbesondere das Ergebnis der Überprüfung, Bl. 24 ff. der Behördenakte Sofortvollzug). Insbesondere das in der Zustandsbeurteilung gezogene Fazit, wonach sich die Bausubstanz dem Ende der technischen Nutzungsdauer nähert, und die erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Speicherteichanlage sind den – jedenfalls aktenkundigen – früheren Bestandsaufnahmen so (noch) nicht zu entnehmen. Da ferner das Begründungserfordernis nur formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist, kommt es nicht darauf an, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich – im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten – vollständig zutreffend sind. Dieser allein materiell-rechtliche Aspekt ist erst bei der umfassenden gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2022 aaO Rn. 30; B.v. 18.7.2022 – 20 CS 22.1069 – juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 13.3.2003 – 5 S 2771/02 – juris Rn. 2). Weiter bedurfte es mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keiner Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 46. EL August 2024, § 80a VwGO Rn. 33 f.). 2. Nach den oben genannten Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2024, berichtigt und geändert mit Bescheid vom 5. Juli 2024, bei summarischer Prüfung Erfolg haben wird. Diese ist unter Übertragung der obigen Erwägungen voraussichtlich zulässig und ganz überwiegend begründet. Maßstab für die gerichtliche Prüfung in der Hauptsache ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG. Ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist danach begründet, soweit die Entscheidung u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert; bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt, soweit es in der Hauptsache innerhalb der hier maßgeblichen Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhoben wurde, voraussichtlich keine formelle, jedoch in Teilen eine materielle Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Speicherteichs auf. Bei seiner Prüfung ist das Gericht dabei auf den Prozessstoff beschränkt, den der Antragsteller durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG in der Hauptsache eingegangene Klagebegründung vom 24. April 2024 bestimmt hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2022 – 9 A 13.20 – juris Rn. 12). a) Ein nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. aa) Dies gilt zunächst für den seitens des Antragstellers gerügten Verstoß gegen § 22 UVPG. Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Auslegung der Unterlagen ab 30. November 2022 (vgl. Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land, Bl. 970 ff. der Behördenakte) erfolgte im Wesentlichen auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 3. Januar 2023 (Bl. 885 ff. der Behördenakte) hin eine „Ergänzung zu den Antragsunterlagen“, insbesondere zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, vom Januar 2023 (Bl. 985 ff. der Behördenakte bzw. als Teil der genehmigten Planunterlagen nochmals auf Bl. 1724 ff. der Behördenakte). Darin werden die Anmerkungen und Änderungen der höheren Naturschutzbehörde zum Umgang mit den besonders und streng geschützten Arten („Anhang-IV-Arten“) Haselmaus und Gelbringfalter berücksichtigt. Die Ergänzung zu den Antragsunterlagen wurde als Unterlage Nr. 34/18c Gegenstand der streitbefangenen Planfeststellung (vgl. S. 2 des Bescheids), war indes nicht Gegenstand der ausgelegten Antragsunterlagen (vgl. Bekanntmachung, Bl. 975 der Behördenakte). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wurde (in dieser Hinsicht) nicht durchgeführt. Zunächst würde es sich hierbei schon im Grundsatz nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – um einen sog. absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG handeln, sondern gegebenenfalls um einen relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG. Denn die hier vorliegende Konstellation, wonach nach Änderung der Antragsunterlagen keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 22 UVPG durchgeführt wurde, ist zum einen nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zu fassen, da ein vollständiges Unterlassen der Öffentlichkeitsbeteiligung gerade nicht inmitten steht (vgl. näher Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 4 UmwRG Rn. 33). Zum anderen ist die unterlassene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der gerügte Verstoß gegen § 22 UVPG hier mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit des Verfahrensfehlers nach seiner Art und Schwere mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG auch nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu subsumieren, da lediglich eine Änderung einzelner Teile des Vorhabens und daraus folgende Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht aber ein vollständiges Unterlassen der Öffentlichkeitsbeteiligung inmitten steht (ausdrücklich ablehnend hinsichtlich eines wasserrechtlichen Fachbeitrags BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 33; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 4 UmwRG Rn. 44). Unabhängig davon hätte eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hier nicht durchgeführt werden müssen, so dass ohnehin der monierte Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG nicht vorliegt. Bei der Ergänzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung handelt es sich im Grundsatz um eine nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 UVPG auszulegende Unterlage im Sinne des § 22 Abs. 1 UVPG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG grundsätzlich durchzuführen, wenn der Vorhabenträger die nach § 19 Abs. 2 UVPG erforderlichen Unterlagen ändert. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll jedoch von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen erheblichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Öffentlichkeit jedenfalls dann neu beteiligt werden muss, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 4 B 10.21 – juris Rn. 4 f. m.V.a. U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.11.2016 – 9 A 18.15 – juris Rn. 25). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (BVerwG, U.v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 – juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. aktuell und zusammenfassend BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 AS 24.40016 – juris Rn. 50; OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.9.2023 – OVG 3a A 73/23 – juris Rn. 38). Gemessen daran musste der Antragsgegner die Ergänzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erneut auslegen. Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG zusätzliche erhebliche Umweltauswirkung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG – also unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter – kann auch dann vorliegen, wenn bereits bekannte Umweltauswirkungen verschärft werden (BayVGH, B.v. 31.1.2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 22 UVPG Rn. 17, wobei zu berücksichtigen wäre, dass es sich nach dem Gesetzeswortlaut um erhebliche Umweltauswirkungen handeln muss, vgl. hierzu Dippel, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2. Aufl. 2023, § 22 Rn. 9 f.). Eine derartige Verschärfung bereits bekannter Umweltauswirkungen steht vorliegend nicht inmitten. Bereits in der ursprünglichen, ausgelegten Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung waren die grundsätzliche bzw. tatsächliche Betroffenheit der Anhang-IV-Arten Haselmaus und Gelbringfalter sowie die daraus folgenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände dargestellt (insbesondere Bl. 1681 f. und 1684 ff. der Behördenakte). Die sachliche Bewertung dieser festgestellten Auswirkung des Vorhabens änderte sich durch die Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht. Verändert wurde anlässlich der Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde lediglich die rechtliche Wertung der Betroffenheit in Bezug auf das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, konkret hinsichtlich der Privilegierung für zulässige Eingriffe gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG. Diese wurde in der Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Ergebnis auf Grundlage der Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde als nicht weiterführend erachtet, so dass (rechtlich) Verbotstatbestände nunmehr als gegeben angesehen und Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG dargestellt wurden. Darin liegt auch nicht, wie seitens des Antragstellers zuletzt (Schriftsatz vom 2.8.2024) vorgetragen, eine Steigerung der Eingriffsintensität. An der Beurteilung der (tatsächlichen) Auswirkung des Vorhabens auf die betroffenen Arten änderte sich nichts (Bl. 1730 f. und 1734 ff. der Behördenakte), zumal hinsichtlich des Gelbringfalters auch bereits in der ursprünglichen, ausgelegten Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom Eingriff des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen wurde (Bl. 1685 ff. der Behördenakte). Damit erfolgte mit der Ergänzung auch keine über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten. Die insoweit entscheidende Anstoßwirkung bewirkte bereits die ursprüngliche, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verfügbare Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Auf Grundlage der ursprünglichen, ausgelegten Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung stand bereits fest, dass hinsichtlich der Arten Haselmaus und Gelbringfalter artenschutzrechtliche Verbote eingreifen. Die Ergänzung der Unterlage betraf lediglich die rechtliche Wertung dieses Umstands und stellt die Anstoßwirkung nicht infrage. bb) Die streitbefangene Planfeststellung zur Errichtung eines Speicherteichs leidet weiter nicht unter einem Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Soweit der Antragsteller (wohl insbesondere) eine Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts (Bl. 1763 ff. der Behördenakte) mit Blick auf die Anforderungen des § 16 UVPG, besonders § 16 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG geltend macht, führt dies jedenfalls nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler. Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (vgl. z.B. OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 37). Zu einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung u.a., dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2016 – 9 B 65.15 – juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP-Unterlagen Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wären (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; U.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 30; B.v. 29.7.2024 – 22 AS 24.40016 – juris Rn. 53; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40; OVG NW, U.v. 1.3.2021 – 8 A 1183/18 – juris Rn. 98). Einen entsprechenden schwerwiegenden Fehler oder eine grobe Unvollständigkeit in diesem Sinne hat der Antragsteller mit seinen Rügen nicht dargelegt. Im Wesentlichen bemängelt der Antragsteller bei den in den Klagebegründungsschriftsätzen (und wortgleich in der Antragsbegründung) aufgegriffenen Schutzgütern Mensch, Fläche/Flächenverbrauch, Landschaftsbild und Tiere jeweils eine Unrichtigkeit der Darstellung im Einzelnen oder in diesem Zusammenhang fehlende einzelne Aspekte. Die als fehlend monierten Ausführungen zu Alternativen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG finden sich – jedenfalls in einer der Anstoßfunktion noch genügenden Weise – auf S. 29 des UVP-Berichts (Bl. 1791 der Behördenakte). Zutreffend weist hingegen der Antragsteller darauf hin, dass eine gesonderte Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens (§ 16 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 Nr. 3 UVPG) im UVP-Bericht als solche nicht enthalten ist. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Angabe nach dem Wortlaut der Anlage 4 Nr. 3 UVPG unter dem Vorbehalt steht, dass diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann, enthält der UVP-Bericht sowohl die erforderliche Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (S. 9 ff., Bl. 1771 ff. der Behördenakte) als auch die erforderliche Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (S. 20 ff., Bl. 1782 ff. der Behördenakte). Dem können in der Zusammenschau – erneut: mit Blick auf die erforderliche Anstoßwirkung – die wesentlichen Aspekte zur Wirkung oder dem theoretischen Unterbleiben des Vorhabens in ausreichender Weise entnommen werden, so dass eine grobe Unvollständigkeit des UVP-Berichts insoweit nicht festzustellen ist. Dies gilt auch für die vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Darstellung des Schutzguts Klima im UVP-Bericht. Zwar kann die fehlende Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas – oder wie durch den Antragsteller formuliert: des Makroklimas – durch das jeweilige Vorhaben grundsätzlich einen methodischen Mangel des durch den Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts darstellen. Denn dieser muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Er muss nach § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den danach bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt gemäß Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zum UVPG auch das Klima (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2021 – 4 B 25/20 – juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zum UVPG „Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort“ an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Allerdings ist festzustellen, dass der UVP-Bericht das Schutzgut Klima behandelt und dabei durchaus – insoweit entgegen der Behauptung von Antragstellerseite – auch zwischen dem lokalen Klima und übergeordneten Aspekten des Klimawandels unterscheidet und diese jedenfalls im Ansatz auch zueinander in Beziehung setzt (vgl. S. 14 ff. und 25 f. des UVP-Berichts, Bl. 1776 ff. und 1787 f. der Behördenakte). Soweit darüber hinaus weitere Unzulänglichkeiten und unzutreffende Wertungen des UVP-Berichts mit Blick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung moniert werden, handelt es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen erneut allenfalls um eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Diese betrifft lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und ist nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern (vgl. aktuell OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 41 zu einer sogar gänzlich fehlenden Beschreibung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Globalklima). (2) Auch die gerügte Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (im Allgemeinen) begründet keinen relevanten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Unter dem – im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Von den einzelnen Verfahrensschritten der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden; sie dient der Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials und bildet dafür Rahmen und Grundlage (BVerwG, B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 8; U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 29 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 29; U.v. 30.11.2020 – 22 A 19.40034 u.a. – juris Rn. 130; VGH BW, U.v. 11.12.2023 – 10 S 1914.22 – juris Rn. 52; OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 7 B 1360.18 – juris Rn. 10 ff.; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2024 – 1 Es 4/24.P – juris Rn. 40). Nach diesem Maßstab betreffen die seitens des Antragstellers vorgetragenen inhaltlichen Unrichtigkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den verschiedenen Schutzgütern – Mensch, Fläche/Flächenverbrauch, Landschaftsbild, Tiere und Klima – und der Alternativenprüfung nicht ihren Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Artenschutz- und Wasserrechts sowie gegebenenfalls des Planfeststellungsrechts (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 32; B.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 8; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 – 2 K 76/22 – juris Rn. 52). b) Die angefochtene Planfeststellung zum Gewässerausbau des Speicherteichs und die von deren Konzentrationswirkung (§§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) umfassten artenschutz- und waldrechtlichen Genehmigungen stehen indes mit dem einschlägigen zwingenden materiellen Recht voraussichtlich nur zum Teil im Einklang. aa) Für das planfestgestellte Vorhaben der Erweiterung des Speicherteichs liegt die erforderliche Planrechtfertigung voraussichtlich vor. Die Planrechtfertigung (für eine gemeinnützige Planfeststellung) ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die planerische Rechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Bestand hat eine Planung dabei nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.11.2019 – 3 C 12.18 – juris Rn. 14; U.v. 9.11.2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 33 f.; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 182 f.; BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 18.40003 – juris Rn. 35; U.v. 23.8.2012 – 8 B 11.1608 – juris Rn. 72 f.; zusammenfassend auch etwa VG München, U.v. 4.7.2024 – M 31 K 18.4150 – juris Rn. 30). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, B.v. 4.9.2018 – 9 B 24.17 – juris Rn. 3; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 – 2 K 76/22 – juris Rn. 61). Der Frage, inwieweit es sich hier um eine gemeinnützige oder privatnützige Planfeststellung handelt (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 25.75 – juris Rn. 22 f.; zur Abgrenzung etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 8; Riese, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 68 Rn. 58 ff.) braucht nicht nachgegangen werden. Abgesehen davon, dass Rechtsprechung und Literatur ohnehin und insbesondere mit Blick auf eine vornehmlich begriffliche Bedeutsamkeit von dieser Typenbildung wohl zunehmend Abstand nehmen (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 7 C 21/89 – juris Rn. 7; deutlich Breuer/Gärditz, in: dies., Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1259 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4; vorsichtiger dagegen Guckelberger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 17 Rn. 61, 64), ist die Planung vorliegend jedenfalls gerechtfertigt. Die Begründung der streitbefangenen Planfeststellung geht maßgeblich von dem Ziel einer Sicherung des Fortbestands des Skigebiets durch die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage aus und verweist dazu auf den Erhalt und die Förderung der örtlichen und regionalen Wirtschaftskraft und den Erhalt von Arbeitsplätzen. Zusätzlich wird ausgeführt, dem Skigebiet komme sowohl im Bereich des Leistungssports im Bereich Ski alpin als auch des Breitensports für die einheimische Bevölkerung erhebliche Bedeutung zu (S. 56 des streitbefangenen Bescheids im Zusammenhang der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung). Im Einzelnen wird zur Erläuterung auf den Wasserbedarf und die erforderliche Speicherung des Wassers für den Betrieb einer Beschneiungsanlage abgestellt und darauf verwiesen, dass die Vergrößerung nicht unvernünftig sei, sowie das Vorhaben nicht unwirtschaftlich und sinnlos. Verwiesen wird weiter auf die Ausführungen in der Alternativenprüfung zur artenschutzrechtlichen Ausnahme (S. 56 f. des Bescheids). Daraus, sowie aus den ebenso in Bezug genommenen Antragsunterlagen (insbesondere Bl. 1327, 1876 f.) ergibt sich, dass wesentliche Überlegung des Vorhabenträgers zur Vergrößerung des Speicherteichs eine Verbesserung der betrieblichen Bedingungen ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer vorzugswürdigen situativen Anpassung des Beschneiungsbetriebs an die Witterungsbedingungen und die dazu erforderliche Flexibilität in der Wasserversorgung, die mit dem bisherigen Speichervolumen nicht gegeben sei. Ergänzend wird auch auf die mit einer Vergrößerung des Speicherteichs mögliche Flexibilisierung der (nicht verfahrensgegenständlichen) Wasserentnahme verwiesen, die sich auch vorteilhaft auf die Belastung des Schwarzecker Bachs auswirke, aus dem Wasser für den Speicherteich entnommen werde. Diese Erwägungen rechtfertigen nach Aktenlage die vorliegende Planung. Das (öffentliche) Interesse an dem Fortbestand des Skigebiets und dies stützend die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage ist mangels einer spezifisch fachgesetzlich die Planung tragenden und rechtfertigenden Zielbestimmung (vgl. für das Luftverkehrsrecht zusammenfassend z.B. VG München, U.v. 28.6.2022 – M 31 K 20.5612 – juris Rn. 19 f.) eigenständig begründungs- und rechtfertigungsbedürftig. Für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren gilt dabei die Besonderheit, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsrechts nicht nur vorhabenorientiert, sondern vielfach allein schutzgutbezogen sind. Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren rechtfertigen sich deshalb oftmals allein daraus, dass der Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 1 WHG) sichergestellt werden soll, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut in Bezug auf ein gegenläufiges, nicht wasserrechtlich intendiertes Vorhaben zu schützen. Dabei dienen Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, indes nicht notwendigerweise wasserrechtlichen Zielen (wie der Gewässerrenaturierung oder dem Hochwasserschutz), vielmehr können sie alle erdenklichen anderen öffentlichen oder privaten Ziele verfolgen, so z.B. die Gewinnung von Kies oder anderen Bodenschätzen im Tagebau mit der Folge der Schaffung künstlicher Gewässer oder – wie hier – die Schaffung bzw. Vergrößerung eines künstlichen Speicherteichs. Gemeinsam ist diesen Vorhaben nur, dass sie auch Gewässer i.S.v. § 2 WHG betreffen. Die Erweiterung oder eine Änderung von Wasserflächen kann in diesen Fällen sogar auch lediglich eine als solche nicht erstrebte Nebenfolge sein (so zusammenfassend VG Hamburg, U.v. 12.6.2010 – 15 K 3396/08 – juris Rn. 79; hierzu auch Guckelberger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 17 Rn. 64). Bei dem Ziel des Erhalts eines der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Skigebiets, das insbesondere Zwecken des Leistungs- und Breitensports dient, ist naheliegend ein öffentliches Interesse anzunehmen. Inmitten steht die Förderung sportlicher Zwecke und das Erholungsinteresse der Bevölkerung, sowie die damit einhergehende Förderung der regionalen Wirtschaft (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 – 7 A 1/90 – juris Rn. 34 zum Betrieb eines Sportboothafens; U.v. 11.7.2001 – 11 C 14/00 – juris Rn. 41 zur „regionalen Strukturhilfe“). Auch dem Wasserhaushaltsgesetz, das unter anderem eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zum Erhalt der Gewässer als nutzbares Gut zum Ziel hat (§ 1 WHG), läuft das Vorhaben nicht zuwider. Der nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG die wasserrechtliche Planfeststellung materiell steuernde Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist nicht nur auf Gesichtspunkte der Wasserwirtschaft beschränkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 68 Rn. 24), sondern kann auch und gerade die Einräumung von Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten umfassen (Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 6 Rn. 25). Nach diesem Maßstab bestehen hinsichtlich der grundsätzlichen planerischen Zielkonformität des Vorhabens, die im Rahmen der Planrechtfertigung allein inmitten steht, voraussichtlich keine Bedenken. Verfolgt wird nachvollziehbar ein Ansatz des Erhalts und der Förderung der örtlichen und regionalen Tourismuswirtschaft und des Leistungs- und Breitensports, jedoch keine spezifisch wasserrechtliche Zielsetzung. Dies dürfte, wie ausgeführt, ein gleichwohl zulässigerweise von der Beigeladenen verfolgtes Planungsziel sein. Das Vorhaben der Erhaltung und Modernisierung der Beschneiungsmöglichkeiten und in diesem Zusammenhang die Schaffung einer optimierten Möglichkeit zur Wasserspeicherung erscheint hierbei zur Zielerreichung ohne weiteres geeignet und erforderlich. Die von Seiten des Antragstellers hinsichtlich der Planrechtfertigung vorgebrachten Bedenken überzeugen auf dieser Ebene voraussichtlich nicht. Der Antragsteller wendet sich im Einzelnen gegen die konzeptionellen Überlegungen zum künftigen Betrieb der Beschneiungsanlage bzw. moniert gerade das Fehlen nachvollziehbarer Überlegungen dieser Art, insbesondere mit Blick auf die insgesamt unverändert beschränkt zur Verfügung stehende Wassermenge, und zieht ferner die seitens des Vorhabenträgers ins Feld geführten Vorteile in Bezug auf die Wasserentnahme zur Befüllung des vergrößerten Speicherteichs in Zweifel. Planrechtfertigend wirkt indes maßgeblich das Ziel, eine Sicherung und Verbesserung der Beschneiung des Skigebiets am G* … und hiermit letztlich, wie bereits ausgeführt, der Förderung der örtlichen und regionalen Wirtschaftskraft im Tourismussektor und des Leistungs- und Breitensports zu erreichen. Diese Zielsetzung kann sich auf Ebene der Planrechtfertigung auch aus eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – juris Rn. 16) ergeben. Der Erreichung dieses Ziels sind die vorgesehenen und seitens des Antragstellers vorgebrachten betrieblichen Verbesserungen durch eine Erweiterung des Speicherteichs auch dienlich; es ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabenträger auch organisatorisch-betriebliche Verbesserungen mit Blick auf seine Zielbestimmung der Sicherstellung des Fortbestands des Skigebiets heranzieht. Die vom Antragsteller geäußerte konzeptionelle Kritik an der Vergrößerung des Speicherteichs und die herausgearbeiteten Widersprüchlichkeiten insbesondere in Bezug auf die Deckung des Wasserbedarfs im Einzelnen begründen auf der Ebene der Planrechtfertigung keine mangelnde Zielkonformität des Vorhabens oder umgekehrt einen offensichtlichen planerischen Missgriff. bb) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt allerdings voraussichtlich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts. Die naturschutzfachliche Prüfung beruht insoweit wohl zwar auf hinreichend aktuellen und belastbaren Methoden, Daten und Erkenntnissen (1). Jedoch liegen voraussichtlich die rechtlichen Voraussetzungen für die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme nicht vor (2). (1) Die der Planfeststellung zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Unterlagen sind in ihrer Aktualität, Vollständigkeit und Methodengerechtheit nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers zur Bestandserfassung sowie zu den einzelnen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. (a) Eine Methode der naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im maßgeblich Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht. Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – im Übrigen auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, U.v. vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 54 f.). Die notwendige Bestandserfassung speist sich dabei regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-case-Betrachtungen zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn. 59). (b) Dies zugrunde gelegt, bestehen an der fachlichen Plausibilität der der Planfeststellung vom Antragsgegner zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Herangehensweise bei der Bestandserfassung zur Überzeugung des Gerichts nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel. Im Einzelnen: Soweit der Antragsteller zunächst eine fehlende Strukturkartierung und korrespondierend die Bestandserfassung hinsichtlich des Dreizehenspechts und von Fledermäusen moniert, scheint dies – jedenfalls zum Teil – auf einem Missverständnis zu beruhen. Die für die Behauptung des Antragstellers als Beleg herangezogene Stellungnahme der Regierung von Oberbayern (höhere Naturschutzbehörde) vom 13. Februar 2020 (Bl. 127 ff. der Behördenakte) spricht an verschiedener Stelle, namentlich bei Fledermäusen und Vögeln davon, dass eine (gerade nicht: keine) Strukturkartierung durchgeführt worden sei, wobei keine näheren Informationen zu Ansatz und Umfang des Untersuchungsumfangs vorliegen würden. Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 9. März 2020 (Bl. 150 ff. der Behördenakte). Die Kritik des Antragstellers greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind. Diese Daten verschafft sich die Behörde in der Regel durch Bestandsaufnahmen vor Ort und Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde ein lückenloses Arteninventar zu erstellen hätte. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab. Sind Begehungen durchgeführt worden und ergibt auch die Auswertung vorhandener sonstiger Erkenntnisse und Literatur keinen Anhaltspunkt für ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen, besteht kein Anlass für weitere Untersuchungen: Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – juris Rn. 44). Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es ferner, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 63). Auf Grundlage dieses Maßstabs ist das Vorgehen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Nach der Beurteilung der unteren Naturschutzbehörde vom 9. März 2020, die die ursprüngliche Kritik und den Ansatz der höheren Naturschutzbehörde in der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Bl. 127 ff. der Behördenakte) aufgreift, ist es jedenfalls in Bezug auf Fledermäuse mit der durchgeführten Strukturkartierung ausreichend möglich, das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. In Bezug auf das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) werden entsprechende Vorgaben zu Bauzeiten als notwendig erachtet. Die höhere Naturschutzbehörde erachtet das grundsätzliche Vorgehen zur Erfassung der planungsrechtlichen zu behandelnden Arten sowie von Strukturen, die diesen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können, sodann ausdrücklich als geeignet und hinreichend genau, um eine Betroffenheit zu beurteilen (Stellungnahme vom 3.1.2023, Bl. 885 ff. der Behördenakte). Auf die Kritik des Antragstellers hin plausibilisiert die höhere Naturschutzbehörde dies dahingehend, dass aufgrund der geringen Fläche des zu rodenden, nadelholzgeprägten Bestands mit vertretbarem Aufwand kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, der zu einer grundsätzlich anderen naturschutzfachlichen Einschätzung führen würde. Aufgrund der gleichartigen Ausprägung des Bestands könne mithin unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zum Eintreten von Verbotstatbeständen kommt (Stellungnahme vom 4.10.2023, Bl. 1194 ff. der Behördenakte). Damit verfährt der Antragsgegner nach den artenschutzrechtlich zu fordernden und durch die Rechtsprechung konkretisierten Maßstäben. Ausgehend von der konkreten Sachverhaltskonstellation, insbesondere den Habitatansprüchen und den dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen, sind Schlussfolgerungen auf Vorkommen und Verbreitungsgrad einer Art zulässig. Die seitens des Antragstellers hierzu im einzelnen angebrachte Kritik hinsichtlich der Dauer der erfolgten Begehung und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Höhe der fraglichen Bäume, liegt jedenfalls zum Teil neben der Sache bzw. verfehlt den ausgeführten Maßstab der Rechtsprechung. Es ist gerade, wie dargelegt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass auf Verdacht ein lückenloses Arteninventar erstellt wird. Der hier seitens des Antragsgegners auf Grundlage der fachlichen Beurteilung insbesondere der höheren Naturschutzbehörde unternommene Schluss von den vergleichsweise homogenen Vegetationsstrukturen auf das Vorkommen bestimmter Arten ist zulässig und im konkreten Fall nach Überzeugung des Gerichts plausibel. Hinsichtlich der weiter gerügten fehlenden Bestandserhebung hinsichtlich der Haselmaus ist erneut auf die bereits wiedergegebenen, in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur artenschutzrechtlichen Sachverhaltsermittlung zu verweisen. Insbesondere ist es dabei auch zulässig, mit sogenannten worst-case-Betrachtungen zu arbeiten, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann. Sie sind insbesondere dann angezeigt, wenn weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen aufgrund vorliegender Umstände aller Voraussicht nach zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Zwar kann dadurch eine naturschutzfachliche Erfassung in der Regel nicht ersetzt, aber ergänzt werden. Auch eine Erfassung in diesem Sinne ist nicht zwingend mit einer Kartierung vor Ort verbunden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (in der ergänzten Fassung S. 7, Bl. 1730 der Behördenakte) liegt ein Nachweis von Vorkommen der Haselmaus aus dem unmittelbaren Umfeld des Skigebiets nicht vor. Aufgrund der günstigen Habitatbedingungen für die Haselmaus wird indes im Sinne einer worst-case-Betrachtung davon ausgegangen, dass die Art im Untersuchungsgebiet vorkommt und eine lokale Population existiert. Die weiter getroffenen Annahmen hinsichtlich der Populationsdichte sind nach der plausiblen, unter Verweis auf Fachliteratur getroffenen Einlassung des Antragsgegners, wonach die Annahme von drei bis fünf adulten Tieren pro Hektar bereits deutlich über üblichen Mittelwerten liege, nachvollziehbar. Die höhere Naturschutzbehörde weist ferner zur bereits im Verfahren erhobenen Rüge des Antragstellers darauf hin, dass keine naturschutzfachlichen Anhaltspunkte vorliegen, die im konkreten Fall auf eine überdurchschnittlich hohe Populationsdichte hinweisen würden (Stellungnahme vom 4.10.2023, Bl. 1195 der Behördenakte). Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der bloßen Behauptung des Antragstellers unter Verweis auf die Nichtberücksichtigung von Jungtieren. Eine solche dürfte in der – wie ausgeführt – großzügigen Annahme der mittleren Populationsdichte jedenfalls enthalten sein. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Defizite bei der Erfassung von Amphibien und Waldameisen ist zunächst festzustellen, dass sich entgegen der auch mit Blick auf § 6 Satz 1 UmwRG kaum substantiierten Behauptung des Antragstellers in der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Bl. 1655 ff. der Behördenakte) durchaus Verweise auf das Vorgehen zu Amphibien finden. Die Tiergruppe wurde insbesondere bei den Ausführungen zur Datengrundlage sowie bei der Festlegung des prüfrelevanten Artenspektrums berücksichtigt (Tabelle 2, S. 9 oben in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Pl. 1663 der Behördenakte). Der Abschlussbericht zu den faunistischen Untersuchungen verhält sich eingehend zur Bestandsaufnahme und der Methodik der Bestandserfassung der Amphibien, inklusive einer Bewertung der Ergebnisse der Amphibienerfassung (S. 3 ff., Bl. 1640 ff. der Behördenakte). Vorgegangen wurde nach benannten fachlichen und für das Gericht ohne weiteres plausiblen Methodenstandards, die insbesondere auch durch die höhere Naturschutzbehörde als geeignet angesehen wurden (S. 3 f. der Stellungnahme vom 13.2.2020, Bl. 128 f. der Behördenakte). Festgestellt wurde dabei auch, dass es sich beim Speicherbecken um suboptimale Lebensbedingungen handle und das Untersuchungsgebiet als artenarm einzustufen sei. Aufgefunden wurden lediglich drei Amphibienarten, namentlich der Berg- und Teichmolch sowie die Erdkröte. Ferner wurden 15 Ameisenhügel nicht näher bestimmter Waldameisen gefunden (S. 11 des Abschlussberichts zu den faunistischen Untersuchungen, Bl. 1648 der Behördenakte). Sowohl die aufgefundenen Amphibienarten als auch Waldameisen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 1 und Anlage 1 BArtSchV besonders geschützt, indes handelt es sich nicht um Arten im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, also keine „saP-relevanten“ Arten (§ 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 5 BNatSchG, vgl. auch S. 6 der faunistischen Untersuchung, Bl. 1643 der Behördenakte). Dass Amphibien und Waldameisen in der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht näher behandelt, sondern lediglich im Rahmen der Datengrundlage und der Abschichtung des prüfrelevanten Artenspektrums erwähnt werden, liegt mithin darin begründet. Die fachlichen Anforderungen zum Umgang mit Amphibien und Waldameisen finden sich folgerichtig im landschaftspflegerischen Begleitplan behandelt (insbesondere S. 16 f., Bl. 1536 f. der Behördenakte, Maßnahmenblätter S. 10 ff., Bl. 1595 ff. der Behördenakte). Die unter Verstoß gegen die Darlegungs- und Substantiierungspflicht nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobene Behauptung von Defiziten bei der Erfassung von Reptilien führt ebenfalls nicht weiter. Unabhängig vom Eingreifen der innerprozessualen Präklusion ist im Übrigen festzustellen, dass Reptilien und insbesondere die Zauneidechse bei der Festlegung des prüfrelevanten Artenspektrums berücksichtigt wurden (S. 9, 16 der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Bl. 1662, 1670 der Behördenakte). Ferner ist im Abschlussbericht zu den faunistischen Untersuchungen ausgeführt, dass im Zuge aller Geländebegehungen auch Nachweise aller Artengruppen berücksichtigt wurden, insbesondere seien Saumstrukturen und Gehölzränder auf mögliche Vorkommen von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse kontrolliert worden (S. 4, Bl. 1641 der Behördenakte). Auch mit der Rüge methodischer Defizite bei der Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Vogelarten zeigt der Antragsteller keinen relevanten Rechtsverstoß auf. Zunächst ist bereits die seitens des Antragstellers geübte Kritik am Vorgehen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung als solche unzutreffend. In der Untersuchung wird die Abschichtung der prüfrelevanten Arten nicht, wie behauptet, schlicht durch die Zufallsfunde bestimmt. Die entsprechende Aufstellung der Zufallsfunde im Rahmen der faunistischen Untersuchungen (S. 11 ff., Bl. 1648 ff. der Behördenakte) stimmt zwar weitgehend, aber gerade nicht vollständig mit den als prüfrelevant abgeschichteten Vogelarten (S. 49 der saP, Bl. 1703 der Behördenakte) überein. Die Abschichtung wurde auf Ebene der Relevanzprüfzung (vgl. zum Prüfungsmaßstab erneut BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14/07 – juris Rn. 63) vielmehr im Rahmen der zuvor wiedergegebenen Tabelle (S. 41 ff. der saP, Bl. 1695 ff. der Behördenakte) vorgenommen, wobei entscheidend für die Auswahl letztlich neben den weiteren Kriterien die Empfindlichkeit gegenüber den Projektwirkungen ist (Spalte „E“ ganz rechts in der Tabelle, Bl. 47 f. der saP, Bl. 1701 der Behördenakte). Dies entspricht als vorhabensspezifische Abschichtung methodischen Standards (vgl. z.B. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Arbeitshilfe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Februar 2020, S. 9 f.). Die prüfrelevanten Arten wurden sodann, wie in der Untersuchung ausgeführt, ausgehend von der Habitatausstattung, dem potenziellen/nachgewiesenen Vorkommen und den Projektwirkungen bestimmt (S. 49 der saP, Bl. 1703 der Behördenakte). Die Projektwirkungen finden sich im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans im Einzelnen untersucht (dort Tabelle 8, S. 24 ff., Bl. 1544 ff. der Behördenakte) und werden im Rahmen der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entsprechend aufgegriffen (vgl. etwa S. 61 der saP, Bl. 1715 der Behördenakte; vgl. auch Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 25.4.2022, S. 3, Bl. 793 der Behördenakte). Der Antragsteller hat somit alle nach plausibler Abschichtung im Untersuchungsraum relevanten Vogelarten zum Gegenstand seiner naturschutzfachlichen Betrachtung im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gemacht und die prüfrelevanten Vogelarten mit sehr hoher Bedeutung für den Landkreis Berchtesgadener Land einzeln abgehandelt. Es reicht aus, dass sich im Lichte des oben genannten Prüfungsmaßstabes die methodischen Angaben zur Bestandserfassung, insbesondere mit Blick auf die Art und Weise des naturräumlichen und auch sonstigen fachlichen Erkenntnisgewinns als ausreichend valide und plausibel erweisen. Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichts nach Aktenlage der Fall. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der im Übrigen erfassten allgemein verbreiteten Vogelarten („Allerweltsarten“) durfte der Antragsgegner von einer vertieften Betrachtung absehen. Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang voraussichtlich ohne Erfolg die seitens des Antragsgegners gewählte vereinfachte Betrachtung von weit verbreiteten Arten. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen naturschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 98). Diese vereinfachte Herangehensweise ist Ausdruck einer vollzugspraktischen Bündelung, deren Zulässigkeit auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Föreningen Skydda Skogen) nicht infrage gestellt wird, denn darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Gruppen von Vogelarten von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen (EuGH, U.v. 4.3.2021 – C-473/19 und C-474/19 – besonders juris Rn. 31; hierzu aktuell BVerwG, U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – juris Rn. 104; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 98; U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – juris Rn. 32 ff.; vgl. zusammenfassend auch VG München, U.v. 4.7.2024 – M 31 K 18.4150 – juris Rn. 53). (c) Die Planfeststellung zur Errichtung des Speicherteichs ist voraussichtlich auch mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vereinbar. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Haselmaus (auch) den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt ansieht, dringt er damit nach Aktenlage nicht durch. Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, warum er entgegen der Beurteilung des Fachbeitrags zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (insbesondere S. 28, Bl. 1682 der Behördenakte und S. 8 der ergänzten Fassung, Bl. 1731 der Behördenakte) und der höheren Naturschutzbehörde vom 3. Januar 2023 (S. 5 oben, Bl. 889 der Behördenakte) von einer – offenbar baubedingt – signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeht. Es reicht nicht aus, wenn er dazu auf die zeitlichen und artspezifischen Rahmenbedingungen verweist und sich nicht näher mit den gerade in diesem Kontext vorgesehenen konfliktvermeidenden Maßnahmen auseinandersetzt, die insbesondere im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans niedergelegt sind (insbesondere Maßnahme 8 V, Bl. 1608 f. der Behördenakte). Unabhängig davon ist das Vorgehen – schonender Rückschnitt ohne flächiges Befahren mit schwerem Gerät, Fällungen mittels Teleskoparm, vorsorgliche Kontrolle von geeigneten Baumhöhlungen – zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Konflikts für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar. Auch mit der Kritik an der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hinsichtlich des Auerhuhns zeigt der Antragsteller voraussichtlich keinen Rechtsverstoß auf. Die Ausführungen der Klagebegründung geben hierzu Aussagen aus der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wieder, bemängeln, dass keine neueren Untersuchungen vorlägen, und weisen auf den Umstand hin, dass durch flächige Rodungen zur Erweiterung des Speicherbeckens ein weiterer Lebensraum für das Auerhuhn entfalle. Ein Bezug zu Verbotstatbeständen wird nicht konkret hergestellt, allenfalls könnte damit die Beurteilung zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angesprochen sein. Mit Blick auf die Darlegungs- und Substantiierungspflicht nach § 6 Satz 1 UmwRG wird hieraus nicht deutlich, welche Beurteilung des Antragsgegners im Einzelnen der Antragsteller weshalb nicht teilt. Unabhängig davon hat sich die höhere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Bl. 127 ff. der Behördenakte) in nach Aktenlage für das Gericht plausibler Weise mit dem Eingreifen artenschutzrechtlicher Verbote in Bezug auf das Auerhuhn auseinandergesetzt (S. 4 f. der Stellungnahme, Bl. 128 f. der Behördenakte); dies greift der streitbefangene Bescheid auf (S. 28). Aufgrund der örtlichen Situation wird dem Eingriffsbereich keine besondere Funktion als Nahrungshabitat zugesprochen, so dass das Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) können durch entsprechende Maßnahmen baubedingte erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. hierzu insbesondere Tabelle 5 im landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 18 f. und Bl. 1538 f. der Behördenakte und Maßnahmenblatt 9V, S. 25 f. Maßnahmenblätter zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Bl. 1610 f. der Behördenakte). Dem ist der Antragsteller wie ausgeführt nicht substantiiert entgegengetreten. (2) Allerdings liegt voraussichtlich ein Verstoß gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG vor. Die angegriffene Planfeststellung zum Gewässerausbau des Speicherteichs geht davon aus, dass für die Haselmaus und den Gelbringfalter aufgrund des Lebensraumverlustes jeweils der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig ist. Für den Gelbringfalter wird ferner von einem signifikanten Tötungsrisiko (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgegangen. Hierzu wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt (vgl. S. 17 und 55 ff. des streitbefangenen Bescheids). (a) Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme vom Tötungsverbot aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Die Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den Kreis der im Rahmen der Ausnahmeprüfung berücksichtigungsfähigen Gemeinwohlgründe bewusst weit gezogen; er umfasst grundsätzlich alle öffentlichen Interessen, lediglich reine Privatinteressen scheiden aus. Das Vorhaben muss auch nicht unmittelbar aus Gründen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden; es reicht aus, dass es für die Zulassung bzw. Verwirklichung des Projekts Gründe des öffentlichen Interesses gibt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Projektbetreiber ein öffentlicher oder ein privater Träger ist, der mit dem Projekt auch (eigen-)wirtschaftliche Interessen verfolgt; erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn an der Durchführung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens auch – mittelbar – öffentliche Interessen bestehen, z.B. zur Förderung oder Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (vgl. zusammenfassend und m.w.N. OVG LSA, B.v. 3.1.2017 – 2 M 118/16 – juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 8.7.2009 – 8 C 10399/08 – juris Rn. 207, m.w.N.; zum Ganzen etwa Durner, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 75; Lau in: Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 28). Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als „zwingende Gründe“ wird einerseits verdeutlicht, dass nur öffentliche Belange von einigem Gewicht zur ausnahmsweisen Rechtfertigung einer erheblichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Andererseits muss es sich nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2000 – 4 C 2.99 – juris Rn 39). Zwingend bedeutet sonach nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann, sondern es ist sicherzustellen, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass die für das Projekt streitenden öffentlichen Interessen einen hinreichenden Ortsbezug haben müssen, ihre Verwirklichung auf bestimmte Standortmerkmale angewiesen ist; zwingenden Charakter kann insbesondere ein wirtschaftliches Interesse nur haben, wenn es sich auf eine bestimmte Region bzw. einen bestimmten Standort in spezifischer Weise bezieht (OVR RhPf, aaO., m.w.N). Das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang, dass die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf bestimmte öffentliche Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 160). Insoweit reicht es aus, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlagen plausibel dargelegt wird; in eindeutigen Situationen kann sogar ausreichen, wenn der Abweichungsgrund augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (so im Zusammenhang der Abweichungsgründe der Vogelschutzrichtlinie BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 125; zum Ganzen auch NdsOVG, B.v. 3.2.2023 – 4 ME 6/23 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 3.1.2017 – 2 M 118/16 – juris Rn. 21). (b) Ein zwingendes Interesse in diesem Sinne ist hier und nach diesen Maßstäben voraussichtlich nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner verweist im streitbefangenen Bescheid letztlich – nachvollziehbar entsprechend der Überlegungen zur Planrechtfertigung – auf das Ziel des Erhalts eines der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Skigebiets, das insbesondere Zwecken des Leistungs- und Breitensports dient. Inmitten steht hierbei die Förderung sportlicher Zwecke und das Erholungsinteresse der Bevölkerung sowie die damit einhergehende Förderung der örtlichen und regionalen Wirtschaft. In diesem Zusammenhang werde durch das vergrößerte Speichervolumen eine ökonomischere Beschneiung ermöglicht, mit der damit verbundenen Optimierung sei das Skigebiet G* … für künftige Betriebsphasen gerüstet (vgl. insbesondere S. 56 des streitbefangenen Bescheids). Die Kammer geht nach den oben dargelegten Kriterien im Grundsatz davon aus, dass die angeführten tourismuswirtschaftlichen Interessen und jene der Förderung sportlicher Zwecke sowie des Erholungsinteresses der Bevölkerung im Allgemeinen ohne weiteres zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG darstellen und damit eine Ausnahme gerechtfertigt sein kann. Allerdings ist im Rahmen der anzustellenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht im oben ausgeführten Sinne plausibel dargelegt, weshalb die erhebliche Vergrößerung des Speicherteichs zum einen an sich und zum anderen in dieser Dimension diesen anzuerkennenden Gründen dienlich ist. Nach den Planunterlagen verweist die Beigeladene hierzu im Wesentlichen auf betriebliche Vorteile eines vergrößerten Speichervolumens, indes ohne dieses näher darzustellen oder zu quantifizieren. Die Antragsunterlagen und Äußerungen von Seiten der Beigeladenen und des Antragsgegners implizieren allenfalls, dass die betrieblichen Verbesserungen (zwingend) erforderlich sind, um – beispielsweise – den Betrieb des Skigebiets überhaupt noch für eine bestimmte Zeitperiode zu erhalten, oder zumindest die Bescheiungsmöglichkeiten zu verbessern und/oder an aktuelle Standards anzupassen. Das Gericht verkennt nicht und geht davon aus, dass bestimmte grundlegende Zusammenhänge und Erkenntnisse – etwa die Bedeutung eines Skigebiets sowohl als regionaler Wirtschaftsfaktor für eine maßgeblich vom Tourismus abhängige Region als auch als ortsnahe Freizeit- und Breitensporteinrichtung für die einheimische Bevölkerung, hier zudem angesichts der zusätzlichen Bedeutung mit Blick auf den Leistungssport im Bereich Ski Alpin – bei der Beurteilung eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bei entsprechender Darstellung in den Antragsunterlagen abstrakt-allgemein vorausgesetzt werden können. Gleiches gilt für logisch zu erfassende (inner-)betriebliche Zusammenhänge und Abläufe. Im konkreten Fall fehlt es indes an einer Verknüpfung der abstrakt-allgemein denkbaren Aspekte eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses mit dem konkreten Vorhaben, das hier im Wesentlichen in seiner Dimensionierung infrage steht. Eine nähere Erläuterung oder fachliche Begründung dieser Dimensionierung fehlt weitgehend. Der dem Vorhaben maßgeblich zugrunde liegende technische Bericht stellt lediglich die zur Beschneiung zur Verfügung stehende Gesamtwassermenge („Gesamtkonsens“) fest, führt aus, dass ursprünglich eine Erhöhung derselben geplant war und diese nunmehr nicht weiter verfolgt werde (S. 12 des technischen Berichts, Bl. 1335 der Behördenakte). Weshalb die erhebliche Vergrößerung des Speichervolumens insbesondere in Abgrenzung zum derzeitigen Volumen im Bestand erforderlich ist und woraus gerade die konkret vorgesehene Dimensionierung des Speichervolumens folgt, wird nicht ausgeführt. Aus den Erläuterungen der Beigeladenen im Rahmen des Erörterungstermins lässt sich lediglich entnehmen, dass die Dimensionierung offenbar schlicht aus der erreichbaren und erreichten Einigung mit den Eigentümern der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke folgt (Bl. 1172 der Behördenakte). Nach den vorgelegten Unterlagen und den dort in Bezug genommenen technischen Regelwerken (vgl. insbesondere Land Salzburg, Beschneiungsanlagen, Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren, Band 1, 2011, verfügbar unter https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/publikationen-wasser, zuletzt abgerufen am 5.4.2025) bestehen umfangreiche Kriterien für die Ermittlung des Wasserbedarfs. Festgestellt wird darin auch, dass die Abschätzung des Wasserbedarfs erheblich von der örtlichen Situation abhänge (S. 53 ff. des Leitfadens, aaO). Dem Leitfaden ist im Sinne des Vorhabens auch zu entnehmen, dass zur Deckung des Wasserbedarfs die Zielsetzung eines möglichst großen Speicherinhalts gilt, um einen Großteil des Jahreswasserbedarfs daraus abdecken zu können. Weiter ist darin ausgeführt, dass die Befüllung von Speicherbecken in der Regel im späten Frühjahr bis Frühsommer, teilweise mit einer Nachfüllung im Herbst erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser in – durch die Antragsunterlagen selbst als Erkenntnisquelle in Bezug genommenen – fachlichen Parameter fehlt es in den Antragsunterlagen nahezu vollständig an einer fachlichen Einordnung und quantitativen Herleitung der beantragten Vergrößerung des Speichervolumens und der nunmehr mit der Beschneiungsanlage konkret verfolgten (Betriebs-)Konzeption, zumal die bestehende Konzeption insbesondere hinsichtlich der Zeiten der Wasserentnahme, die nach der wasserrechtlichen Gestattung vom 3. Dezember 2007 unverändert nur von 1. November bis 15. Februar stattfinden darf, mit diesen fachlichen Ansätzen kaum übereinstimmt. Ferner wurde die – offenbar zwischen den Beteiligten unstreitig als erforderlich angesehene – technische Modernisierung der Beschneiungsanlage (als solche) bereits vorab durchgeführt und insbesondere die zu beschneiende Fläche gerade nicht vergrößert. Insofern erschließt sich ohne weitere detaillierte Erläuterung und Prüfung durch Beigeladene und Antragsgegner nach Aktenlage nicht, ob (und gegebenenfalls weshalb) die Beschneiung nicht – wie insbesondere bisher seit dem Jahr 1998 – auch künftig mit dem gegenwärtig im Bestand vorhandenen Speichervolumen betrieben werden kann. Daneben und unabhängig davon bleiben auch die von Seiten der Vorhabenträgerin ins Feld geführten betrieblichen Vorteile des vergrößerten Speichervolumens gerade mit Blick auf die ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen vage. Ausgeführt wird seitens des Ersten Bürgermeisters der Beigeladenen hierzu, die Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach solle zeitversetzt erfolgen, so dass in der wasserreichen Zeit Wasser entnommen werden könne und in der wasserarmen Zeit eine geringere Belastung des Bachs erfolge (Bl. 1876 der Behördenakte). Die Bevollmächtigte der Beigeladenen konkretisiert dies ansatzweise dahin, dass eine Entnahme hauptsächlich im „Frühwinter“ – wohl November – stattfinden soll, unter Schonung der wasserärmeren Zeit im Hochwinter (Bl. 1032 der Behördenakte); in dieser Weise äußert sich auch der Vertreter der Planungsgesellschaft der Vorhabenträgerin im Erörterungstermin (Bl. 1173 der Behördenakte). Ob indes überhaupt innerhalb des begrenzten Entnahmezeitraums vom 1. November bis 15. Februar eines Jahres (Bescheid vom 3.12.2007, etwa Anlage Ast 5) von einer (typischerweise) wasserreicheren oder wasserärmeren Zeit gesprochen werden kann, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt oder auch nur thematisiert. Das zur Genehmigung der Beschneiungsanlage vorgelegte Gutachten vom 17. Oktober 2022 über die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Ertüchtigung der Beschneiungsanlage (Nr. 38/21 der genehmigten Planunterlagen, Bl. 1820 ff. der Behördenakte) führt zum Betrieb der Anlage aus, dass die Beschneiung in erster Linie dazu diene, eine Grundbeschneiung im Frühwinter herzustellen, in dem kalte, aber trockene Tage vorherrschten (Bl. 1827 der Behördenakte). Wiedergegeben wird dort weiter der meteorologische Erfahrungswert, dass „in den letzten Jahren“ bis zum Jahreswechsel trotz kalter Witterung nur geringe Niederschläge zu verzeichnen gewesen seien (Bl. 1832 der Behördenakte). Dies spricht eher dagegen, dass in der begrenzten Zeitspanne der möglichen Wasserentnahme eine substanzielle und betrieblich weiterführende Bevorratung von Wasser in Betracht kommt. Hierzu und zu den relevanten Auswirkungen des Niederschlagsgeschehens auf das Wasserdargebot des Schwarzecker Bachs ist indes weder im streitbefangenen Bescheid noch in den Antragsunterlagen etwas ausgeführt. Dementsprechend bleiben auch die Äußerungen des amtlichen Sachverständigen zu der Thematik eher beiläufig und allgemein, zumal die Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach nicht verfahrensgegenständlich ist. Das Wasserwirtschaftsamt weist lediglich darauf hin, dass mit der Vergrößerung des Speicherteichs die Möglichkeit der Wasserentnahme unabhängiger vom Beschneiungsbedarf gestaltet werden kann, so dass nicht während geringer Wasserführung im Gewässer entnommen werden muss (Bl. 919 der Behördenakte; vgl. auch Äußerung im Rahmen des Erörterungstermins, Bl. 1172 der Behördenakte). Schließlich werden die betrieblichen Vorteile in den Antragsunterlagen im Wesentlichen durch eine E-Mail-Äußerung des Ersten Bürgermeisters der Beigeladenen dargestellt (Bl. 1876 f. der Behördenakte) und im Übrigen nur außerhalb der Antragsunterlagen im Rahmen des behördlichen Verfahrens durch die Bevollmächtigte der Beigeladenen überhaupt näher erläutert (Bl. 1032 der Behördenakte). Erst im Rahmen der Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren (Schriftsatz des Beklagten im Verfahren M 31 K 24.758 vom 8.7.2024, ohne Seitenangaben, nach Zählung S. 6) findet sich von Seiten des Antragsgegners – nicht der Vorhabenträgerin – eine Gegenüberstellung verschiedener Kennzahlen unter Zugrundelegung des vorhandenen und des geplanten Speichervolumens. Damit lassen sich (erstmals) die von der Vorhabenträgerin angestrebten betrieblichen Vorteile ansatzweise quantifizieren. Aus den Zahlen zu entnehmen ist etwa, dass je nach zugrunde gelegtem Wasserbedarf für die Beschneiung mit dem geplanten Speichervolumen eine Grundbeschneiung weitgehend mit einer Teichfüllung oder mit kurzer Nachfüllphase – ca. 3-4 Tage – möglich sein kann. Beim bestehenden Volumen ist hingegen eine Grundbeschneiung nur unter vier- bis sechsfacher Wiederbefüllung des Teichs durchführbar, verbunden mit einem entsprechenden Zeitbedarf. Zwar ist insgesamt anzuerkennen, dass eine Vergrößerung des Speichervolumens im Allgemeinen betrieblich vorteilhaft sein kann. Soweit den Unterlagen und den in Bezug genommenen Materialien zu entnehmen, dürfte dem Betreiber einer Beschneiungsanlage hinsichtlich des konkreten Betriebs durchaus ein pragmatisch-flexibler situativer Umgang mit dem aktuellen Wettergeschehen und sonstigen meteorologischen und betrieblichen Rahmenbedingungen zuzugestehen sein. Insoweit besteht nach Einschätzung der Kammer auch kein Bedarf an einer gleichsam minutiösen Herleitung und Planung unterschiedlicher Betriebsszenarien. Indes macht es die in Anspruch genommene artenschutzrechtliche Ausnahme und das damit verbundene Erfordernis eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch erforderlich, die konkrete Dimensionierung des geplanten Speicherteichs und deren Ableitung aus der vorgesehenen Betriebskonzeption plausibel nachvollziehbar zu machen, zumal gerade vor dem Hintergrund des in den Antragsunterlagen in Bezug genommenen fachlichen Regelwerks (Leitfaden für Beschneiungsanlagen) der Betrieb der Beschneiungsanlage (im weiteren Sinn) im vorliegenden Fall sich – soweit nach Aktenlage ersichtlich – durch eine gewisse Atypik auszeichnet, insbesondere hinsichtlich des konkret begrenzten Zeitraums der möglichen Wasserentnahme. (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ergänzend von Seiten der beigeladenen Vorhabenträgerin ins Feld geführten Verbesserung der (Wasserentnahme-)Situation am Schwarzecker Bach. Bereits grundsätzlich ist zu bemerken, dass dieser Aspekt wohl nur unter anderen Gesichtspunkten eine Ausnahme rechtfertigen könnte, namentlich möglicherweise im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Auch dies überzeugt indes voraussichtlich nicht. Denn zum einen bleibt die Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach unverändert und ist daher nicht Gegenstand des streitbefangenen Verfahrens. Der Schutz und die Bewirtschaftung des Gewässers Schwarzecker Bach ist Gegenstand der bestandskräftigen Gestattung vom 3. Dezember 2007 (Anlage Ast 5). Mithin ist davon auszugehen, dass der darin festgelegte Rahmen der Wasserentnahme auch den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes genügt, zumal die maßgeblichen Parameter der Gewässerbenutzung für die Beschneiung – Entnahmezeitraum, Entnahmemenge und Gesamtentnahme – gerade unverändert bleiben. Es ist damit bereits dem Grunde nach nicht Sache und Gegenstand des streitbefangenen Verfahrens, auf die Bewirtschaftung des Schwarzecker Bachs positiv einzuwirken; eine solche Einwirkung wird hierdurch allenfalls ermöglicht, aber nicht gesteuert. Zum anderen ist die angenommene positive Wirkung eines verbesserten betrieblichen Ablaufs nach den vorhandenen Unterlagen in keiner Weise quantitativ greifbar. Mag der Grundgedanke, wonach ein größeres Speichervolumen es ermöglicht, die Wasserentnahme auf wasserreichere Zeiten zu verlegen, auch einleuchten, so fehlt es doch nach Aktenlage völlig an einer näheren Bestimmung oder Festschreibung eines solchen Vorgehens gerade unter Zugrundelegung der vorgesehenen Betriebskonzeption. Dies gilt besonders mit Blick auf den begrenzten Entnahmezeitraum, der mit dem Zeitraum einer möglichen Beschneiung (1.11. bis 15.2., B.III. 4.2 des streitbefangenen Bescheids) übereinstimmt. Damit erscheinen denkbare, aber nach Aktenlage in dieser Hinsicht nicht ansatzweise greifbare Vorteile des vergrößerten Speichervolumens in jedem Fall stark variabel, von – wohl – dem konkreten kurzfristigen Wettergeschehen und von der jeweiligen betrieblichen Situation abhängig („situativ“, vgl. die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts im Erörterungstermin, Bl. 1173 der Behördenakte). Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Wasserentnahme ist jedenfalls eine Vorratshaltung in größeren zeitlichen Dimensionen, wie sie denkbarerweise durchaus sinnvoll wäre, nicht möglich; die Konzentration der Wasserentnahme auf wasserreichere Zeiten stellt sich als eine zeitlich sehr kleinräumige Option dar. Dies – insbesondere der zeitliche Gleichlauf von möglicher Wasserentnahme und Beschneiung – zeigt im Übrigen, dass die Beschneiung am G* … in der Gesamtsicht offenbar dem Grundgedanken nach bisher so konzipiert ist, dass die erforderliche Wasserentnahme zeitgleich und ohne große Speicherhaltung erfolgt. Ob das nach aktuellem Stand der Beschneiungstechnik zeitgemäß oder sinnvoll ist und daher möglicherweise Änderungen erforderlich sind, ist in den Antragsunterlagen nicht dargestellt. Insgesamt drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass die Konzeption der angestrebten und teils bereits umgesetzten Modernisierung der Beschneiungsanlage G* … an sich zunächst auf einer (wenngleich eher arrondierenden) Erweiterung der Pistenfläche und damit der zu beschneienden Fläche, sowie korrespondierend einer insgesamt höheren Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach beruhte (im Einzelnen zur ursprünglichen Planung Technischer Bericht, Bl. 1328 f. der Behördenakte). Gerade die – offenbar in früherer Abstimmung mit dem Antragsteller – vorgenommenen Anpassungen des Vorhabens, die insbesondere zu einer gleichbleibenden Wasserentnahme und zu beschneienden Fläche führen, erzeugen für das gewissermaßen „übrig gebliebene“ Vorhaben in Gestalt der hier verfahrensgegenständlichen erheblichen Erweiterung des Speicherteichs zusätzlichen und vertiefenden Erläuterungs- und Begründungsbedarf. Dies deshalb, weil sich vor dem Hintergrund der ansonsten gleichbleibenden Umstände und Einrichtungen der Beschneiung die – gleichsam isolierte – zwingende Erforderlichkeit der erheblichen Vergrößerung des Speichervolumens mit Blick auf das denkbar anzunehmende öffentliche Interesse nunmehr gerade nicht ohne weiteres erschließt. Somit erweist sich der streitbefangene Bescheid jedenfalls insoweit voraussichtlich als ermittlungs- und begründungsdefizitär und vermag einen entsprechenden zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses voraussichtlich nicht zu belegen. (d) Bei der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind schließlich und unabhängig von dem Vorstehenden die für das Vorhaben sprechenden Belange den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen geschützter Arten gegenüber zu stellen. Das Gewicht, mit dem das Artenschutzinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt auch vom Ausmaß der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung dieser Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Nicht jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, kommt ein besonderes Gewicht zu. Der Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung verbietet es, den Zielen eines solchen Vorhabens „bereits für sich“ ein erhebliches Gewicht beizumessen. Woraus sich das erhebliche Gewicht ergibt, muss vielmehr im Einzelnen begründet werden. (BVerwG, B.v. 14.4.2011 – 4 B 77.09 – juris Rn. 74; U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – juris Rn. 13, 15; zum Ganzen auch Lau in: Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 29). Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Maßgebend ist auch, ob die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele normativ oder politisch vorgegeben sind und wie konkret die jeweiligen Zielvorgaben sind. Dabei entfalten gesetzliche Vorgaben – wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung – ein höheres Gewicht als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – juris Rn. 16 f. im Zusammenhang von Infrastrukturvorhaben). Nach diesen Maßstäben können im vorliegenden Fall die für das Vorhaben sprechenden Belange die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht rechtfertigen. Wie ausgeführt, streiten für das Vorhaben im Wesentlichen eine als solche zwar naheliegende, aber dennoch – jedenfalls nach Aktenlage – rein innerbetrieblich wirkende potenzielle Verbesserung des Betriebsablaufs der Beschneiungsanlage. Eine Beziehung zu den oder Auswirkung auf die dem Grunde nach durchaus in Betracht kommenden zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird indes im Wesentlichen nur behauptet und ergibt sich aus den Antragsunterlagen allenfalls mittelbar oder in geringem Umfang. Insbesondere die nachhaltige Sicherung des Bestands des Skigebiets durch die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage wird zwar mehrfach hervorgehoben (vgl. auch ergänzte Unterlage zu speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Bl. 1742 der Behördenakte), zuletzt etwa auch in den Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde (vom 3.1.2023, Bl. 890 der Behördenakte und vom 4.10.2023, Bl. 1195 der Behördenakte). Indes ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass die Ertüchtigung der Anlage als solcher bereits unabhängig von der Vergrößerung des Speicherteichs durchgeführt wurde und, wie mehrfach ausgeführt, die betrieblichen Vorteile einer Vergrößerung des Speicherteichs teils unklar oder teils mit Blick auf die für die Beschneiung unveränderten Rahmenbedingungen zumindest sehr situations- und witterungsabhängig erscheinen. Auch der mehrfach geltend gemachte Kollateralnutzen einer Verbesserung der Entnahmesituation am Schwarzecker Bach bleibt – zumal als solcher nicht verfahrensgegenständlich – quantitativ und qualitativ kaum greifbar. Den betrieblichen Vorteilen, die mit der erheblichen Vergrößerung des Speicherbeckens einhergehen, kann damit kein hohes Gewicht zugemessen werden. Die demgegenüber zu gewichtende Beeinträchtigung der artenschutzrechtlichen Belange mag zwar im vorliegenden Fall, worauf der Antragsgegner insbesondere auch im Bescheid vom 27. Februar 2025 hinweist, (ebenfalls) vergleichsweise überschaubar sein. Nach den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen, denen der Antragsteller jedenfalls insoweit auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist mit Blick auf beide von Verbotstatbeständen betroffenen Arten – Haselmaus, Gelbringfalter – von einer im Verhältnis zum gesamten Lebensraum sehr geringen vorhabenbedingt beanspruchten Fläche auszugehen. Ferner ist der Erhaltungszustand beider Arten auf Ebene der alpinen biogeographischen Region als günstig einzustufen (vgl. ergänzte Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Bl. 1732, 1741 der Behördenakte, vgl. auch Hinweis der höheren Naturschutzbehörde in der Stellungnahme vom 3.1.2023, Bl. 886 der Behördenakte). Dennoch können sich die für das Vorhaben streitenden Belange in ihrem Gewicht voraussichtlich nicht durchsetzen. Die betrieblichen Verbesserungen für die Beschneiung durch die erhebliche Vergrößerung des Speichervolumens bleiben als solche vage, kaum fachlich-konzeptionell hinterlegt und weisen nach dem Stand der Antragsunterlagen zudem keine, jedenfalls keine zwingende Auswirkung auf die im allgemeinen durchaus anzuerkennenden öffentlichen Interessen auf. Sie vermögen sich daher gegenüber den artenschutzrechtlichen Belangen voraussichtlich nicht durchzusetzen. (e) Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme ferner nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Diese weiteren Voraussetzungen zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme brauchen nach oben Ausgeführtem nicht mehr vertieft werden. In Bezug auf die Alternativenprüfung ist dennoch mit Blick auf die im streitbefangenen Bescheid (S. 56 f.) und die in den Antragsunterlagen (E-Mail des Ersten Bürgermeisters der Beigeladenen, Bl. 1876 f. der Behördenakte) angestellten Überlegungen Folgendes zu bemerken: Ein Vorhabenträger braucht sich grundsätzlich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden. In Betracht zu ziehen sind zudem nur solche Alternativen, die die Identität des Vorhabens wahren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 9 B 6/24 – juris Rn. 5; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 – juris Rn. 567; OVG LSA, B.v. 3.1.2017 – 2 M 118/16 – juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, im Rahmen der Alternativenprüfung eine Sanierung bzw. Ertüchtigung des Speicherteichs im gegenwärtigen Bestand bzw. jedenfalls von diesem ausgehend aus der Alternativenbetrachtung (weitgehend) auszuschließen. Da ohnehin die – offenbar – eigentliche bzw. ursprüngliche Zielvorstellung eines Speicherteichs, der die gesamte mögliche Jahreswassermenge aufzunehmen in der Lage ist, aufgrund von Einschränkungen in dem für die Beigeladene für das Vorhaben konkret verfügbaren Grundstücksbestand faktisch nicht zu erreichen ist (vgl. die Darstellung der Vorhabensträgerin im Erörterungstermin, Bl. 1172 der Behördenakte), erscheint eine Ertüchtigung des Speicherteichs am aktuellen Standort, gegebenenfalls auch unter einer weniger umfangreichen Vergrößerung seines Volumens, mit der denkbarerweise ebenfalls bereits gewisse betriebliche Vorteile erreicht werden und die gleichzeitig mit Blick auf artenschutzrechtliche Belange möglicherweise weniger eingriffsintensiv sein könnten, jedenfalls nicht fernliegend. Eine derartige Variante wurde indes durch den Antragsgegner letztlich mit der pauschalen Überlegung, dass die Errichtung „eines größeren Speicherteichs“ als erforderlich zu werten sei (S. 57 des streitbefangenen Bescheids), letztlich nicht betrachtet. cc) Keinen Rechtsverstoß zeigt der Antragsteller nach Aktenlage hingegen mit den unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (und wohl auch sonstigen materiellen Fehlerhaftigkeit) kritisierten Aspekten des streitbefangenen Bescheids in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2024 auf (insbesondere Schriftsatz vom 2.8.2024 im Hauptsacheverfahren M 31 K 24.758). Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 28; B.v. 8.5.2019 – 8 ZB 19.270 – juris Rn. 10). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts kann mithin insbesondere auch durch eine Inbezugnahme weiterer Unterlagen hergestellt werden (vgl. aktuell BVerwG, B.v. 19.2.2025 – 11 VR 18.24 – juris Rn. 50; B.v. 27.12.2024 – 11 VR 13.24 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 11.3.2024 – 8 A 23.40052 – juris Rn. 17; B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 36; zusammenfassend VG München, U.v. 28.1.2025 – M 31 K 22.1501 – juris Rn. 33). Hinsichtlich der monierten Unbestimmtheit der Regelungen in den Auflagen 6.4, 6.6, 6.7 und 6.8 und damit der dort hinterlegten Vermeidungsmaßnahmen übersieht der Antragsteller, dass in den Planunterlagen unter Nr. 18/17d ein Maßnahmenplan zu den Vermeidungsmaßnahmen enthalten ist (Bl. 1584 der Behördenakte). Darin ist die Lage der Vermeidungsmaßnahme 1V dargestellt, ferner die Lage der Baustelleneinrichtungsflächen sowie die Lage des Ausweichhabitats zum Schutz der Amphibienpopulation. In Bezug auf die Auflage 6.10 zu dem Umgang mit bestehenden Waldameisenhügeln ist eine unzureichende Behandlung durch den Antragsgegner nicht erkennbar. Insbesondere gibt der zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte landschaftspflegerische Begleitplan Auskunft über das Vorgehen zum Schutz bestehender Waldameisenhügel (Maßnahme 5V, etwa Bl. 1537, 1602 f. der Behördenakte). Diese sind – auch deren Lage sind im Übrigen im Maßnahmenplan zu den Vermeidungsmaßnahmen (Bl. 1584 der Behördenakte) enthalten – fachgerecht umzusiedeln. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung sind zu dieser Maßnahme ferner beispielhaft aufgezeigt (Absperrung, Kenntlichmachung). Dort ist auch niedergelegt, dass bei Vorkommen weitere Ameisenhügel, die möglicherweise neu entdeckt werden, entsprechend zu verfahren ist. Nicht weiterführend ist schließlich der Verweis auf vermeintlich nicht festgelegte Regelungen zur Pflege hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen 1A, 2A und 3A. Insbesondere aus den entsprechenden Maßnahmeblättern (Bl. 1618 ff. der Behördenakte), die auch hier Gegenstand des festgestellten Plans sind, ergeben sich die aufgegriffenen Pflegeerfordernisse. Gleiches gilt letztlich für die monierte fehlende zeitliche Komponente bei der Umsetzung von CEF- und FCS-Maßnahmen. Die einschlägigen Maßnahmenblätter (Bl. 1634 f. der Behördenakte) legen ausdrücklich fest, dass es sich um Maßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten handeln muss. dd) Die seitens des Antragstellers als „sonstige naturschutzfachliche Belange“ (S. 66 ff. der Klagebegründung vom 24.4.2024, S. 8 ff. der ergänzenden Klagebegründung vom 2.8.2024) aufgegriffenen Einwände in Bezug auf die Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach gehen ins Leere, da diese Wasserentnahme – wie ausgeführt – nicht verfahrensgegenständlich ist. ee) Schließlich liegen auch die gerügten Verstöße gegen waldrechtliche Vorschriften voraussichtlich nicht vor. Von der Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Planfeststellung (§§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) ist auch die erforderliche Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erfasst. Der Antragsteller verweist hierzu auf Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG; danach soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Vorhabenträgers den Vorrang verdient. Nach Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde stehen der geplanten Maßnahme keine Gründe gemäß Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG entgegen (vgl. bereits Stellungnahme vom 7.2.2020, Bl. 88 der Behördenakte; zuletzt erneut Stellungnahme vom 6.6.2023, Bl. 1111 f. der Behördenakte). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der in diesem Zusammenhang vorgesehene produktionsintegrierte Ausgleich für die verfahrensgegenständlich zugelassene Rodung geht dabei insbesondere auf die Vorgaben des Bergwaldbeschlusses des Bayerischen Landtags (LT-Drs. 10/3978) zurück, dem indes keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. VG Regensburg, U.v. 23.11.2011 – RO 4 K 10.00924 – juris Rn. 100). Unabhängig davon, inwieweit die Vorgaben des Bergwaldbeschlusses, wonach Rodungen für neue Freizeiteinrichtungen grundsätzlich nicht mehr zuzulassen seien, im konkreten Fall für die Erweiterung des als solchen bereits bestehenden Speicherteichs bei einem schon existierenden Skigebiet überhaupt einschlägig sind, wurde dem Anliegen des Bergwaldbeschlusses an Schutz und Erhaltung des Bergwaldes ohnehin inhaltlich Rechnung getragen. Auch der Verweis des Antragstellers auf eine fehlende Berücksichtigung des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention zeigt keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften auf. Dabei muss die Frage, ob die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 14 des Bodenschutzprotokolls in Gänze unmittelbar anwendbar ist, wovon der Antragsteller wohl ausgeht, nicht vertieft werden. Die Protokolle zur Alpenkonvention verfügen zwar grundsätzlich über die notwendigen Eigenschaften eines völkerrechtlichen Vertrags mit „self-executing“-Charakter. Sie sind aber ihrerseits nur dann unmittelbar durch nationale Behörden und Gerichte anwendbare Vorschriften, sofern ihre Bestimmungen nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend bestimmt sind und keiner weiteren Ausführungsvorschriften bedürfen. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 77). Hinsichtlich Art. 14 des Bodenschutzprotokolls wird die Auffassung vertreten, dass lediglich Art. 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich und Art. 14 Abs. 3 unmittelbar anwendbar sein dürften (so zusammenfassend Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, 4.7.2016, WD 2 – 3000 – 080/16). Dies bedarf indes keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon ist Art. 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich, auf den der Antragsteller wohl abstellt, hier tatbestandlich nicht einschlägig. Eine Genehmigung für den Bau und die Planierung einer Skipiste steht nicht inmitten. Gleiches gilt für die Wiederherstellungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 des Bodenschutzprotokolls. Bedeutende Schäden an Böden und Vegetation sind hier nicht gegenständlich oder festgestellt. Nicht weiter führt die seitens des Antragstellers vorgebrachte Berücksichtigung des Art. 9 des Tourismusprotokolls zur Alpenkonvention. Die Bestimmung, der ihrer Fassung nach eine unmittelbare Anwendbarkeit nicht zukommen dürfte, betrifft die allgemeine Steuerung der touristischen Entwicklung, die primär durch die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und – wie auch der Antragsteller selbst ausführt – die gesetzlichen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet wird. c) Die zuletzt seitens des Antragstellers gerügte Abwägungsentscheidung erweist sich hinsichtlich des Klimaschutzes voraussichtlich als nicht zu beanstanden. Der Antragsteller macht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss die Belange des Klimaschutzes nicht hinreichend würdigt. Dies trifft indes nach Aktenlage nicht zu. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dies betrifft den in § 1 KSG niedergelegten Zweck des Gesetzes und insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die nationalen Klimaschutzziele, die in § 3 Abs. 1 KSG näher definiert werden. Der Behörde kommt insoweit eine Pflicht zu, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des Projekts emittiert werden, zu ermitteln; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand kommt eine Schätzung in Betracht. Die ermittelten Auswirkungen auf die Ziele des Klimaschutzes sind sodann bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Berücksichtigen ist dabei nicht im Sinne eines Optimierungsgebotes zu verstehen, sondern bedeutet, die Belange mit dem Gewicht, das ihnen zukommt, in den Abwägungsprozess einfließen zu lassen. Dabei hängt es bei konfligierenden Interessen vom Einzelfall ab, ob oder gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich am Ende der Klimaschutz oder ein anderer Belang durchsetzt. Auch Art. 20a GG kommt insoweit nur eine relative Bedeutung zu. Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht räumen dieser Vorschrift keinen unbedingten Vorrang vor anderen Belangen ein (BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 – juris Rn. 198 und 207; BVerwG, B.v. 22.6.2023 – 7 VR 3/23 – juris Rn. 39 f.; U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 86). Dies zugrunde gelegt, weist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners keine hier relevanten Defizite auf. Nicht zu beanstanden ist zunächst, wie der Antragsgegner die vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnahme von 0,43 ha Waldflächen über die wald- und naturschutzrechtliche Betrachtung hinaus auch hinsichtlich ihrer klimaschutzrechtlichen Bedeutung in seine Abwägung einstellt. Nachvollziehbar stellt er mit Blick auf die von ihm jedenfalls der Sache nach zutreffend erkannte Funktion des Waldes auch als Kohlendioxid-Senke (vgl. S. 32 des Bescheids vom 15.1.2024) darauf ab, dass die verlorenen Waldflächen mit den Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 und A3 des landschaftspflegerischen Begleitplan durch Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften auf insgesamt sechs Flurgrundstücken vollständig kompensiert werden. Ebenfalls als voraussichtlich ausreichend erweist sich schließlich die Abwägung des Antragsgegners zum Energieverbrauch während der Betriebsphase des Vorhabens. Mit der Beigeladenen geht der Antragsgegner von einem jährlichen Energieverbrauch von ca. 100.000 kWh für die Beschneiung aus und beziffert dazu ein Energieäquivalent von ca. 10.200 l Diesel. Auch wenn der Antragsgegner die Angaben der Beigeladenen offenbar ohne weitere Prüfung übernommen hat, erscheint es zur Überzeugung des Gerichts als plausibel, dass der zukünftige Energieverbrauch dem bisherigen zumindest gleichen oder diesen sogar, wie in der Klageerwiderung vom 8. Juli 2024 mit Blick auf eine erhebliche Energieeinsparung bei der Beschneiung mittels Lanzen statt mit Schneekanonen ausgeführt, unterschreiten soll. Wenn die sog. Konsenswassermenge trotz eines erheblich vergrößerten Speicherteichs mit 40.000 m³/a gleichbleibt und sich damit auch die Menge an produziertem Schnee nicht verändert, ist es nachvollziehbar, dass sich auch das hierfür eingesetzte Energie- und Kohlendioxidvolumen voraussichtlich vorhabenbedingt nicht negativ verändert. Allerdings stellt der Antragsgegner, soweit ersichtlich, keine Erwägungen hinsichtlich der Auswirkungen des Baustellenverkehrs und -betriebs in der Zeit der Errichtung des Vorhabens an. Auch wenn eine genaue Quantifizierung von Treibhausgasemissionen im Vorhinein während der Bauphase wohl nicht exakt möglich sein dürfte, hätte es hierzu indes jedenfalls eines überschlägigen Ansatzes und einer entsprechenden Abwägung bedurft. Auch wenn es an einer solchen hier fehlt, hat der Antragsteller solches allerdings nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG gerügt und damit nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht. 3. Der festgestellte Mangel der Planfeststellung rechtfertigt vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers, weil nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung eine Heilung der Planfeststellung durch eine Planergänzung nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG) nicht in Betracht kommt. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen danach nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Sowohl die Planergänzung als auch das ergänzende Verfahren kommen nur in Betracht, wenn der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 4 B 112.03 – juris Rn. 4). Die Entscheidungsergänzung zielt dabei auf ein bestimmtes Ergebnis; sie kann nur (durch Verpflichtungsurteil) angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Das gegenüber der Entscheidungsergänzung subsidiäre ergänzende Verfahren (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 112) ist dagegen auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet (so zusammenfassend zu § 7 Abs. 5 UmwRG aktuell z.B. BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 120). Hier kommt eine Planergänzung voraussichtlich nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Gesamtkonzeption der Planung nicht in einem wesentlichen Punkt berührt wird und dass in dem Interessengeflecht der Planung nicht nunmehr andere Belange nachteilig betroffen sind (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 75 Rn. 46). Ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden kann, berührt das Vorhaben als Ganzes. Die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ausnahme und dabei insbesondere eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses dürften ein ergänzendes Verfahren erfordern, um die Grundlage für eine Bestätigung oder Veränderung des Schutzkonzepts und gegebenenfalls für die Erteilung einer Ausnahme zu gewinnen (vgl. ähnlich BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 111). Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nach den vorstehenden Ausführungen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu erwarten. Dies führt im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 123). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. IV. Mit diesem Beschluss wird der (Hänge-)Beschluss des Vorsitzenden vom 27. Februar 2025 gegenstandslos.