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Urteil

M 8 K 22.4834

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II.Der Vorbescheid der Beklagten vom **.08.2022 (Plan Nr. 2022-*****) wird hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1.5 aufgehoben. III.Die Klägerin hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. IV.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit die Klage mit Ausnahme der Antwort zu Frage 1.5 zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da die Klage nur teilweise zurückgenommen wurde, war kein gesonderter Einstellungsbeschluss zu erlassen. Vielmehr konnte die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die Kostentragung gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht zurückgenommenen Teil der Klage im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – NJW 1963, 923). 2. Die zulässige Klage hat, soweit sie aufrechterhalten wurde, in der Sache Erfolg. Der Vorbescheid vom … August 2022 ist hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1.5 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren und zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Eine Rechtsverletzung der Klägerin kommt nur hinsichtlich der infolge der Klagerücknahme ausschließlich noch streitgegenständlichen Antwort zu Frage 1.5 (Variante 1) in Betracht. Zwar ist in den Plänen zur Variante 2 („Abstandsflächen Variante 02 Plan Nr. VB06“) eine Abstandsflächenüberschreitung auf dem Grundstück der Klägerin verzeichnet. Weder in den Fragen des Vorbescheidsantrags noch in der Beantwortung im Vorbescheid lassen sich indes ein auf diese Abstandsflächenüberschreitung bezogener Antrag oder eine Abweichungsentscheidung finden. Die Frage 2.5 bezieht sich in den Antragsunterlagen (Fragenkatalog vom 27. Mai 2022) zwar zunächst in der Sachverhaltsschilderung auf das Klägergrundstück. In der Frage wird dann aber nach der Abweichung „von Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 696/10“ gefragt. Im angefochtenen Bescheid wird die Frage 2.5 dann anders als im Fragenkatalog wiedergegeben. Nach dem dort (vermeintlich) wiedergegebenen Wortlaut bezieht sich die Frage auf das Grundstück Fl.Nr. 696/2 (* …-Str. 4) und nicht auf das Klägergrundstück. Allein aus der Nummerierung und der Erwähnung der Abstandsflächenüberschreitung durch die Bebauung auf dem Klägergrundstück gegenüber dem Baugrundstück lässt sich diese Frage nicht dahingehend auslegen, dass eine Abweichung der in Variante 2 geplanten Bebauung gegenüber dem Klägergrundstück erteilt werden soll. Eine eindeutige Bezeichnung von gegenüber dem Klägergrundstück gewünschten Abstandsflächenabweichungen ist im Vorbescheid zu Variante 2 nicht zu finden. Eine Entscheidung über Abstandsflächenabweichungen gegenüber dem Klägergrundstück zur Variante 2 ist damit nicht erfolgt. 2.1 Die Beantwortung der Frage 1.5 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da sie in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt ist. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass dem Bauherrn nur inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigungen bzw. Vorbescheide erteilt werden. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung oder des Vorbescheids nicht eindeutig festgestellt werden können und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.1996 – 2 B 94.1513 – BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2007 – 4 B 52.07 – juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; OVG SH, B.v. 11.8.2014 – 1 MB 18.14 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22). Die Beantwortung der Frage 1.5 im streitgegenständlichen Vorbescheid ist unbestimmt, da nicht feststellbar ist, in welchem Umfang eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt werden soll. Schon die Fragestellung im Vorbescheidsantrag lässt den Inhalt der beantragten Abweichung nicht erkennen. In Frage 1.5 wird zunächst festgestellt, dass die „Mindestabstandsfläche zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 695/9“ um 34 m² unterschritten werde. Es läge deshalb nahe, die genau bezifferten Flächen als Gegenstand der beantragten Abweichung anzusehen. Zugleich wird aber im zweiten Satz danach gefragt, ob „für das Bauvorhaben eine Abweichung von Art. 6 BayBO wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 695/9 in Aussicht gestellt“ werde. Diese Formulierung könnte die Annahme nahelegen, dass die Abweichung für die tatsächlich erforderlichen Abstandsflächen beantragt wird. Beide Interpretationen der schriftlich formulierten Frage wären bei der isolierten Betrachtung derselben denkbar. Eine Klärung des beantragten Umfangs der Abweichung ist auch bei der gebotenen Heranziehung der dem Vorbescheidsantrag beigegebenen Pläne nicht möglich. Wie in der Fragestellung wird in der Darstellung im Abstandsflächenplan jeweils nur die Fläche hervorgehoben, die auf das Gebäude der Klägerin fällt. Nur dieser Bereich wird im Plan schraffiert dargestellt und nur diese Fläche ist in der schriftlichen Frage beziffert („34 m²“). Die Erwähnung des Flächenmaßes in der schriftlichen Frage und die Darstellung in den Plänen lässt sich nicht mit der Auslegung der Frage nach ihrem Sinn in Einklang bringen. Nach ihrem Sinn und Zweck wäre anzunehmen, dass mit der Frage nach der Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften die tatsächlich durch ein Vorhaben ausgelösten und auf ein Nachbargrundstück fallenden Abstandsflächen Inhalt der Abweichung sein sollen. Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens wäre diese Auslegung hier indes nur dann möglich, wenn die Berechnung der Abstandsflächen anhand der Plandarstellung möglich ist. Das ist hier angesichts der rein schematischen Darstellung des Baukörpers, ohne Angabe der Geländeoberfläche und genaue Bemaßung sowie Darstellung der Außenwände, nicht möglich. Deshalb ist es auch nicht ungewöhnlich, dass zur Abklärung der Möglichkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften im Stadium des Vorbescheids nach einer konkreten Fläche gefragt wird, die von eigenen Abstandsflächen in Anspruch genommen wird. Diesen Weg scheint der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag zu beschreiten. Es wird indes nicht klar, ob sich der Antrag auf die zahlenmäßig genannte Fläche oder eine andere Fläche beziehen soll. Hinzu kommt, dass neben der auf das Klägergrundstück fallenden Abstandsfläche auch eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die über die Straßenmitte hinausgehende Abstandsfläche erforderlich wäre (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO). In der Fragestellung und den Plänen fehlt jeder Anhaltspunkt, ob eine diesbezügliche Abweichung Gegenstand der Vorbescheidsfrage sein soll. Die unbestimmte und widersprüchliche Fragestellung wird durch die Antwort der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid auch nicht aufgelöst. In der Antwort wird lediglich ausgeführt, dass „die Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche“ in Aussicht gestellt werde. Damit nimmt die Antwort lediglich Bezug auf die Frage, ohne klarzustellen, welcher Umfang der Abweichung gemeint sein soll. Damit ist es nicht möglich, die durch den Vorbescheid ausgelöste Bindungswirkung hinsichtlich der Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu bestimmen. Es bleibt unklar, über welche Frage im Vorbescheid bereits vorab entschieden wurde, mithin welche Abstandsflächen im Baugenehmigungsverfahren nicht erneut beurteilt werden müssen. Aufgrund dieser Unbestimmtheit kann nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern die unzweifelhaft nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts von der Antwort zur Frage 1.5 betroffen sind. Nachdem somit nicht geprüft werden kann, in welchem Umfang die Klägerin durch die Abweichung betroffen ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Beantwortung der Fragen 1.5 in ihren Rechten verletzt ist. 2.2 Selbst wenn man mit der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung davon ausgehen würde, dass mit der Beantwortung der Frage 1.5 sämtliche erforderlichen Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt worden sind, wäre eine solche Entscheidung als ermessensfehlerhaft aufzuheben. Eine umfassend erteilte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO würde unter einem Ermessensdefizit leiden, da die für die Entscheidung erforderlichen Umstände offensichtlich nicht ermittelt wurden bzw. bekannt waren. Die bei einer umfassenden Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften mit zu erteilende Abweichung hinsichtlich der Überschreitung der Straßenmitte wird weder in den Plänen noch in der Fragestellung deutlich. Beide Gesichtspunkte haben in der Bescheidsbegründung auch keinen Niederschlag gefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagten, selbst wenn sie eine Abweichung für die gesamten erforderlichen Abstandsflächen hätte erteilen wollen, nicht bewusst war, in welchem Umfang dadurch in nachbarliche Rechte eingegriffen wird. Angesichts dessen wäre die erforderliche Ermessensausübung fehlerhaft. 3. Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.