Urteil
M 12 K 22.5185
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 24 AufenthG aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wenden die Mitgliedsstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.2.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Beurteilung, ob eine "sichere und dauerhafte" Rückkehr möglich ist, sollen sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch soll die betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 24 AufenthG aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wenden die Mitgliedsstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.2.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung, ob eine "sichere und dauerhafte" Rückkehr möglich ist, sollen sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch soll die betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Oktober 2022 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Der Kläger gehört jedoch bereits nicht zu dem nach dieser Norm begünstigten Personenkreis. a) Der begünstigte Personenkreis wird in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses bestimmt. Danach gehören ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion aus der Ukraine vertrieben wurden (lit. a), Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (lit. b), sowie Familienangehörige der unter den lit. a und b genannten Personen (lit. c) zum begünstigten Personenkreis. Nachdem der Kläger weder ukrainischer Staatsangehöriger ist noch in der Ukraine über einen Schutzstatus verfügt hat oder Familienangehöriger einer der genannten Personengruppen ist, fällt er ersichtlich nicht unter den nach dem Durchführungsbeschluss direkt berechtigten Personenkreis. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 24 AufenthG aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses. Danach wenden die Mitgliedsstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Zwar unterstellt es das Gericht vorliegend als wahr, dass sich der Kläger vor dem 24. Februar 2024 auf der Grundlage eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels in der Ukraine aufgehalten hat. Dem Kläger ist jedoch eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland möglich. In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses vom 14.4.2022/5.9.2022 (im Folgenden: BMI Hinweise) wird hierzu ausgeführt, dass bei Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der Kommission: „sinnvollere“) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Die entsprechende prima-facie-Schlussfolgerung ist widerleglich (BMI Hinweise, S. 5). Die Bundesrepublik hat durch die BMI Hinweise zum Ausdruck gebracht, sich hinsichtlich der Beurteilung der Frage einer möglichen sicheren und dauerhaften Rückkehr den operativen Leitlinien der Kommission anzuschließen. Hiernach handelt es sich um eine sui generis-Prüfung, wobei hinsichtlich des inhaltlichen Prüfmaßstabs die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzulegen sind (vgl. S. 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, ABl. 2022/C 126 I/01 (im Folgenden: Leitlinie), sowie BMI Hinweise, S. 8). Bei der Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, sollen sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch soll die betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann (vgl. S. 4 Leitlinie, Ziff. 4.4 BMI Hinweise, S. 8). Trägt die betreffende Person der Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung hierbei Belange vor, welche die Anforderungen des § 13 AsylG erfüllen, ist diese auf eine Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen (Ziff. 4.4 BMI Hinweise, S. 9). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den eingeführten Erkenntnismitteln zur allgemeinen Lage in der Republik Irak ergibt sich, dass dem Kläger eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland nach den insoweit inhaltlich heranzuziehenden Maßstäben der §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht möglich ist. Gesundheitliche Gründe, welche die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch sind die inhaltlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegend nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. VGH BW, U.v. 12.7.2023 – A 10 S 373/23 – juris Rn. 56 m.w.N.). Insoweit ergibt sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie aus der Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dass eine Rückkehr irakischer Staatsangehöriger aus Deutschland in ihr Herkunftsland sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist und mittlerweile auch Rückführungen in den Irak wieder aufgenommen wurden. Die Grundversorgung ist nicht durchgehend und in allen Landesteilen gewährleistet. Jenseits des Ölsektors verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Der Großteil der Bevölkerung wohnt in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können, wobei es hierbei zu Engpässen kommen kann. Im gesamten Land ist die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben des irakischen Ministeriums für Arbeit und Soziales lebten 2023 etwa 23% der irakischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird mit einer seitdem gestiegenen Armutsrate gerechnet. Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch und lag im Jahr 2023 bei 15,6%. Besonders Frauen und junge Menschen sind von Arbeitslosigkeit betroffen. Etwa 18% der Rückkehrer sind arbeitslos. Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Gerade in den Sommermonaten ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr, hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen. In der Provinz Diyala sprechen Regierungsvertreter von einem 90-prozentigen Rückgang der Getreideernte aufgrund Wassermangels. Die medizinische Versorgungsituation ist angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: April 2024, S. 28 ff; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, S. 258 ff.). Rückkehrer aus Deutschland erhalten über unterschiedliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützungsleistungen, u.a. sind umfasst: Reisekosten, Reisebeihilfe i.H.v. 200 EUR für Erwachsene, Starthilfe i.H.v. 1.000 EUR. Über das StarthilfePlus-Programm können Rückkehrer 6-8 Monate nach der Rückkehr eine weitere Unterstützung erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der individuellen Situation des Klägers ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Irak möglich ist. Zwar kann angesichts des Umstands, dass der Kläger seit 2007 in der Ukraine gelebt, dort studiert, gearbeitet und seine maßgeblichen sozialen Kontakte aufgebaut hat, von einer tiefgreifenden Bindung zur Ukraine ausgegangen werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich wäre. Der Kläger hat bis zu seinem 17. Lebensjahr im Irak gelebt und hat dort seine prägenden Jahre der Kindheit und Jugend vertraut. Er spricht die dortige Sprache und ist auch mit der dort herrschenden Kultur verbraucht. Der Kläger war während seines Aufenthalts in der Ukraine mehrmals besuchsweise im Irak. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine hohe Schulbildung sowie ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung als Herzchirurg auch im Irak in kurzer Zeit eine Anstellung finden wird, zumal nach obigen Erkenntnissen ein großer Bedarf an medizinischem Personal besteht. Damit wird der Kläger in der Lage sein, seine elementaren Grundbedürfnisse zu sichern. Davon abgesehen ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger trotz des seit längerem nicht mehr bestehenden Kontakts bei seinen noch im Irak lebenden Eltern einen ersten Anlaufpunkt haben wird, die ihn in der Anfangszeit unterstützen können. Sprechen die allgemeine Auskunftslage und die individuellen Umstände des Ausländers für die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland und sind deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union nicht erfüllt, so ändert sich hieran auch nichts durch die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den Schreiben vom 14. April 2022 und vom 5. September 2022. Denn auch soweit darin ausgeführt wird, es sei bei Personen mit unbefristetem Aufenthaltstitel für die Ukraine „prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren“, wird auch festgestellt, dass eine solche „prima facie-Schlussfolgerung“ jedenfalls „widerleglich“ sei (S. 5 des Länderschreibens vom 5. September 2022). Bezogen auf den aus dem Irak stammenden Kläger ist die „Schlussfolgerung“ widerlegt, da die Möglichkeit seiner sicheren und dauerhaften Rückkehr durch die allgemeine Auskunftslage bestätigt und auch nicht durch konkreten Vortrag im Einzelfall in Zweifel gezogen wird (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.1.2023 – 3 L 376/22 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.3.2023 – OVG 11 S 8/23 – juris). 2. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 58 und 59 AufenthG und sind rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht stattzugeben. Einer gesonderten Entscheidung durch Beschluss bedarf es hierzu nicht, vielmehr kann die Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34/14 – juris Rn. 29). Eine Wiedereröffnung ist nach Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung nicht mehr möglich (BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329, 13 A 17.331 – juris Rn. 28), wobei ein Urteil bereits mit Niederlegung der Entscheidungsformel bei der Geschäftsstelle wirksam wird (VGH BW, B.v. 12.3.1999 – A 14 S 1361/97 – juris Rn. 7). Bei Eingang des Wiedereröffnungsantrags hatte das Gericht bereits die Entscheidung getroffen und nach § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle übergeben. Das pdf-Dokument mit dem Urteilstenor wurde von Geschäftsstelle am 26. Juli 2024 um 6:12 Uhr in die E-Akte hochgeladen. Damit ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich. Darüber hinaus sind vorliegend auch keine Gründe gegeben, die für eine Wiederaufnahme sprechen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Wiedereröffnung, das Gericht entscheidet hierüber vielmehr nach Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34/14 – juris Rn. 28). Der Kläger hatte sowohl bis zur mündlichen Verhandlung als auch innerhalb der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Soweit die Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überraschend zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland auf eine nicht näher genannte Entscheidung des VGH BW hingewiesen und gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe, trägt dies keinen Wiedereröffnungsgrund. Dem Gericht ist bereits unklar, um welche Rechtsprechung des VGH BW es sich hierbei handeln soll; die einzige im Rahmen der Hauptverhandlung erwähnte Entscheidung des VGH BW betraf nicht die Voraussetzung der sicheren und dauerhaften Rückkehr, sondern vielmehr die Frage, inwieweit den BMI-Hinweisen überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung zukommt (VGH BW, B.v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22 – juris). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2023 – 1 B 3/23 – juris Rn. 3). Vorliegend erschließt sich bereits nicht, inwiefern die Prüfung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, vorliegend das der sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit, durch das Gericht überraschend sein sollte. Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nämlich erforderlich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale vorliegen. Zudem ist der Vortrag unzutreffend, dass die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen wäre und ein diesbezüglicher richterlicher Hinweis hätte ergehen müssen. Die Klagepartei hat selbst im Rahmen der Klage- bzw. Antragsbegründung mit Schriftsatz vom ... Juli 2023 auf eine Passage in den BMI-Hinweisen Bezug genommen, die sich ausdrücklich mit diesem Tatbestandsmerkmal beschäftigt. Hierin wird ausgeführt, dass bei Drittstaatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügt haben, zwar prima facie davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren kann. Es wird aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Schlussfolgerung widerleglich ist und in diesem Fall eine Anschlussprüfung stattfindet, die sich an den Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG orientiert (BMI-Hinweise S. 5, 7f.). Damit hätte einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten klar sein müssen, dass allein das Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in der Ukraine nicht ausnahmslos und ohne jegliche weitere Prüfung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG führt. Vielmehr müssen die Voraussetzung des unbefristeten Aufenthaltsrechts und der fehlenden Rückkehrmöglichkeit kumulativ vorliegen. Zudem wurde bereits im streitgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei Gründe geltend gemacht hat, weshalb ihm eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland nicht möglich sei (Nr. II, 2.2). Überdies wurden mit Schreiben vom 18. Juli 2024 durch das Gericht Erkenntnismittel zur Lage im Irak zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auch hierdurch hätte sich der Klagepartei aufdrängen müssen, dass es auch entscheidend auf die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in den Irak ankommen wird. Schließlich hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zur Situation im Heimatland zu äußern und hat dies auch getan. Soweit ferner gerügt wird, dem Gericht komme aufgrund der Tatsache, dass lediglich ein Rechtsreferendar zur Vertretung des Klägers anwesend gewesen sei, eine besondere Fürsorgepflicht zu, ist zunächst anzumerken, dass es auf einer Entscheidung der Klägerbevollmächtigten beruht, nicht selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Zum anderen hat der teilnehmende Rechtsreferendar die Gelegenheit erhalten, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage telefonisch Rücksprache mit der Bevollmächtigten zu halten, welche dieser auch wahrgenommen hat. II. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).