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Beschluss

M 31 K 23.1119

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 130.993,91 festgesetzt. Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 29. Juli 2024 eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren daher mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Kosten sind nicht wie von der Klagepartei beantragt der Beklagten nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung vom Unterliegensprinzip eng auszulegen (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 155 Rn. 10). Eine unzureichende oder irreführende Begründung kann nur in besonders gelagerten Fällen ein vorprozessuales Verschulden der beklagten Behörde darstellen, das eine Auferlegung der Kosten rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010, NVwZ-RR 2010, 550 (551); Eyermann, aaO Rn. 13). Ein solcher liegt hier nicht vor. Dies gilt schon mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen, wonach Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden bzw. unbeachtlich bleiben, offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt und Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Rechtsfolge des § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden können. Dies hat die Klagepartei bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten vor Klageerhebung einzukalkulieren und begründen damit nicht ohne weiteres eine vom Unterliegensprinzip abweichende Kostentragung (vgl. BVerwG aaO). Darüber hinaus scheidet eine Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO vorliegend bereits daran, dass die Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Zuwendungsermessens und der daran anknüpfenden Teilablehnung ausgegangen ist, für die Klägerin im streitbefangenen Bescheid ausreichend erkennbar waren (vgl. dazu auch VG München, B.v. 18.11.2022 – M 31 K 22.3440 – juris Rn. 5). In der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständischen Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe 3) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) in ihrer Ziffer 2.4 ausführt, dass bei Verbundunternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden darf. Sodann erfolgen unter Verweis auf die ergänzend zur Zuwendungsrichtlinie veröffentlichten und im Internet frei abrufbaren FAQs nähere Ausführungen dazu, in welchen Konstellationen die Beklagte die Verbundenheit von Unternehmen annimmt. Insbesondere enthält die rechtliche Würdigung hierzu folgenden Passus: „Nach Ziffer 5.2 der FAQs des Bundes liegen verbundene Unternehmen auch vor, wenn sie durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Hierunter fallen ausgehend vom Antragsteller insbesondere Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.“ Hieraus wird deutlich, dass die familiären Verbindungen zwischen der Antragstellerin und den weiteren Einzelunternehmen S. … und F. … (jeweils Geschwister) nach der Verwaltungspraxis der Beklagten genügt und nicht das kumulative Vorliegen gegenseitiger Stimmrechtsanteile vorausgesetzt wird. Auf die unrichtige Angabe bezüglich der Stimmrechtsanteile des H. … an den Unternehmen seiner Kinder kommt es daher nicht maßgeblich an. Somit konnte die Klägerin die wesentlichen Gründe für die Teilablehnung der streitbefangenen Kostenpositionen zur Überzeugung des Gerichts in ausreichender Art und Weise in Erfahrung bringen. Bei alledem ist zu beachten, dass im Zuwendungsverfahren zur Überbrückungshilfe III allgemein – wie auch hier – von der Beklagten bei Antragstellung umfänglich auf die Antragsvoraussetzungen hingewiesen wird. Antragsteller haben dort auch explizit anzugeben, davon Kenntnis genommen zu haben. Zudem enthält das Antragsformular einen Link zu den Vollzugshinweisen. Bei den von der Beklagten zu bearbeitenden Corona-Wirtschaftshilfeprogrammen, hier in Gestalt der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein erhebliches Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des hohen Antragsaufkommens besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben. Insbesondere mit Blick auf die weiten Befugnisse des Zuwendungs- und Richtliniengebers sowie der mit der Aufgabe der Zuwendungsbehörde beliehenen Beklagten zur Ausgestaltung des Zuwendungsinhalts und -verfahrens dürfen auch die Modalitäten der Zuwendungsgewährung in förmlicher Hinsicht entsprechend standardisiert im Vollzug praktiziert werden. Gegen Umfang und Inhalt der Begründung für die streitgegenständliche Teilablehnung ist daher im Lichte des vorstehend Erläuterten nichts zu erinnern (vgl. zu alledem auch VG München aaO Rn. 6). Die vertiefenden Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten in der Erwiderung vom 7. Juli 2023 stellen entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sonach lediglich schriftsätzliche Erläuterungen ihrer Rechtsposition im Verwaltungsrechtsstreit dar, nicht aber ein Nachschieben von Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.