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Beschluss

M 31 K 25.3444

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Landshut verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten sind örtlich benachbarte Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnehmen. Die Versorgungsgebiete der Kläger liegen im Landkreis F., das Versorgungsgebiet des Beklagten landkreis- und bezirksübergreifend in den Landkreisen F., K., P. a.d. Ilm und L.. Im Streit steht zwischen den Beteiligten das Recht des Beklagten zur Beendigung der Trinkwasserlieferung an die Kläger. Nach Kündigung des zuletzt zwischen den Parteien bestehenden Wasserlieferungsvertrags durch den Beklagten zum 31. Dezember 2021 erfolgt die Lieferung von Wasser durch den Beklagten an die Kläger ohne vertragliche Grundlage. Die Kläger entrichten an den Beklagten weiterhin ein Entgelt im Umfang des in dem gekündigten Vertrag früher Vereinbarten. Zwei frühere Klagen, mit denen der Beklagte auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs jeweils gegenüber den Klägern den Unterschiedsbetrag zwischen dem früher vertraglich vereinbarten und dem nunmehr vom Beklagten kalkulierte und geforderten Wasserpreis geltend macht, hat das Gericht mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 11. Juni 2024, M 31 K 23.6118 und M 31 K 23.6119, an das Landgericht Landshut verwiesen. Die Verfahren sind dort unter 53 O 2120/24 und 54 O 1877/24 anhängig. Die Kläger haben unter dem 5. Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie begehren dem Beklagten zu untersagen, die Wasserlieferung an den Kläger zu 1. am 31. Dezember 2025 sowie an den Kläger zu 2. am 31. Dezember 2027 ganz oder teilweise einzustellen, solange keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der behaupteten Zahlungsverpflichtungen des Beklagten erfolgt ist oder keine Gefahrenlage für den Betrieb des Beklagten besteht, die eine sofortige Sperrung rechtfertigen würde. Gleichzeitig wird für den Kläger zu 1. beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Wasserlieferung an ihn am 31. Dezember 2025 einzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. werde seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Wasserversorgung ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr nachkommen können, falls der Beklagte seiner Ankündigung, die Wasserlieferung am 31. Dezember 2025 einzustellen, in die Tat umsetzte. Gleiches gelte für den Kläger zu 2. im Falle der Einstellung der Wasserlieferung zum 31. Dezember 2027. Die Kläger bestritten das Bestehen der Zahlungsforderungen des Beklagten teilweise dem Grunde und vor allem der Höhe nach. Eine Klärung erfolge in den vor dem Landgericht Landshut anhängigen Verfahren, wobei aufgrund der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch erhebliche Zeit verstreichen werde. Die angedrohte Sperre der Wasserlieferung sei rechtswidrig und würde die Kläger in ihrer Funktionsfähigkeit als Wasserversorger ebenso gefährden wie zahlreiche kommunale Anschlussnehmer betreffen. Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung sei sodann nicht mehr gewährleistet. Bei dem Anspruch und dem Recht auf Wasserbelieferung handele es sich um ein existenzielles Grundrecht und würde beim Kläger zu 1. unmittelbar zum Ausrufen des Katastrophenfalles im Landkreis F. führen, wobei auch nur eine kurzfristige Leitungsunterbrechung zu einer massiven Verkeimung der Leitungsnetze führte. Den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Pflicht zur ununterbrochenen Wasserversorgung und öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgung i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Daseinsvorsorge und der Sicherung kontinuierlicher Versorgungspflichten zu. Der Beklagte tritt der Klage mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 entgegen. Er erachtet sie bereits als unzulässig. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Gericht unter Bezugnahme auf seine Beschlüsse vom 11. Juni 2024, M 31 K 23.6118 und M 31 K 23.6119, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Landshut zu verweisen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27. Juni 2025 gegeben. Beide Beteiligte haben sich hierzu geäußert (Schriftsatz der Kläger vom 6.6.2025, Schriftsatz des Beklagten vom 26.6.2025). Sie halten übereinstimmendend den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). Das Gericht spricht daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Landshut (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 4 Nr. 12, Art. 5 Abs. 2 Nr. 21 GerOrgG). Für das Rechtsschutzziel der Kläger ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Belieferung mit Wasser – und damit korrespondierend eine Untersagung der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Wasserlieferung an die Kläger – geltend, solange keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der vom Beklagten geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen erfolgt ist oder keine Gefahrenlage für den Betrieb des Beklagten besteht, die eine sofortige Sperrung rechtfertigt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15 m.w.N.) Die von den Klägern geltend gemachten geltend gemachten Ansprüche auf weitere (vorläufige) Belieferung bzw. Untersagung einer Einstellung bis zur Entscheidung über das Bestehen der vom Beklagten geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen oder das Entstehen einer Gefahrenlage für den Betrieb des Beklagten führen hier nicht auf eine öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. 1. Zwischen den Beteiligten steht in umgekehrten Parteienrollen durch die Beschlüsse vom 11. Juni 2024, M 31 K 23.6118 und M 31 K 23.6119, bereits rechtskräftig fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Trinkwasserlieferung des Beklagten an die Kläger nicht um ein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Die Bindungswirkung dieser Feststellung hindert die von den Beteiligten hier angestrebte gegenteilige Feststellung mit dem Ziel der Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. 1.1 Die aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG resultierende Bindungswirkung ähnelt in großen Teilen der in § 121 VwGO geregelten materiellen Rechtskraft (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 46. EL August 2024, § 17a GVG Rn. 12). Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Entscheidungen, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, insbesondere die Beteiligten. Das Institut der Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und bezweckt damit, dass in einem neuen Verfahren kein der rechtskräftigen Entscheidung widersprechendes Ergebnis entstehen kann (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 17.15 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.5.2025 – 24 ZB 25.190 – juris Rn. 13). Die Bindungswirkung tritt im Übrigen auch unabhängig davon ein, ob die rechtskräftige Entscheidung die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche gerichtliche Feststellungen getroffen werden. Dabei erschöpft sich die Entscheidung über die Verweisung nicht in dem bloßen Rechtsschluss, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet und vielmehr die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, sondern sie umfasst auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verweisung vorliegen. Dies hat zur Folge, dass die Gründe, aus denen die Verweisung erfolgt ist, an der rechtskraftähnlichen Wirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG teilnehmen. Daraus folgt hier eine rechtskräftige Feststellung zwischen den Beteiligten, dass sowohl dem Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger, der mit umgekehrten Parteienrollen Gegenstand der Verfahren war, in dem die beiden rechtskräftigen Beschlüsse vom 11. Juni 2024 ergangen sind, als auch – gleichsam spiegelbildlich – dem hier streitigen Anspruch der Kläger auf Wasserlieferung durch den Beklagten ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt. 1.2 Ginge man, entgegen dem vorstehend Ausgeführten, davon aus, dass eine Rechtskrafterstreckung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 3 GVG in enger Anlehnung an § 121 Nr. 1 VwGO wegen unterschiedlicher Streitgegenstände nicht eingreift, würde auch dies am gefundene Ergebnis nichts ändern. Dies deshalb, weil § 121 Nr. 1 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen Bindungswirkung erzeugen kann. Die Vorschrift will eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache sowie widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache dann auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist (sog. präjudizielle Bindung; vgl. aktuell BayVGH, B.v. 19.5 2025 – 24 ZB 25.190 – juris Rn. 14). Darauf, ob für den Vor- und Folgeprozess dieselbe Norm entscheidungserheblich ist, kommt es nicht an. Die Rechtskraft in Gestalt einer präjudiziellen Bindung wirkt sich auf den Folgeprozess in der Weise aus, dass das rechtskräftige Urteil ohne Sachprüfung der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Ob Vorgreiflichkeit besteht, hängt insbesondere davon ab, ob die rechtskräftige Vorentscheidung ein Element liefert, dass nach der einschlägigen materiell-rechtlichen Norm notwendig ist für den Subsumtionsschluss, der zu der im Zweitprozess beanspruchten Rechtsfolge führt. Dies ist hier der Fall. Die Ausführungen in II.1.2 der Gründe der rechtskräftigen Beschlüsse vom 11. Juni 2024 stellen, wie ausgeführt, die Entscheidung tragend fest, dass es sich bei der Trinkwasserlieferung des Beklagten an die Kläger nicht um ein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Dies gilt in gleichem Maße einerseits für das Bestehen eines Anspruchs auf Wasserlieferung der Kläger gegen den Beklagten wie andererseits für einen Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger für tatsächlich erbrachte Lieferungen im Vollzug des faktischen Wasserbezugs nach Vertragsbeendigung am 31. Dezember 2021. Mit dieser Einordnung der Rechtsnatur des zwischen den Beteiligten vorherrschenden faktischen Wasserbezugsverhältnisses liefern die beiden rechtskräftigen Vorentscheidungen das zentrale Element des Subsumtionsschlusses für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. 2. Unabhängig von einer Rechtskrafterstreckung ergäbe sich auch in der Sache selbst kein von den Beschlüssen vom 11. Juni 2024 abweichendes materielles Ergebnis bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die hierzu maßgeblichen Ausführungen in den vorgenannten Beschlüssen, dort jeweils unter II.1.2 der Gründe, Bezug genommen. Die Kläger vermögen dem weder mit einem Verweis auf Art. 57 Abs. 2 GO noch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2021 (8 L 674/21 – juris) inhaltlich Maßgebliches entgegenzusetzen. Zutreffend weist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025 darauf hin, dass die Versorgung der Kläger und der in ihrem Gebiet lebenden Bürger mit Trinkwasser keine Pflichtaufgabe des Beklagten i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 GO ist, sondern eine solche Pflicht nur gegenüber den im eigenen Verbandsgebiet des Beklagten lebenden Bürgern besteht. Aus Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 GO können die Kläger daher nichts für sie Günstiges herzuleiten. Aus welchem Rechtsgrund sich zudem eine von den Klägern hierzu ins Feld geführte Rechtspflicht zur ununterbrochenen Wasserversorgung und öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgung des Beklagten gegenüber den Klägern ergeben soll, erschließt sich jedenfalls aus öffentlich-rechtlicher Perspektive nicht. Ob und mit welchem Inhalt gegebenenfalls nachwirkende privatrechtliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach dem Ende des am 31. Dezember 2021 ausgelaufenen Wasserlieferungsvertrags im Raum stehen können (vgl. § 241 Abs. 2 BGB), werden die ordentlichen Gerichte zu prüfen und zu entscheiden haben. Auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2021 führt vorliegend nicht weiter. Dort geht es um Ansprüche eines Grundstückseigentümers gegen den örtlichen Wasserversorger im Vollzug der geltenden kommunalen Wasserversorgungssatzung. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht Potsdam den Rechtsstreit um das Ob des Zugangs zur öffentlichen Einrichtung „Trinkwasserversorgungsanlage“ im Verhältnis des einzelnen Grundstückseigentümers und Anschlussinhabers zum kommunalen Wasserversorger auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung als öffentlich-rechtlich qualifiziert, auch wenn das Benutzungsverhältnis in der Form eines privatrechtlichen Vertrages ausgestaltet ist. Daraus ist für den hier inmitten stehenden Binnenrechtsstreit von Wasserversorgern über den Bezug von Wasser untereinander indes nichts herzuleiten, da deren Rechtsverhältnis, wie ausgeführt, gerade nicht von einer Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge gegenüber den mit Trinkwasser zu versorgenden (Gemeinde-) Bürgern (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 GO) geprägt ist, sondern sich vielmehr allein auf Ebene der Gleichordnung privatrechtlich nach einem (derzeit faktisch vollzogenen) Wasserlieferungsvertrag bzw. einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu Hinweis- und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 18.6.2025, 53 O 2120/24) bestimmt. 3. Sonach war die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und die Streitsache nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Landshut zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut folgt dabei aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach gilt insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts der Gerichtsstand des Sitzes (vgl. etwa Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 17 Rn. 3). Der Beklagte hat seinen Sitz in Au i.d. H., Landkreis F. (Art. 4 Nr. 12, Art. 5 Abs. 2 Nr. 21 GerOrgG). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich schließlich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Mit Blick auf die Angaben der Kläger in der Klageschrift zum Umfang ihres jeweiligen jährlichen Jahreswasserbezugs beim Beklagten ist bereits auch unter dem Ansatz eines Wasserpreises von lediglich 0,50.- EUR/l die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG ohne weiteres überschritten. 4. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.