Beschluss
M 3 E 24.5106
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den vorläufigen Besuch der Jahrgangsstufe 4 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4. Die Antragstellerin besuchte ab der Jahrgangsstufe 2 die Grundschule P. in M. In der Zwischeninformation vom 19. Januar 2024, im Übertrittszeugnis vom 2. Mai 2024 und im Zwischenzeugnis des Schuljahres 2023/24 vom 17. Mai 2024, jeweils von der Grundschule P., erzielte die Antragstellerin in den Fächern Deutsch die Note 5, Mathematik die Note 5 und Heimat- und Sachunterricht die Note 4. Ihren Antrag vom 3. Juni 2024 auf ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 lehnte die Grundschule P. in M. aufgrund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz vom 4. Juni 2024 am selben Tag ab. Aufgrund eines Umzugs wechselte die Antragstellerin am 3. Juni 2024 in die Grundschule R. in M. (im Folgenden: Grundschule R.). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 an die Grundschule P. bat der Vater der Antragstellerin darum, dem Antrag auf ein freiwilliges Wiederholen stattzugeben. Die Antragstellerin sei nur ein Jahr im Kindergarten gewesen und habe anschließend am Vorkurs Deutsch teilgenommen. Ein weiteres Jahr in der 4. Klasse werde ihre Chancen auf eine bessere zukünftige Schulbildung erheblich verbessern, insbesondere im Hinblick auf die sprachliche Entwicklung. Die zusätzliche Zeit würde es ihr ermöglichen, ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter auszubauen und eine stabilere Grundlage für den Übertritt auf eine weiterführende Schule zu schaffen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 an den Vater der Antragstellerin verwies die Grundschule P. auf ihre Entscheidung vom 4. Juni 2024. Eine Änderung sei der Schule nicht möglich. Es könne allerdings bei der neuen Schule der Antragstellerin noch einmal ein Antrag auf ein freiwilliges Wiederholen gestellt werden. Am 28. Juni 2024 beantragte die Antragstellerin ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 bei der Grundschule R. Als Begründung wurde auf einen Lernrückstand v.a. in Deutsch, viele Umzüge mit Schulwechsel und den Besuch der derzeitigen Grundschule erst seit Juni 2024 verwiesen. Die Klassleitung der Antragstellerin führte als Stellungnahme zum Antrag am 15. Juli 2024 aus, in Anbetracht der genannten Gründe werde der Antrag befürwortet. Aufgrund des Beschlusses der Lehrerkonferenz vom 16. Juli 2024 lehnte die Grundschule mit Bescheid vom 17. Juli 2024 ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, in kleineren Klassen an der Mittelschule werde die Unterstützung größer sein, zudem werde ein weiterer zweimaliger Klassenwechsel vermieden. Im von der Grundschule R. ausgestellten Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/24 vom 26. Juli 2024 erhält die Antragstellerin die Erlaubnis zum Vorrücken; das Jahreszeugnis enthält keine Noten, sondern den Vermerk, dass aufgrund des Schuleintritts am 3. Juni 2024 eine Notenbildung in dem bisherigen Zeitraum nicht möglich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Grundschule R. vom 17. Juli 2024 ein. Zur Begründung wird ausgeführt, § 14 GrSO ziele darauf ab, ein freiwilliges Wiederholen zu ermöglichen, um den Leistungsstand zu verbessern, beispielsweise durch Auffüllen von Kenntnislücken. Diese Gründe habe die Antragstellerin in ihrem Vortrag vorgebracht. Auf die Antragsbegründung und die befürwortende Stellungnahme der Klassleitung sei die Schule nicht eingegangen. Die zweimaligen Schulwechsel seien aufgrund von Umzügen erfolgt. Ein nochmaliger Umzug der Antragstellerin stehe nicht an. Auch der Bruder der Antragstellerin besuche im kommenden Schuljahr die Grundschule R. in der Jahrgangsstufe 2. Dies würde der Antragstellerin Sicherheit und Vertrautheit geben. Die bisherigen Schulleistungen seien nicht dergestalt gewesen, dass eine Verbesserung des Leistungsstands nicht zu erwarten wäre. Der bisherige Leistungsstand sei allein auf die geschilderten äußeren Umstände wie die Umzüge der Familie zurückzuführen. Nun habe die Familie ein festes Zuhause gefunden und es werde insoweit Ruhe einkehren. Es sei zu erwarten, dass sich der Leistungsstand verbessern werde. Mit Schriftsatz vom 23. August 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig den Besuch der Jahrgangsstufe 4 an der Grundschule R. … in M., im Schuljahr 2024/25 zu gestatten, bis über den Widerspruch der Antragstellerin vom 29. Juli 2024 gegen den Ablehnungsbescheid der Grundschule R. … in M. vom 17. Juli 2024 bestandskräftig entschieden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, für die Antragstellerin sei es nicht zumutbar, bis zum 9. September 2024, dem Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung der Grundschule R., im Ungewissen zu bleiben, ob sie die Jahrgangsstufe 4 wiederholen dürfe. Zudem sei die Ablehnungsentscheidung der Grundschule R. offensichtlich rechtswidrig. Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren wird Bezug genommen. In Bezug auf das vom staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt M. (im Folgenden: Schulamt) vorgelegte Gedächtnisprotokoll des 1. Konrektors und der Rektorin der Grundschule R. vom 31. Juli 2024 sei zu berücksichtigen, dass auch folgende Gründe ausschlaggebend für den Leistungsabfall der Antragstellerin gewesen seien: Am 6. Februar 2023 seien die Großeltern der Antragstellerin väterlicherseits und der Onkel väterlicherseits bei dem Erdbeben in der Türkei ums Leben gekommen. Der Vater der Antragstellerin habe deshalb am 14. Februar 2023 in die Türkei fahren und dort 45 Tage bleiben müssen. Dort habe er auch seinen dortigen drei Schwestern helfen müssen, von denen eine das rechte Bein verloren habe. Die Schwestern seien am 10. April 2023 nach Deutschland gekommen. Der Vater der Antragstellerin habe sich um sie kümmern müssen. Die Familie der Antragstellerin habe damals in einer nur 50qm-großen Wohnung gewohnt. Es habe dort keine Möglichkeit für die Kinder gegeben, in Ruhe zu lernen. Durch den Umzug in die neue größere Wohnung ab 1. Juni 2024 kehre Ruhe in die Familie ein. Der Vater habe jetzt auch ausreichend Zeit, sich um die Antragstellerin zu kümmern und diese beim Lernen zu unterstützen. Die Mutter der Antragstellerin spreche noch nicht gut genug Deutsch, habe jedoch am 1. Juni 2024 einen Deutsch-Sprachkurs begonnen. Mit Schriftsatz vom 4. September 2024 führt die Antragstellerin ergänzend aus, es erscheine widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits argumentiere, eine Verbesserung des Leistungsstands sei bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 nicht zu erwarten, andererseits darauf verweise, dass Lerninhalte der Jahrgangsstufe 4 in der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule aufgegriffen würden. Würden bei der Antragstellerin nicht doch erhebliche Lernrückstände bestehen, wäre dieser Verweis unnötig. Was die Stellungnahme des Klassleiters in der Grundschule R. angehe, stelle sich die Frage, wie dieser zu beurteilen vermöge, worauf schlechte Schulleistungen der Antragstellerin zurückzuführen seien. Wenn nicht im Fall der Antragstellerin von äußerst schwierigen Verhältnissen ausgegangen werde, stelle sich die Frage, wann dann überhaupt eine Situation vorliege, die ein Wiederholen rechtfertigen könne. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Tod und die schwerwiegenden Verletzungen von Familienangehörigen der Antragstellerin im Februar 2023 seien erst im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorgetragen worden. Diese tragischen Erlebnisse sowie die Wohnsituation der Antragstellerin stünden jedoch in keinem Zusammenhang zu den erbrachten Leistungen. Die Antragstellerin habe im Jahreszeugnis des Schuljahrs 2021/22 in den Fächern Deutsch die Note 4, in Mathematik die Note 3 und im Heimat- und Sachunterricht die Note 5 erhalten. Im Schuljahr 2022/23 habe die Antragstellerin im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch die Note 4, in Mathematik die Note 4 und in Heimat- und Sachunterricht die Note 4 erzielt. Sie habe sich damit im Fach Heimat- und Sachunterricht sogar verbessert. Im Schuljahr 2023/24 habe die Antragstellerin in der Zwischeninformation und im Übertrittszeugnis in den Fächern Deutsch die Note 5, in Mathematik die Note 5 und im Heimat- und Sachunterricht die Note 4 erzielt. Die Leistungen seien im Schuljahr 2023/24 daher konstant auf einem Niveau. Die leichten Verschlechterungen seien dem gestiegenen Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 4 geschuldet. Wegen des zeitlichen Abstands zu den tragischen Erlebnissen im Frühjahr 2023 und der Wohnsituation zum damaligen Zeitpunkt und den erzielten Noten im Schuljahr 2023/24 bestehe kein Leistungsabfall aufgrund persönlicher Umstände. Wie aus dem Gedächtnisprotokoll vom 31. Juli 2024 ersichtlich, habe die Grundschule R. den Sachverhalt vollständig erfasst und die von den Erziehungsberechtigten vorgetragenen Argumente gewürdigt. Dass ein Mitglied der Lehrerkonferenz eine abweichende Meinung vertrete, sei weder ungewöhnlich, noch binde es die Schule nach außen. Die Lehrerkonferenz habe sich mit den verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt, diese gewürdigt und eine ablehnende Mehrheitsentscheidung getroffen. Da der Lernstoff in der Jahrgangsstufe 5 nochmals wiederholt werde, bestehe für die Antragstellerin dort sogar weniger Leistungsdruck als bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend zwar ein Anordnungsgrund durch den nahenden Unterrichtsbeginn des Schuljahrs 2024/25 gegeben, ein Anordnungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragstellerin begehrte vorläufige Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule R. im Schuljahr 2024/25 ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da ein späterer Wechsel in die Jahrgangsstufe 5 während des laufenden Schuljahres bereits nach kurzer Zeit nicht mehr möglich sein dürfte und somit der Besuch und die Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 sich nicht mehr rückgängig machen ließen. Der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine ausreichende Gewissheit, dass vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin erfolgen würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Besuch der Jahrgangsstufe 4 etwas verlangt, das über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Klageziel hinausginge. Bei der Entscheidung über das freiwillige Wiederholen steht der Lehrerkonferenz, wie nachfolgend darzulegen ist, ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zu, der nur eingeschränkt einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Erweist sich die Entscheidung der Lehrerkonferenz als rechtswidrig, könnte das Gericht sie regelmäßig nur aufheben und die Verpflichtung aussprechen, gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu befinden. In einer derartigen Konstellation setzt eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Zulassung zum vorläufigen Besuch der Jahrgangsstufe 4 voraus, dass sich die Entscheidung der Lehrerkonferenz als voraussichtlich rechtswidrig erweist und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Lehrerkonferenz bei einer erneuten Entscheidung rechtsfehlerfrei nur im Sinne eines freiwilligen Wiederholens entscheiden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl. 1992, 659 zum Überspringen einer Jahrgangsstufe). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281), können Schülerinnen oder Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO trifft die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Eine (verpflichtende) Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 aufgrund Nichtvorrückens ist im Fall des § 13 Abs. 2, 3 GrSO vorgesehen, d.h. im Regelfall dann, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fach Deutsch oder Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 GrSO) oder in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält. Bei der Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO handelt es sich um eine pädagogische Beurteilung der Lehrerkonferenz, in die, wie sich aus dem engen Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 und 2 GrSO ergibt, neben den ausdrücklich erwähnten schulischen Leistungen auch der individuelle Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, auch wie er sich im Sozial- und Lernverhalten widerspiegelt, mit einzubeziehen ist (VG Ansbach, B.v. 1.9.2021 – AN 2 E 21.01306 – juris Rn. 28 ff.; VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 32 zu § 41 Abs. 1 GrSO a.F.; VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 19 zu § 27 VSO a.F.). § 14 Abs. 1 GrSO dient dazu, ein freiwilliges Wiederholen zu ermöglichen, um den Leistungsstand zu verbessern. Es ist jedoch nicht Zweck der Norm, ein Wiederholen zu ermöglichen, wenn eine Leistungsverbesserung nicht zu erwarten ist, etwa weil eine Lernbereitschaft und ein Lernwille nicht vorliegt oder eine eingeschränkte Lernfähigkeit gegeben ist (VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 45; VG Ansbach, B.v. 1.9.2021 – AN 2 E 21.01306 – juris Rn. 28). Dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 GrSO lässt sich dabei keine Regelannahme für ein freiwilliges Wiederholen entnehmen; vielmehr ist ergebnisoffen am konkreten Einzelfall abzuwägen (so auch VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 29; a.A. VG Augsburg, B.v. 11.9.2013 – Au 3 E 13.1232 – juris Rn. 50; U.v. 8.10.2013- Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 45; VG Ansbach, B.v. 7.10.2009 – AN 2 E 09.01443 – juris Rn. 11). Der zur Entscheidung berufenen Lehrerkonferenz ist dabei ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zuzubilligen, der jedenfalls in seinem Kernbereich einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Ähnlich wie bei Ermessensentscheidungen (vgl. dazu § 114 VwGO) kann das Verwaltungsgericht nur die „Rahmenbedingungen“ der Entscheidung der Lehrerkonferenz überprüfen. Denn die Würdigung der schulischen Leistungen eines Schülers verlangt eine pädagogische Wertung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht. Die an der Entscheidung beteiligten Lehrer müssen von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben haben. Ihre Wertung sieht daher ähnlich einer Prüfungsentscheidung und anderen pädagogischen Werturteilen einen Beurteilungsspielraum vor. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt hat, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (VG Würzburg, B.v. 24.10.2022 – W 2 E 22.1500 – juris Rn. 26; VG Ansbach, B.v. 1.9.2021 – AN 2 E 21.01306 – juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris; VG Augsburg, B.v. 11.9.2013 – Au 3 E 13.1232 – juris Rn. 50; VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 19 ff. zu § 27 VSO a.F.; B.v. 16.7.2024 – M 3 K 24.2545 – juris Rn. 24 f. zur Übertragung der Grundsätze über das freiwillige Wiederholen nach § 48 VSO und § 17 MSO auf § 54 VSO-F). Formelle Fehler, insbesondere Fehler bei der Beschlussfassung, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Sache ist die Entscheidung der Lehrerkonferenz der Grundschule R. voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts liegen nicht vor. Zwar lässt sich der sehr knappen Bescheidsbegründung keine Würdigung der schulischen Leistungen der Antragstellerin entnehmen. Aus dem Gedächtnisprotokoll vom 31. Juli 2024 ergibt sich jedoch, dass sich die Lehrerkonferenz mit den schulischen Leistungen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, nachdem dort unter Bezugnahme auf die Zeugnisse der Antragstellerin ausgeführt wird, beide Lehrkräfte der Jahrgangsstufe beschrieben das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten identisch. Nach dem Gedächtnisprotokoll hat sich die Lehrerkonferenz auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihren mehrfachen Umzügen und Schulwechseln befasst. Die erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragenen tragischen Todesfälle in der Familie der Antragstellerin im Februar 2023 und die sich anschließende 45-tägige Abwesenheit ihres Vaters sind bislang von der Lehrerkonferenz nicht gewürdigt worden; allerdings dürfte sich hieraus voraussichtlich kein Rechtsfehler bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Todesfälle in der Familie der Antragstellerin im Februar 2023 und die Abwesenheit des Vaters im Februar/März 2023 sich noch auf die schulischen Leistungen der Antragstellerin im Schuljahr 2023/24 ausgewirkt haben könnten. Zwischen dem Unglück und der Abwesenheit des Vaters und dem Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2023/24 lagen ca. sechs Monate; vor diesem Hintergrund bedürfte es eines substantiierten Vortrags dazu, in welcher Weise die Antragstellerin im Schuljahr 2023/24 weiterhin bei ihren schulischen Leistungen beeinträchtigt war. Soweit die Grundschule R. nach dem Gedächtnisprotokoll und der Bescheidsbegründung ihre Entscheidung weiter darauf stützt, dass das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule für die Antragstellerin mehr Kontinuität schaffen würde, dort in einer homogeneren Klassengemeinschaft der Lehrstoff wiederholt werde und der Festigung des Lernstoffs vor allem in Deutsch und Mathematik mehr Zeit zugebilligt werde als in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule R., sind diese Überlegungen jedenfalls nicht sachfremd, da sie die Fragen betreffen, ob die Antragstellerin am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen könnte (vgl. § 13 Abs. 2 GrSO), welche Rahmenbedingungen bei einem freiwilligen Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule R. bestehen und ob unter diesen Bedingungen eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist. Die Erwägungen der Grundschule R. zur Behandlung von Lerninhalten der Jahrgangsstufe 4 in der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule stehen, entgegen den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. September 2024, nicht im Widerspruch zur ablehnenden Entscheidung der Grundschule R. Wie oben ausgeführt, ist Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 GrSO, ein freiwilliges Wiederholen zu ermöglichen, wenn eine deutliche Verbesserung der schulischen Leistungen zu erwarten ist. Lernrückstände allein lassen für sich genommen nicht bereits erwarten, dass bei einem freiwilligen Wiederholen eine Leistungsverbesserung eintritt. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist jedenfalls aus der Bezugnahme auf die Einschätzungen der unterrichtenden Lehrkräfte in den Zeugnissen schlüssig und nachvollziehbar. In dem am 17. Mai 2024 ausgestellten Zwischenzeugnis der Grundschule P. ist zum Lern- und Arbeitsverhalten ausgeführt, dass die Antragstellerin wenig eigenen Antrieb bewiesen habe, sich am Unterricht zu beteiligen und immer wieder zur Mitarbeit habe aufgefordert werden müssen, dass sie sich nur kurzzeitig einer Sache widme und sich gern mit unterrichtsfremden Dingen beschäftige, dass sie Arbeiten selbst nach Anleitung unvollständig und zu langsam erledige, Lerninhalte schnell vergessen würden und dass die Hausaufgaben oft unvollständig gewesen seien. Auch aus dem Jahreszeugnis der Grundschule R. vom 26. Juli 2024, das lediglich auf den Beobachtungen vom 3. Juni 2024 bis zum Schuljahresende beruht, ergeben sich Defizite bei der Beteiligung am Unterricht, bei der Durchführung von Arbeiten und bei der häuslichen Vorbereitung. Zur individuellen Lernentwicklung wird im Zwischenzeugnis der Grundschule P. vom 17. Mai 2024 empfohlen, im Fach Deutsch täglich laut zu lesen, wobei das Textverständnis genau überprüft werden müsse; im Fach Mathematik bedürfe es weiterhin einer fortwährenden Übung der Grundrechenarten. Im Heimat- und Sachunterricht könnte sich die Antragstellerin durch häufigeres Wiederholen der Hefteinträge und erhöhte Aufmerksamkeit im Unterricht verbessern. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine konkrete Leistungsverbesserung im Heimat- und Sachunterricht als möglich angesehen wird, allerdings unter der Voraussetzung einer verstärkten häuslichen Vorbereitung und erhöhter Aufmerksamkeit; da gerade auch diesbezüglich unter Lern- und Arbeitsverhalten Defizite der Antragstellerin beschrieben werden, ergeben sich auch hieraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende Leistungsverbesserung bei einem freiwilligen Wiederholen. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren noch anderweitig sind Hinweise ersichtlich, dass eine deutliche positive Tendenz in Bezug auf Motivation, Aufmerksamkeit und häuslicher Vorbereitung eingetreten wäre und in Zuge dessen auch mit einer Leistungsverbesserung zu rechnen wäre. Die in den Zeugnissen niedergelegten Einschätzungen der Klassleitungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Klassleiter der Antragstellerin in der Grundschule R. in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 auf dem Antragsformular ein freiwilliges Wiederholen befürwortete. Wie in der Stellungnahme der Rektorin der Grundschule R. vom 3. September 2024 erläutert, lag der Stellungnahme des Klassleiters keine abweichende Einschätzung der schulischen Leistungen der Antragstellerin zugrunde. Soweit von der Antragstellerin geltend gemacht wird, sie habe lediglich ein Jahr lang den Kindergarten in Deutschland und dann den Vorkurs Deutsch besucht, ergibt sich auch hieraus kein Rechtsfehler der Entscheidung der Lehrerkonferenz. Die Antragstellerin hat, auch nach ihrem eigenen Vortrag, den Kindergarten sowie vier Jahre die Grundschule in Deutschland durchlaufen. Aus den vorliegenden Zeugnissen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die schulischen Leistungen der Antragstellerin hauptsächlich durch sprachliche Schwierigkeiten beeinträchtigt sind und ein freiwilliges Wiederholen gerade bei diesen Schwierigkeiten zu einer wesentlichen Verbesserung führen würde. Was die mehrfachen Umzüge der Antragstellerin anbelangt, ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen, dass die Antragstellerin jedenfalls von der Jahrgangsstufe 2 bis fast zum Ende der Jahrgangsstufe 4 die Grundschule P. besucht hat. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2023/24 weitgehend der Grundschule P. und damit einer ihr vertrauten Schule und Klassengemeinschaft angehörte, liegt es nicht nahe, dass ihre schulischen Leistungen gerade durch Umzüge beeinträchtigt waren. Soweit die Antragstellerin auf die beengten räumlichen Verhältnisse ihrer bisherigen Wohnung und günstigere Bedingungen in ihrer neuen Wohnung verweist, ergibt sich kein Rechtsfehler daraus, dass die Lehrerkonferenz diesem Aspekt kein größeres Gewicht beigemessen hat. Denn auch der Vortrag der Antragstellerin liefert außer dem Verweis auf die Größe der Wohnung keine konkreten Hinweise, dass gerade ungünstige räumliche Verhältnisse wesentlichen Einfluss auf die schulischen Leistungen der Antragstellerin hatten. Es erscheint nicht plausibel, dass allein aufgrund einer sehr kleinen Wohnung häusliche Vorbereitung und Unterstützung der Eltern bei den Hausaufgaben nicht möglich wäre. Insgesamt ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Schule gegen ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 im Rahmen der (eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz beanstandet werden könnte. Der Antrag war daher abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.