Urteil
M 15 K 20.2716
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. 1. Mit ihrem Hauptantrag zielt die Klägerin auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Wege einer Anfechtungsklage. Diese Anfechtungsklage ist nicht zulässig, da sich die angefochtene Zustimmung zur Kündigung durch Abschluss des Vergleichs zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin erledigt hat (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 14). Die streitgegenständliche Zustimmung durch den Beklagten zur Kündigung der Klägerin zeitigt nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich keine Rechtswirkungen mehr (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.3.2013 – B 3 K 12.807 – juris Rn. 29; VG Saarlouis, U.v. 12.10.2018 – 3 K 1276/16 – juris Rn. 25). Die Parteien haben sich in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum … Dezember 2025 endet. Anders als die Klägerin annimmt, könnte auch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Zustimmungsentscheidung den Vergleich nicht unwirksam machen und das Arbeitsverhältnis daher nicht wieder aufleben lassen. Ein Vergleich wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen und unterliegt hinsichtlich seiner Wirksamkeit den Regeln des Zivilrechts, insbesondere materiell-rechtlich § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und prozessrechtlich § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. z.B. zu Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Rücktritt BAG, U.v. 20.6.2024 – 2 AZR 156/23 – juris). Eine behördliche Zustimmung ist für die Wirksamkeit des Vergleichs nicht erforderlich, so dass ihre etwaige Aufhebung oder Nichtigkeit auch die Wirksamkeit des Vergleichs nicht berührt. Dies gilt unabhängig von den Motiven, aus denen der Vergleich geschlossen wurde. Auch wenn verständlich ist, dass die rechtliche Wirksamkeit des Zustimmungsbescheids für die Klägerin beim Abschluss des Vergleichs für ihre Willensbildung eine Rolle spielte, verhindert die Zustimmung des Beklagten nicht die Fähigkeit der Klägerin, sich einen freien Willen zu bilden. 2. Auch die von der Klägerin im Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung durch das angerufene Gericht durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 11). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an. Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben sich die folgenden Fallgruppen herausgebildet (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 4.4.2024 – 6 C 2.22 – juris), die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen: a) Ein Rehabilitationsinteresse kann die Klägerin für sich nicht in Anspruch nehmen. Denn ein derartiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in die Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 12 ZB 13.1197 – juris Rn. 10). Die im Bescheid geäußerten Einschätzungen des Beklagten erfüllen diese Voraussetzungen bereits nicht, da der Inhalt des Bescheids einem weiteren Personenkreis nicht bekannt wird. Zudem genügt die Aussage, es stelle „sich die Frage, ob die Klägerin [für andere Aufgaben] qualifiziert genug ist“, den Anforderungen an eine Herabsetzung nicht. Die Klägerin wird dadurch nicht herabgewürdigt, zumal der Beklagte allein die Frage in den Raum stellt, nicht aber feststellt, die Klägerin sei für Aufgaben nicht qualifiziert genug. Allein der Umstand, dass die Klägerin schwerbehindert ist und ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet noch kein Rehabilitationsinteresse (vgl. VG Magdeburg, U.v. 24.10.2013 – 4 A 155/13 – juris Rn. 28). b) Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff bzw. eine tiefgreifende Ungleichbehandlung entgegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 oder 12 GG konnte die Klägerin nicht darlegen. Ein Feststellungsinteresse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2024 – 6 C 2.22 – juris). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Klägerin zeitnaher Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden und sie im Übrigen die Erledigung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs selbst herbeigeführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 12 ZB 13.1197 – juris Rn. 11). Auch wenn in Kündigungsstreitigkeiten häufig Vergleiche geschlossen werden, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, liegt es in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers, ob er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfindet oder sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung wehrt. Das Zustimmungserfordernis hat gerade den Zweck, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor einer an seine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfenden Kündigung zu schützen. Geht der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gegen die Kündigung nicht vor oder beendet er das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, bedarf er dieses Schutzes nicht mehr. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen, so ist bei gewöhnlichem Ablauf gewährleistet, dass das Gericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheidet, bevor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen feststeht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 24.10.2013 – 4 A 155/13 – juris Rn. 29 ff.). Die Situation der Klägerin ist mithin mit einer sich kurzfristig erledigenden, z.B. polizeilichen, Maßnahme nicht vergleichbar. c) Ebenso wenig liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Es ist bereits in keiner Weise substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Arbeitgeberin der Klägerin, die selbst im Vergleichswege dem (vorübergehenden) Verbleib der Klägerin im Betrieb zugestimmt hat, eine weitere betriebsbedingte Kündigung entgegen dieses Vergleichs vornehmen könnte. Allein dass diese Möglichkeit denklogisch nicht ausgeschlossen ist, genügt nicht für ein besonderes Feststellungsinteresse. Vor allem setzt eine Wiederholungsgefahr jedoch voraus, dass die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind. Bei der Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen handelt es sich indes um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der die jeweils vom Arbeitsgeber vorgetragenen Kündigungsgründe mit dem spezifischen Schutzinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 12 ZB 13.1197 – juris Rn. 9 m.w.N.). Bei einer etwaigen erneuten Kündigung wären die Umstände hinsichtlich der Tätigkeit, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und vergleichbarer Stellen derart unterschiedlich, dass keine Vergleichbarkeit vorläge (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 12 ZB 13.1197 – juris Rn. 9). Bei der nach den §§ 168 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.2.2011 – B 3 K 10.918 –, Rn. 23, juris; VG Saarlouis, U.v. 12.10.2018 – 3 K 1276/16 – juris Rn. 29, VG Magdeburg, U.v. 24.10.2013 – 4 A 155/13 – juris Rn. 24). Eine etwaige weitere Kündigung wäre mithin erneut zustimmungspflichtig und nach den Umständen des Einzelfalls ggf. erneut gerichtlich zu überprüfen. d) Das Gericht geht schließlich auch nicht davon aus, dass ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen des Präjudizinteresses vorliegt. Ein besonderes Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der präjudiziellen Wirkung besteht nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.3.2013 – B 3 K 12.807 – juris; Heinrich/Wolff in NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 279). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 15 ZB 12.1562 – juris Rn. 12). Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 15 ZB 12.1562 – juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris Rn. 47). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH B.v. 13.06.2014 – 15 ZB 14.510 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 24.10.2011 – 8 ZB 10.957 – Rn. 13; OVG NRW, B.v. 5.7.2012 – 12 A 1423/11 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris Rn. 47). Offensichtliche Aussichtslosigkeit kann i.d.S. nur angenommen werden, wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31/86 – juris; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – juris). So liegt der Fall hier. Soweit die Klägerin sich auf Nachteile bezieht, die ihr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, ist für diese nicht die Zustimmung des Beklagten kausal, sondern der Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs durch die Klägerin (s.o.). Soweit die Klägerin ihren Schaden in einem Differenzbetrag sieht, der ihr steuerrechtlich dadurch entstanden sein könnte, dass die Arbeitgeberin nach der erfolgten Kündigung zunächst kein Gehalt ausgezahlt hat und nach dem erfolgten Vergleich den offenstehenden Betrag schließlich auf einmal nachgezahlt hat, scheiterte diesbezüglich eine Amtshaftung am Erfordernis der Kausalität und an der Subsidiarität staatlicher Haftung (vgl. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem die Arbeitgeberin die Entscheidung getroffen hat, die Auszahlung in dieser Weise vorzunehmen und die Klägerin sich im Wissen, dass solche Nachteile entstehen können, auf den Vergleich eingelassen hat (vgl. BGH, U.v. 11.6.1992 – III ZR 134/91 – juris). Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin sich im Vergleichswege damit einverstanden erklärt, dass die Nachzahlung des nicht gezahlten Gehalts nachlaufend erfolgte. 3. Die hilfsweise beantragten Nichtigkeitsfeststellungsklagen, deren Anträge denselben Inhalt haben, sind nicht zulässig. Für den Fall des nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen erledigten Verwaltungsakt trifft § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine im Verhältnis zu § 43 VwGO spezielle und damit vorrangige Regelung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 99 f; Glaser, NJW 2009, 1043, 1045). 4. Auch soweit die Klägerin beantragt, die Rückgängigmachung der Folgen auszusprechen, hat die Klage keinen Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Aufhebungsantrag mit dem Folgenbeseitigungsantrag verbunden werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde. Im vorliegenden Fall wird der Verwaltungsakt jedoch nicht vom Gericht aufgehoben, so dass die Voraussetzung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Somit kommt es nicht darauf an, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des nicht ausdrücklich normierten, aber allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 91) nicht vorliegen, weil die Behörde nicht in der Lage ist, eine Vollziehung rückgängig zu machen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Behörde ist nicht verpflichtet, bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit bzw. bei Unzumutbarkeit (irgendwelche) Maßnahmen zur Verringerung des Nachteils zu ergreifen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 91; VG Leipzig, B.v. 25.2.2003 – 7 K 637/02 – juris). Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst zudem nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder ein Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind, insbes. nicht diejenigen rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung, die erst dadurch eintreten, dass sich der Betroffene zu einer bestimmten Maßnahme entschließt (BVerwG, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 B 9/07 – juris). Den arbeitsgerichtlichen Vergleich, zu deren Abschluss sich die Klägerin entschieden hat, zu beseitigen, ist dem Beklagten nicht möglich (s.o.), so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Betracht kommt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheiterte ebenfalls an der Kausalität (s.o.). 5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).