Beschluss
12 A 1423/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert substantiierten Vortrag zu beabsichtigtem Schaden oder Wiederholungs- bzw. Rehabilitationsgefahr.
• Ein Geschäftsführer ist nicht von vornherein aktivlegitimiert, wenn der behauptete Schaden ausschließlich der betriebenen GmbH entstanden ist.
• Die bloße Ankündigung, einen Staatshaftungsprozess verfolgen zu wollen, genügt nicht zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Entscheidungsgründe
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Geschäftsführers bei rein gesellschaftlichem Schaden • Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert substantiierten Vortrag zu beabsichtigtem Schaden oder Wiederholungs- bzw. Rehabilitationsgefahr. • Ein Geschäftsführer ist nicht von vornherein aktivlegitimiert, wenn der behauptete Schaden ausschließlich der betriebenen GmbH entstanden ist. • Die bloße Ankündigung, einen Staatshaftungsprozess verfolgen zu wollen, genügt nicht zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Der Kläger war einer der beiden Geschäftsführer der T. I. I1.-K.-Haus am Q. GmbH, Betreiberin einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Heimaufsichtsbehörde erließ gegen die GmbH am 20.08.2010 Betriebsuntersagungs- und Schließungsanordnungen; am 09.11.2010 sandte die Behörde dem Kläger persönlich einen gleichlautenden Bescheid. Die GmbH verpachtete die Einrichtung zum 01.01.2011 an eine andere Betreibergesellschaft. Verfahren gegen die Behörde wurden mangels Rechtsschutzinteresse teils erledigt, teils zurückgenommen. Der Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des an ihn gerichteten Bescheids und focht die Androhungen von Zwangsmitteln an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, es fehle dem Kläger am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere an einem substantiierten Vortrag zu Schaden, Rehabilitations- oder Wiederholungsinteresse. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war zulässig; Entscheidung im Beschlussverfahren nach §130a VwGO. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§113 Abs.1 Satz4 VwGO): Erfordert substantiierten Vortrag, dass die Feststellung für den Kläger von praktischem Nutzen ist und ein schutzwürdiges Interesse besteht, etwa zur Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses, wegen Wiederholungsgefahr oder Rehabilitierungsbedürfnis. • Schaden und Aktivlegitimation: Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm ein eigener Schaden entstanden ist; die behaupteten finanziellen Nachteile (entgangener Gewinn, minderer Pacht) betreffen allein die GmbH als Betreiberin, sodass nur die GmbH aktivlegitimiert wäre. • Vortrag zur Staatshaftung: Die bloße Ankündigung, einen Amtshaftungsprozess anzustreben oder pauschale Angaben zu entgangenem Gewinn genügen nicht. Es müssen abgrenzbare Schadensangaben und ein Zusammenhang zur behaupteten Rechtswidrigkeit ersichtlich sein. • Rehabilitationsinteresse: Fehlt, weil rufschädigende Feststellungen bereits durch den gegen die GmbH bestandskräftigen Bescheid vom 20.08.2010 erfolgt und der Kläger diese Feststellungen durch Rücknahme der Klage faktisch eingeräumt hat; eine weitergehende, fortwirkende Diskriminierung oder Rufschädigung wurde nicht substantiiert dargetan. • Wiederholungsgefahr: Nicht substantiiert dargelegt; allgemeine Behauptungen über geplante künftige Tätigkeiten reichen nicht, es bedarf konkreter Umstände, die eine Wiederholung unter im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen nahelegen. • Ergebnis der Abwägung: Insgesamt fehlt es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse; deshalb ist die Klage in der vom Verwaltungsgericht entschiedenen Form unzulässig. Der Senat ändert das angefochtene Urteil dahin, dass die Klage in dem durch die teilweise Klagerücknahme bestimmten Umfang mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig ist und daher abgewiesen wird. Die Berufung des Beklagten ist damit erfolgreich; die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Begründung liegt darin, dass der Kläger weder einen konkreten, ihm als natürlicher Person entstandenen Schaden substantiiert darlegt noch ein schutzwürdiges Rehabilitations- oder Wiederholungsinteresse hinreichend vorträgt. Soweit finanzielle Nachteile geltend gemacht werden, sind diese der GmbH als Betreiberin zuzuordnen, so dass nur die Gesellschaft aktivlegitimiert wäre. Damit fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.