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Gerichtsbescheid

M 15 K 23.30991

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Die einwöchige Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG wurde nicht eingehalten. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes wurde der Bescheid vom … … 2023 als Einschreiben am … … 2023 zur Post gegeben (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG), sodass dieser grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe als zugestellt gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), demnach am … … 2023. Ein tatsächlich bereits früher erfolgter Zugang des Bescheids bereits am … Januar 2023 ist unerheblich. Die am … … 2023 beim Verwaltungsgericht … eingegangene Klage war somit verfristet (§§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). 1. Durch die Zustellung des Bescheids an die Rechtsanwälte … … … … … ist die Klagefrist wirksam angelaufen. Die Zustellung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dabei genügt im Falle der Vertretung einer Partei durch mehrere Bevollmächtigte die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung an einen der mehreren Bevollmächtigten (BVerwG, B.v. 21.12.1983 – 1 B 152/83 – NJW 1984, 2115). Auch in Asylverfahren setzt die Zustellung des Bescheids an einen Bevollmächtigten die Klagefrist in Lauf, auch wenn den weiteren Bevollmächtigten der Bescheid nicht zugestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2002 – 8 ZB 02.830341 – juris; Bruns in NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 10 Rn. 22). Dies gilt sogar dann, wenn – anders als hier – die Nennung des weiteren Bevollmächtigten im Rubrum des Ablehnungsbescheids unterblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2002 – 8 ZB 02.830341 – juris Rn. 7). Zwar erlischt die Vollmacht mit wirksamer Kündigung gegenüber dem Vollmachtgeber. Gegenüber der Behörde oder dem Gericht wird ein Widerruf der Vollmacht jedoch erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Diesen Grundsätzen entsprechend, konnte der Bescheid vom … … 2023 aufgrund der am … … 2020 beim Bundesamt eingegangenen Vollmacht (nur) an die Rechtsanwälte … … … … … zugestellt werden. Die Anzeige, dass diese den Kläger nicht mehr vertreten, erfolgte gegenüber dem Bundesamt erst mit am … … 2023 dort eingegangenem Schreiben vom … … 2023. Dass das Mandat gegenüber den Rechtsanwälten … … … … … möglicherweise bereits am … … 2023 gekündigt wurde, spielt – wie oben ausgeführt – keine Rolle. 2. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Zwar hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt im Zweifel nachzuweisen. Da § 4 Abs. 1 VwZG eine Zugangsvermutung in der Form eines gesetzlich normierten Anscheinsbeweises aufstellt, muss der Zugangszeitpunkt jedoch nur dann von Amts wegen ermittelt werden, wenn der Empfänger die Vermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Gefordert wird ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betroffene einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt, weil anderenfalls die Zugangsvermutung wertlos wäre. Ein einfaches Bestreiten reicht dabei nicht aus (BSG, U.v. 23.5.2000 – B 1 KR 27/99 R – juris Rn. 11; BFH, U.v. 5.3.1986 – BFHE 146, 27- NVwZ 1986, 968; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, Stand 10/2023, VwZG, § 4 Rn. 25). Der Anscheinsbeweis des Zugangs des Bescheids an die zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Bundesamt bevollmächtigten Rechtsanwälte … … … … … wurde von der Klägerseite nicht – schon gar nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag – erschüttert. Vielmehr hat der damals weitere Bevollmächtigte des Klägers … … laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom … … 2023 in einem Telefonat angegeben, dass der Bescheid von den Rechtsanwälten … … … … … nicht an den Kläger weitergegeben worden sei, was dieser durch die in der Email an den Kläger vom … … 2024 enthaltenen Aussage, dass der Bescheid nicht an diesen zugestellt bzw. übermittelt werden konnte, bestätigt. Dies und auch der zeitliche Zusammenhang der Anzeige der Mandatsniederlegung durch die Rechtsanwälte … … … … … gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom … … 2023 zum Versand des Bescheids, lassen im Gegenteil vielmehr den Schluss zu, dass die Zustellung an die Rechtsanwälte … … … … … auch tatsächlich erfolgt ist. Der nunmehr bevollmächtigte Prozessvertreter des Klägers bestätigte zudem zuletzt sogar den Erhalt des Bescheids des Bundesamtes durch die Rechtsanwälte … … … … … am … … 2023. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt dann in Betracht, wenn für das Gericht ohne weiteres erkennbar ist, dass den Kläger kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, wenn also die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen offenkundig (§ 291 ZPO) oder sonst glaubhaft sind und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 36). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die versäumte Rechtshandlung der Klageerhebung bereits am … … 2023, mithin innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses durch die erneute Zustellung des am … … 2023 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheids an den damals weiteren Bevollmächtigten des Klägers erfolgt ist, ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass den Kläger kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Dies folgt insbesondere auch nicht aus der wohl nicht erfolgten Weitergabe des an die Rechtsanwälte … … … … … zugestellten Bescheids an den Kläger. Das Verschulden der Rechtsanwälte ist dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 VwGO iVm. § 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für die Versäumung der Klagefrist im Asylverfahren (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2000 – 2 BvR 1989/97 – juris). 4. Durch das Schreiben des Bundesamts vom … … 2023 an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt … … liegt kein Zweitbescheid vor, der eine erneute Klagefrist ausgelöst hätte. Hat eine Behörde anlässlich eines konkreten Sachverhalts bereits in der Vergangenheit eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt getroffen, die bestandskräftig geworden ist, so stellt ein erneuter Bescheid nur dann eine neue und damit eigenständig anfechtbare Regelung nach § 35 Satz 1 VwVfG in Gestalt eines sog. Zweitbescheids dar, wenn ihm entnommen werden kann, dass die Behörde in eine neue Sachprüfung eingetreten ist (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 35 Rn. 97; von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2023, § 35 Rn. 188). Andernfalls liegt nur eine schlichte Wiederholung des unanfechtbaren Verwaltungsakts oder ein Hinweis auf einen solchen vor (sog. wiederholende Verfügung). Einer solchen Verfügung fehlt eine Regelung und damit die Eigenschaft als Verwaltungsakt (vgl. Windorffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 89). Sie kann daher nicht angefochten werden und eröffnet auch keine Möglichkeit eines (erneuten) Rechtsbehelfs gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 – juris Rn. 14; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auf. 2022, § 51 Rn. 57 ff.; Hüttenbrink in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2023, § 72 Rn. 13). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung ist der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt des fraglichen Bescheids im konkreten Fall (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2013 – 8 B 74.12 – juris Rn. 5 m.w.N.). Es muss der Wille der Behörde erkennbar werden, erneut in eine Sachprüfung eingetreten, eine Sachentscheidung getroffen und dadurch die Bestandskraft ihrer vorherigen Entscheidung beseitigt zu haben (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 – juris Rn. 14). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern die nach außen verlautbarte Erklärung. Bei der Auslegung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsakts sind die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 BGB analog) zu beachten (BVerwG, B.v. 4.4.2013 – 8 B 74.12 – juris Rn. 5 m.w.N.). So ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger des Bescheids bei verständiger Würdigung mit Blick auf die erkennbaren Umstände und die Interessenlage der Behörde vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme diesen verstehen konnte und musste (vgl. zum Ganzen BayVGH B.v. 15.4.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 21f.) Dem folgend stellt das Schreiben des Bundesamts vom … … 2023 keinen Zweitbescheid dar. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist. Im Gegenteil wird dort sogar wörtlich derselbe Bescheid vom … … 2023 (nur) erneut zugestellt. Der Erklärungsinhalt des Schreibens lässt auch aus Sicht eines verständigen Empfängers keinen anderen Schluss zu, insbesondere wird dort nicht der Wille deutlich, eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen und gerade dadurch die Bestandskraft der bisherigen Entscheidung zu beseitigen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Verfügung im Aktenvermerk vom … … 2023. Soweit dort verfügt wurde, die Ausländerbehörde umgehend zu informieren und die Bestandskraft des Bescheids vom … … 2023 zu stornieren, handelt es sich um eine Verfahrensanweisung innerhalb des Bundesamtes, die in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Ausländerbehörde erfolgt. Der Wille der Behörde, hier nach erneuter inhaltlicher Prüfung eine (abweichende) Sachentscheidung treffen zu wollen, tritt nicht hervor, was umso mehr gilt, als dass auch nach dieser Verfügung derselbe Bescheid vom … … 2023 nur erneut zugestellt werden soll. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.