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Urteil

M 26a K 24.2800

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO, da es sich auch bei der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. April 2024 – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16. September 2022, gültig ab dem 17. September 2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 22. Ed. 01.10.2024, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 24. April 2024 rechtmäßig ist und die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorstehenden Regelungen. Die Tochter der Kläger besuchte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4) einen Kindergarten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf Kindergartenkinder bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – entschieden, dass die angegriffenen und auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften des § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zwar sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit berühren, sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und die beschwerdeführenden Kinder nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind. Auf die umfangreichen Ausführungen dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen. 2.2. Der Bescheid vom 24. April 2024 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde er von der zuständigen Behörde erlassen und die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist mit Schreiben vom 6. März 2024 erfolgt. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG sind die Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG dem Gesundheitsamt, also der nach Landesrecht für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bestimmten und mit einem Amtsarzt besetzten Behörde (§ 2 Nr. 14 IfSG) auf dessen Anforderung vorzulegen. Nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 65 Satz 4 ZustV sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG zuständig, soweit im Infektionsschutzgesetz Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG sind Gesundheitsbehörden die Landratsämter und die nach Abs. 2 bestimmten Behörden als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter). Den Gesundheitsämtern müssen nach Art. 1 Abs. 5 GDG Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. Das Gesundheitsamt wird als Behörde an vielen Stellen des Infektionsschutzgesetzes als die zuständige benannt; es obliegt jedoch dem Landesrecht zu bestimmen, welche Behörde das Infektionsschutzgesetz durchführt. Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Nr. 14 nur vor, dass sie mit einem Amtsarzt besetzt ist, der aber nicht zwingend ihr Leiter sein muss. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Infektionsschutzgesetz vorgeschlagen, im gesamten Gesetz das Wort „Gesundheitsamt“ durch die Wörter „nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmten Behörden“ zu ersetzen, weil die Aufgabenzuweisung durch den Bundesgesetzgeber im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe (BT-Drs. 14/2530, 91 f.). Der Bundesstag lehnte dies jedoch ab, u.a., weil der Begriff und die Institution „Gesundheitsamt“ historisch gewachsen und im Bewusstsein der Bevölkerung etabliert und verankert seien (BT-Drs. 14/3194, 79), vgl. hierzu Kießling/Kießling, 3. Aufl. 2022, IfSG § 2 Rn. 43, beck-online. Mit dem Landratsamt … hat somit die nach Landesrecht für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde gehandelt. Welches Sachgebiet innerhalb des Landratsamtes in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes tätig wird und nach außen in Erscheinung tritt, ist dabei unerheblich, zumal die einzelnen Sachgebiete oder Abteilungen keine eigenständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG darstellen. Soweit von der Bevollmächtigten der Kläger zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf ein – soweit ersichtlich nicht veröffentlichtes – Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 2023 – W 8 K 23.980 – hingewiesen wurde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Dieser bzw. weiteren gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg lag nämlich eine andere Konstellation als vorliegend zugrunde, da in den dortigen Verfahren eine kreisfreie Stadt gehandelt hatte, die in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 GDG nicht explizit als zuständiges kommunales Gesundheitsamt aufgeführt ist, mit der Folge, dass als untere Gesundheitsbehörde das jeweilige Landratsamt nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 GDG (und eben nicht die kreisfreie Stadt) zuständig gewesen wäre (vgl. hierzu z.B. VG Würzburg, U.v. 30.03.2023 – W 8 K 23.75 – juris Rn. 22). 2.3. Der Bescheid vom 24. April 2024 ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4). 2.3.1. Die Tochter der Kläger besuchte am … April 2024 einen Kindergarten in … und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) im Bezirk des Beklagten betreut. 2.3.2. Einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben die Kläger nicht vorgelegt, insbesondere handelt es sich bei der Verdachtsmeldung einer schweren Impfnebenwirkung der Großmutter der Tochter der Kläger vom 31. August 2023 nicht um einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG, mithin nicht um ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person, für die die Nachweispflicht angeordnet wurde, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ebenso wurde eine Immunität der Tochter gegen Masern nicht nachgewiesen, da der Anti-Masern-Viren-IgG von <50 bzw. 71 deutlich im unteren Referenzbereich von <150 lag und die entsprechenden Labornachweise somit negativ waren. Soweit die Bevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 25. November 2024 darauf hingewiesen hatte, dass es zwischenzeitlich einen weiteren Kontraindikationsnachweis gebe, der am 10. Dezember 2024 dem Gesundheitsamt … vorgelegt werde, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Nachweis dem Gericht nicht vorgelegt wurde und dieser – selbst wenn er einen anerkennungsfähigen Inhalt haben sollte – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 24. April 2024 unerheblich wäre, da maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist. 2.3.3. Da die Kläger den Nachweis eines Schutzes gegen Masern auch nicht durch Vorlage anderer in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Dokumente erbracht haben, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt. Die Anordnung des Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 24. April 2024 konnte sich somit auf diese Rechtsgrundlagen stützen. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 24. April 2024 steht auch nicht entgegen, dass der Wortlaut dieser Anordnung nicht wortgleich mit dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist. Neben den in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Möglichkeiten, einen Nachweis über einen Masernschutz zu erbringen, hat der Beklagte im Tenor noch eine zusätzliche Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, angeführt, nämlich durch Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis einer Masernschutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer). Das Gericht geht dabei davon aus, dass damit – neben dem Nachweis durch ärztliches Zeugnis über eine labordiagnostizierte Immunität gegen Masern – den Klägern eine weitere Möglichkeit aufgezeigt wurde, eine Immunität gegen Masern nachzuweisen. Die Immunität gegen Masern kann sich nämlich entweder aus einer früheren Masernerkrankung ergeben, die dem Arzt bekannt (bloße Eigenangaben reichen nicht aus, Aligbe, in BeckOK IfSG, § 20 Rn. 220) ist oder nachgewiesen wurde oder aus einer serologischen Titerbestimmung, die einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 19/13452, 29). Eine solche serologische Titerbestimmung, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist (es handelt sich um keine Maßnahme der Krankenhandlung und auch nicht um eine Maßnahme zur Durchführung einer Schutzimpfung, weil die Ständige Impfkommission (STIKO) bei unbekanntem Immunitätsstatus eine Schutzimpfung und keine Titerbestimmung empfiehlt und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) daher in der Schutzimpfungs-Richtlinie keinen entsprechenden Anspruch in Bezug auf Masern aufgenommen hat) kann sich durch eine frühere Masernerkrankung, aber auch durch eine erste Schutzimpfung ergeben. Insofern kann sich ggf. eine zweite Schutzimpfung erübrigen. Welches Ergebnis die serologischer Titerbestimmung zum Nachweis einer Immunität ergeben muss, richtet sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 135, beck-online). Vor diesem Hintergrund dürfte die vom Beklagten den Klägern aufgezeigte Nachweismöglichkeit mittels einer dokumentierten Masernschutzimpfung und einem ärztlichen Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer) mit § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zu vereinbaren sein. Im Übrigen wären die Kläger aber jedenfalls durch diese zusätzliche Nachweismöglichkeit nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, da damit deren Möglichkeit, die Immunität der Tochter nachzuweisen, ohne dass diese an Masern erkrankt war, erweitert wurde. 2.3.4. Es liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Beklagten zwar ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass der Beklagte insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 2.3.5. Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13). 2.3.6. Da gegen die Kostenentscheidung in den Nrn. 3 und 4 des Bescheides vom 24. April 2024 seitens der Klagepartei keine Einwände erhoben wurden und auch das Vorliegen solcher für das Gericht nicht ersichtlich ist, war die Klage auch insoweit abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).