Urteil
W 8 K 23.75
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Stadt … vom 13. Dezember 2022 wird aufgehoben II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. ... Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides nicht sachlich zuständig. Gem. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG haben näher bestimmte Personen dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Soweit im Infektionsschutzgesetz Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind gem. § 65 Satz 4 ZustV die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG zuständig. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG sind neben den Landratsämtern die nach Art. 1 Abs. 2 GDG bestimmten Behörden untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter). Art. 1 Abs. 2 GDG enthält die Bestimmung der für kreisfreie Städte zuständigen Gesundheitsämter. Obwohl die Beklagte eine kreisfreie Stadt ist, kommt ihr nach Art. 1 Abs. 2 GDG nicht die Aufgabe als untere Gesundheitsbehörde zu. Da sie unter Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 GDG fällt, ist das Landratsamt, dessen Gebiet die Beklagte vollständig umschließt oder den gleichen Namen wie diese trägt, die untere Gesundheitsbehörde. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ist eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7 d IfSG), ergibt sich nichts Abweichendes. Allgemeinen Befugnisse als Sicherheitsbehörde sind gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen des IfSG nachrangig. Da die Beklagte bereits keine untere Gesundheitsbehörde und daher sachlich unzuständig ist, kann offenbleiben, welche Gesundheitsbehörde vorliegend örtlich zuständig wäre. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die unzuständige Beklagte befugt wäre, den eigenen Bescheid aufzuheben. Nachdem die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, erweist sich auch die hierauf bezogene, akzessorische Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids als auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 des Bescheids als rechtswidrig. Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.