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Urteil

M 27 K 23.3153

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt (§ 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO) kann insbesondere in einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegen. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt alleine keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar. Die Verhinderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verzicht der Prüfungsbehörde auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests wegen einer infolge von Krankheit bestehenden Prüfungsunfähigkeit kommt angesichts des Ziels der Wahrung der Chancengleichheit nur in Betracht, wenn es dem Prüfling unmöglich oder unzumutbar war, ein solches Attest vorzulegen. Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten im Prüfungsverfahren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 18 Abs. 1 S. 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt (§ 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO) kann insbesondere in einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegen. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt alleine keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar. Die Verhinderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verzicht der Prüfungsbehörde auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests wegen einer infolge von Krankheit bestehenden Prüfungsunfähigkeit kommt angesichts des Ziels der Wahrung der Chancengleichheit nur in Betracht, wenn es dem Prüfling unmöglich oder unzumutbar war, ein solches Attest vorzulegen. Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten im Prüfungsverfahren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 18 Abs. 1 S. 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über die Klage konnte mündlich verhandelt und aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. In den Ladungsschreiben war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Klägerbevollmächtigte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. Dezember 2024 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Das Gericht kann zwar nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung beschließen. Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – mittlerweile das Urteil verkündet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 – 26 ZB 99.31974 – juris Rn. 12). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 30. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktrittsgesuchs vom zweiten Wiederholungsversuch des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Prüfungsamt kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, § 18 Abs. 2 ÄApprO. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO für einen Prüfungsrücktritt kann insbesondere in einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegen. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt jedoch alleine keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar (BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Ls. 2). Die Verhinderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein (BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 23.1263 – juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 6 B 7.24 – juris Rn. 17). 2. Unter Heranziehung dieses Maßstabs lag zum Prüfungszeitpunkt kein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der streitgegenständlichen Prüfung vor. a) Der Klägerin war vom Prüfungsamt mehrfach und zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 2022 auferlegt worden, zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Erlass dieser Auflage war nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO möglich. An diese Auflage wurde die Klägerin im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Prüfungsamt am 31. März 2023 nochmals erinnert. b) Bezogen auf die schriftliche Prüfung hat die Klägerin zwar ein amtsärztliches Attest vorgelegt. In diesem wird aber lediglich für den zweiten Prüfungstag des aus zwei Prüfungstagen bestehenden schriftlichen Prüfungsteils, nämlich den 15. März 2023, eine wesentliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit eine Prüfungsunfähigkeit festgestellt. Zum Gesundheitszustand und zur Prüfungsfähigkeit am ersten Prüfungstag, dem 14. März 2023, wird in diesem Attest keine Aussage getroffen. Auf das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG verzichtet werden. Eine Ausnahme hiervon kommt angesichts des Ziels der Wahrung der Chancengleichheit nur in Betracht, wenn es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar war, ein solches Attest vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Prüfling Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren treffen. Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten, die ihren Rechtsgrund im Grundsatz von Treu und Glauben haben. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 33). Unter Heranziehung dieses Maßstabs konnte bezogen auf den ersten Prüfungstag des schriftlichen Prüfungsteils nicht von dem Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests abgesehen werden. Die Klägerin hat keine Gründe genannt, weshalb es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, auch für den ersten Prüfungstag ein amtsärztliches Attest vorzulegen. c) Bezogen auf den mündlichen Prüfungsteil am 28. Februar 2023 hat die Klägerin kein amtsärztliches Attest, sondern lediglich einen ärztlichen Notfallbericht vorgelegt. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen konnte auch insoweit nicht von dem Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests abgesehen werden. Selbst wenn es der Klägerin unmöglich gewesen sein sollte, am Prüfungstag selbst einen Amtsarzt aufzusuchen, ist unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, dies jedenfalls spätestens am Tag nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, welche auf eigenen Wunsch erfolgt ist, nachzuholen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.