Beschluss
6 B 7/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0904.6B7.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht prüft im Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen die gerichtliche Entscheidung regelmäßig auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.49)
2. Möglicher Adressat der Anordnung kann jeder gegenwärtige bzw. bei stillgelegten Anlagen der letzte Anlagenbetreiber sein. (Rn.58)
3. Anordnungen nach § 40 Abs. 2 KrWG unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (Rn.70)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen die Sanierungsanordnung des Antragsgegners vom 14. März 2024 (Az. 662.05.11.05) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 225.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht prüft im Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen die gerichtliche Entscheidung regelmäßig auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.49) 2. Möglicher Adressat der Anordnung kann jeder gegenwärtige bzw. bei stillgelegten Anlagen der letzte Anlagenbetreiber sein. (Rn.58) 3. Anordnungen nach § 40 Abs. 2 KrWG unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (Rn.70) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen die Sanierungsanordnung des Antragsgegners vom 14. März 2024 (Az. 662.05.11.05) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 225.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer für sofort vollziehbar erklärten Sanierungsanordnung. Spätestens ab den 1960er Jahren wurde eine Außenbereichsfläche, durch die die Karlsburger Au verläuft, als Müllplatz genutzt. Das im Bereich Aldothmark südlich des Stadtkerns der Antragstellerin liegende Gebiet wurde hierzu von der Antragstellerin genutzt, ohne dass die Fläche in ihrem Eigentum steht. In dem Bestandsblatt des Müllplatzes vom 25. Oktober 1967 heißt es, dass der Müllplatz voraussichtlich noch für die kommenden drei bis fünf Jahre ausreiche. Ausweislich einer Stellungnahme der örtlichen Ordnungsbehörde vom 10. November 1967 wird von einer Kapazität von zwei bis drei Jahren ausgegangen. Nach Antrag der Antragstellerin vom 10. November 1967 auf nachträgliche Genehmigung bestehender Müllplätze, genehmigte die damals zuständige Kreisordnungsbehörde, der Landrat des Kreises Schleswig, mit Bescheid vom 10. März 1970 den Betrieb eines Müllplatzes auf dem Grundstück des Herrn XXX, in der Gemarkung XXX. Die Genehmigung erlischt ausweislich des Bescheides mit Ablauf des 31. August 1973. Ihr ist unter anderem die Auflage beigefügt, dass der Graben, dessen Lage aus der Katasterplankarte zu ersehen sei, mit dem Fortschreiten der Müllablagerung zu verrohren sei. Es sei insbesondere darauf zu achten, dass keine Abfallstoffe in das Wasser gelangten. Das Gewässer wurde in zwei Schritten verrohrt, der erste Teilabschnitt mittels eines Rohrs im Kreisprofil, der zweite Teilabschnitt mittels eines Rohrs im Eiprofil. Nach einer Bekanntmachung der Antragstellerin im Schleiboten vom 24. Juli 1971 sei die Kapazität des gegenständlichen Müllablageplatzes erschöpft und der Müllplatz dürfe ab sofort nicht mehr für die private Abfuhr von Müll genutzt werden. Im Rahmen eines Ortstermins am 8. Mai 1972 durch die Kreisordnungsbehörde des Kreises Schleswig wurde festgehalten, dass auf dem Müllplatz kaum noch Raum für eine weitere Ablagerung vorhanden sei und der Platz den Eindruck mache, als sei er in der letzten Zeit nicht mehr genutzt worden. Mit Schreiben unter dem 18. August 1977 setzte die Antragstellerin den Eigentümer des Grundstücks über einen Beschluss der Stadtvertretung in Kenntnis, „das Gesamtgelände des ehem. Müllplatzes zu planieren und rekultivieren“. Unter dem 15. August 1980 vermerkte das zuständige Kreisordnungsamt die Stilllegung und Rekultivierung des Müllplatzes aufgrund einer Mitteilung der Antragstellerin vom 5. August 1980. Im Februar 2019 wurden Schäden an der Rohrleitung festgestellt. Nach Aufforderung des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin, die Rohrleitung zu sanieren, erarbeitete das Büro XXX im Auftrag der Antragstellerin mit finanzieller Beteiligung des Beigeladenen ein Sanierungskonzept. Ausweislich des Sanierungskonzepts in der Fassung vom 6. Dezember 2022 sei die Rohrleitung in nicht bekanntem Umfang undicht, so dass Wasser in das verrohrte Gewässer eindringen könne. Es bestehe kurz- bis mittelfristiger Handlungsbedarf für die Rohrleitung. Der mit Kreisprofil verrohrte Leitungsabschnitt sei nicht standsicher. Es bestehe mindestens kurzfristiger bis sofortiger Handlungsbedarf. Hinsichtlich des übrigen Inhalts wird auf das sich in den Akten befindliche Sanierungskonzept verwiesen. Mit Bescheid vom 4. April 2024 erließ der Antragsgegner eine Sanierungsverfügung gegenüber der Antragstellerin, wonach die Verrohrung des Gewässers 23 im Bereich des Beigeladenen, Station 0+494 bis 0+712, unterhalb der ehemaligen Mülldeponie der Antragstellerin in Abstimmung mit dem Beigeladenen so zu sanieren sei, dass sie dauerhaft das ankommende Wasser ableite und kein Eintrag jedweder Art erfolgen könne (Ziffer 1). Die Sanierung sei fachgerecht mittels geeigneter Reparatur- oder Renovierungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen gemäß DIN EN 15885 durchzuführen. Die Dichtheit sei nachzuweisen. Die Dokumentation der Dichtheitsprüfung sei dem Antragsgegner innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Sanierung vorzulegen (Ziffer 2). Die erfolgte Vergabe des Auftrags für die Sanierung bzw. bei Durchführung in Eigenleistung durch die Antragstellerin sei dem Antragsgegner bis zum 30. April 2024 schriftlich zu bestätigen. Die Maßnahme sei bis zum 15. Oktober 2024 fertigzustellen und dem Antragsgegner zu bestätigen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung werde angeordnet (Ziffer 4). Die Rohrleitung im angegebenen Bereich weise unterhalb der ehemaligen Mülldeponie erhebliche Schäden auf. Es stehe nach dem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Sanierungskonzept fest, dass die Rohrleitung saniert werden müsse. Es bestehe die Gefahr, dass das Rohr einstürze und das Gewässer nicht mehr durch das Rohr durchfließen könne. Die Entwässerung des oberhalb gelegenen Einzugsgebietes sei damit nicht mehr gewährleistet. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin als Betreiberin der ehemaligen Mülldeponie die Verrohrung hergestellt habe. Rechtsgrundlage für die Sanierungsverfügung sei das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das auch auf sogenannte Altdeponien Anwendung finde, die noch nicht bis zum Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 (AbfG 1972) am 11. Juni 1972 endgültig stillgelegt worden seien. Die Deponie sei laut Aktenvermerk am 5. August 1980 rekultiviert und stillgelegt worden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei die Deponie als stillgelegt zu betrachten. Eine Ablagerung von Hausmüll habe zumindest bis 1973 stattgefunden. Entgegenstehende Unterlagen lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der Antragstellerin vom 22. Juli 1971 werde dahingehend verstanden, dass die Anlieferung von Abfällen durch Private, nicht aber durch die öffentliche Müllabfuhr unzulässig gewesen sei. Entscheidend sei, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige der Stilllegung der Deponie gegeben habe. Eine faktische Stilllegung weit vor der angezeigten Stilllegung sei fernliegend, da § 10 AbfG 1972 eine unverzügliche Anzeige der beabsichtigten Stilllegung vorsehe. Die Mülldeponie befinde sich zurzeit noch in der Nachsorgephase, da sie aus dieser noch nicht entlassen worden sei. Das Ende sei durch die Behörde mit Bescheid, der hier nicht vorliege, festzustellen. Die Rohrleitung sei eine Anlage der Deponie, die als Auflage in die Genehmigung aufgenommen worden sei. Sie gehöre zur Nachsorge. Nach § 40 Abs. 1, 2 KrWG sei die Antragstellerin als ehemalige Betreiberin der Deponie für die Sanierung zuständig und Verantwortliche. Weitere Verantwortliche seien nicht vorhanden. Der Eigentümer und der Beigeladene kämen nicht als Verantwortliche in Betracht. Doch selbst wenn diese ebenfalls in die Störerauswahl mit aufzunehmen seien, so sei die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Als Betreiberin und Errichterin der Rohrleitung sei sie Handlungsstörerin. Die Verrohrung habe in ihrem wirtschaftlichen Interesse gelegen. Die Gefährdungslage ergebe sich gerade aus den im Rahmen der Nutzung als Deponie abgelagerten Abfällen. Die Antragstellerin sei finanziell leistungsfähig. Der Beigeladene und der Grundstückseigentümer seien allenfalls Zustandsstörer. Gründe für eine vorrangige Inanspruchnahme dieser seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei erforderlich und sachgerecht, um die Gefährdungen zu beseitigen. Sie sei auch verhältnismäßig, da sie die einzig in Betracht kommende sei, um die Gefahren durch einen möglichen Einsturz zu beseitigen. Das Interesse der Allgemeinheit überwiege das vornehmliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung finde ihre Begründung in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer schnellstmöglichen Sanierung der Rohrleitung. Es sei zu befürchten, dass das Rohr im Laufe eines langwierigen Verfahrens einstürze und der Wasserabfluss teilweise oder in Gänze unterbrochen werde. Hierdurch erhöhe sich ggf. der Sanierungsaufwand. Die aufschiebende Wirkung diene insbesondere dazu, dem Pflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu suchen. Dieser finde aber keine Anwendung auf Gebietskörperschafen und deren Organe. Die Antragstellerin sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an materielle Gesetze gebunden und habe schon im Ausgangspunkt kein schützenswertes Interesse an einer für sie günstigen aufschiebenden Wirkung. Es bestehe die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende grundsätzliche Erwartung, dass sich Behörden rechtstreu verhielten. Mit Schreiben unter dem 26. März 2024 legte die Antragstellerin gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die gesetzte Frist zur Vergabe des Sanierungsauftrags sei zu kurz bemessen, um ein ordnungsgemäßes und fehlerfreies Vergabeverfahren durchführen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass in absehbarer näherer Zukunft eine Unterbrechung des Wasserabflusses durch die Rohrleitung zu erwarten wäre. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Übrigen rechtsfehlerhaft begründet, da sich Gemeinden zwar nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen könnten, aber auf Art. 28 Abs. 2 GG, der Gemeinden eine gegenüber anderen Verwaltungsträgern auch durch gerichtlichen Rechtsschutz durchsetzbare, subjektive Rechtsstellungsgarantie einräume. Aus Art. 20 Abs. 3 GG folge, dass eine Gemeinde nicht einem rechtswidrigen Verwaltungsakt unter Aufwendung von Steuergeldern nachzukommen brauche und auf effektiven Rechtsschutz hiergegen verzichte. Die Antragstellerin hat am 9. April 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Durch den Verweis des Antragsgegners auf die mangelnde Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG einerseits und die Bindung an Recht und Gesetz der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG andererseits ergebe sich, dass der Antragsgegner den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung verkannt habe. Der Antragsgegner sei von einer Umkehr des Regel-Ausnahmecharakters ausgegangen. Doch selbst soweit der Antragsgegner von einem Überwiegen des sofortigen Vollziehungsinteresses ausgehe, wenn es sich bei der Antragstellerin nicht um eine kommunale Gebietskörperschaft handle, sei darin keine plausible Würdigung gegenläufiger Interessen zu sehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei schon formell rechtswidrig und schon deswegen aufzuheben. Die Sanierungsverfügung sei im Übrigen auch offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner stütze die Sanierungsverfügung auf die falsche Rechtsgrundlage. § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG erfasse nur solche Deponien, die nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 in den alten Bundesländern errichtet und/oder betrieben worden seien. Deponien, die schon vor 1972 endgültig stillgelegt worden seien, seien von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Daraus folge, dass die Nachsorgepflicht nicht bestehe, wenn der gegenständliche Müllplatz nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972, dem 10. Juni 1972, weder errichtet noch betrieben worden sei. Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Anhaltspunkte für einen Betrieb nach diesem Datum überzeugten nicht. Aus der Befristung der Genehmigung folge nicht die Ausschöpfung des genehmigten Zeitraums. Es liege im Gegenteil eine Prognose zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vor, wonach die Kapazität des Müllplatzes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Genehmigung erschöpft sei. Dies decke sich mit der Bekanntmachung der Schließung des Müllplatzes im Juli 1971. Wesentlicher Inhalt der Bekanntmachung sei, dass der Müllplatz erschöpft sei, nicht, dass die Kapazität nur noch für die öffentliche Müllabfuhr ausreiche. Die Antragstellerin sei 1971 noch für die öffentliche Müllabfuhr selbst zuständig gewesen. Eine diesbezügliche Regelung wäre überflüssig gewesen. Die Feststellung der Kreisordnungsbehörde vom 8. Mai 1972, wonach der Müllplatz den Eindruck mache, er sei in letzten Zeit nicht mehr benutzt worden, stütze dies ebenfalls. Spätestens im Mai 1972 sei demnach erkennbar gewesen, dass die Antragstellerin den Müllplatz mangels Kapazität nicht mehr ernstlich habe nutzen können und schon über einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht genutzt habe. Ein Betrieb des Müllplatzes nach dem 10. Juni 1972 sei ausgeschlossen. Sofern der Antragsgegner eine rechtliche Stilllegung erst durch die Stilllegungsanzeige 1980 als gegeben ansehe, stütze er sich auf den aus vorgenannten Gründen nicht anwendbaren § 10 AbfG 1972. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin hiermit (indirekt) eine unterlassene Anzeige 1971 vorwerfe, handle es sich um eine echte Rückwirkung des Abfallrechts, die ausgeschlossen sei. Dieser Annahme stehe entgegen, dass die Stadtvertretung der Antragstellerin schon 1977 von einer „ehem. Müllkippe“ bzw. einem „ehem. Müllplatz“ ausgegangen sei. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Deponiebetrieb zwischen dem 8. Mai 1972 und dem 18. August 1977 wiederaufgenommen worden sei, insbesondere da die Genehmigung nur bis zum 31. August 1973 bestanden habe. Die Beweislast dafür, dass der Müllplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht stillgelegt gewesen sei, trage der Antragsgegner. Der Betrieb sei Tatbestandsvoraussetzung für die Sanierungsverfügung. Nähme man eine Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an, so würde die Sanierung der Rohrleitung trotzdem keine Maßnahme aus der Deponienachsorge im Sinne des § 40 Abs. 2 KrWG darstellen. Der Antragstellerin stünde ein Anspruch auf Entlassung der Deponienachsorge nach § 40 Abs. 5 KrWG zu. Von dem Müllplatz gingen keine deponietypischen Gefahren mehr aus. Nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit seien von der Deponie nicht mehr zu erwarten. Dies folge aus einer nach § 11 Abs. 2 DepV und Anhang 5 Nr. 10 zur DepV anzustellenden Prognose. Danach werde eine Deponie aus der Nachsorgephase entlassen, wenn sie sich nicht mehr wie eine Deponie verhalte oder sicher eingeschlossen sei. Das Sickerwasser sei nicht in einer deponiebedingten Weise schadstoffbelastet, die eine gefahrfreie Einleitung des Sickerwassers in Grundwasser und Oberflächengewässer ausschließe. Dies ergebe sich aus einem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten. Die Rohrleitung sei auch keine Einrichtung der Deponie, deren vollständige Sanierung Voraussetzung für eine Entlassung aus der Deponienachsorge sei. Zwar sei die Rohrleitung angelegt worden, um eine durchgehende Nutzung der Fläche für den Müllplatz zu ermöglichen. Seit mutmaßlich 1978 sichere die Rohrleitung eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch den jeweiligen Flächeneigentümer oder Pächter. Auch nach Auffassung des Antragsgegners sei die Standsicherheit der Oberflächenabdichtung und der darüber befindlichen Rekultivierungsschicht auch bei einem Einsturz des Rohres gegeben. Ausweislich der Sanierungsverfügung gehe der Antragsgegner viel mehr davon aus, dass bei einem Einsturz der Verrohrung das verrohrte Gewässer seiner Funktion im Wasserhaushalt als Vorfluter zur Entwässerung nicht gerecht werden könne und eine Überflutung befürchte. Demnach sei die Gefahr nicht deponiebedingt, sondern wasserwirtschaftlicher Natur. Sie könne einer Entlassung der Antragstellerin aus der Deponienachsorge nicht entgegenstehen. Auch Anhang 5 Nr. 10 Unternr. 6 der DepV stehe einer Entlassung nicht entgegen. Das maßgebliche Kriterium der nicht mehr erforderlichen Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen beziehe sich auf das Landschaftsbild und auf spezifische Gefahren der Deponie, nicht hingegen auf sonstige bauliche Anlagen, die aus Anlass der Deponie errichtet worden seien, in deren Fortbestand und in deren Zustand sich aber keine besonderen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die deponiespezifischen Gefahren verwirklichten. Die Sanierung der Rohrleitung habe aber nur noch wasserhaushaltsrechtliche Gründe. Der Antragsgegner sei im Übrigen seinen Pflichten aus § 83 LVwG nicht nachgekommen. Die Beweiswürdigung des Antragsgegners erweise sich als nicht aktenkonform. Sie widerspreche dem Akteninhalt, soweit der Antragsgegner in der Verfügung angebe, dass es keine Unterlagen gebe, die dafür sprächen, dass die Ablagerung von Hausmüll auf dem Müllplatz vor 1973 beendet gewesen sei. Gegenteilige Anhaltspunkte lägen durch den Vermerk des Antragsgegners aus Mai 1972 vor, wonach der Müllplatz schon länger nicht genutzt worden sei. Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung liege auch hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit der Rohrleitung vor. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass ein vollständiger Einbruch der Rohrleitung tatsächlich kurzfristig zu besorgen sei, welche Folgen ein solcher Einbruch zeitigte, insbesondere auch für den Wasserabfluss des verrohrten Gewässers und welche Folgen das Eindringen von Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Gewässer schon jetzt habe und in Zukunft haben werde. Eine diesbezügliche Sachverhaltsermittlung sei trotz Hinweises der Unteren Bodenschutzbehörde unterblieben. Entsprechend werde eine solche Gefahr nur in dem Anhörungsschreiben, nicht aber in der Sanierungsverfügung angeführt. Eine Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Volumens des Gewässers sei ebenfalls nicht erfolgt. Es sei insoweit schon nicht erkennbar, dass das Gewässer tatsächlich zu nennenswerten Überschwemmungen führen könne. Es seien weitere rechtliche und tatsächliche Ermittlungen anzustellen. Nach einer durch die von der Antragstellerin beauftragte XXX durchgeführten vergleichenden Beprobung des Gewässers am Zulauf und Ablauf der Verrohrung sowie in der Mitte sei auf insgesamt niedrigem Konzentrationsniveau eine geringe Beeinflussung der Beschaffenheit des Oberflächengewässers durch die überliegende Deponie erkennbar. Eine Gefährdung des Oberflächengewässers sei unter Zugrundelegung der vorliegenden Messergebnisse nicht zu erkennen. Im Rahmen einer hilfsweisen Folgenabwägung, sollte der Erfolg des Widerspruchs als offen angesehen werden, überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Kosten für die Sanierung fehlten an anderer Stelle im Haushalt der Antragstellerin. Die Gesamtkosten seien bei mindestens 450.000,00 € anzusetzen, dürften aufgrund der Preisentwicklungen der letzten Jahre jedoch weit darüber liegen. Allein das Interesse des Antragsgegners an der Vermeidung von höheren Kosten, sollte eine Sanierung später erfolgen, könne nicht berücksichtigt werden. Sie führte dazu, dass die Kosteninteressen unbekannter Dritter zu berücksichtigen seien. Für das geltend gemachte Interesse, die Rohrleitung stürze während des Hauptsacheverfahrens ein, gebe es keine Anhaltspunkte. Sollte ein Einstürzen bevorstehen, fehle es aber weiter an jeglicher belastbaren Einschätzung darüber, dass hierdurch tatsächlich Überschwemmungen eintreten könnten, die nicht lediglich ohnehin bestehende Retentionsflächen beträfen oder in geringerem Maße in die Schlei abflössen, ohne dass dies mit gravierenden Folgen verbunden sei. Die Gefahreinschätzung werde nicht durch die allenfalls grobe Einschätzung des Fachdienstes Umwelt/Wasserwirtschaft vom 8. April 2024 ersetzt. So liege das Gebäude ggf. tatsächlich auf einer Fundamenthöhe von 11,00 m, jedoch nördlich des Bahndammes, der den Bereich rund um das verrohrte Gewässer nach Norden abschirme und durch den das Gewässer durch nahezu verstopfte Durchlässe hindurchführe. Aus den der offiziellen topographischen Karte zu entnehmenden Höhenlinie folge zudem, dass die vorgelegte Karte des Einzugsbereichs des Gewässers keinerlei Aussage über einen zu erwartenden Überflutungsbereich zulasse, bevor es zu einem Abfluss oberhalb des Deponiekörpers unmittelbar in die Schlei komme. Für den gesamten Bereich gelte, dass es auch in regenreichen Zeiten keine problematischen Hochwasserereignisse gegeben habe, sondern sich der gesamte Boden als vergleichsweise versickerungsreich erwiesen habe. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 LWG lägen nicht vor. Es sei zumindest unklar, ob die Antragstellerin Eigentümerin der Rohrleitung sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Rohrleitung um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB handle. Ein Scheinbestandteil sei allenfalls dann anzunehmen, wenn dieser nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden sei. Die Ablagerung des Abfalls sei aber gerade nicht nur vorübergehend geplant gewesen. Die Rohrleitung sollte ebenfalls auf Dauer erhalten bleiben. Dies zeige sich auch daran, dass sie für die danach erfolgte landwirtschaftliche Nutzung Voraussetzung sei. Soweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei, fehle es hinsichtlich einer übrigen Gefahrenabwehranordnung dem Antragsgegner an einer sachlichen Zuständigkeit als allgemeine Ordnungsbehörde. Der Bürgermeister der Antragstellerin wäre als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, § 165 Abs. 1, 2 LVwG. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen die von der Unteren Abfallentsorgungsbehörde des Antragsgegners ausgesprochene Sanierungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14. März 2024 zum Aktenzeichen 662.05.11.05 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass die Antragstellerin sich widersprüchlich verhalte, soweit sie sich einerseits nicht als Sanierungsverantwortliche ansehe und andererseits an einer Sanierungsplanung arbeite. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Deponie vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 stillgelegt worden sei, sei unzutreffend. Die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Juli 1971 beziehe sich nur auf die private Abfuhr von Müll, nicht aber auf die öffentliche Müllabfuhr. Entsprechend sei die offizielle Anzeige der Stilllegung erst am 5. August 1980 erfolgt. Bis dahin seien die noch vorhandenen räumlichen Kapazitäten offenbar für weitere Auffüllungen genutzt worden. So sei der Vermerk vom 8. Mai 1972 zu verstehen. Das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro gehe im Sanierungskonzept vom 12. Mai 2022 noch von einer Nutzung als städtischer Müllplatz bis 1982 aus. Für einen weiteren Betrieb des Müllplatzes spreche auch, dass die Antragstellerin die Planierung und Rekultivierung erst ab dem Jahr 1977 in Angriff genommen habe. Die Nachsorgephase sei nicht abgeschlossen. Eine Entlassung der Antragstellerin ohne Antrag oder durch ggf. konkludenten Antrag könne nicht nachvollzogen werden. Hierzu fehlten konkrete Prognosen und Nachweise unter anderem über die Beschaffenheit der Deponie. Es fehle an einer Gefährdungsabschätzung. Die vergleichende Beprobung des Gewässers an drei Punkten reiche nicht aus. Bei einer Entlassung aus der Nachsorge könnten dauerhafte Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sein, die gegenüber der Antragstellerin fest- bzw. durchzusetzen wären. Ungeachtet dessen, ob es sich um eine Nachsorge handle, bleibe die Rohrleitung auf Dauer eine Anlage der Deponie, da der Müllplatz zwar nicht mehr aktiv genutzt werde, jedoch noch vorhanden sei. Unmittelbar über dem Rohr befinde sich der eingebrachte Müll in einer Mächtigkeit von bis zu 6m. Daraus folge, dass die Rohrleitung nicht vorrangig für die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche notwendig sei. Aus dem von der Antragstellerin eingeholten Gutachten ergebe sich auf Seite 6, dass der Leitungsabschnitt als nicht standsicher einzustufen sei. Es bestehe nach derzeitigem Kenntnisstand ausweislich des Gutachtens ein mindestens kurzfristiger bis sofortiger Handlungsbedarf. Aus dem Vermerk des Fachdienstes Umwelt/Wasserwirtschaft vom 8. April 2024 ergebe sich, dass bei einem Verschluss der Leitung im Bereich der Deponie das Wasser vor dem Verschluss bis zu einer Höhe von etwa 10,9 m +NN aufstauen würde, bevor es unterhalb der Deponie in die Bachschlucht abfließe. Hieraus ergebe sich eine Gefährdung des Gebäudes, dessen Fundamenthöhe bei ca. 11 m +NN liege. Zudem wäre eine Fläche von ca. 11,8 ha eingestaut, was zu entsprechenden Schadensersatzforderungen der Eigentümer und Landnutzer führte. Die Gefahrenlage sei erheblich. Zwar könne ein Verschluss der Leitung nicht konkret prognostiziert werden, er sei jedoch immanent und zeitige gravierende Folgen. Prüfungsmaßstab sei hinsichtlich der Stilllegung der Deponie, ob sich diese eindeutig belegen lasse. Es müsse nicht zweifelsfrei belegt sein, dass die Deponie nicht mehr betrieben worden sei. Dies sei eine Umkehr der Beweislast. Eine zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei nicht notwendig. Eine solche sei der allgemeinen Störerhaftung unbekannt. Dort werde die Haftung der Höhe nach begrenzt. Es bestehe ein Interesse daran, Deponiebetreiber aufgrund der langwierigen Umweltbelastungen auch langfristig heranziehen zu können. Zudem werde die Sanierungsverfügung nicht nur auf das KrWG gestützt, sondern auch auf die Störereigenschaft der Antragstellerin nach den Grundsätzen des Allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Die Antragstellerin sei noch immer Eigentümerin der Rohrleitungen. Diese seien nicht Bestandteil des Grundstücks geworden, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da sie der Unterhaltung des Rohres als Eigentümerin nicht nachgekommen sei, sei sie Handlungsstörerin. Zudem sei sie auch als Eigentümerin Zustandsstörer. Dies sei in dem Ausgangsbescheid dargestellt. Zudem greife hier § 107 Abs. 3 LWG. Die angeordnete Sanierung sei eine erforderliche Maßnahme in diesem Sinne zur Abwehr des erheblichen Risikos einer Überschwemmung. Diese drohe aufgrund des befürchteten Einsturz des Rohres. Alternative Maßnahmen stünden nicht zur Verfügung. Eine Verlegung des Gewässers beanspruchte deutlich mehr Zeit und sei ein stärkerer Eingriff in den Naturhaushalt. Eine Verlegung der Deponie sei wesentlich kostenintensiver und benötigte ebenfalls mehr Zeit. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor, dass das Vollzugsinteresse hinreichend begründet sei. Der erste Absatz der Begründung erfülle die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die im zweiten Absatz der Begründung dargestellten Erwägungen zutreffend seien. Zudem sei die Sanierungsverfügung rechtmäßig. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz finde hier Anwendung. Hierfür spreche die Dauer der erteilten Genehmigung des Müllplatzes bis zum 31. August 1973. Der Antragsgegner habe am 8. Mai 1972 durch Begutachtung des Müllplatzes festgestellt, dass noch weiterer Platz für Ablagerungen vorhanden sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Genehmigung nicht habe ausgenutzt werden sollen. Es sei wahrscheinlich, dass der im Rahmen der Ortsbesichtigung aufgefundene wilde Müll in 400m Entfernung auf dem gegenständlichen Müllplatz entsorgt worden sei. Dies decke sich mit dem Bestandsblatt der Gemeinde Kappeln aus dem Jahr 1967, das von einer Kapazität von ca. drei bis fünf Jahren ausgehe und damit weit in das Jahr 1972 hinein. Auf einem Luftbild aus der Verwaltungsakte aus dem Jahr 1974 sei zu erkennen, dass es sich nicht um eine geschlossene Deponie handle. Der 18. August 1977 sei aufgrund des dann erfolgenden Planierens der früheste Zeitpunkt der Stilllegung. Dies stehe im Einklang mit dem Vermerk des Antragsgegners vom 15. August 1980. Es sei auch kein Widerruf der Müllplatzgenehmigung nach § 2 Abs. 1 der Müllplatzverordnung vom 27. Januar 1967 erfolgt, auch nicht auf Antrag der Antragstellerin. Dies sei ein Indiz für den weiteren Betrieb. Eine faktische Einstellung sei keine endgültige Stilllegung. Die Genehmigung hätte jederzeit wieder aufgegriffen werden können. Das Erfordernis der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der festgestellten mangelnden Standsicherheit unter Berücksichtigung der Deponie. Es sei durch den Einsturz eine Überflutungsgefahr gegeben. Die Funktionalität des unter der Bahntrasse verlaufenden Durchlasses sei nicht eingeschränkt. Eine Entlassung aus der Deponienachsorge sei nicht möglich, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es hätte eine Untersuchung der Rohrleitungen durchgeführt werden müssen. Diese sei jedoch nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen weiterhin erforderlich. Durch einen Einbruch des Rohrkörpers würde es zu neuen Setzungen in der Deponie kommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Deponie dauerhaft standsicher sei. Die Gewässeruntersuchung durch die Antragstellerin sei allenfalls ein erster Anhaltspunkt. Es sei nicht das Sickerwasser, sondern das Wasser im Gewässer untersucht worden. Die Feststellungen des Gutachtens belegten, dass Sickerwasser aus der Deponie austräte. Im Falle des Einsturzes der Rohrleitung sei die Standsicherheit der Deponie gefährdet und bei einem Durchfluss des Gewässers das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Die Sanierung diene nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Rohrleitung solle den Bestand des Deponiekörpers an der jetzigen Stelle gewährleisten und bei vorausgesetzter Funktionsfähigkeit der Rohrleitung und hinreichender Abdichtung den Eintritt von Sickerwasser verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Das Gericht prüft im Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen die gerichtliche Entscheidung regelmäßig auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Der streitbefangene Bescheid ist nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt hier das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsverfügung. Die Anordnung der Sanierung des gegenständlichen Gewässerabschnittes in Ziffer 1 der Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig. In der Folge sind auch die folgenden Ziffern 2 und 3 offensichtlich rechtswidrig bzw. gegenstandslos. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenständlichen Verfügung begegnet zunächst keinen Bedenken hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Durch dieses Begründungserfordernis soll hervortreten, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der Sofortvollzuges bewusst war. Die materielle Tragfähigkeit der Begründung ist nicht im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern durch das Gericht in der Interessenabwägung zu prüfen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 MB 44/20 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 10 S 644/05 –, juris Rn. 3). Diesen formellen Anforderungen genügt hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat in der Begründung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Sanierung dargelegt und begründet. Er ist dabei insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingegangen, indem er auf die drohende Einsturzgefahr Bezug genommen hat. Er hat dabei auch abgewogen und dargelegt, dass ein langer Rechtsstreit nicht abgewartet werden könne. Sofern in der Verfügung weiter auch darauf abgestellt wird, dass die Antragstellerin sich nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen könne und deswegen eine sofortige Vollziehung geboten sei, vermag dessen Fehlerhaftigkeit die formelle Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Denn zum einen ist die materielle Tragfähigkeit, wie dargelegt, nicht Gegenstand der formellen Rechtmäßigkeit der Prüfung. Zum anderen geht aus der Wortwahl der Verfügung („im Übrigen“) eindeutig hervor, dass es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen handeln sollte. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner die Interessenabwägung ungeachtet dieser zusätzlichen Erwägungen gleich getroffen hätte. 2. Nach der durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Die Verpflichtung, die Verrohrung des Gewässers XXX im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes Grimsau, XXX unterhalb der ehemaligen Mülldeponie der Stadt Kappeln in Abstimmung mit dem Wasser- und Bodenverbandes Grimsau so zu sanieren, dass sie dauerhaft das ankommende Wasser ableitet und kein Eintrag jedweder Art erfolgen kann, ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Eine Sanierungsanordnung gegenüber der Antragstellerin kann nicht auf Grundlage des § 40 Abs. 2 Nr. 2 KrWG erlassen werden. Hiernach hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten, auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Abs. 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen. Möglicher Adressat der Anordnung kann jeder gegenwärtige bzw. bei stillgelegten Anlagen der letzte Anlagenbetreiber sein. Die Anordnungsbefugnis ist dabei nicht auf die bloße Stilllegungsphase beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die gesamte Nachsorgephase (Versmann in Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 40 Rn. 114). Die Nachsorgephase dauert von der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zum Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Abs. 5 KrWG den Abschluss der Nachsorge der Deponie festgestellt hat, an, § 2 Nr. 30 Deponieverordnung (DepV). Nicht abschließend kommen hier insbesondere die Maßnahmen in Betracht, die in § 12 DepV aufgeführt sind. Zeitlich bezieht sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle sogenannten Altdeponien und noch bestehende Deponien. Erfasst werden in Schleswig-Holstein jene Deponien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes zum 11. Juni 1972 betrieben wurden bzw. weiterhin bestimmungsgemäß der Abfallentsorgung dienen sollten. Für die Eröffnung des Anwendungsbereiches der Vorschrift ist es erforderlich, dass die gegenständliche Anlage über den Stichtag, den 11. Juni 1972, hinaus der Entsorgung dienen sollte. Dies hängt entscheidend von dem Willen des Anlageninhabers ab. In Zweifelsfällen ist der wahre Wille des Inhabers der Anlage anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Hingegen sind von dieser Vorschrift, ebenso wenig wie von allen Vorgängervorschriften, solche Anlagen umfasst, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt waren (vgl. zum Abfallbeseitigungsgesetz etwa Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 1. Aufl. 1988, § 9 Rn. 6 m. w. N.). Für Anlagen, die vor dem Stichtag endgültig stillgelegt waren, gibt es keine vergleichbaren Vorschriften, die eine Erstreckung der aktuellen Nachsorgevorschriften auch auf solche Anlagen rechtfertigen würden. Hintergrund dessen ist, dass Anlagenbetreiber, die zum Stichtag noch eine solche Anlage betrieben, mit entsprechenden Nachsorgepflichten rechnen mussten. Dies kann aber nicht für die Betreiber solcher Anlagen gelten, die zum Stichtag gar nicht mehr betrieben wurden. Würde man dies weiterführen, so wäre eine Nachsorgepflicht ohne jegliche zeitliche Beschränkung für alle Anlagen anzunehmen. Eine solche ist aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch nur schwerlich zu rechtfertigen. Soweit § 10 Abs. 2 AbfG 1972 (BGBl. I, S. 873, 875) der zuständigen Behörde die Befugnis einräumt, auf Kosten des Inhabers einer ortsfesten Abfallbeseitigung das Gelände, das für die Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, erstreckt sich diese Pflicht nicht auf solche Müllplätze, die bei Inkrafttreten des AbfG 1972 schon endgültig stillgelegt waren (vgl. zum insoweit wortgleichen § 10 Abs. 2 AbfG v. 27. August 1986 Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, März 1988, § 10 Rn. 5 unter Bezugnahme auf den Stichtag des Inkrafttretens des AbfG 1972 nennenden und insoweit mit § 9 Abs. 1 AbfG 1972 vergleichbaren § 9 AbfG 1986, vgl. auch Kunig in Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, März 1988, Anh. § 10 Rn. 4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Anlagen, wie wohl auch die gegenständliche Anlage, schon vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes einer Genehmigungspflicht unterlagen. In Schleswig-Holstein richtete sich die Genehmigung von Müllplätzen zum fraglichen Zeitpunkt nach der Verordnung über das Abladen von Müll und dem Betrieb von Müllplätzen vom 20. Januar 1967 (GVBl. Schleswig-Holstein, 1967, S. 47 f.). Diese Verordnung stellt zwar nicht nur eine Genehmigungspflicht für Müllplätze auf, sondern erlaubt auch den Erlass von Nebenbedingungen für diese, § 2 Abs. 1 Müllplatzverordnung. Eine Möglichkeit, darüber hinaus Nachsorgepflichten aufzuerlegen, enthält diese Verordnung nicht. Ebenso wenig enthält diese Verordnung eine Pflicht des Müllplatzbetreibers, eine Stilllegung anzuzeigen oder eine Rekultivierung vorzunehmen. Schon aufgrund der mangelnden Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung eines Müllplatzes kann aus der Abwesenheit einer solche Anzeige vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 nicht ein Fortbetrieb unterstellt werden. Gleiches gilt für einen nicht erfolgten Widerruf, selbst wenn dieser nach damaliger Rechtslage möglich war. Es gibt für die Beteiligten keinen Grund, eine nicht ausgeschöpfte Genehmigung zu widerrufen. Dass dies nicht erfolgt ist, kann demnach auch kein Indiz für die Ausschöpfung oder den Weiterbetrieb des Müllplatzes sein. Abzustellen ist, wie oben gezeigt, allein auf den Willen des Müllplatzbetreibers, der anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist. Hier liegen unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Müllplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes schon endgültig stillgelegt war. Aus dem Bestandsblatt vom 25. Oktober 1967 und die Stellungnahme der örtlichen Ordnungsbehörde vom 10. November 1967 ergibt sich, dass die Kapazitäten prognostisch im Zeitraum zwischen 1970 und 1972 erschöpft sein werden. Hierin fügt sich die Bekanntmachung des Schleiboten vom 24. Juli 1971 ein, wonach die Kapazitäten des Müllplatzes erschöpft seien. Zwar bezieht sich die Bekanntmachung nur auf die private Abfuhr von Müll für den Müllplatz. Allerdings dienen Bekanntmachungen auch der Information von außerhalb der Verwaltung stehenden Personen. Sie sind klassischerweise nicht dazu bestimmt, innerhalb der Verwaltung Informationen zu verbreiten. Dies geschieht in der Regel verwaltungsintern. So dürfte hier auch bezüglich der Müllabfuhr durch die Antragstellerin davon auszugehen sein, dass diese auf verwaltungsinternen Wegen einen anderen Müllplatz zur Entsorgung zugewiesen bekommen hat. Dies wird durch die Formulierung im Schleiboten nahegelegt, wonach die Kapazitäten des Müllplatzes erschöpft seien. Diese Mitteilung enthält keine Einschränkungen. Es ist lebensfremd, zu erwarten, dass die Bekanntmachung auch die öffentliche Müllabfuhr adressieren müsste, um davon auszugehen, dass diese den Müllplatz nicht weiter nutzt. Die Bezugnahme auf die Erschöpfung der Kapazität spricht dafür, dass die Nutzung des Müllplatzes insgesamt aufgegeben wurde und dieser nicht mehr in Betrieb war. Dies deckt sich dann auch mit der Feststellung der Kreisordnungsbehörde vom 8. Mai 1972. Dass der Platz hiernach den Eindruck macht, als wäre er in letzter Zeit nicht mehr genutzt worden sei, lässt als weiteres Indiz den Schluss auf eine endgültige Stilllegung des Müllplatzes zu. Dass hiernach kaum noch Raum für Ablagerungen sei und nicht gar kein Raum, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Platz noch nicht stillgelegt worden sei. Es kommt nicht darauf an, ob vereinzelt noch Kapazitäten vorhanden waren, sondern ob der Müllplatzbetreiber, die Antragstellerin, nach Bewertung objektiver Kriterien den Müllplatz nicht mehr nutzen wollte. Einzelne Restkapazitäten, die ggf. vorhanden waren, stehen dem nicht entgegen. Soweit der Beigeladene aufführt, dass davon auszugehen sei, dass der wilde Müll in der Nähe des gegenständlichen Müllplatzes 1972 auf dem Müllplatz abgelagert worden sei, gibt es hierfür schon keinerlei Anhaltspunkte. Der Beigeladene mutmaßt dies auch nur, ohne jedwede Indizien anzuführen. Doch selbst wenn man unterstellte, dass unmittelbar nach dem Ortstermin der wilde Müll auf den Müllplatz verbracht worden wäre, könnte dies dann spätestens für eine endgültige Kapazitätsausschöpfung und eine sodann erfolgte endgültige Stilllegung sprechen, die dann noch vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972 erfolgt wäre. Diese vielen Indizien, laut Beteiligten die einzigen Aktenvermerke diesbezüglich, weisen mit erheblichem Gewicht darauf hin, dass eine Stilllegung des Müllplatzes im Jahr 1971, spätestens aber zum Mai 1972 erfolgt ist. Sie dienen als objektive Kriterien, nach denen der Wille der Antragstellerin dahingehend auszulegen ist, dass schon vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972 ein Weiterbetrieb des Müllplatzes endgültig aufgegeben wurde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Genehmigung noch bis 1973 gültig war. Denn aus der Genehmigung eines Müllplatzes folgt nicht die Verpflichtung zur Nutzung dieses Müllplatzes bis zum Auslaufen der Genehmigung. Da der Müllplatz in Verantwortung der Antragstellerin betrieben wurde und eine weitere Anzeigepflicht gegenüber dem damals zuständigen Kreis Schleswig nirgends nominiert war, kann auch aus einer mangelnden Anzeige der Aufgabe des Betriebes nicht geschlossen werden, dass der Betrieb des Müllplatzes weitergeführt worden ist. Ebenso wenig spricht für einen weiteren Betrieb über den Stichtag hinaus, dass die Antragstellerin erst 1977 die Rekultivierung und Stilllegung des Müllplatzes angeordnet hat. Zum einen ist dies auch als weiteres Indiz zumindest einer vorherigen Stilllegung zu sehen, da der Beschluss der Stadtvertreterversammlung insoweit auch von einem ehemaligen Müllplatz spricht. Zum anderen ist eine Rekultivierung von Müllplatzflächen erst mit Aufkommen des Umweltrechts in den 1970er Jahren breiter thematisiert worden. Erst durch das steigende Bewusstsein der Gesellschaft und damit auch der Politik für die nachteiligen Umwelteinwirkungen unter anderem von Abfallwirtschaftsbetrieben und Deponien ist eine weitergehende Nachfrage erst ins Auge gefasst worden. Entsprechend gab es vor dem AbfG 1972 in Schleswig-Holstein für Müllplatzbetreiber keine Pflicht zur Nachsorge und Rekultivierung. Dass die Rekultivierung erst später erfolgte, spricht folglich nicht für einen Betrieb noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbfG 1972. Auch der Vermerk über die Mitteilung der Stilllegung und Rekultivierung vom 15. August 1980 über die Mitteilung vom 5. August 1980 lässt keinen Schluss auf den Stilllegungszeitpunkt zu. Zum einen enthält der Vermerk selbst nicht die Mitteilung, sondern nur den Hinweis auf die Mitteilung. Zum anderen ist dieser Vermerk ein Vordruck, bei dem die Rekultivierung und Stilllegung schon vorgegeben waren und nur das jeweilige Datum sowie der Müllplatz einzutragen waren. Eine Unterscheidung zwischen der Stilllegung des Müllplatzes, wie hier vor Inkrafttreten des AbfG 1972, und einer Rekultivierung des Müllplatzes, hier wohl im Zeitraum zwischen 1977 und 1980, ist auf diesem Vermerk nicht möglich. Im Übrigen enthält dieser Vermerk auch kein Datum zur Rekultivierung oder zur Stilllegung des Müllplatzes. Gewichtige Anhaltspunkte, die gegen einen Weiterbetrieb des Müllplatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbfG 1972 sprechen, ergeben sich auch aus der durch das AbfG 1972 neu geschaffenen Rechtslage. Nach § 3 Abs. 2 AbfG 1972 sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, grundsätzlich alle in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle selbst oder durch Dritte zu beseitigen (vgl. hierzu auch Lottermoser, Die Fortentwicklung des Abfallbeseitigungsrechts zu einem Recht der Abfallwirtschaft, 1991, S. 27). Nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. November 1973 (GVOBL 1973, S. 407) sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte für die Abfallentsorgung im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG 1972 zuständig. Nach § 9 Abs. 1 AbfG 1972 haben die Inhaber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes betreiben oder mit deren Errichtung sie zu diesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Zuständige Behörde ist hier der Kreis Schleswig (heute: Schleswig-Flensburg). Eine solche Anzeige ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Wäre der Müllplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbfG 1972 noch betrieben worden, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Dem Katasterblatt vom 26. November 2008 lässt sich ebenfalls kein über den Stichtag hinausgehender Betrieb des Müllplatzes entnehmen. Zwar gibt dieser für den gegenständlichen Müllplatz einen Ablagerungszeitraum vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1982 an. Diesem Blatt lässt sich jedoch nicht entnehmen, woher die Daten gewonnen wurden. Es widerspricht auch den oben aufgeführten Hinweisen und Vermerken. Danach ist spätestens 1980 die Stilllegung des Müllplatzes aktenkundig. Ein weiterer Betrieb des Müllplatzes bis 1982 ist aufgrund der erfolgten Rekultivierung mit Sicherheit auszuschließen. Insofern ist das Datenblatt evident falsch und kann nicht als Grundlage einer Entscheidung über den Betrieb des Müllplatzes herangezogen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Sanierungsplanung des von der Antragstellerin beauftragten Unternehmens, welches von einem Betrieb bis 1982 ausging. Zum einen ist unklar, worauf diese Annahme basiert. Zum anderen ist dies aber unter Berücksichtigung des Vorgesagten widerlegt. Nach alledem sprechen die dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren dafür, dass der Müllplatz nicht vom Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 KrWG umfasst ist, da es sich um eine sog. Uraltdeponie handelt, die vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 schon stillgelegt war. Von der Möglichkeit, landesrechtlich Uraltdeponien dem Abfallbeseitigungsregime unterfallen zu lassen, hat das Land Schleswig-Holstein keinen Gebrauch gemacht (hierzu Papier, Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, DVBl. 1985, 873 f.). Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine dem AbfG 1972 unterfallende Deponie handelte, so wäre die jetzige Sanierungsanordnung unverhältnismäßig. Anordnungen nach § 40 Abs. 2 KrWG unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar handelt es sich bei der Nachsorgepflicht um eine nach der Stilllegung fortwirkende Verpflichtung zur Abwehr deponiespezifischer Gefahren. Eine Entlassung aus der Nachsorge nach § 40 Abs. 5 KrWG ist grundsätzlich erst mit endgültiger Beseitigung der von der Deponie ausgehenden Gefahr möglich (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 103. EL März 2024, KrWG § 40 Rn. 83; Versmann in Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 40 Rn. 135). Bis zu diesem Zeitpunkt muss der (ehemalige) Betreiber einer Deponie davon ausgehen, dass weitere Gefahrerforschungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. Ungeachtet dessen, ob hier die Voraussetzungen der Entlassung aus der Nachsorgepflicht vorliegen, besteht bei § 40 Abs. 2 KrWG eine zeitliche Begrenzung der Nachsorgepflicht durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 7 B 260.98 –, juris Rn. 5; Versmann in Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 40 Rn. 125 m. w. N.). Eine allgemeine zeitliche Begrenzung im Sinne einer starren Frist scheidet aus. Sie ergibt sich durch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die frühere Rechtsprechung hat sich hierbei an der Zehnjahresfrist des § 17 Abs. 4a BImSchG aF orientiert, ohne diese Frist schematisch anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 7 B 142.97 –, juris Rn. 6). Die Verkürzung der Frist auf ein Jahr ist auf die Nachsorge von Deponien nicht übertragbar, da die möglichen Pflichten erst wesentlich später festgestellt werden können. Typischerweise treten die schädlichen Auswirkungen einer Deponie nicht schon vollständig binnen des ersten Jahres der Stilllegung ein. Dementsprechend sind Anordnungen zur Nachsorge für Deponien grundsätzlich Jahre nach der Stilllegung einer Deponie möglich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2000 – 20 A 1774/99 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Bayerische VGH hat eine 22 Jahre nach Stilllegung der Deponie erfolgte Sanierungsverpflichtung etwa nur deswegen nicht als unverhältnismäßig angesehen, da bereits neun Jahre nach Stilllegung die Notwendigkeit einer Sanierung auch dem vormaligen Deponiebetreiber bekannt war (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2001 – 20 ZB 00.3551 –, juris Rn. 3). Es ist schon zweifelhaft, ob zu dem zum Zeitpunkt der Stilllegungsanzeige noch geltenden Abfallbeseitigungsgesetz Sanierungsanordnungen über viele Jahre später hätten ergehen können, wenn keine Verstöße vorgelegen haben, wozu hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 – 7 B 18.86 –, juris Rn. 7, wonach zumindest bei Verstößen gegen Auflagen während des Deponiebetriebs, die erst Jahre später offenbar werden, eine nach Jahren erst erfolgende Anordnung zulässig ist). Soweit der Antragsgegner anführt, dass die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung keine zeitliche Befristung vorsehen, ändert dies nichts an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Antragsgegner verkennt hierbei, dass mit dem KrWG ein besonderes Regime zur Inanspruchnahme von Störern geschaffen wurde. Das Gefahrenabwehrrecht im Rahmen der Nachsorge ist schon durch die Möglichkeit der Entlassung aus der Nachsorge zeitlich befristet. Nach § 40 Abs. 5 KrWG wird die zuständige Behörde verpflichtet, den Abschluss der Nachsorgephase auf Antrag festzustellen. Daraus folgt das endgültige Erlöschen der abfallrechtlichen Verantwortung des Deponiebetreibers. Schon hier zeigt sich die Besonderheit des Abfallrechts. Um aber auch im Übrigen dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Betreiber einer Deponie nicht auf ewig für die Deponie haftet, findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Eine Anordnung ist zumindest dann unverhältnismäßig, wenn seit über 40 Jahren kein Deponiebetrieb mehr erfolgte und die endgültige Stilllegung spätestens seit nahezu 40 Jahren vor der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit erfolgte. Dies gilt zumindest dann, wenn die ehemalige Deponiebetreiberin aufgrund der oben aufgeführten besonderen Umstände des Einzelfalls von einer solche Anordnung überrascht wäre, da der Betrieb der Deponie weder in den Einzelheiten bekannt wäre noch aufgeklärt werden kann. Zumindest wenn die Genehmigung schon seit 46 Jahren erloschen ist und für einen Weiterbetrieb über die Genehmigung hinaus trotz später erst erfolgter endgültiger Stilllegung durch Rekultivierung keine Anhaltspunkte vorliegen, dürfte eine Inanspruchnahme auf Grundlage des Abfallrechts unverhältnismäßig sein, wenn der Deponiebetreiber selbst nicht von einer Anwendbarkeit des AbfG 1972 und seiner Folgegesetze auf die Deponie ausging. Sonst würde derjenige Betreiber benachteiligt, der keine Entlassung aus der Nachsorgephase beantragte, weil er nicht von einer solchen Pflicht zur Nachsorge ausging gegenüber demjenigen, der später eine Deponie endgültig stilllegte, aber aufgrund dessen die Entlassung aus der Nachsorge nach § 40 Abs. 5 KrWG beantragte. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier rund 40 Jahre nach der endgültigen Stilllegung, sofern entgegen der hier vertretenen Auffassung die Stilllegung im Zeitraum zwischen 1977 und 1980 erfolgte, erstmals Anordnungen nach § 40 Abs. 2 KrWG getroffen werden und die ehemalige Betreiberin hiermit nicht mehr rechnen konnte und musste. Eine Entlassung aus der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG wäre dann zumindest ausgeschlossen oder könnte der Sanierungspflicht nicht entgegengehalten werden. Dies ist insbesondere auch deswegen nicht verhältnismäßig, da bei Kenntnis von dem Müllplatz und der Nachsorgepflicht ein Antrag auf Entlassung aus der Nachsorgephase hätte gestellt werden können, der aufgrund der mangelnden Sanierungsbedürftigkeit und nach damaliger Rechtslage ggf. erfolgreich gewesen wäre. Der Antragsgegner dringt auch nicht mit der Behauptung durch, der Bescheid sei hilfsweise auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht gestützt (vgl. zur allgemeinen Zulässigkeit schon Papier, Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, DVBl. 1985, 873 ff). Hiergegen spricht schon, dass neben § 40 KrWG keine weitere Rechtsgrundlage in dem Bescheid genannt ist. Dies ergibt sich auch weiter daraus, dass die von dem Antragsgegner angeführten Erwägungen in dem Bescheid unter der Überschrift „Begründung zur Verantwortlichenauswahl“ aufgeführt sind. Im Zusammenhang mit der Störerauswahl nach § 40 Abs. 1 und 2 KrWG führt der Antragsgegner im Bescheid lediglich an, dass hiernach nur die Antragstellerin als Störerin in Betracht komme. Danach folgt eine Begründung, wieso diese Störerauswahl hinsichtlich § 40 KrWG auch zum gleichen Ergebnis komme, sofern die Störerauswahl nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorgenommen werde. Dabei nimmt er jedoch ausschließlich Bezug auf die abfallrechtliche Stoßrichtung der Gefahrenabwehr. Dies zeigt sich daran, dass in dem Bescheid die Antragstellerin als Handlungsstörerin aufgeführt ist, der Beigeladene und der Eigentümer des Grundstücks jedoch als Zustandsstörer. Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung jedoch auf, dass nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht die Antragstellerin auch Zustandsstörerin sei. Weitere Störer lägen nicht vor. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf § 107 Abs. 3 LWG Bezug nimmt wird durch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners schon deutlich, dass diese Ermächtigungsgrundlage in dem Bescheid keine Berücksichtigung fand. Denn die Begründung des Auswahlermessens hinsichtlich der Maßnahme in dem Bescheid nimmt (abfallrechtlich wohl zutreffend) lediglich Bezug auf den möglichen Einsturz der Rohrleitung. In den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren nimmt der Antragsgegner jedoch noch auf weitere Maßnahmen Bezug, etwa die Verlegung des Rohres oder die Abtragung der Deponie. Letztere Maßnahmen sind jedoch vor allem dann zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um Nachsorgemaßnahmen handelt, sondern um eine Gefahrenabwehr im Rahmen des Wasserrechts. Von diesen Erwägungen war der Bescheid ersichtlich nicht getragen. Eine Umdeutung des gegenständlichen Bescheides auf eine andere Rechtsgrundlage, wie sie im Widerspruchsverfahren noch durch die Verwaltung nach § 115a LVwG vorgenommen werden kann, und wozu auch das Gericht ermächtigt ist (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1.16 –, juris Rn. 18), kommt hier nicht in Betracht. Nach § 115a Abs. 1 LVwG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. An einer gleichen Zielrichtung mangelt es zumindest dann, wenn die jeweils geregelten Lebenssachverhalte nicht identisch sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 11232/09 –, juris Rn. 40). Eine Umdeutung ist weiter auch nur dann möglich, wenn für die neue Rechtsgrundlage die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der handelnden Behörde gegeben ist (Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 4. EL November 2023, VwVfG § 47 Rn. 24). Im Rahmen der materiellen Voraussetzungen des anderen Verwaltungsaktes ist zu beachten, dass eine Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung nicht möglich ist, § 115a Abs. 3 LVwG. Hiernach scheidet eine Umdeutung aus. Nach § 107 Abs. 3 LWG treffen die unteren Wasserbehörden und die unteren Küstenschutzbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse oder den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Hochwasserrisikogebiete sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. Nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 LWG sind unter anderem die Landräte untere Wasserbehörden, die auch die unteren Abfallentsorgungsbehörden sind, § 25 Abs. 1 Nr. 3 LAbfWG. Allerdings haben diese beiden Vorschriften unterschiedliche Stoßrichtungen. Während § 107 Abs. 3 LWG zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch dort genannte Anlagen hervorgerufen werden, richtet sich § 40 KrWG über den Verweis von § 36 KrWG auf § 15 Abs. 2 KrWG auf die Sicherheit der Abfallentsorgung. Diese unterschiedlichen Zielrichtungen stehen einer Umdeutung entgegen. Denn, wie auch schon oben gezeigt, ergibt sich hinsichtlich des Auswahlermessens eine unterschiedliche Zweckrichtung. Damit ergeben sich auch unterschiedliche in Betracht zu ziehenden Maßnahmen, die in ihrer Zweckmäßigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Stehen im Rahmen des Abfallrechts u. a. der Deponiekörper und die von ihm ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt, geht es im Wasserrecht um die von dem Gewässer ausgehenden oder auf das Gewässer einwirkenden Gefahren. Ist für den Schutz des Deponiekörpers etwa die Sanierung der existierenden Rohrleitung nach Ansicht des Antragsgegners das einzig mögliche Mittel, so führt er hinsichtlich des Schutzes des Gewässers im gerichtlichen Verfahren noch weitere mögliche Maßnahmen an. Da es sich hierbei um Ermessenserwägungen handelt, die das Gericht nicht statt der Behörde vornehmen kann, ist einer gerichtlichen Umdeutung die Grundlage entzogen. Zumindest ist aber im Rahmen der summarischen Prüfung, die im Eilverfahren ausreichend aber auch geboten ist, nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 107 Abs. 3 LWG hinsichtlich der Eigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der Rohrleitung vorliegen. Hierzu sind weitere, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchzuführende Sachverhaltsermittlungen erforderlich. Dass eine diesbezügliche Amtsermittlung erfolgt ist, wie sie § 83 LVwG vorschreibt, ist nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die Eigentümerin handelt. Im Gegenteil, spricht nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten vieles dafür, dass die Antragstellerin nicht (mehr) Eigentümerin der Rohrleitung ist. Gegen eine Eigentümerstellung spricht hier insbesondere, dass nach summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Rohrleitung nur vorübergehend verbaut werden sollte, und deswegen von einem Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB auszugehen wäre. Abzustellen ist hierbei auf den mutmaßlichen Willen des Erbauers. Ob im generellen eine Vermutung dafür spricht, dass der Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter die verbundene Sache nur vorübergehend einbringen wollte, ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Denn diese tatsächliche Vermutung muss davon getragen werden, dass der Wille des schuldrechtlich Berechtigten, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck zu verbinden, mit den tatsächlichen Umständen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – VIII ZR 270/83 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Folglich kommt die Vermutung dann nicht zum Tragen, wenn die objektiven Umstände den sicheren Schluss zulassen, dass die Sache nach dem Willen des Nutzungsberechtigten mit dem Ende des Nutzungsrechts dem Grundstückseigentümer zufallen soll (Stresemann in MüKo, 9. Aufl. 2021, BGB § 95 Rn. 9). Die Verrohrung wurde hier eingebracht, um die Nutzung des Grundstücks als dauerhaften Müllplatz zu ermöglichen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Platz nur für eine Zwischenlagerung des Mülls zu dienen bestimmt war. Ist jedoch eine dauerhafte Ablagerung des Mülls angedacht, so muss zwangsläufig auch die Verrohrung des teilweise unter dem Müllplatz liegenden Gewässers auf Dauer angelegt sein. Hiervon scheint der Antragsgegner ebenso auszugehen. Denn hinsichtlich der Ermessenserwägungen zur Auswahl in dem gerichtlichen Verfahren führte er an, dass eine freie Belegung der Verrohrung eine Umlagerung der Deponie voraussetzen sollte. Gründe für einen nur vorübergehenden Einbau des Rohres sind nicht ersichtlich. 3. Aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der Verfügung folgt aus den gleichen Erwägungen die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 3 der gegenständlichen Verfügung, die auf Ziffer 1 aufbauen und die Verpflichtung zur Sanierung lediglich näher umreißen. 4. Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht berücksichtigt im Rahmen des Ermessens Ziffer 2.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen), wonach bei Klagen des Betreibers gegen sonstige Ordnungsverfügungen im Rahmen des Abfallrechts der Betrag der Aufwendungen zugrunde zu legen ist. Diese betragen hier voraussichtlich 450.000,00 €. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Betrag, Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgend, halbiert. Die drei Ziffern der Sanierungsverfügung haben den gleichen Gegenstand, so dass eine Streitwerterhöhung diesbezüglich nicht erfolgt.