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Beschluss

M 31 S7 25.2278

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Dem Beschluss vom 10. April 2025 (M 31 S 25.1237) werden in Nr. I seines Tenors folgende Maßgaben als dort neue Sätze 2 und 3 beigegeben: „Von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind die Maßnahmen zur Bekämpfung des Borkenkäfers, zu denen die Beigeladene von Rechts wegen verpflichtet ist (Entfernung der gefällten Bäume und des Gehölzschnitts sowie sonstiger Hiebreste aus dem Baufeld insbesondere auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1. und 2. Gemeinde und Gemarkung B. *). Die Entfernung hat nach den Maßgaben des Bescheids vom 15. Januar 2024 in der Fassung des Bescheids vom 5. Juli 2024 zu erfolgen, insbesondere A. III. Nrn. 6.1, 6.6, 6.7 und 6.13.“ II. Die Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss des Gerichts vom 10. April 2025 (M 31 S 25.1237) war in tenorierter Weise mit Maßgaben zu versehen, um die rechtlich verpflichtende Bekämpfung des Borkenkäfers durch die Beigeladene zu ermöglichen. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Dies kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch auf Antrag jedes Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geschehen. Das Gericht kann hierbei die gleichen Entscheidungen treffen wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die richterliche Gestaltungsbefugnis bezieht sich auch darauf, ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet bzw. wiederhergestellt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1). Möglich ist insbesondere eine sachliche Beschränkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. zum Ganzen z.B. Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 54 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 426). Zwar ist die hier fragliche Entfernung der gefällten Bäume, des Gehölzschnitts und sonstiger Hiebreste (zumal aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) als solche im Rechtssinne nicht unmittelbar Gegenstand der streitgegenständlichen Planfeststellung für die Erweiterung des Speicherteichs. Allerdings ist sie – jedenfalls im tatsächlichen Sinne – im Rahmen der Planfeststellung und ihren Nebenbestimmungen, insbesondere A.III. Nrn. 6.6, 6.7 und 6.13 mit Anforderungen an ihre Durchführung versehen. Daher dürfte die Entfernung der gefällten Bäume, des Gehölzschnitts und sonstiger Hiebreste auch von der (wiederhergestellten) aufschiebenden Wirkung der Klage erfasst sein. Die Anordnung der Regierung von Oberbayern zur Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes calcographus), Gemeinsame Bekanntmachung vom 7.2.2023 der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Schwaben (OABl. Nr. 4 vom 7.2.2023, S. 99) verpflichtet u.a. zur sachgemäßen und wirksamen Bekämpfung von auftretenden Buchdruckern und Kupferstechern. Dies bezieht sich neben stehenden Bäumen auch auf liegendes fängisches Material und aufgearbeitetes Nadelholz (Nrn. 2 und 4 der vorgenannten Anordnung). Betroffen sind damit auch der Gehölzschnitt, die gefällten Bäume und die sonstigen Hiebreste aus den durch die Beigeladene veranlassten Rodungsarbeiten. Mit Schriftsatz vom 13. März 2025 im Verfahren M 31 S 25.1237 wies die Beigeladene bereits auf die Borkenkäferproblematik hin, allerdings ohne Ausführungen zum näheren zeitlichen Rahmen des notwendigen Vorgehens sowie zudem auch ohne substantiierten forstwirtschaftlichen Beleg. Der Antragsschrift in diesem Verfahren (M 31 S7 25.2278) ist nunmehr ein Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein vom 14. April 2025 beigefügt, das die Verpflichtung der Beigeladenen für den fraglichen Bereich der Rodungsarbeiten fachlich-forstwirtschaftlich konkretisiert und aktualisiert. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die bevorstehende Schwarmzeit des Buchdruckers ab Mitte April. Der vor diesem Hintergrund zu ergänzenden gerichtlichen Ermessensausübung entspricht es hier, die von Rechts wegen erforderliche Bekämpfung der Borkenkäfer zu ermöglichen. Nach Lage der Dinge – insbesondere der durch die Beigeladene mit Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 27. Februar 2025 unmittelbar veranlassten Rodungsarbeiten – sind bereits zum Teil vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die umzusetzende Borkenkäferbekämpfung in Form der Entfernung der gefällten Bäume, des Gehölzschnitts und der Hiebreste stellt auch in der Perspektive der Umsetzung des Vorhabens somit keine wesentliche (weitere) Schaffung vollendeter Tatsachen mehr dar, sondern entspricht sicherheits- und forstrechtlichen Erfordernissen. Sie kann insgesamt daher ermöglicht werden, sofern die Vorgaben des Bescheids vom 15. Januar 2024 in der Fassung des Bescheids vom 5. Juli 2024 zum Vorgehen bei Baumfällungen und dem Abtransport der Stämme eingehalten werden (insbesondere A.III. Nrn. 6.1, 6.6, 6.7 und 6.13 sowie in den naturschutzfachlichen Unterlagen). Eine Beschränkung der Bekämpfungsmaßnahmen bzw. der Entfernung des Materials auf Baumstämme unter Belassung des Astwerks, wie seitens des Antragstellers (Bund Naturschutz) zuletzt angeregt, erscheint nicht angebracht. Zum einen dürfte dies nicht mit der oben genannten Anordnung der Regierung von Oberbayern im Einklang stehen, die sich auch auf liegendes fängisches Material wie Kronenmaterial bezieht (Nr. 2, vgl. auch die Erläuterungen im Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.4.2025, S. 2 oben). Zum anderen ist diese Differenzierung fachlich nach den kurzfristig verfügbaren Informationen nicht gerechtfertigt. Denn jedenfalls der Kupferstecher (im Gegensatz zum Buchdrucker) bevorzugt dünnrindige Stammbereiche, namentlich vornehmlich jüngere Fichten in Dickungen und Stangenhölzern, aber auch Durchforstungsmaterial und Schlagabraum (vgl. Veröffentlichungen der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft [LWF], https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/monitoring/065609/index.php, zuletzt abgerufen am 15.4.2025; ebenso LWF Merkblatt 14, Buchdrucker und Kupferstecher an Fichte, März 2025; zur Eigenschaft als Fachbehörde mit entsprechendem fachlich-forstwirtschaftlichem Erkenntnisvorsprung Art. 28 Abs. 2 BayWaldG sowie dazu auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 71). Die Beigeladene hat die Kosten des (Änderungs-)Verfahrens zu tragen, da sie zu den fachlich-forstwirtschaftlichen Umständen, die – wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt – der tenorierten Beifügung von Maßgaben zum Beschluss vom 10. April 2025 (M 31 S 25.1237) zugrunde liegen, im Ausgangsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Festsetzung im Ausgangsverfahren (Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 54 Rn. 32).