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Urteil

M 26b K 21.4160

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig, jedoch unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 1. Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Maßgebliche Fassung der hier hinsichtlich aller Streitgegenstände maßgeblichen Anspruchsgrundlagen in § 56 Abs. 1, Abs. 4 IfSG ist die jeweils im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltende Fassung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n.v. Rn. 7; OVG Münster, U. v. 10.03.2023 – 18 A 563/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 21 ff.; VG Minden, U. v. 19.04.2023 – 16 K 1291/21 – juris Rn 26 ff.; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 14), d.h. vorliegend in den ab dem 1. März 2020 bzw. ab dem 30. März 2020 geltenden Fassungen. Eine analoge Anwendung späterer Fassungen von § 56 Abs. 1 IfSG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Regelungslücke fehlt (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n. v. Rn. 7). Der Gesetzgeber hatte nämlich die entsprechende Änderung des § 56 Abs. 1 IfSG im Gegensatz zu anderen Gesetzesänderungen während der Corona-Pandemie ausdrücklich bewusst nicht mit Rückwirkung ausgestattet, was prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. hierzu VG München, U. v. 19.04.2023 – M 26b K 21.1368 – juris Rn. 22; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18 und 25 ff.; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18.). b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wegen seiner Absonderung. aa) Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthaltenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich dadurch, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die behördliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die behördlich angeordnete Absonderung gilt (s. allgemein zur Differenzierung zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, 22. Edition, § 56 Rn. 23 ff.; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 14 ff.; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die vom Landratsamt R* … ausgesprochene Absonderungsanordnung § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG die vorliegend einschlägige Rechtsgrundlage. An die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Betriebsschließungsanordnung kann hingegen nicht angeknüpft werden, da diese vom Tatbestand des § 56 Abs. 1 IfSG nicht erfasst wird. Bei der Betriebsschließungsanordnung handelt es sich insbesondere nicht um ein Tätigkeitsverbot im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, da lediglich auf § 31 IfSG gestützte behördliche Anordnungen (neben den unmittelbar gesetzlich geltenden Tätigkeitsverboten) Tätigkeitsverbote im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind (s. hierzu auch BGH, U. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21 – juris Rn. 18; Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 01.04.2025, § 56 Rn. 24 f.; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 16.). Behördliche Tätigkeitsverbote zeichnen sich durch den Personenbezug ihrer Regelungswirkung aus und unterscheiden sich systematisch insofern von betriebsbezogenen Betriebsschließungsanordnungen. Rechtsgrundlage für den Erlass Letzterer ist im Übrigen auch nicht § 31 IfSG, sondern die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Generalklausel für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Hinzukommt bei alledem, dass es sich bei der Verdienstausfallentschädigung im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Entschädigungsanspruch handelt. Dies bedeutet, dass § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht bezweckt, von staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen Betroffene bezogen auf sämtliche unmittelbar oder mittelbar durch die staatliche Maßnahme erlittene Schäden schadlos zu halten. Anspruchsziel ist es stattdessen, lediglich eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu bieten (s. BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 28 f. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 3/1888, S. 27). Auch insofern gebietet es der Schutzzweck von § 56 Abs. 1 IfSG nicht, den Anwendungsbereich der Norm zum Zwecke einer Schadensregulierung im vorliegenden Fall auch auf nicht unmittelbar vom Wortlaut erfasste Betriebsschließungen zu erstrecken. bb) Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Teil des in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personenkreises, weshalb er nicht anspruchsberechtigt ist. (1) Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt der in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für Personen entsprechend, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Kranke zählten ausweislich des Wortlauts von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG – anders als ab dem … März 2021 – in der hier maßgeblichen Fassung während des vorliegenden Absonderungszeitraums im März bzw. April 2020 (noch) nicht zu den Anspruchsberechtigten (so auch VG München, Urt. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris Rn. 40; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 17; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 31). Zu welcher Personenkategorie im Sinne des Infektionsschutzrechts eine abgesonderte Person zählt, ist hierbei grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt ihrer Absonderung zu bestimmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung. Während des einheitlichen und zusammenhängenden Absonderungszeitraumes kommt somit ein Wechsel des Betroffenen zwischen diesen Kategorien im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG unbeachtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Quarantäne soweit verbessert hat, dass er nach eigenen Angaben ab dem … März 2020 unter keinen Krankheitssymptomen mehr gelitten habe und er deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG, sondern als Ausscheider im Sinne von § 2 Nr. 6 IfSG zu qualifizieren gewesen wäre. Hierfür spricht die Systematik von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, der den Entschädigungsanspruch ausweislich seines Wortlauts an die behördliche Absonderung als Akt staatlichen Handelns knüpft. Für eine nachträgliche Qualifizierung als Ausscheider fehlt es an einem solchen staatlichen Handeln während der Quarantäne. Ferner spricht hierfür auch, dass ein in Einklang mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehender Normvollzug von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, der sich pandemiebedingt zu einem Instrument der Massenverwaltung etablierte, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verwaltung diesbezüglich auf einen behördlich festgestellten Sachverhalt beziehen kann, ohne darauf angewiesen zu sein, nachträglich eigene Ermittlungen hinsichtlich eines oftmals nicht mehr vernünftig aufzuklärenden Sachverhalts anstellen zu müssen. Dies kann ebenso aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgeleitet werden. So hat es der zuständige Senat abgelehnt, Sachlagenänderungen während der Absonderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eines Selbständigen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – BeckRS 2025, 801 – Rn. 36). § 56 Abs. 1 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass Änderungen der tatsächlichen Umstände angesichts der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten und aus Praktikabilitätsgründen nicht berücksichtigt werden müssten. Ausschließlich maßgeblich sei, dass der Adressat bei Bekanntgabe der Absonderungsanordnung zum Personenkreis des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zähle. Diese Erwägungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragen. Es ergäben sich dieselben Beweisschwierigkeiten, wenn man berücksichtigen würde, dass zunächst vorhandene Symptome des Betroffenen, die die Qualifizierung als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG zunächst rechtfertigten, noch während der Absonderung vollständig ausgeheilt seien, sodass der Betroffene jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als Ausscheider gewissermaßen in die Anspruchsberechtigung „hineingewachsen“ sei. Darüber hinaus käme ein Anspruch auf Entschädigung als Ausscheider nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nach dem Wortlaut der Vorschrift ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Ausscheider andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen kann. Insoweit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Eine Absonderung als Ausscheider, der andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen kann, wurde gegenüber dem Kläger jedoch ersichtlich nicht ausgesprochen. Diese Auslegung führt nicht zu einem unbilligen Vollzug von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Der Umstand, dass während der Quarantäne Genesene für den gesamten Absonderungszeitraum als Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG behandelt werden und deshalb nicht anspruchsberechtigt sind, ist letztlich ausschließlich dem Ausschluss Kranker vom Tatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung geschuldet. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine sich aus der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung ergebende hinzunehmende Konsequenz. Gegen die Unbilligkeit einer solchen Auslegung spricht schließlich insbesondere, dass Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG mittlerweile ebenfalls anspruchsberechtigt sind und vor diesem Hintergrund für den gesamten Absonderungszeitraum einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG allein unter Bezugnahme auf ihren Gesundheitszustand bei Bekanntgabe der Absonderungsanordnung geltend machen können. (2) Der Kläger wurde im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung weder als Ausscheider noch als Ansteckungsverdächtiger, sondern als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert. Kranker ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Übertragbare Krankheit ist eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG). Bei Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit. Erkrankt ist eine Person, wenn sie die Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist (s. zum Ganzen BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – Rn. 6; VG München, U. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 27; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 34; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 27; Sangs/Eibenstein, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 2 Rn. 27; Gabriel in BeckOK IfSG, Stand: 10.01.2023, § 2 Rn. 15). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung vor. Aus der Bestätigung der Betriebsschließungsanordnung vom 26. März 2020 und den eigenen Angaben des Klägers ergibt sich, dass er sich mit SARS-CoV-2 infiziert hatte und an Covid-19 erkrankt war. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG („neben der Entschädigung“) sowie aus dessen systematischer Stellung ergibt sich, dass Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls die Entschädigungsberechtigung des Anspruchstellers nach § 56 Abs. 1 IfSG ist (so auch OLG Stuttgart, U. v. 09.02.2022 – 4 U 28/21 – juris Rn. 199; OLG Brandenburg, U. v. 01.06.2021 – 2 U 13/21 – BeckRS 2021, 14869 Rn. 48 f.; Eckart/Kruse, in BeckOK, IfSG, Stand: 01.01.2025, § 56 Rn. 67; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 40; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 118). Da der Kläger nicht nach § 56 Abs. 1 IfSG entschädigungsberechtigt ist (s.o.), scheidet somit zugleich auch das Bestehen eines Anspruchs auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG aus. Darauf, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 4 IfSG vorliegend erfüllt wären, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an. Offenbleiben kann deshalb, ob der Betrieb „während einer Maßnahme nach Absatz 1 ruhte“. Hiergegen könnte eingewandt werden, dass für das Ruhen des Betriebes des Klägers neben dessen Absonderung auch die (nicht unter § 56 Abs. 1 IfSG fallende) Betriebsschließungsanordnung ursächlich wurde, da eine Fortführung des Betriebs durch die Mitarbeiter des Klägers nur durch die Betriebsschließungsanordnung ausgeschlossen war. Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast eine Existenzbedrohung darlegen hätte müssen (VG Freiburg (Breisgau), U. v. 17.05.2022 – 10 K 368/21 – juris Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 18.10.2021 – B 7 K 21.292 – juris Rn. 23; LG Heilbronn, U. v. 29.04.2020 – I 4 O 82/20 – juris Orientierungssatz 1) und ob seine Betriebsausgaben trotz der in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für März 2020 aufgeführten Betriebsausgaben ungedeckt im Sinne der Norm waren. d) Da ein Anspruch des Klägers angesichts der vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach nicht besteht, kam es ferner auch auf die von der Klagepartei aufgeworfenen Einwände betreffend die Berechnung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass zutreffende Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Verdienstausfallentschädigung grundsätzlich der im Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr vor der Absonderung ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ist (BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – BeckRS 2025, 801 – Rn. 43 ff.) und ein Abstellen auf die betriebswirtschaftliche Auswertung vorliegend deshalb nicht in Betracht kommen dürfte. 3. Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, war die Klage abzuweisen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).