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Urteil

M 26b K 23.509

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid vom 30. Januar 2023 (Gesch.-Z.: …*) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 740,82 Euro und Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 223,21 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 60 % und der Beklagte 40 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden werden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger auch rechtzeitig gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO geladen. 2. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Antrags vom 11. März 2022 ist die Klage teilweise begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung und Erstattung gem. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 58 Satz 1 IfSG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Antrags vom 13. Dezember 2021 und hinsichtlich des begehrten Ersatzes nicht gedeckter Betriebsausgaben gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist die Klage hingegen unbegründet, da die Anspruchsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen. a) Maßgeblich für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche sind §§ 56 Abs. 1, Abs. 4, 58 Satz 1 IfSG in den jeweils im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltenden Fassungen (s. statt vieler: VG München, U. v. 28.05.2025 – M 26b K 24.2609 – juris Rn. 18 m.w.N.). Eine analoge Anwendung späterer Fassungen kommt nicht in Betracht (VG München, U. v. 30.04.2025 – M 26b K 21.4160 – juris Rn. 19 m.w.N.). b) Der Kläger hat hinsichtlich des Antrags vom 11. März 2022 einen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sowie einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang gemäß § 58 Satz 1 IfSG. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung erhält eine Person, die nach § 30 IfSG (…) abgesondert wird (…) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Gemäß § 58 Satz 1 IfSG haben Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Rentensowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, gegenüber dem (…) zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Antrag vom 11. März 2022 erfüllt, sodass der Kläger entschädigungsberechtigt ist. aa) Der Kläger wurde nach § 30 IfSG i.V.m. der AV Isolation in der Fassung vom 11. Januar 2022 (Az. …*) vom 31. Januar 2022 bis einschließlich 7. Februar 2022 durch das Landratsamt GP abgesondert (vgl. Bestätigung des vom 7. Februar 2022). Darauf, ob der Kläger deshalb als Kranker im Sinne des IfSG oder als arbeitsunfähig zu qualifizieren war oder nicht, kommt es in Anbetracht des vorliegenden Absonderungszeitraumes tatbestandlich nicht entscheidungserheblich an, da der Wortlaut des Gesetzes insoweit keine Einschränkungen (mehr) vorsah (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 26). bb) Der Kläger hat durch die Absonderung auch einen Verdienstausfall erlitten, soweit er nach eigenen Angaben wegen der Absonderung nicht arbeiten konnte, weil sich seine Arbeitsmittel in seiner Kanzlei befanden und es ihm untersagt war, seine Wohnung zu verlassen. Das Gericht zweifelt nicht an den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Klägers. Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine stichhaltigen Tatsachen oder Argumente dargetan hat, die aus Sicht des Gerichts Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers oder seiner Glaubwürdigkeit aufkommen ließen. Insofern weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Argumentation des Beklagten schon insoweit nicht schlüssig ist, als dass einerseits behauptet wird, der Kläger sei wegen der Infektion arbeitsunfähig gewesen, um an anderer Stelle zugleich vorzutragen, dass der Kläger in Wirklichkeit gearbeitet habe. Darüber hinaus vermag der Beklagte auch nicht mit seiner Behauptung durchzudringen, dass der Kläger trotz seiner Absonderung in Wirklichkeit gearbeitet habe, weil sich Büro und Wohnung im selben Gebäude befänden und es deshalb lebensfremd erscheine, wenn der Kläger vortrage, nicht gearbeitet zu haben. Der Beklagte hat keine belastbaren Umstände benannt, die einen solchen Schluss zuließen. Stattdessen hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei seiner Kanzlei und seiner Wohnung um voneinander unabhängige Nutzungseinheiten handelt, was der Beklagte auch nicht substantiiert bestritten hat. Nach der nachvollziehbaren Beschreibung der örtlichen Verhältnisse handelt es sich bei den Büroräumen und der Wohnung um baulich getrennte Nutzungseinheiten, die zwar im selben Gebäude gelegen sind, aber über zwei separate Hauseingangstüren sowie über eigene Hausflure verfügen. Die Tatsache, dass Büro und Wohnung über einen Gemeinschaftsraum verfügen, so dass es möglich ist, aus der Wohnung in die Büroräume zu gelangen, ohne das Gebäude verlassen zu müssen, ändert nichts daran, dass es sich um getrennte Nutzungseinheiten handelt und nicht etwa um einen in der Wohnung befindlichen Büroraum. Es war dem Kläger daher auf der Grundlage der Regelungen der AV Isolation untersagt, seine Wohnung zu verlassen, weshalb er auch seine Kanzlei mit den sich darin befindenden Arbeitsmitteln nicht erreichen konnte. Dies ergibt sich aus der in Ziff. 2.1.3, Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der AV Isolation enthaltenen Verpflichtung, wonach sich Infizierte nach Kenntniserlangung eines positiven Testergebnisses in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes in Isolation begeben mussten. Dieses Wahlrecht hat der Kläger nachvollziehbar dahingehend ausgeübt, die Isolation in seiner Wohnung zu verbringen. Ein Wechsel von der Wohnung in einen anderweitig räumlich abgrenzbaren Gebäudeteil sah die AV Isolation nicht vor, da die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen werden durfte. Konkrete Anhaltspunkte des Einzelfalles, die Zweifel an den Schilderungen des Klägers aufkommen ließen, hat der Beklagte nicht benannt. Insbesondere legen dies auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszüge seines Kanzleirechnungswesens vom 11. März 2022 nicht nahe, da darin keine Buchungen im hier maßgeblichen Absonderungszeitraum aufgeführt sind, die auf das Gegenteil schließen ließen. All dies genügt aus Sicht der Kammer, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger wegen seiner Absonderung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung abgesehen von der von ihm angegebenen Homeoffice-Quote weit überwiegend gehindert war und hierdurch einen Verdienstausfall erlitten hat. Weder hat der Beklagte eine weitergehende Beweiserhebung angeregt noch in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt, obwohl die Kammer ihre vorläufige Einschätzung offenbart hat (s. hierzu BayVGH, B. v. 15.06.2018 – 20 ZB 18.31354 – juris Orientierungssatz). bb) Der Kläger hat ausgehend von dem im Einkommensteuerbescheid für 2022 festgestellten Arbeitseinkommen einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG) in Höhe von 740,82 Euro sowie einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für soziale Sicherung (§ 58 Satz 1 IfSG) in Höhe von 223,21 Euro. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG). Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Dies gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist (§ 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG). Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG). Zum Antragsverfahren bestimmt § 56 Abs. 11 Satz 4 IfSG, dass dem Antrag von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen ist. Maßgeblich für die Höhe des Verdienstausfalls ist aus materiell-rechtlicher Sicht bei alledem die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Absonderungspflicht. Dies ist Folge des in § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG enthaltenen Verweises auf § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Dies bedingt, dass bei Selbständigen auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV abzustellen ist, wodurch ein gemittelter Wert bei schwankenden Einkommen zugrunde gelegt wird (BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 44). Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Verdienstausfalls aus dem Absonderungszeitraum wird damit nicht infrage gestellt (VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2024 – 1 S 678/23 – BeckRS 2024, 3522 Rn 82). Vor diesem Hintergrund ist deshalb regelmäßig – auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Erfordernisse der Massenverwaltung – auf den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr vor der Absonderung abzustellen. Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr nach der Absonderung ist hingegen nicht geeignet, eine realistische Näherung des Verdienstausfalls zu beschreiben und kann der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung deshalb nicht zugrunde gelegt werden (VGH Mannheim, U. v. 20.02.2024 – 1 S 678/23 – juris Rn. 106). Liegen im Einzelfall besondere tatsächliche Umstände vor, kann ausnahmsweise auf den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr der Absonderung abgestellt werden, wenn nur hierdurch eine möglichst realistische Näherung an den Verdienstausfall aus dem Absonderungszeitraum erreicht werden kann (s. zu einem solchen Fall BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 44). Ein solcher Einzelfall, der es ausnahmsweise rechtfertigt, auf den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr der Absonderung abzustellen, liegt hier vor. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 im Vergleich zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 keine möglichst realistische Näherung an den Verdienstausfall aus dem Absonderungszeitraum abbildet, weil die entschädigungspflichtige Tätigkeit erst im April 2021 aufgenommen wurde. Angesichts der im Jahr der Betriebsaufnahme erstmals anfallenden Betriebsausgaben und etwaiger „Anlaufverluste“ erscheint es zur Überzeugung der Kammer angezeigt, im vorliegenden Einzelfall deshalb ausnahmsweise auf den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2022 abzustellen. cc) Nach der vom Beklagten auf Bitten der Kammer durchgeführten nachvollziehbaren Berechnung unter Zugrundelegung der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 enthaltenen Werte ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in einer Höhe von insgesamt 964,03 Euro (740,82 Euro nach § 56 Abs. 1 IfSG und 223,21 Euro nach § 58 IfSG). Dieser Berechnung, bei der die im Homeoffice vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung entsprechend seiner Angaben berücksichtigt wurde, ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Dieser Betrag ist nicht etwa deshalb auf Grundlage einer analogen Anwendung von § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu kürzen, weil der Kläger den Verdienstausfall – wie der Beklagte meint – durch Umstellung arbeitsorganisatorischer Abläufe hätte vermeiden können. Es bestehen bereits Zweifel, ob angesichts der in § 56 Abs. 8 Satz 1 IfSG enthaltenen Anrechnungsregelung überhaupt eine Regelungslücke vorhanden ist, welche für die analoge Anwendung von § 254 BGB erforderlich wäre. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen von § 254 BGB nicht erfüllt wären. Weder hat es der Kläger angesichts der Regelungen der AV Isolation schuldhaft unterlassen, einen Verdienstausfall zu vermeiden (s.o.), noch kann ihm vorgeworfen werden, dass andere Betroffene in seiner Situation möglicherweise gegen die Vorgaben der AV Isolation verstoßen hätten, um in die Kanzleiräumlichkeiten zu gelangen. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bezüglich seines Antrags vom 13. Dezember 2021, weil er hinsichtlich dieses Absonderungszeitraumes keinen Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 3 IfSG nachgewiesen hat. Maßgeblich für die diesbezügliche Berechnung des Verdienstausfalls ist der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021, da nur dieser eine möglichst realistische Näherung an den Verdienstausfall aus dem Absonderungszeitraum abbildet. Auf den Einkommensteuerbescheid 2020 konnte ausnahmsweise nicht abgestellt werden, da der Kläger die zu entschädigende selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2021 aufgenommen hat und davor abhängig beschäftigt war. Auf das Folgejahr konnte wie dargelegt ebenfalls nicht abgestellt werden (VGH Mannheim, U. v. 20.02.2024 – 1 S 678/23 – juris Rn. 106). Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 weist negative Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von -13.557,00 Euro aus, sodass entgegen § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG kein Arbeitseinkommen nachgewiesen ist, da negative Einkünfte kein Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstellen (BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 45). d) Da der Kläger insoweit hinsichtlich des ersten Absonderungszeitraumes nicht entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG ist, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung nach § 58 IfSG (so ausdrücklich: BayVGH, U. v. 07.12.2023 – 20 BV 23.90 – juris Rn. 21 ff.). e) Der Kläger hat hinsichtlich beider Absonderungszeiträume keinen Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG („neben der Entschädigung“) sowie aus dessen systematischer Stellung ergibt sich, dass Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls die Entschädigungsberechtigung des Anspruchstellers nach § 56 Abs. 1 IfSG ist (VG München, U. v. 30.04.2025 – M 26b K 21.4160 – juris Rn. 34; so auch OLG Stuttgart, U. v. 09.02.2022 – 4 U 28/21 – juris Rn. 199; OLG Brandenburg, U. v. 01.06.2021 – 2 U 13/21 – BeckRS 2021, 14869 Rn. 48 f.; Eckart/Kruse, in BeckOK, IfSG, Stand: 01.01.2025, § 56 Rn. 67; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 40; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 118). Bereits hieran fehlt es hinsichtlich des Antrags vom 13. Dezember 2021 (s.o.). Darüber hinaus bedarf es außerdem der Darlegung einer Existenzbedrohung durch den Anspruchsteller. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 56 Abs. 4 IfSG, welcher eine Reaktion auf besondere Härtefälle ermöglichen soll, wobei nicht jede Vermögensbelastung einen solchen Härtefall darstellt (VG Köln, U. v. 28.03.2025 – 9 K 6202/23 – juris Rn. 63; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 43; Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, 24. Ed., § 56 Rn. 71). Die Darlegungslast trifft hierfür in der Verpflichtungssituation – den allgemeinen Grundsätzen folgend – den Kläger (VG Freiburg (Breisgau), U. v. 17.05.2022 – 10 K 368/21 – juris Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 18.10.2021 – B 7 K 21.292 – juris Rn. 23; LG Heilbronn, U. v. 29.04.2020 – I 4 O 82/20 – juris Orientierungssatz 1; s. zu den allg. Grundsätzen Rixen, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 108 Rn. 127 ff.; Hüttenbrink, in Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Rn. 235; Breunig, in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2024, § 108 Rn. 17), welcher trotz des entsprechenden Einwandes des Beklagten (Bl. 27 d. Gerichtsakte) hierzu weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgetragen hat, dass die Absonderung zu einer solchen Existenzbedrohung geführt hat. Allein die Darstellung des Ausfalls von Einnahmen genügt hierfür regelmäßig nicht (VG Köln, U. v. 28.03.2025 – 9 K 6202/23 – juris Rn. 65). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich die Kostenquote aus dem Verhältnis des zugesprochenen Anspruchs zum festgesetzten Gesamtstreitwert ergibt. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).