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Beschluss

M 3 E 25.1173

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. I. Der Antragsteller besucht im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe 9 der C.-Schule, ein privates staatlich anerkanntes Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in der Trägerschaft des Antragsgegners (im Folgenden: die Schule). Er wird nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Mittelschule unterrichtet. Der Antragsteller leidet an einer schweren Ausprägung einer Lese-Rechtschreib-Störung. Mit Schreiben vom 19. November 2024 ließ er bei der Schule beantragen, Aufgaben, die er verschriftlichen muss, diktieren zu dürfen und bei Bedarf vorgelesen zu bekommen oder technische Vorlesehilfen benutzen zu können. Er verwies insbesondere darauf, dass ein Text nicht durch selbständiges Lesen erschlossen werden müsse. Geprüfte Leistung sei vielmehr das selbständige Erschließen des Textes; wie dieser wahrgenommen werde – ob durch Brailleschrift, über Vorlesen oder in Gebärdensprache – sei gleich. Durch das Vorlesen werde das Leistungsniveau nicht abgesenkt. Mit einer Zeugnisbemerkung über die Nichtbewertung des Lesens und Schreibens bestehe Einverständnis. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 legte die Schule als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs die Verlängerung der Arbeitszeit um 50% bei allen schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Möglichkeit, einzelne schriftliche Leistungsfeststellungen durch mündliche Leistungsfeststellungen zu ersetzen, fest. Als Maßnahmen des Notenschutzes wurden festgelegt der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung in allen schriftlichen Prüfungsarbeiten, die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen sowie der Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in Deutsch und in den Fremdsprachen. Weiter wurde festgelegt, dass bei Gewährung einer Maßnahme des Notenschutzes in allen Zeugnissen bis Ende des Schuljahres 2025/26 eine entsprechende Bemerkung ins Zeugnis aufgenommen werde. Sofern von den Erziehungsberechtigten bis zum 12. Januar 2025 keine anderslautende Erklärung abgegeben werde, träten alle Maßnahmen rückwirkend ab Antragstellung in Kraft. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch, soweit der Bescheid vom 12. Dezember 2024 in Bezug auf Vorlesen oder Vorlesehilfen sowie die Möglichkeit des Diktats hinter seinem Antrag zurückblieb. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 seien noch in der Abiturprüfung spezielle Arbeitsmittel als Nachteilsausgleich zulässig. Vorlese- und Schreibhilfen seien spezielle Arbeitsmittel. Die Beeinträchtigung durch die Legasthenie bestehe lebenslänglich und nicht nur bis Jahrgangsstufe 7. Der Katalog nach § 33 Abs. 3 BaySchO sei nicht abschließend. Selbständiges Lesen und Erschließen eines Textes könne nicht Kern einer schulischen Leistung sein, da Sehgeschädigte dies auch nicht könnten. Schulische Leistung könne nur das Erschließen eines Textes sein. Weiter habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es unzulässig sei, zwischen Behindertengruppen zu unterscheiden; dies geschehe aber in § 34 BaySchO. So dürften Hörgeschädigten Aufgabentexte gebärdet werden, obwohl diese den Text erlesen könnten. Es mache keinen Unterschied, ob ein Schüler aufgrund einer Sehbehinderung einen Text nicht lesen könne, weil seine Sehnerven gestört seien, oder ob bei einem Legastheniker der Text zwar über die Sehnerven ins Gehirn gelange, dort aber nur unzureichend verarbeitet werden könne. § 34 BaySchO mache auch deutlich, dass das selbständige Lesen eines Textes nicht fundamentaler Kern der Leistung sei, da davon bei Hörgeschädigten grundlos abgewichen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2025 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Antragstellers zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom … Februar 2025 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 3 K 25.1172) und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend macht er geltend, ein phonologisches Bewusstsein sei bei ihm aufgrund seiner Lese-Rechtschreib-Störung kaum vorhanden. Ohne dieses Bewusstsein sei das Erlernen von Lesen und Schreiben nicht möglich. Für das selbständige Lesen und Erschließen eines Textes sei erforderlich, dass das Lesenlernen in verschiedenen Schritten erfolge. Diese Schritte könne der Antragsteller aber aufgrund seiner Teilleistungsstörung nicht gehen. Aufgrund dessen könnten geschriebene Worte in seinem Gehirn nicht erfasst werden; seine Wahrnehmung der Wörter sei, vergleichbar mit einem Sehbehinderten, gestört. Der Antragsteller könne dagegen sehr wohl Inhalte von Texten erschließen und bearbeiten, wenn sie ihm anderweitig dargeboten würden. Mit Zeitverlängerung könne das Problem nicht behoben werden, da, was nicht oder kaum wahrgenommen werden könne, auch nicht durch mehr Zeit in ausreichendem Maße erkannt werden könne. Der Antragsteller erreiche bei der Testung des Lesens einen Prozentrang von 1. Bei der Rechtschreibtestung erreiche er einen Prozentrang von 0. Wenn er schreibe, seien die Wörter für den Leser oft unverständlich. Mit Hilfe einer Diktierhilfe könne er aber Wörter, deren Bedeutung er sehr wohl kenne, aber nicht verständlich verschriftlichen könne, zu Papier bringen. Die beantragten Maßnahmen des Vorlesens und die Möglichkeit des Diktats ergäben sich aus § 33 Abs. 3 Nr. 5, 9, 10 BaySchO. Schulische Leistung könne nur das Erschließen eines Textes sein. In § 34 BaySchO werde, im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 22. November 2023, zwischen verschiedenen Behindertengruppen unterschieden. Während einem Hörgeschädigten bei schriftlichen Aufgabentexten gebärdet werden dürfe, obwohl dieser den Text lesen könne, dürfe dem Antragsteller nach der Auffassung des Antragsgegners nicht vorgelesen werden. Für den einstweiligen Rechtsschutz ergebe sich der Anordnungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 GG. Der Antragsteller habe aufgrund seiner spezifischen Teilleistungsstörung eine Behinderung, die entsprechend ausgeglichen werden müsse, damit er seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechend seine Schullaufbahn gehen könne, um später einen Beruf zu ergreifen. Seine Fähigkeiten lägen weit über einem Abschluss auf Hauptschulbasis. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sich die Schullaufbahn des Antragstellers dem Ende zu neige. Der Antragsteller lässt beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2025 auch in der Form des Bescheides der … …schule … vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und dem Antragsteller Nachteilsausgleich in Form des Ersatzes des Schreibens durch Diktieren sowie des Vorlesens von Aufgaben oder der Nutzung einer technischen Vorlesehilfe bei Bedarf zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt Antragsablehnung. Zur Begründung vertieft und wiederholt der Antragsgegner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, für die im Bescheid vom 12. Dezember 2024 vorgesehene Maßnahme der stärkeren Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen sei die Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 7 Satz 2 BaySchO a.F. weggefallen. Der Ausgangsbescheid werde insoweit zurückgenommen werden. Der Antrag nach § 123 VwGO sei unzutreffend gegen die Regierung von Oberbayern und nicht gegen den Schulträger gerichtet worden und daher bereits wegen fehlender Passivlegitimation unzulässig. Eine Umstellung des Antrags sei unbehelflich, da der Bescheid mittlerweile bestandskräftig sei. In der Sache können die beantragten Maßnahmen weder als Nachteilsausgleich noch als Notenschutz bewilligt werden. Der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht entnommen werden, dass eine Differenzierung nach Behindertengruppen unzulässig wäre; vielmehr komme es darauf an, ob ein sachlicher Grund für die Unterscheidung bestehe. Eine gesetzliche Differenzierung könne durchaus an gruppenspezifischen Merkmalen anknüpfen. Der Vergleich mit einem Hör- oder Sehgeschädigten verfange nicht, da der Antragsteller kognitive Einschränkungen geltend mache. Auch einem Sehgeschädigten würden die beantragten Maßnahmen nicht bewilligt werden. Das selbständige Lesen und Erschließen eines Textes gehöre in den höheren Jahrgangsstufen zum Anforderungsprofil der regulären Leistung und könne nicht ersetzt werden. Das Leseverstehen grenze sich in den Lehrplänen vom Bereich des Sprechens und Zuhörens ab. Es beinhalte sowohl das mechanische Lesen als auch das Verständnis des geschriebenen und erlesenen Textes; die zu bewertende Lesekompetenz umfasse auch die Geschwindigkeit, in der Texte lesend wahrgenommen und erfasst würden. Beim Vorlesen würden die Texte nicht mehr lesend, sondern zuhörend erfasst; die Leistungsanforderungen würden so erheblich herabgesetzt. Auch aus der Normierung in §§ 31 ff BaySchO, insbesondere § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BaySchO, werde ersichtlich, dass die Maßnahme des Vorlesens im Grenzbereich zum Notenschutz liege und die allgemeine Lesefertigkeit als Kern der Leistung nicht grundlegend berührt sein dürfe. Auch Sehgeschädigte würden Texte in Brailleschrift o.Ä. nutzen und so sich den Inhalt selbständig erschließen. Mit Schriftsatz vom … März 2025 trägt die Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, § 33 BaySchO gebe keine Begrenzung hinsichtlich des Vorlesens in Bezug auf Jahrgangsstufen vor. Beim Antragsteller verhindere seine neurobiologische Störung, dass er Text, den er nur visualisieren könne, wie beim Lesen üblich im Arbeitsgedächtnis so abspeichern könne, dass er seinen weiteren Fähigkeiten entsprechend darauf zurückgreifen könne. Werde ihm ein Text vorgelesen, könne er ihn im Arbeitsgedächtnis abspeichern und wie andere Schüler abarbeiten. Das Vorlesen sei somit reiner Nachteilsausgleich. Die Kernkompetenz, sich aus einem Text Informationen zu holen und diese zu verarbeiten, habe der Antragsteller. Eine Hilfestellung durch Vorlesen sei auch nach § 34 BaySchO möglich. § 34 Abs. 6 BaySchO mache deutlich, dass es sehr wohl Notenschutz durch Vorlesen geben dürfe. Hörgeschädigte würden durch das zusätzliche Gebärden klar bevorzugt, da ihnen der Text auf zwei Wegen zugänglich gemacht werde. Hörgeschädigte hätten – anders als Legatheniker – keine Probleme, gelesenen Text im Gehirn zu verarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. November 2023 klargestellt, dass dies unzulässig sei. Die Lese-Rechtschreibstörung sei beim Antragsteller so stark ausgeprägt, dass er von den Auswirkungen genauso behindert sei wie ein stark sehbehinderter Schüler. Auf das Attest des Universitätsklinikums … werde Bezug genommen. Die Klinik habe versucht, mit dem Schulpsychiater in Kontakt zu treten, und feststellen müssen, dass dieser nicht die nötigen Kenntnisse habe. Die Klinik mache in ihrem Attest deutlich, dass der Antragsteller individuelle Hilfen benötige, wie sie beantragt seien. Im Bayerischen Schulsystem würden Schüler mit Legasthenie benachteiligt. Von ihnen werde eine Leistung gefordert, auch wenn sie diese aufgrund ihrer neurobiologischen Teilleistungsstörung zum Teil nicht erbringen könnten. Mit einem Zeugnisvermerk sei der Antragsteller einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (M 3 K 25.1172) und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Bescheid vom 12. Dezember 2024 nicht in Bestandskraft erwachsen; die am … Februar 2025 erhobene Klage richtet sich gegen den passiv legitimierten Träger der Schule. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. In Bezug auf den Beklagten muss aus dem Schriftsatz mit hinreichender Genauigkeit zu entnehmen sein, gegen wen sich das Rechtsschutzbegehren richtet. Ist der Beklagte trotz formal unrichtiger Bezeichnung durch Auslegung ohne weiteres ermittelbar, ist dieser in das Rubrum aufzunehmen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rn. 6). Vorliegend ist zwar in der Klage- und Antragsschrift als Beklagter die Regierung von Oberbayern genannt. Jedoch ist nach dem dort formulierten Antrag die Aufhebung des Bescheids der Schule vom 12. Dezember 2024 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2025 und die Gewährung der beantragten Maßnahmen begehrt; der streitgegenständliche Bescheid ist beigefügt. Aus der Bezeichnung des Ausgangsbescheids und der erlassenden Behörde, der Vorlage des Bescheids und den Ausführungen der Begründung ergibt sich durch Auslegung hinreichend deutlich (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO), dass sich die Klage gegen den Träger der Schule richtet, mit der Folge, dass der Bescheid vom 12. Dezember 2024 nicht bestandskräftig geworden ist. b) Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Nach diesen Maßgaben bleibt der Antrag ohne Erfolg. Denn voraussichtlich ist die Ablehnung der Gewährung der Maßnahmen des Ersetzens von Schreiben durch Diktieren und des Vorlesens oder technischer Vorlesehilfen nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, da er voraussichtlich keinen Anspruch hierauf hat. aa) Voraussichtlich kann der Antragsteller die beantragten Maßnahmen nicht als Nachteilsausgleich verlangen. (1) Nach Art. 52 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) erhalten Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579), muss Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. § 33 Abs. 3 Satz 1 BaySchO enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung zulässiger Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. (2) Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BaySchO mit höherrangigem Recht bestehen nicht. (a) Vorliegend ist der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet, da die beim Antragsteller fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 33 ff.; BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist hiernach nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen. Bezogen auf die Prüfungssituation zählt zu den Fördermaßnahmen, die eine gleiche Teilhabe an der Prüfung ermöglichen und daher nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten sind, die Änderung derjenigen Prüfungsbedingungen, die Schüler wegen einer behinderungsbedingten Einschränkung daran hindern, ihre Leistungsfähigkeit ebenso gut darstellen zu können wie Nichtbehinderte. Um eine verpflichtende Maßnahme der Inklusion handelt es sich aber nur, wenn die Schüler mit einer Behinderung ansonsten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Prüfungsergebnis relevant sind, ebenso nachweisen müssen wie ihre nichtbehinderten Mitschüler (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 95 ff.). Die Regelungen in Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BaySchO erlauben eine Anpassung der Prüfungsbedingungen unter Beibehaltung des fachlichen Anforderungsniveaus der Leistungsanforderungen und wahren damit die Vorgaben durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. (b) Für Schulabschlussprüfungen dürfte der Anspruch auf Abweichungen von den einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen zur Herstellung von Chancengleichheit beim Nachweis der prüfungsrelevanten Leistungen auf das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen sein, wesentlich Ungleiches nicht gleich zu behandeln, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht und unverhältnismäßig ist (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577 u.a. – juris Rn. 121). Ein solches Differenzierungsgebot zielt aber nicht auf die Ermöglichung von Ergebnisgleichheit bei nicht überwindbaren Leistungsdefiziten (BVerfG, U.v. 22.11.2023, a.a.O., Rn. 121). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich somit kein Anspruch auf weitergehenden Nachteilsausgleich als der in Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BaySchO vorgesehene. (3) Nach Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BaySchO besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Vorlesen oder technische Lesehilfen und kein Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Diktieren. (a) Das selbständige Lesen und das Erfassen von Inhalten durch Lesen und das Schreiben ist in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule Teil der in den schulischen Prüfungen nachzuweisenden Leistung. Der Antragsteller wird nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Mittelschule unterrichtet. Aus den Ausführungen des Lehrplans Plus der Mittelschule, hier exemplarisch herangezogen für die Fächer Deutsch und Englisch sowie Mathematik für das Lesen ergibt sich, dass die Lesekompetenz im Sinne eines selbständigen Lesens und Verstehens und das Schreiben wesentlicher Teil der fachlichen Leistungsanforderungen ist. (aa) Zum Lesen sieht für das Fach Deutsch der Lehrplan Plus der Mittelschule „Lesen – mit Texten und weiteren Medien umgehen“ als einen von insgesamt vier Kompetenzbereichen vor. Danach sind Strategien zur selbständigen Erfassung, gezielten Informationsentnahme, vernetzenden Verarbeitung und kritischen Beurteilung pragmatischer Texte in unterschiedlicher medialer Form zentrale Inhalte des Lesens in der Mittelschule (Lehrplan Plus, 2.2, https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachprofil/mittelschule/deutsch/9). Bei den „Grundlegenden Kompetenzen zum Ende der Jahrgangsstufe 9 (Regelklasse)“ (https://www.lehrplanplus.bayern.de/jahrgangsstufenprofil/ mittelschule/9/auspraegung/regelklasse/deutsch) ist genannt das Erschließen auch anspruchsvoller Texte durch eigenständiges Strukturieren und Exzerpieren, das Verwenden von Fachbegriffen und das Erkennen von Gestaltungsmitteln sowie ihrer Wirkung sowie das selbständige Erschließen von Inhalt und Gehalt eines ausgewählten Buches. Weiter sollen die Schüler pragmatische Texte gezielt nutzen und selbständig und zielgerichtet Informationen entnehmen können. Nach dem Fachlehrplan der Jahrgangsstufe 9 (Regelklasse) sind für den Lernbereich 2 („Lesetechniken und -strategien anwenden“) als Kompetenzerwartungen und Inhalte unter anderem vorgesehen, dass die Schüler erworbene Lese- und Texterschließungstechniken eigenständig in kontinuierlichen und diskontinuierlichen Texten anwenden und Gelesenes grafisch und strukturiert visualisieren, um die Wirkung verschiedener Darstellungsweisen zu beschreiben (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachlehrplan/mittelschule/9/deutsch/ regelklasse). Demgegenüber zählt das Hören von gesprochenen Inhalten oder Texten zum Kompetenzbereich „Sprechen und Zuhören“; der Fachlehrplan Deutsch sieht für den Bereich „Sprechen und Zuhören“ eigene Inhalte vor (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachlehrplan/mittelschule/9/deutsch/regelklasse). Die Unterscheidung zwischen lesendem und hörendem Erfassen von Inhalten findet sich auch im Lehrplan Plus zum Fach Englisch. Bei den zu erwerbenden kommunikativen Fähigkeiten ist vorgesehen, dass die Schüler sich mit „gesprochenen“ und „schriftlichen“ Texten auseinandersetzen und dazu befähigt werden, „englische Hör- und Hörsehsowie Lesetexte“ trotz unbekannten Wortschatzes oder weniger vertrauter Thematik selbständig zu erschließen, indem sie geeignete Methoden und Texterschließungsmöglichkeiten nutzen. Im Kompetenzbereich „Text- und Medienkompetenzen“ sollen die Schüler Strategien und Verfahren zur Erschließung von Texten erwerben und Einblicke in Möglichkeiten erwerben, Texte aufgabenbezogen zu analysieren und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Erstellung eigener Texte zu nutzen (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachprofil/mittelschule/englisch). Der Fachlehrplan für die Jahrgangsstufe 9 der Regelklasse differenziert zwischen Hör- und Hörsehverstehen einerseits und Leseverstehen andererseits (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachprofil/mittelschule/englisch/regelklasse). Auch im Fach Mathematik wird nach dem Lehrplan Plus selbständiges Lesen vorausgesetzt. Im Fachprofil im Rahmen des „Modellierens“ sollen die Schüler Sachtexten oder anderen Darstellungen der Lebens- und Erfahrungswelt relevante Informationen entnehmen und diese in die Sprache der Mathematik übersetzen. Zum „Kommunizieren“ ist festgehalten, dass „Texte oder mündliche Aussagen“ zu mathematischen Inhalten verstanden und überprüft werden müssen (vgl. https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachprofil/mittelschule/mathematik). Insgesamt ergibt sich hieraus, dass Hörverstehen und Leseverstehen unterschieden werden und ein Erschließen von Texten durch eigenständiges Lesen erwartet wird; eine Unterstützung durch Vorlesen ist nicht vorgesehen. (bb) Was das Schreiben anbelangt, sieht der Lehrplan Plus für das Fach Deutsch „Schreiben“ als eigenen Kompetenzbereich vor. Danach sollen die Schüler das Schreiben zur Kommunikation, zur Strukturierung eigener Aufzeichnungen, zur Aufbewahrung von Informationen und zur gedanklichen Auseinandersetzung mit Sachverhalten sowie mit sich selbst nutzen (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachprofil/ mittelschule/deutsch). Der Kompetenzbereich Schreiben ist in die Teilbereiche „über Schreibfertigkeiten bzw. -fähigkeiten verfügen“, „Texte planen und schreiben“ sowie „Texte überarbeiten“ gegliedert. Aus den im Fachlehrplan vorgesehenen Planen eines Textes mittels Schreibplan, dem Festhalten von Arbeitsergebnissen und dem Überprüfen und Überarbeiten auch eigener Texte (https://www.lehrplanplus.bayern.de/ fachlehrplan/mittelschule/9/deutsch/regelklasse) ist ersichtlich, dass „Schreiben“ das schriftliche Niederlegen von Gedanken beinhaltet und bei der Planung und Überarbeitung noch darüber hinausgeht. Auch im Fach Englisch ist Schreiben Teil der zu erwerbenden kommunikativen Kompetenzen. Die Schüler sollen unter anderem Gedanken zu erlebten, geplanten oder fiktiven Ereignissen notieren und ihre Notizen beim Verfassen schriftlicher Texte nutzen, sie sollen stichpunktartig relevante Informationen aus mehreren kurzen Lese-, Hör- oder Hörsehtexten festhalten, um diese für die Erstellung einfacher Präsentationen zu verwenden (https://www.lehrplanplus.bayern.de/fachlehrplan/mittelschule/9/ englisch/regelklasse). (b) Soweit der Antragsteller insbesondere Lesen als Prüfungsinhalt mit Verweis auf sehbehinderte Schüler in Frage stellt, dringt er hiermit nicht durch, da auch bei sehbehinderten Schülern Lesen und Schreiben zur geprüften Leistung zählt. Je nach individuellem Sehvermögen erlernen sehbehinderte Schüler Schwarzschrift oder Brailleschrift. Blinde Schüler erlernen im Fach Blindenkurzschrift die deutsche Blindenkurzschrift als Gebrauchsschrift blinder Menschen. In diesem Fach gibt es die Kompetenzbereiche „Lesen, mit Texten umgehen“ und „Für sich und andere schreiben“ (Lehrplan Plus Förderschule Förderschwerpunkt Sehen, S. 61 ff., https://www.lehrplanplus.bayern.de/sixcms/media.php/119/F%C3% B6rderschule_Sehen_Stand_08_03_24.pdf). Das Fachprofil des Faches Deutsch im Lehrplan Plus der Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen, enthält den Kompetenzbereich „Lesen – mit Texten und weiteren Medien umgehen“, wonach der Erwerb der Schriftsprache eine der zentralen Aufgaben in der Grundschulstufe der Förderzentren ist; in der Mittelschulstufe werden grundlegende Lesetechniken weiterentwickelt und Lesestrategien zur gezielten Informationsentnahme, Strukturierung und Verarbeitung aufgebaut (Lehrplan Plus Förderschule Förderschwerpunkt Sehen, S. 77 ff., a.a.O.). Aus den Ausführungen zum Kompetenzbereich „Schreiben“ des Faches Deutsch ist ersichtlich, dass die Schüler im Bereich „über Schreibfertigkeiten verfügen“ zwar je nach Sehvermögen Schwarzschrift oder Braillesche Punktschrift als Gebrauchsschrift erlernen, im Übrigen aber mit „Texte planen und schreiben“ und „Texte überarbeiten“ vergleichbare Inhalte wie nicht sehbehinderte Schüler erlernen. Gleiches gilt für das Fach Englisch. Zwar ergeben sich Besonderheiten aus der Sehbehinderung (z.B. bewusstes Wahrnehmen nonverbaler Informationen, Erlernen der englischen Punktschrift, vgl. Lehrplan Plus Förderschule Förderschwerpunkt Sehen, a.a.O., S. 547 ff.), aber auch für sehbehinderte Schüler ist das Leseverstehen und das Schreiben Teil der kommunikativen Kompetenzen (Lehrplan Plus Förderschule Förderschwerpunkt Sehen, a.a.O., S. 550 ff.) und damit Gegenstand von Leistungserhebungen. Im Fach Mathematik enthält das Fachprofil des Lehrplans Plus Förderschule Förderschwerpunkt Sehen (a.a.O., S. 193 f.) vergleichbare Formulierungen zu den oben zitierten im Lehrplan der Mittelschule. (c) Gegen die Festlegung von Lesen und Leseverstehen sowie Schreiben als Gegenstand schulischer Prüfungen und der Abschlussprüfung der Mittelschule bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine rechtlichen Bedenken. Zwar liegt darin eine mittelbare Benachteiligung legasthener Schüler. Diese Benachteiligung beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Denn nach Art. 7a BayEUG vermittelt die Mittelschule eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und schafft die Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet in Verbindung mit dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können, sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Angesichts der elementaren Bedeutung des Erfassens von Texten durch eigenständiges Lesen und des Schreibens in weiten Teilen der Arbeitswelt ist es von der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfasst, die Beherrschung des Lesens und Schreibens zum Gegenstand schulischer Prüfungen in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule zu machen. Dies gilt auch, soweit diese Leistung im Abschlusszeugnis berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung der Leistungen beim Lesen und Schreiben im Abschlusszeugnis der Mittelschule dienen einem legitimen Ziel von Verfassungsrang, nämlich einer Gestaltung der Schulabschlüsse im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt, dass diese allen Schulabgängern nach Maßgabe ihrer erbrachten schulischen Leistung und ihrer persönlichen Fähigkeiten einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf eröffnen. Angesichts der Bedeutung des Abschlusszeugnisses als Qualifikationsnachweis kommt einer leistungsgerechten und chancengleichen Ausgestaltung der Prüfung eine besondere Bedeutung zu. Die Bewertung der Leistungen Lesen und Schreiben dienen diesem Ziel und sind zur Zielerreichung geeignet und erforderlich. Sie stehen auch nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Benachteiligungen legasthener Schüler. In den Fächern der Mittelschule sind jeweils auch andere Kompetenzen Gegenstand der Leistung. Die in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 Abs. 6, 7 BaySchO vorgesehenen Maßnahmen des Notenschutzes mildern zumindest die Auswirkungen der behinderungsbedingten Leistungsschwächen auf das Notenbild. Demgegenüber würde das Abschlusszeugnis der Mittelschule als Qualifikationsnachweis erheblich entwertet, wenn gerade das auch im Arbeitsleben bedeutsame eigenständige Lesen und Schreiben nicht mehr Bestandteil der nachgewiesenen Kompetenzen wäre. (d) Das Vorlesen bzw. das Nutzen technischer Lesehilfen würde im Kompetenzbereich Lesen, das Diktieren im Kompetenzbereich Schreiben die Leistungsanforderungen herabsetzen und damit den Gegenstand der abgeprüften Leistung erheblich reduzieren. Denn beim Vorlesen entfällt das eigenständige Erfassen des Textes durch Lesen, beim bloßen Diktieren das eigenständige Schreiben von Texten. (e) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 9, 10 BaySchO. Nach der systematischen Stellung von § 33 Abs. 3 Satz 1 BaySchO und dem Sinn und Zweck der Vorschrift erweitern die dort genannten Maßnahmen nicht den Anwendungsbereich des rechtlich zulässigen Nachteilsausgleichs nach Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1, 2 Satz 1 BaySchO; sie können daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 33 Abs. 1, 2 Satz 1 BaySchO eingesetzt werden. Vorausgesetzt ist damit zum einen, dass ein Schüler aufgrund einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gehindert ist, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen; zum anderen muss das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen gewahrt bleiben. Für den Einsatz eines Vorlesestifts als Arbeitsmittel ist daher, wie oben ausgeführt, kein Raum. Was den Einsatz einer Schreibkraft in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 BaySchO) anbelangt, kann dahinstehen, inwieweit diese das eigenhändige Schreiben ersetzende Maßnahme noch eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs oder des Notenschutzes nach Art. 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BayEUG ist; denn jedenfalls kommt nach den Maßgaben von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 BaySchO der Einsatz einer Schreibkraft nur in Betracht, wenn ein Schüler überhaupt nicht selbst schreiben kann. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall; wie aus dem Schülerbeobachtungsbogen ersichtlich, ist der Antragsteller mit viel Unterstützung zum Verfassen von Texten in der Lage. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Universitätsklinikums … vom 18. April 2024, 8. Januar 2025 und 17. Februar 2025 ergibt sich nichts anderes; diagnostiziert ist eine Lese- und Rechtschreib-Störung. Eine Rechtschreibstörung zeigt sich durch Schwierigkeiten beim Erlernen und Einprägen der Phonem-Graphem-Beziehung und der Phonemanalyse mit Fehlern bei der Rechtschreibung als Folge (Evidenz- und konsensbasierte Leitlinie (S3) Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und/oder Rechtschreibstörung, S. 18, https://register.awmf.org/assets/guidelines/028-044l_S3_Lese-Rechtschreibst%C3%B6rungen_Kinder_Jugendliche_2015-06-abgelaufen.pdf). Die Stellungnahmen vom 8. Januar 2025 und 17. Februar 2025 geben die Ergebnisse der Testung des Antragstellers vom 7. Januar 2025 zur intellektuellen Entwicklung, zur Rechtschreibung und zu Lesegeschwindigkeit und -Verständnis wieder, unter anderem, dass der Antragsteller im Rechtschreibtest aktuelle Rechtschreibregelung (RST ARR) den Prozentrang 0 (T-Wert < 27) erreicht habe, woraus sich eine T-Wert-Diskrepanz von 30 T-Wert-Punkten ergebe. In der Stellungnahme vom 18. April 2024 führt das Universitätsklinikum … dementsprechend aus, bei dem Antragsteller zeige sich eine Verlangsamung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit, Schwierigkeiten, gelesene Inhalte aufzunehmen sowie eine mangelhafte Rechtschreibung. Die Testergebnisse beziehen sich damit unter anderem auf die Rechtschreibung und die Verlangsamung der Schreibgeschwindigkeit. Dass der Antragsteller nicht zum eigenhändigen Schreiben in der Lage ist, ergibt sich daraus nicht. bb) Der Antragsteller kann die beantragten Maßnahmen voraussichtlich auch nicht als Maßnahme des Notenschutzes verlangen. (1) Nach Art. 52 Abs. 5 Satz 2 kann von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen abgesehen werden (Notenschutz), wenn eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt (Nr. 1), auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann (Nr. 2), die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist (Nr. 3) und die Erziehungsberechtigten dies beantragen (Nr. 4). Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken (Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG). Aufgrund der Verordnungsermächtigung von Art. 52 Abs. 5 Satz 5 BayEUG sieht § 34 Abs. 1 BaySchO vor, dass Notenschutz ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt wird. Nach § 34 Abs. 6 BaySchO ist es bei Lesestörung zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten, nach § 34 Abs. 7 BaySchO ist es bei Rechtschreibstörung zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten. (2) Diese Regelungen sind voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie oben ausgeführt, handelt es sich nur dann um nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtende Maßnahmen der Inklusion, wenn die Schüler mit einer Behinderung ansonsten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Prüfungsergebnis relevant sind, ebenso nachweisen müssen wie ihre nichtbehinderten Mitschüler (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 95 ff.). Hiervon zu unterscheiden ist der von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichende Verzicht auf den Nachweis oder die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen. Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Teilnehmer mit Behinderungen an Schulabschlussprüfungen abweichende Prüfungsmaßstäbe verlangen können, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 2023 (1 BvR 2577/15 u.a., juris Rn. 98) offengelassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 – juris Rn. 35 f.) ist es grundsätzlich Aufgabe des für die Schulaufsicht zuständigen Organs, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise Schüler mit Behinderungen durch Notenschutz gefördert werden. In die Entscheidungsfindung muss einfließen, welche Folgen die Versagung von Notenschutz auf den schulischen und beruflichen Werdegang der Schüler voraussichtlich haben wird. Die Schwere der Nachteile, die ohne Notenschutz drohen und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts muss in das Verhältnis zu den Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und die Aussagekraft der Notengebung und des Schulabschlusses gesetzt werden. Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die abschließenden Regelungen in § 34 Abs. 6, 7 BaySchO. Mit dem Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens und auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen können legasthene Schüler Teilleistungen, die bei einer Lese-Rechtschreib-Störung besondere Schwierigkeiten bereiten, von der Bewertung gänzlich ausklammern. Die Nichtbewertung der Rechtschreibung in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen betrifft nicht unerhebliche Teile der abgeprüften Leistung. Der bereits vorgesehene Notenschutz bietet für legasthene Schüler damit im erheblichen Umfang Erleichterungen. Was die hier beantragten weitergehenden Maßnahmen von Vorlesehilfen und Diktieren anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers die schwere Ausprägung der Lese-Rechtschreib-Störung bei ihm dazu führt, dass ihm trotz gewährtem Notenschutz das Lesen und die Erbringung schriftlicher Leistungen sehr schwer fällt mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf seinen schulischen und beruflichen Werdegang. Andererseits sind (selbständiges) Lesen und Schreiben ein wesentlicher Teil der zu erbringenden schulischen Leistungen (s. oben) und haben auch in der Arbeitswelt erhebliche Bedeutung. Auch dürfte es dem Antragsteller kaum möglich sein, Schriftlichkeit in Alltagssituationen allein mit Vorlesehilfen und Diktieren zu bewältigen. Die beantragten Maßnahmen hätten zur Folge, dass bei schulischen Leistungen letztlich auf schriftliche Elemente weitgehend verzichtet wird; damit entfällt jedoch ein erheblicher Teil der in der Schule zu erbringenden Leistungen. Es erscheint zweifelhaft, ob angesichts dessen noch von einer Leistungserbringung nach dem Lehrplan der Mittelschule ausgegangen werden könnte. Das Einführen von Vorlesehilfen und Diktieren als Notenschutzmaßnahme bei einer Lese-/Rechtschreibstörung hat vor diesem Hintergrund schwerwiegende Auswirkungen auf die Chancengleichheit und die Aussagekraft der Notengebung und des Schulabschlusses. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Normgebers, von den Notenschutzmaßnahmen Vorlesehilfen und Diktiermöglichkeit bei Lese-Rechtschreib-Störung abzusehen, nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller beantragten weitergehenden Maßnahmen des Notenschutzes durch Vorlesen bzw. technische Lesehilfen sind nicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG deshalb geboten, weil es bei Hörschädigung nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BaySchO zulässig ist, dass Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdendolmetscher bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden. Zwar steht der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht entgegen, dass es hier um die Frage der Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von Menschen mit Behinderung geht (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 – juris Rn. 53 ff.). Ist eine bestimmte Art von Behinderung Anknüpfungspunkt für eine Benachteiligung, kommt es für deren Rechtfertigung darauf an, ob die Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit anderen Behinderungen auf behinderungsspezifische Gründe gestützt werden kann (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 – juris Rn. 54). Derartige rechtfertigende Gründe liegen hier vor. Schüler mit Hörschädigung haben nicht den natürlichen kindlichen Spracherwerbsprozess, der auf Hören und Nachahmen basiert, durchlaufen. Auswirkungen einer Hörschädigung zeigen sich im gesamten aktiven und passiven Sprachgebrauch. Dazu zählen beispielsweise die Begriffsbildung sowie der Wortschatzauf- und -ausbau, die Wahrnehmung und die Kenntnis grammatischer Formen und Satzstrukturen, das Sprachverständnis im mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie die korrekte Sprachanwendung auf kommunikativ-pragmatischer Ebene. Begriffe sind häufig nur zu einem Teilgehalt oder im Sinn des konkreten Wortinhalts bekannt und nicht in ihrer vollumfänglichen Bedeutung. Auch der Grad der Beherrschung von grammatikalischen Strukturen wirkt sich auf die Fähigkeiten zur Sinnentnahme aus Texten und auf das Sprachverstehen im Mündlichen aus (Lehrplanplus Förderschwerpunkt Hören S. 25, https://www.lehrplanplus.bayern.de/sixcms/media.php/119/F%C3%B6rderschule_ H%C3%B6ren_Stand_08_03_24.pdf; Born/Hüffer, Lehrbausteine Inklusion Hören, S. 3 f., https://www.idl.lehrerbildung-at-lmu.mzl.uni-muenchen.de/foerderschwerpunkte/hoeren/unterrichtsfaecher/deutsch/f4.pdf). Die in § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BaySchO vorgesehene Möglichkeit, Aufgabentexte zu gebärden, nimmt auf diesen erschwerten und eingeschränkten Spracherwerb Rücksicht. Eine vergleichbare Situation liegt beim Antragsteller nicht vor. (3) Demgemäß sind die vom Antragsteller beantragten Maßnahmen nicht zulässig. Der Antrag war daher abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG.